{"id":"bgbl1-1990-70-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=41","order":12,"title":"Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2809,"pdf_page":41,"num_pages":15,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2809\nGesetz\nzur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens                                    ..\n(Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOAndG)\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        5. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                      ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-                betreffen\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-          1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnne-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-              habung, die Veränderung, die Stillegung, den\nkel 7 § 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1                sicheren Einschluß und den Abbau von An-\nS. 2002), wird wie folgt geändert:                                     lagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des\nAtomgesetzes,\n1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheiden\"\ndurch das Wort „Gerichtsbescheiden\" ersetzt.                  2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige\nVerwendung von Kernbrennstoffen außerhalb\n2. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes\nbezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und\n,,(4) In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die             die wesentliche Abweichung oder die wesent-\nSenate des Oberverwaltungsgerichts in der Beset-                  liche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1\nzung von fünf Richtern. Die Länder können durch                   Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewah-\nGesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung                  rung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat-\nvon fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern                lichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),\nentscheiden.\"\n3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung\n3. § 41 wird gestrichen.                                             von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für\nfeste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit\n4. § 4 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                  einer Feuerungswärmeleistung von mehr als\ndreihundert Megawatt,\n„Für das Beschwerdeverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3\nSatz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 3 entsprechend. In der        4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als\nBegründung der Beschwerde muß die grundsätzliche                  einhunderttausend Volt Nennspannung sowie\nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-                 die Änderung ihrer Linienführung,\nscheidung, von der die angefochtene Entscheidung              5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall-\nabweicht, bezeichnet werden.\"                                     gesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die","2810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen              Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß\nzur Verbrennung oder thermischen Zersetzung              bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die\nvon Abfällen mit einer jährlichen Durchsatz-             Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind\nleistung (effektive Leistung) von mehr als ein-         Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich ver-\nhunderttausend Tonnen und von ortsfesten An-             breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht-\nlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im           lich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten\nSinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes ge-             zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen,\nlagert oder abgelagert werden,                           auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt\n6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung              werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt.\nDer Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den\nund den Betrieb von Flughäfen, die dem all-\ngemeinen Verkehr dienen,                                Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,\nwenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor-\n7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer            lagen oder nicht mehr vorliegen.\nStrecken von Straßenbahnen und von öffent-\nlichen Eisenbahnen sowie für den Bau von                    (2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das\nRangier- und Containerbahnhöfen,                        bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel\nauszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den\n8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die          im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tages-\nÄnderung von Bundesfernstraßen,                         zeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen\n9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer             Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aus-\nBinnenwasserstraßen, die dem allgemeinen                hang und die Veröffentlichung der Entscheidungsfor-\nVerkehr dienen.                                         mel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des\nSchriftstückes kann eine Benachrichtigung ausge-\nSatz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das       hängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben\nVorhaben erforderlichen Genehmigungen und\nist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden\nErlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen             kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im\nbetreffen, die mit ihm in einem räumlichen und              vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht\nbetrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder               werden.\nkönnen durch Gesetz vorschreiben, daß über Strei-\ntigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des             (3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt,\nSatzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im           an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bun-\nersten Rechtszug entscheidet.\"                              desanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist\nin jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; nach dem               öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung\nWort „Rechtszug\" wird das Wort „ferner\" ein-                können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich\ngefügt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.               anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls\nhinzuweisen.\"\n6. § 49 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 49                        10. § 65 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über                a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\ndas Rechtsmittel                                                       ,,(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von\n1. der Revision gegen Urteile des Oberwaltungs-                      mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das\ngerichts nach § 132,                                             Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche\nPersonen beigeladen werden, die dies innerhalb\n2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungs-                       einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß\ngerichts nach §§ 134 und 135,                                    ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger be-\n3. der Beschwerde nach§ 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und                   kanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei-\n§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a                   tungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich\nAbs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.\"                  verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung vor-\naussichtlich auswirken wird. Die Frist muß minde-\n7. § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird gestrichen.                        stens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundes-\nanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in\nTageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage\n8. An § 52 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den\n„Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die                  vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60\nZuständigkeit der diplomatischen und konsularischen                  entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von\nAuslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-                     der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße\nland fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zustän-              betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.\"\ndig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nhat.\"\n11 . § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:\na) In Satz 2 werden die Worte „des § 99 Abs. 2 und\n,,§ 56a\ndes § 125 Abs. 2\" durch die Worte „des § 47\n(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig                 Abs. 7 und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie\nPersonen erforderlich, kann das Gericht für das wei-                 des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungs-\ntere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche                     gesetzes\" ersetzt.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2811\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden\n„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und             nicht geltend gemachter. Umstände beantragen.\"\nBehörden können sich auch durch Beamte oder               e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt vertre-\nten lassen.\"                                         14. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:\n,,§ 80a\n12. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt:                        (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den\n,,§ 67a                             an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden\nVerwaltungsakt ein, kann die Behörde\n(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig\nPersonen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch           1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2\neinen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann               Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,\ndas Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, inner-              2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollzie-\nhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen                    hung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur\nBevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ord-                 Sicherung der Rechte des Dritten treffen.\nnungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beein-\n(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerich-\nträchtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemein-\nteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten\nsamen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen\nbegünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde\ngesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt\nauf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die\nals gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.\nsofortige Vollziehung anordnen.\nDie Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur\ndurch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Ver-                  (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach\ntreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1                 den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder\nund 2 sind unanfechtbar.                                       solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt\nentsprechend.\"\n(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Ver-\ntreter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der             15. Die §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefaßt:\nGeschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklä-                                    ,,§ 82\nrung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt\n(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und\nder Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt\nden Gegenstand des Klagebegehrens be?'.eichnen.\ndie Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestel-\nSie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur\nlung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird.\"\nBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\nsollen angegeben, die angefochtene Verfügung und\n13. § 80 wird wie folgt geändert:                                 der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in\nAbschrift beigefügt werden.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen\n,,Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststel-\nnicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimm-\nlenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-\nter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erfor-\nakten mit Doppelwirkung (§ 80 a).\"\nderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung\neine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn\n„Die Behörde, die. den Verwaltungsakt erlassen\nes an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-\noder über den Widerspruch zu entscheiden hat,\ndernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung· in den vori-\nkann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung\naussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas            gen Stand gilt § 60 entsprechend.\nanderes bestimmt ist.\"\n§ 83\nc) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:\nFür die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten\n,,(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der        die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgeset-\nAntrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die               zes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a\nBehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie-          Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind\nhung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt           unanfechtbar.\nnicht, wenn\n§ 84\n1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung               (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung\neines zureichenden Grundes in angemessener           durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache\nFrist sachlich nicht entschieden hat oder            keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\n2. eine Vollstreckung droht.\"                             rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt\nist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschrif-\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absat? 7 und wie folgt\nten über Urteile gelten entsprechend.\ngefaßt:\n(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats\n,,(7) Das Gericht der Hauptsache kann Be-\nnach Zustellung des Gerichtsbescheides,\nschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit\nändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die           1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist,\nÄnderung oder Aufhebung wegen veränderter oder                das Rechtsmittel einlegen,","2812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung           1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-\noder die Revision nicht zugelassen worden ist,                rens;\nNichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-             2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den gel-\nliche Verhandlung beantragen; wird von beiden                 tend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des\nRechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-                 Anspruchs;\nliche Verhandlung statt,\n3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-\n3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, münd-                 sache;\nliche Verhandlung beantragen.         ·\n4. über den Streitwert;\n(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-\nzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als           5. über Kosten.\nnicht ergangen.                                                  (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-\n(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann              sitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des\ndas Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-         Senats entscheiden.\nlung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe                (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet\nabsehen, soweit es der Begründung des Gerichts-              dieser anstelle des Vorsitzenden.\nbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-\nstellt.\"                                                                                § 87b\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\n16. § 86 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-\n„Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen        sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-\nzu übersenden.\"                                              berücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich\nbeschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit\n17. § 87 wird wie folgt gefaßt:\nder Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden\n,,§ 87                              werden.\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat              (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-             einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu\nnungen zu treffen, die notwendig sind, um den                bestimmten Vorgängen\nRechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhand-          1 . Tatsachen     anzugeben      oder   Beweismittel   zu\nlung zu erledigen. Er kann insbesondere\nbezeichnen,\n1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-\n2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-\nstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-\nlegen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.\nstreits laden und einen Vergleich entgegenneh-\nmen;                                                         (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,\ndie erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2\n2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung            gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen\nihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-\nund ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn\nlegung von Urkunden und von anderen zur Nieder-\nlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen auf-          1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des\ngeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über             Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-\nbestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;                   zögern würde und\n3. Auskünfte einholen;                                       2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-\nschuldigt und\n4. die Vorlage von Urkunden anordnen;\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-\n5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anord-              mung belehrt worden ist.\nnen; § 95 gilt entsprechend;\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des\n6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-            Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn\nhandlung laden.\nes mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt\n(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu            auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.\"\nbenachrichtigen.\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann     19. § 90 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.\neinzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit\ngeschehen, als es zur Vereinfachung der Verhand-         20. An § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein\n,,Der Beschluß ist unanfechtbar.\"\nanzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis\nauch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf\nder Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-            21. Nach § 93 ·wird folgender § 93 a eingefügt:\nmag.\"                                                                                  ,,§ 93a\n18. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b ein-                  (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß-\ngefügt:                                                      nahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren,\nkann das Gericht eines oder mehrere geeignete Ver-\n,,§ 87a\nfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die\n(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-       übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vor-\ndung im vorbereitenden Verfahren ergeht,                     her zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2813\n(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rec.hts-              zunächst nicht zurückgewährt werden müssen.\nkräftig entschieden worden, kann das Gericht nach                  Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufge-\nAnhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Ver-                hoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1\nfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstim-                kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der\nmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber                   Akten der Behörde bei Gericht ergehen.\"\nrechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine              c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nwesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder\nund 5.\nrechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt\nist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren er-\nhobene Beweise einführen; es kann nach seinem             24. § 117 wird wie folgt geändert:\nErmessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen               a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\noder eine neue Begutachtung durch denselben oder\n,,(5) Das Gericht kann vcn einer weiteren Darstel-\nandere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten\nsteht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmit-                lung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es\nder Begründung des Verwaltungsaktes oder des\ntel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch\nWiderspruchsbescheides folgt und dies in seiner\nUrteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über\nEntscheidung feststellt.\"\ndieses Rechtsmittel zu belehren.\"\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n22. § 106 wird wie folgt gefaßt:\n25. § 121 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 106\n,,§ 121\nUm den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu\nerledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des          Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den\nGerichts oder des beauftragten oder ersuchten Rich-            Streitgegenstand entschieden worden ist,\nters einen Vergleich schließen, soweit sie über den            1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und\nGegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein\ngerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlos-           2. im Falle des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen\nsen werden, daß die Beteiligten einen in der Form                  Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß\neines Beschlusses ergangenen Vorschlag des                         gestellt haben.\"\nGerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters\nschriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.\"              26. § 122 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „und Vorbescheide\"\n23. § 113 wird wie folgt geändert:                                     gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-              ,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie\nwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder             durch Rechtsmittel angefochten werden können\neine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das             oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.\nGericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen                  Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung\noder die Feststellung durch eine andere ersetzen.              (§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen\nErfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder             (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des\nfestzustellenden Betrags einen nicht unerheb-                  Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2)\nlichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung                 sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein\ndes Verwaltungsaktes durch Angabe der zu                      Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weite-\nUnrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig-            ren Begründung, soweit das Gericht das Rechts-\nten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so             mittel aus den Gründen der angefochtenen Ent-\nbestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund                scheidung als unbegründet zurückweist.\"\nder Entscheidung errechnen kann. Die Behörde\nteilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-\n27. § 123 wird wie folgt geändert:\nnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft\nder Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem            a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 80\ngeänderten Inhalt neu bekanntzugeben.\"                         Abs. 7\" durch die Verweisung ,,§ 80 Abs. 8\"\nersetzt.\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\n,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung\n,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.\nfür erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst\nzu entscheiden, den Verwaltungsakt und den                         (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nWiderspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art                 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a.\" ·\noder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen\nerheblich sind und die Aufhebung auch unter           28. § 125 wird wie folgt gefaßt:\nBerücksichtigung der Belange der Beteiligten\nsachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis                                     ,,§ 125\nzum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einst-              (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-\nweilige Regelung treffen, insbesondere bestim-             schriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus\nmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz           diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet\noder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen              keine Anwendung.","2814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwer-          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Be-\nfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.             rufung nur zuzulassen, wenn\nDie Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\nBeschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu,\ndas zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil               2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-\nentschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses                  waltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts\nRechtsmittel zu belehren.\"                                           oder des Gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n29. Nach § 128 wird folgender§ 128a eingefügt:                      3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und\n,,§ 128a                                   vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im                   (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulas-\nersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten               sung gebunden.\nFrist (§ 87 b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden               (5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das\nsind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über-           Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde ange-\nzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung              fochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht,\ndes Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn               gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll,\nder Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.            innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des                 digen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das\nGerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn           angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur\nder Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen              Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\neiner Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3           angeben.\nbelehrt worden ist oder wenn es mit geringem Auf-\nwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir-                 (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nkung des Beteiligten zu ermitteln.                              Rechtskraft des Urteils.\n(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwal-               (7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-\ntungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben              scheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.\nauch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.\"                     Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der\nAblehnung der Beschwerde durch das Oberverwal-\ntungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.\n30. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b                      (8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das\neingefügt:                                                     Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das\n,,§ 130a                              Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-\ngesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den\nDas Oberverwaltungsgericht kann, außer in den\nBeschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem\nFällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch\nBeschluß hinzuweisen.\"\nBeschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für\nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht\nfür erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt      32. Die §§ 132 bis 136 werden wie folgt gefaßt:\nentsprechend.\n,,§ 132\n§ 130b                                  (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nDas Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die         (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das\nBerufung von einer weiteren Darstellung der Entschei-         Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwal-\ndungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus                tungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzu-\nden Gründen der angefochtenen Entscheidung als                 lassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelas-\nunbegründet zurückweist.\"                                     sen hat.\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn\n31. In § 131 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 durch           1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\nfolgende Absätze 2 bis 8 ersetzt:                              2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesver-\n,,(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil              waltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats\ndes Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch                    der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht\nBeschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der                       und auf dieser Abweichung beruht oder\nWert des Beschwerdegegenstandes                                3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und\n1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen                 vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nhierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ein-             (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-\ntausend Deutsche Mark oder                                sung gebunden.\n2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts oder                                           § 133\nBehörden zehntausend Deutsche Mark                            (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch\nnicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung            Beschwerde angefochten werden.\nwiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr                  (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen\nals ein Jahr betrifft.                                         dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2815\nhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen         desverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz\nUrteils einzulegen. Die Beschwerde muß das ange-            die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann\nfochtene Urteil bezeichnen.                                 nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht\noder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten\nBundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die\nnach der Zustellung des vollständigen Urteils zu\nZulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.\nbegründen. Die Begründung ist bei dem Gericht,\ngegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,\neinzureichen. In der Begründung muß die grundsätz-                                    § 136\nliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die             Gegen Urteile nach § 47 ist die Revision nicht\nEntscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der         zulässig.\"\nVerfahrensmangel bezeichnet werden.\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nRechtskraft des Urteils.                                33. § 139 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-                                   ,,§ 139\nscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Be-                (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil\nschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von        angefochten wird, innerhalb eines Monats nach\neiner Begründung kann abgesehen werden, wenn sie            Zustellung des vollständigen Urteils oder des\nnicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen         Beschlusses über die Zulassung der Revision nach\nbeizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen           § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revi-\nist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das             sionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision inner-\nBundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechts-            halb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht ein-\nkräftig.                                                    gelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil\n(6) liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2         bezeichnen.\nNr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem             (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nBeschluß das angefochtene Urteil aufheben und den           der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwal-\nRechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent-         tungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwer-\nscheidung zurückverweisen.                                  deverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn\nnicht das Bundesverwaltungsgericht das angefoch-\n§ 134\ntene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung\n(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts          einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es\n(§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter      nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.\nÜbergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Klä-              (3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten\nger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn\nnach Zustellung des vollständigen Urteils oder des\nsie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf\nBeschlusses über die Zulassung der Revision nach\nAntrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag\n§ 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des\nist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-       Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat\nständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustim-\nnach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung\nmung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil\nder Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesver-\nzugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.\nwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vor-      kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von\naussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.      dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-\nDas Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung          dung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die\ngebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unan-            verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel\nfechtbar.                                                  gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Man-\n(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf        gel ergeben.\"\nZulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt\nmit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der\n34. An § 141 wird folgender Satz angefügt:\nBerufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem,            ,,Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwen-\nsofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form        dung.\"\ngestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.\nLäßt das Verwaltungsgericht die Revision durch\nBeschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit\n35. § 142 wird wie folgt gefaßt:\nder Zustellung dieser Entscheidung.                                                  ,,§ 142\n(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah-          (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im\nrens gestützt werden.                                       Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Bei-\nladungen nach § 65 Abs. 2.\n(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung\ngelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Ver-             (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2\nwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.                Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb\nvon zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbe-\n§ 135                             schlusses rügen. Die Frist kann. auf einen vor ihrem\nGegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49        Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden ver-\nNr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bun-       längert werden.\"","2816                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n36. § 144 wird wie folgt geändert:                                    (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht\na) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten\nunanfechtbar.\"\n„Das Bundesverwaltungsgericht verweist den\nRechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfah-\n44. In § 172 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113 Abs. 1\nren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein\nSatz 2 und Abs. 4\" durch die Verweisung ,,§ 113\nberechtigtes Interesse daran hat.\"\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 5\" ersetzt.\nb) folgender Absatz 7 wird angefügt:\n,,(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf   45. Die §§ 175, 177 und 188 Satz 3 werden gestrichen.\nkeiner Begründung, soweit das Bundesverwal-\ntungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht      46. § 190 wird wie folgt geändert:\nfür durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen         a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich der\nnach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließ-\nVorschriften der Absätze 2 und 3\" gestrichen.\nlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden,\nfür Rügen, auf denen die Zulassung der Revision          b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nberuht.\"\n37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                 Artikel 2\n,,(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge-            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nrichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters,\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\ndie nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nden Beteiligten und den sonst von der Entscheidung\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nBetroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungs-\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt\ngericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-\ngeändert:\nres bestimmt ist.\"\n38. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                1 . Die §§ 17 und 17 a werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 17\n,,Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-\nscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nie-          (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges\nderschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle            wird. durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende\ninnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der               Veränderung der sie begründenden Umstände nicht\nEntscheidung einzulegen.\"                                    berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die\nSache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht\n39. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           werden.\n,,(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende           (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ent-\noder der Berichterstatter, dessen Entscheidung ange-         scheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kom-\nfochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr       menden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3\nabzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberver-          Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes blei-\nwaltungsgericht vorzulegen.''                                ben unberührt.\n40. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                             § 17a\n,,Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstat-         (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechts-\nter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann              weg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere\nauch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange-          Gerichte an diese Entscheidung gebunden.\nfochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.\"           (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig,\nspricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien\n41 . § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit\nzugleich an das zuständige Gericht des zulässigen\n,,(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts\nRechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird\nkönnen vorbehaltlich des§ 47 Abs. 7, des§ 99 Abs. 2\nan das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende\nund des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des\nGericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an\n§ 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-\ndas vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das\nzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwal-\nGericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist,\ntungsgericht angefochten werden.\"\nhinsichtlich des Rechtsweges bindend.\n42. § 155 Abs. 4 wird gestrichen.                                    (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann\ndas Gericht dies vorab aussprechen .. Es hat vorab zu\nentscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des\n43. § 158 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsweges rügt.\n,,§ 158\n(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann\n(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die             ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu\nKosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entschei-        begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige\ndung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt            Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzu-\nwird.                                                        wendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteilig-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                            2817\nten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des             entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2\noberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof             und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unan-\ndes Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelas-          fechtbar.\"\nsen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn\ndie Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder\nArtikel 5\nwenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten\nGerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen                       Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nabweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),\ndie Zulassung der Beschwerde gebunden.\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D\n(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen       Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\neine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft    in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\nnicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig• ist.\"      ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032), wird wie folgt\ngeändert:\n2. Nach § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:\n,,§ 17b                         1. Die §§ 52 und 94 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.\n(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbe-\nschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten     2. § 98 wird wie folgt gefaßt:\nbei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig.                                       ,,§ 98\nDie Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.\nFür die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten\n(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht           die §§ 17, 17 a und 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Ge-\nverwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem          richtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse\nangegangenen Gericht als Teil.der Kosten behandelt,           entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichts-\ndie bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit        verfassungsgesetzes sind unanfechtbar.\"\nverwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen\nMehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der\n3. § 177 wird wie folgt gefaßt:\nHauptsache obsiegt.\"\n,,§ 177\nEntscheidungen des Landessozialgerichts oder sei-\nArtikel 3\nnes Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                      Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt             des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der\nBeschwerde an das Bundessozialgericht angefochten\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des              werden.\"\nGesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2634), wird\nwie folgt geändert:                                                                      Artikel 6\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\n1. § 261 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n„2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch       machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt\neine   Veränderung        der sie    begründenden   geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\nUmstände nicht berührt.\"                            (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:\n2. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   1. In den Überschriften zu§ 2 und§ 2a wird jeweils das\n,,§ 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2,           Wort „Sachliche\" gestrichen.\n§ 568 a sowie § 17 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes bleiben unberührt.\"                                2. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4                                   ,,Rechtsweg und Zuständigkeit\".\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                       b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965                         ,,(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und\n(BGBI. 1S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 24 des            der Verfahrensart sowie für die sachliche und ört-\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird                liche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des\nwie folgt geändert:                                                    Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgend~r Maß-\ngabe entsprechend:\n1 . Die §§ 34, 66 Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 4 werden                 1 . Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3\ngestrichen.                                                             des Gerichtsverfassungsgesetzes über die ört-\nliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.\n2. § 70 wird wie folgt gefaßt:\n2. Der Beschluß nach § 17 a Abs. 4 des Gerichts-\n,,§ 70\nverfassungsgesetzes ergeht auch außerhalb\nFür die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten                  der mündlichen Verhandlung stets durch die\ndie §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes                      Kammer.\"","2818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. § 48 a wird gestrichen.                                            „ 1201 a Zurücknahme der Klage in\neinem Verfahren nach\n4. § 65 wird wie folgt gefaßt:                                                  § 93 a Abs. 2 VwGO vor\nAblauf einer Erklärungs-\n,,§ 65\nfrist nach § 93a Abs. 2\nBeschränkung der Berufung                                     Satz 1 VwGO . . . . . . . . . . Gebühr 1200\nDas Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrit-                                                       ermäßigt sich\ntene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind,                                                          auf½\".\nob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zustän-\ndigkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der              c) Nummer 1203 wird wie folgt gefaßt:\nBerufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrens-                    „ 1203 Gerichtsbescheid (§ 84\nmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen                           VwGO), Beschluß nach\nhaben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Rich-                         § 93a Abs. 2 VwGO,\nters zu seinem Amte ausschließen.\"                                         Grundurteil (§ 111 VwGO),\nVorbehaltsurteil (§ 173\n5. § 67a wird gestrichen.                                                     VwGO in Verbindung mit\n§ 302ZPO) ............. 1\".\n6. In § 70 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 519b\nd) In den Nummern 1204 und 1205 wird jeweils das\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung\" die Worte „sowie in\nWort „Vorbescheid\" durch das Wort „Gerichts-\nden Fällen des § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-\nbescheid\" ersetzt.\nfassungsgesetzes\" eingefügt.\ne) Nach Nummer 1208 wird folgende Nummer 1209\n7. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                              eingefügt:\n,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.\"                   „ 1209 Beschluß nach§ 161 Abs. 2\nVwGO in einem Verfahren\n8. In§ 78 Abs. 2 werden nach dem Hinweis,,(§ 568a der                         nach § 93a Abs. 2 VwGO,\nZivilprozeßordnung)\" die Worte „und in den Fällen des                     wenn das Verfahren vor\n§ 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-                         Ablauf einer Erklärungsfrist\nzes\" eingefügt.                                                           nach § 93 a Abs. 2 Satz 1\nVwGO beendet wird ...... Gebühr 1208\n~- An § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                                    ermäßigt sich\nauf½\".\n,,(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\"\nf) Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:\n10. § 88 wird wie folgt gefaßt:                                      „ 1213 Beschluß nach § 93 a Abs. 2\n,,§ 88                                         VwGO, Beschluß nach\n§ 130a VwGO, Grundurteil\nBeschränkung der Beschwerde\n(§ 111 VwGO), Vorbehalts-\n§ 65 findet entsprechende Anwendung.\"                                 urteil (§ 173 VwGO in Ver-\nbindung mit § 302 ZPO) . . . 1\".\n11. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ng) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222\n,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.\"                   eingefügt:\n„ 1222 Beschluß nach § 93 a\nArtikel 7                                          Abs. 2VwGO ........... 1\".\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nh) Nummer 1230 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-              „ 1230 Verfahren erster Instanz\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),                               über den Antrag auf Erlaß\nzuletzt geändert durch Artikel 7 § 25 des Gesetzes vom                         einer einstweiligen Anord-\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt                           nung nach § 47 Abs. 8,\ngeändert:                                                                      § 123 VwGO ............ ½\".\n1. In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 5 bis 7        i) Nummer 1232 wird wie folgt gefaßt:\nder Verwaltungsgerichtsordnung\" durch die Verwei-                „ 1232 Verfahren über einen Antrag\nsung ,,§ 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der                    nach § 80 Abs. 5, § 80a\nVerwaltungsgerichtsordnung\" ersetzt.                                       Abs. 3 VwGO ........... ½\".\n2. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum            j) Die Nummern 1234, 1235, 1240 bis 1242 werden\nGerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:                   gestrichen.\na) In der Nummer 1201 wird das Wort „Vorbeschei-             k) Nummer 1270 wird wie folgt gefaßt:\ndes\" durch das Wort „Gerichtsbescheides\" ersetzt.            ,, 1270 Verfahren über Beschwer-\nb) Nach Nummer 1201 wird folgende Nummer 1201 a                            den gegen Entscheidungen\n- neu - eingefügt:                                                     nach§ 123 VwGO ........ 1\".","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2819\nArtikel 8                         1. Nach § 70 wird folgender§ 70a eingefügt:\nÄnderung                                                          ,,§ 70a\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte                        (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der              bescheid\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,            1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                 wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine\ndurch Artikel 7 § 28 des Gesetzes vom · 12. September                  Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,\n1990 (BGBI. 1 S. 2002), ~ird wie folgt geändert:\n2. auf Freispruch erkennen oder\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                   3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Grün-\nden des § 64 Abs. 1 in Betracht kommt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nEin Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn\n,,(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibaus-           die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-\nlagen für Abschriften und Ablichtungen, die in der-        licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Bun-\nselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrich-            desdisziplinaranwalt sowie der Beamte der Verhän-\ntung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt             gung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem\nwerden.\"                                                   Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           Hauptverhandlung nicht widersprechen.\n,,(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-           (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch\nanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden          Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechts-'\nwürde, wenn der Rechtsanwalt in seinem Auftrag             kräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die\ntätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet              Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und §§ 113\njeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen,         und 115 entsprechende Anwendung.\"\ndie zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der\nRechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als        2. § 71 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die\n,,Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, setzt der Vor-\nnach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen for-\nsitzende nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 den\ndern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal\nTermin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den\nfordern.\"\nBundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den\nBeamten und seinen Verteidiger.\"\n2. § 114 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:               3. In § 121 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4,\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der\n,,(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung\" durch die Verweisung\nVerwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren\n,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und\nnach § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2\nAbs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung\" ersetzt.\nSatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der\nRechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.\"\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4                                  Artikel 10\nbis 6.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:                   § 33 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1\n,,§ 115                        S. 310), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II\nVergütung                        Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\ndes gerichtlich bestellten Rechtsanwalts         Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nDer Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er      1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) geändert worden ist,\nnach§ 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-        wird gestrichen.\nnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren\nAuftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten                                  Artikel 11\nRechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vor-\nschuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß.\"                         Änderung des Wehrpflichtgesetzes\n§ 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember\nArtikel 9                         1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung                  gefaßt:\n,,§ 34\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750,984),                                 Rechtsmittel\nzuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom               gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt ge-         Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nändert:                                                       gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts","2820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde                                   ,,§ 339\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in                                   Rechtsmittel\nVerbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung               gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nund die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-           (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über           gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nden Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des          sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-             gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in\ndung.\"                                                       Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung\nund die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\nArtikel 12                         gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über\nÄnderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes             den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verweigerung     dung.\ndes Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen\n(2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203), das zuletzt durch\nRevision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1\ndem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des\nS. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nAusgleichsfonds zu.\n,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über\nsung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der\nöffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-\nVerwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen\ngleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern\nBeschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3\nAnwendung.\"\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde\ngegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-                               Artikel 15\nsprechende Anwendung.\"\nÄnderung\ndes Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\nArtikel 13                            In § 39 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1897), das zuletzt durch Arti-\n§ 75 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienst-  kel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629)\nverweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom            geändert worden ist, werden die Worte „in Verbindung mit\n§ 190 der Verwaltungsgerichtsordnung\" gestrichen.\n31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 75                                                     Artikel 16\nRechtsmittel                                                  Änderung\ngegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts               des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nDie Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-      § 23 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungs-\nkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde    4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506), das zuletzt durch Anlage 1\ngegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts          Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungs-\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde       vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in          des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nVerbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung          S. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nund die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\n,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\nsung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der\ngesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über\nVerwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen\nden Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des\nBeschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde\ndung.\"\ngegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nArtikel 14                         sprechende Anwendung.\"\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der                               Artikel 17\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),\nÄnderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\ndas zuletzt durcr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August        Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom            vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert      durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                           des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2821\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                                 Artikel 20\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird wie folgt geändert:                        Aufhebung des Gesetzes\nzur Entlastung der Gerichte\n1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit,\nNach Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt              soweit es verwaltungsgerichtliche Verfahren\nersetzt und folgender Satz angefügt:                                                betrifft\n„dem Widerspruch gegen einen Spruch nach § 17 kann         Artikel 2, 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung\ndas Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichts-       der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbar-\nordnung abhelfen.\"                                        keit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), das zuletzt durch\ndas Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2587) ge-\n2. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                  ändert worden ist, werden aufgehoben.\n,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nicht-\nzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit                                Artikel 21\n§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die\nÜberleitungsvorschrift\nBeschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg\nnach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-            Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-\ngesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über        waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\nden Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des       schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-          dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zu-\ndung.\"                                                    lässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche\nEntscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\nschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten\nArtikel 18\ndieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle\nÄnderung des Wassersicherstellungsgesetzes               einer Verkündung zugestellt worden ist.\n§ 23 des Wassersicherstellungsgesetzes vom\n24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt durch\nArtikel 22\nArtikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n(BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird gestrichen.                         Neubekanntmachung\nder Verwaltungsgerichtsordnung\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der\nArtikel 19                          Verwaltungsgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten die-\nÄnderung des Vereinsgesetzes                    ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nIn § 16 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-\ngust 1964 (BGBI. 1 S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert                                  Artikel 23\nworden ist, wird die Verweisung ,,§§ 48, 50 Abs. 1 Nr. 2\"\nInkrafttreten\ndurch die Verweisung ,,§ 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1\nNr. 2\" ersetzt.                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2822                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\nGesetz\nzur Verlängerung der Amtsdauer\nder Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nAbweichend von § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode\ngewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.\n§2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                               2823\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nArtikel 1                                Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein\nArbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                         eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der                   gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder\nBekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),                    für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H                 hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August               trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                      Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie              Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-\nfolgt geändert:                                                        ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder\nfür Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:                   hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an\n,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem                   den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen.\"\n30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus-            b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-\nsetzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines                   langt hat\" folgende Worte eingefügt:\nMitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines\n„oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen\nNATO-Mitgliedstaates, der\noder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-                  dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,\ngesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines               betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft                 traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß\nbesitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte         an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist             ist\".\nist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren\nvor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen                                       Artikel 2\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGesetzes hatte; oder                                     Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\n2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-\nrungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\nhältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits-  gewahrt.\nlosengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über-      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\ngangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen-       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nhilfe bezogen hat.\n(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch\nden Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun-         Bonn, den 17. Dezember 1990\ngen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.\"\nDer Bundespräsident\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-                                   Weizsäcker\nlosengeld\" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-\nbeihilfe und Eingliederungsgeld\" eingefügt.                                    Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte                           Der Bundesminister\n„Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und             für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nGesundheit\" ersetzt.                                                                Ursula Lehr"]}