{"id":"bgbl1-1990-70-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=36","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1990-12-15T00:00:00Z","page":2804,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["2804                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nund des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 15. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        ,,Für andere Personenkraftwagen, die minde-\nstens den in § 3 f Abs. 1 Satz 2 genannten\nArtikel 1                                     Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                          entsprechen und mit einem Katalysator ohne\nlambda-geregelte Gemischaufbereitung ausge-\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                     stattet sind, endet die Steuerbefreiung nach\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),                    einem Viertel der Zeit, die sich nach Satz 2\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet 8                 ergibt; angefangene Monate werden auf volle\nAbschnitt II Nr. 35 des Einigungsvertrages vom 31. August               Monate aufgerundet.\"\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 989), wird wie\nfolgt geändert:                                              2. § 3g Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu\n1. § 3f wird wie folgt geändert:                                    2 000 Kubikzentimetern\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       a) die in Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b\n,,Steuerbefreiung für schadstoffarme Personenkraft-              genannten Vorschriften oder\nwagen mit Fremdzündungsmotor\".                               b) die in§ 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       der Europäischen Gemeinschaften für Perso-\nnenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubik-\n,,Für Personenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubik-            zentimetern\nzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie den Vor-\nschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG            erfüllt sind.\"\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der\nFassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der       3. In § 12 Abs. 5 wird nach den Worten „in den Fällen\nEuropäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1989            des § 11 A_bs. 1 \" ein Komma eingefügt und werden\n(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen.\"                   die Worte „und 2\" durch die Worte „2 und 4 Nr. 1 Buch-\nstabe a und Nr. 2\" ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten „ange-\ntrieben werden\" die folgenden Worte eingefügt:   4. Dem § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten\n„und mit einem Katalysator - einschließlich         „entrichtet ist oder\" die Worte „eine Ermächtigung zum\neiner lambda-geregelten Gemischaufbereitung         Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem\n- ausgestattet sind\".                               Geldinstitut erteilt worden ist oder\" angefügt.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2805\nArtikel 2                              31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnah-\nmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\nUmwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahr-\n§ 35 Abs. 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im       zeuge und\".\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 3\nArtikel 3 des Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1S. 826)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                                           Inkrafttreten\n„ 1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\noder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen         Tage nach der Verkündung in Kraft.\nzur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Ver-\nkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausge-     (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabenbund c Doppelbuchstabe bb\nlieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum  und Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}