{"id":"bgbl1-1990-70-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=38","order":11,"title":"Gesetz über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung","law_date":"1990-12-15T00:00:00Z","page":2806,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["2806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen\nmit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten\nin der Weiterbildung\nVom 15. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1137),\nArtikel 1                              3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes                          nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nsozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der                      S. 640), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X\nBekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),                  Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs-\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A             vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August             Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                    (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), oder\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1130), wird wie\n4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18\nfolgt geändert:\nJahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Ange-\nhörigen bis zur Dauer von drei Jahren.\n1. In § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\nDies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufs-\n„Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der     tätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifi-\nEinheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im         zierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei glei-\nHochschulwesen.\"                                             chem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben die\nBewerber nach Satz 1 den Vorrang.\"\n2. § 34 wird wie folgt neugefaßt:\n,,§ 34                           3. § 50 wird wie folgt geändert:\nBenachteiligungsverbot                      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamten-\nDen Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen\nrechtsrahmengesetzes\" die Worte „oder nach\n1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Arti-                   einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit\nkel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme                        seinem Amt zu vereinbarenden Mandats\" ein-\nsolcher Dienstpflichten und entsprechender Dienst-                 gefügt.\nleistungen auf Zeit sowie für Dienste und Leistun-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausland\" die\ngen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen\nWorte „sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur\nDemokratischen Republik einschließlich der dem\nWahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7\nWehrdienst entsprechenden Dienste nach den\nBuchstaben b bis d der Bekanntmachung über den                     Satz 2\" eingefügt.\nDienst, der der Ableistung des Wehrdienstes ent-              cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nspricht, vom 25. März 1982 (GBI. 1 Nr. 12 S. 268)                  „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit\nbis zur Dauer von drei Jahren,                                     des Beamten aus den dort genannten Gründen\n2 aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem                      ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt\nEntwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBI. 1                worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein\nS. 549), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVII              Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                               2807\ndd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in ihm werden      6. § 72 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Sätzen 1 und 2\" durch die Worte\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,Sätzen 1 bis 3\" ersetzt.\naa) In Satz 3 werden die Worte „den Vorschriften\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                    dieses Gesetzes entsprechende Landesge-\n,,(4) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Auf-                   setze zu erlassen\" durch die Worte „Landesge-\ngaben in einer Personal- oder Schwerbehinderten-                    setze zu erlassen, die den Vorschriften dieses\nvertretung oder von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 für                    Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden\nmindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit                 Fassung entsprechen\" ersetzt.\nfreigestellt worden sind, gilt Absatz 3 entspre-\nchend.\"                                                         bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in ihm werden                 ,,In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\ndie Worte „gilt Absatz 3\" durch die Worte „gelten die               ges genannten Ländern und in dem Teil des\nAbsätze 3 und 4\" ersetzt und nach dem Wort „Beur-                   Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher\nlaubung\" die Worte „und Teilzeitbeschäftigung\" ein-                 nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach\ngefügt.                                                             dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den\nVorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des\nGesetzes über die Verlängerung von befriste-\n4. § 57 c Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wis-\nsenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Ärzten in der Weiterbildung vom 15. De-\n,, 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßi-                   zember 1990 (BGBI. 1 S. 2806) entsprechende\ngung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel               Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind\nder regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreu-            entsprechende Landesgesetze innerhalb von\nung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren                 zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten\noder eines pflegebedürftigen sonstigen Ange-                 Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlas-\nhörigen gewährt worden sind, soweit die Beur-                sen.\"\nlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit ·\ndie Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,\".         cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausland\" die\nWorte „sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahr-                  aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2\"                        ,,Satz 2 gilt in dem in§ 34 Satz 1 Nr. 4 geregel-\neingefügt.                                                          ten Fall erstmals für Zulassungen zum Winter-\nsemester 1991 /92.\"\nc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist\" das Wort\n,,und\" gestrichen.                                             bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4\nbis 6.\nd) In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach\ncc) In Satz 5 wird die Zahl „3\" durch die Zahl „4\"\ndem Wort „Zivildienstes\" das Wort „und\" angefügt.\nersetzt.\ne) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von\nAufgaben in einer Personal- oder Schwerbehin-                                 Artikel 2\ndertenvertretung, von Aufgaben nach § 2                            Änderung des Gesetzes\nAbs. 2 oder zur Ausübung eines Mandats nach\nüber befristete Arbeitsverträge\n§ 50 Abs. 3 Satz 1, soweit die Freistellung von                mit Ärzten in der Weiterbildung\nder regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein\nFünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren       Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in\nnicht überschreitet.\"                             der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742) wird\nwie folgt geändert:\n5. § 57f wird wie folgt neugefaßt:                             § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n,,§ 57f\nErstmalige Anwendung                      1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie §§ 57 a bis 57 e in der ab 26. Juni 1985 geltenden       „ 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung\nFassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwen-                  der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der\nden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden;                     regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung\n§ 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990                oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder\ngeltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge                  eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen\nanzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlos-                    gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder\nsen werden. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages              die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei\ngenannten Gebiet sind die §§ 57 a bis 57 e erstmals auf             Jahren nicht überschreitet,\".\nArbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen          2. In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist\" das Wort „und\"\nwerden.\"                                                       gestrichen und ein Komma angefügt.","2808                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach dem              beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht über-\nWort „Zivildienstes\" das Wort „und\" angefügt.                   schreitet.\"\n4. Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                 Artikel 3\n„5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von                              Inkrafttreten\nAufgaben in einer Personal- oder Schwerbehinder-\ntenvertretung, soweit die Freistellung von der         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n·regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}