{"id":"bgbl1-1990-70-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=56","order":13,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung","law_date":"1990-12-14T00:00:00Z","page":2824,"pdf_page":56,"num_pages":6,"content":["2824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom          6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557) und des § 10 des            „ 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nGesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur              der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349,                Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt\n1351) verordnet der Bundesminister der Justiz:                       hätten;\".\n7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-\nÄnderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung                 leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12             sehr gut (1)            eine besonders hervorragende\nder Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekannt-                                   Leistung,\nmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491) wird\nwie folgt geändert:                                            gut (2)                 eine erheblich über den durch-\nschnittlichen    Anforderungen\nliegende Leistung,\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:\n„Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der\nvollbefriedigend (3) =  eine über den durchschnitt-\nlichen Anforderungen liegende\nPatentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach\nLeistung,\n§ 1O des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die·\nZulassung zur Patentanwaltschaft (APrO)\".                 befriedigend (4)        eine Leistung, die in jeder Hin-\nsicht durchschnittlichen Anfor-\nderungen entspricht,\n2. Der Überschrift des Ersten Teils wird angefügt:\n,,(§ 7 der Patentanwaltsordnung)\".                        ausreichend (5)         eine Leistung, die durchschnitt-\nliche Anforderungen zwar nicht\nerreicht, im ganzen aber brauch-\n3. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                         bar ist,\n,,§ 1                                                    eine an erheblichen Mängeln\nmangelhaft (6)\nVoraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung                                 leidende, im ganzen nicht mehr\nZur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen                                 brauchbare Leistung,\nRechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen\nungenügend (7)          eine völlig unbrauchbare Lei-\nwerden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder\nstung.\"\ndes § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt.\"\n8. An § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten\na) In Absatz 2 werden die Nummern 6 bis 8 gestri-         auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen\nchen; die bisherigen Nummern 9 und 10 werden\nverlängern.\"\nNummern 6 und 7.\nb) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe\n„Absatz 2 Nr. 1O\" durch die Angabe „Absatz 2       9. An § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nNr. 7\" ersetzt.                                         ,,(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündli-\nchen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht\nzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem\n5. Der Überschrift des zweiten Teils wird angefügt:          Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4\n,,(§ 8 der Patentanwaltsordnung)\".                        entsprechend.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2825\n10. § 38 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                              (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-\n,,(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als        zenden der Prüfungskommission oder einem aus der\nZahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestimm-\nsehr gut (1)          bei einem Zahlenwert des Gesamt-       ten Vertreter, einem Patentanwalt und einem rechts-\nergebnisses bis 1,49,                  kundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Patent-\ngut (2)               bei einem Zahlenwert des Gesamt-       amts. § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.\nergebnisses von 1,50 bis 2,49,\nvoll befriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamt-                                 § 44b\nergebnisses von 2,50 bis 3,49,\nPrüfungsgebühr\nbefriedigend (4)      bei einem Zahlenwert des Gesamt-\nFür die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die\nergebnisses von 3,50 bis 4,49,\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-\nausreichend (5)       bei einem Zahlenwert des Gesamt-       schaft) gilt § 30 entsprechend.\nergebnisses von 4,50 bis 5,49.\"\n§ 44c\n11. In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1             Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung\nbis 4 und 6 bis 9\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nbis 4, 6\" ersetzt.                                              (1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Präsident des Patentamts kann zur Eig-\n12. Der Vierte Teil wird wie folgt gefaßt:                       nungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag\ngestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.\n„Vierter Teil\nPrüfung\nnach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung                                       § 44d\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft                        Rücktritt von der Eignungsprüfung\n§ 28 gilt entsprechend.\n§ 44\nZulassung zur Eignungsprüfung\n§ 44e\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung                        Gang der Eignungsprüfung\nist an den Präsidenten des Patentamts zu richten.\n(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                           Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patent-\n1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,                 anwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\n2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähi-               Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34\ngungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes            Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anfor-\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur         derungen nicht.\nPatentanwaltschaft,                                       (2) Die mündliche Prüfung setzt sich aus einem in\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die         freier Rede zu haltenden Vortrag über einen prakti-\nHälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaa-      schen Fall und einem auf die Lösung von Aufgaben\nten abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über        aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts\neine mindestens dreijährige Berufsausübung in          gerichteten Prüfungsgespräch zusammen. § 36\neinem Mitgliedstaat,                                    Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.\n4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften,                                     § 44f\n5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für                      Bewertung der Prüfungsleistungen\ndie zweite Aufsichtsarbeit,                               (1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der\n6. eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller         Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den\nohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.           Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik\nDeutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.\n(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unter-\nlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in           (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern\ndeutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen         des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander\nsind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.          bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit\nStimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren\n(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entspre-\nbindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen\nchend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichts-\nbeide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt\narbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antrag-\nMonat vorher mitzuteilen.\nsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.\n§ 44a                                (3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet\nPrüfungsausschuß                        der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die\nmündliche Prüfung.\n(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungs-\nprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prü-            (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten\nfungsausschuß) ab.                                          entsprechend.","2826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 44g                          Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis nach der:n\nWiederholung der Eignungsprüfung                bisher geltenden Recht benotet. Beurteilungen am Schluß\neines Ausbildungsabschnitts werden weiter nach den bis-\n(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung         her geltenden Notenbezeichnungen erteilt, wenn der Aus-\nnicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen.        bildungsabschnitt vor dem 1. Januar 1991 begonnen war.\n§ 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungs-\nausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt\nfür die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom\nPrüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als\nein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine                                  Artikel 3\nEntscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an                         Änderung der Anlage\ndie mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung           zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung\nnach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Eignungsprüfung             für die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht                vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351)\nbestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach\n§ 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.\"          Nach der Überschrift wird eingefügt:\n,, - in Belgien: Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde\".\n13. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.\nArtikel 2\nArtikel 4\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nSofern die Aufsichtsarbeiten nach dem bisher geltenden\nRecht benotet worden sind, werden auch die mündlichen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2827\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3          4. Folgende Positionen werden angefügt:\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976                „Cefotetan\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des           und seine Salze\nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert worden ist,          Chondroitinpolysulfat\nverordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen          und seine Salze\nund Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-                    - zur parenteralen Anwendung -\nminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh-         Dimepranol-4-acetamidobenzoat\nrung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des\nSachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:           Gepefrin\nund seine Salze\nArtikel 1                               Heparinfragmente\nund ihre Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-         - zur parenteralen Anwendung -\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\nLonazolac\n30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866) wird die Anlage wie folgt\ngeändert:                                                         und seine Salze\nMupirocin\n1. Die Position „Methylergometrin und seine Salze\"                und seine Salze\nerhält folgende Fassung:                                       Phenylephrin\n„ Methylergometrin                                            und seine Salze\nund seine Salze                                                - zur Anwendung am Auge, ausgenommen- in flüssi-\ngen Zubereitungen bis zu 2,5% -\n-   ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts-\nblutungen in einer Konzentration bis zu 0,3 mg/ml          1, 1, 3, 3-Propantetraphosphonsäure\nund einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an            und ihre Salze\nHebammen und Entbindungspfleger für den Praxis-            - als Trägersubstanz für [99mTc]Technetium -\nbedarf-\".                                                  Spartein\nund seine Salze\n2. Die Position „Oxytocin\" erhält folgende Fassung:               - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -\n„Oxytocin                                                     Treosulfan\nund seine Salze                                                Triptorelin\n-   ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts-                 und seine Salze\nblutungen in einer Konzentration bis zu 31.E./ml und       Tulobuterol\neiner Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Heb-           und seine Salze\".\nammen und Entbindungspfleger für den Praxisbe-\ndarf -\".\nArtikel 2\n3. In der Position „Zinksalze\" wird die Angabe „6 mg\"\ndurch die Angabe „25 mg\" ersetzt.                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrs u I a Le h.r","2828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung\nfür den Besuch von Ausbildungsstätten,\nan denen Schulversuche durchgeführt werden\n(1. BAföG-SchulversucheVÄndV)\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungs-      2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 -\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch        Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen,\nAnlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des         die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung             den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schü-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                ler von Berufsfachschulen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1132) geändert worden ist, verord-        des Gesetzes,\nnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:         3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden,\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung\noder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt,\nArtikel 1\nwie Schüler von Berufsaufbauschulen.\nDie Verordnung über die Ausbildungsförderung für den     Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des§ 2\nBesuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche        Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem\ndurchgeführt werden, vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 834)      Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens\nwird wie folgt geändert:                                     dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszu-\nbildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne\n§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.\"\n,,(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeichneten\nAusbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung                                       Artikel 2\n1. in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Num-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990\nmer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2829\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbe-             3. In Nummer 4 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark\"\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                durch den Betrag „ 7 500 Deutsche Mark\" ersetzt.\n14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 15 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)\n4. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\neingefügt:\nArtikel 1                              „5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15\nund 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von\n§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                   der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                              der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus-\n24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074), die zuletzt durch                  geübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 21 des                im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                    sche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maß-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                       gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von\n(BGBI. 1990 II S. 885, 978) geändert worden ist, wird wie               120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;\nfolgt geändert:                                                      6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorange-\ngangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl-\n1. Der Nummer 2 wird der folgende Teilsatz angefügt:                    beträge gesondert festgestellt worden sind;\".\n,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind\".\n5. Nummer 5 wird Nummer 7.\n2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Satz 1 wird der folgende Teilsatz angefügt:\nArtikel 2\n,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit\nsind\".                                                                       Inkrafttreten\nb) In Satz 2 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark\"             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch den Betrag „7 500 Deutsche Mark\" ersetzt.        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember \"1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel"]}