{"id":"bgbl1-1990-7-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":7,"date":"1990-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/7#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_7.pdf#page=55","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk (Vergoldermeisterverordnung - VergMstrV)","law_date":"1990-02-12T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               283\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Vergolder-Handwerk\n(Vergoldermeisterverordnung - VergMstrV)\nVom 12. Februar 1990\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                 zes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      der Abfallbeseitigung,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n10. Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und           11. Erstellen von Befunden und Dokumentationen,\nWissenschaft:                                                 12. Freilegen und Retuschieren,\n13. Anfertigen von Rahmen,\n1. Abschnitt                          14. Ausführen von Holzschutzarbeiten,\nBerufsbild                           15. Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versil-\nberung sowie Farb- und Weißfassungen,\n§ 1                               16. Isolieren und Absperren,\nBerufsbild                           17. Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,\n(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten       18. Spachteln und Schleifen,\nzuzurechnen:                                                  19. Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mor-\n1. Vergoldung, Versilberung, Farb- und Weißfassung von            dent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetal-\nFiguren, Altären, Rahmen, Möbeln, Inneneinrichtun-            len und Metallpulvern,\ngen, architekturbezogenen Objekten und Bauteilen,         20. Ausführen von Lüstertechniken,\n2. Restaurierung von Vergoldungen, Versilberungen             21. Ausführen von Farb- und Weißfassungen,\nsowie von Farb- und Weißfassungen,\n22. Marmorieren,\n3. Gestaltung und Herstellung von Bilderrahmen und Ein-\nrahmungen.                                                23. Ausführen von Brokat- und Graumalerei,\n24. Ausführen von Stuckfassungen,\n(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                 25. Gravieren und Punzieren,\n1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und            26. Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie\nKunstgeschichte, insbesondere über Stilarten,                Schablonieren,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs-            27. Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund,\ntechniken,                                               28. Radieren auf Gold und Silber,\n3. Kenntnisse über Farben- und Formenlehre,                  29. Ausführen von Pinselschriften,\n4. Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken,          30. Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien,\n5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung,     31. Patinieren und Tönen von Silber und Gold,\nLagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-\nund Hilfsstoffe,                                         32. Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren,\n6. Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften      33. Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Auf-\nder Untergründe,                                             ziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen             Werkzeuge,    34. Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen,\nMaschinen und Geräte,                                    35. Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepar-\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der              touts,\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,               36. Zuschneiden von Glas für Bilder,\n9. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-        37. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\ngen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschut-             Werkzeuge.","284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Abschnitt                          6. Ausführen einer Brokatmalerei,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                7. Marmorieren,\nder Meisterprüfung                        8. Ausführen von Pinselschriften,\n9. Ölvergolden,\n§2\n10. Ausführen einer Goldgrundmalerei.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung                       (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n(Teil 1)                         und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten.\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                  §5\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                              (Teil II)\nlänger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nnicht länger als 28 Stunden dauern. Die jeweilige Trock-\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nnungszeit wird nicht auf die Prüfungsdauer angerechnet.\n1. Fachzeichnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           Anfertigen von Stilzeichnungen;\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n2. Werkstoffkunde:\n§3                                 Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung von\nWerk- und Hilfsstoffen;\nMeisterprüfungsarbeit\n3. Fachtechnologie:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         a) berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschi-\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                      nen,\n1. Fassen einer Figur mit einer Höhe von 60 bis 80 cm,            b) Vergolder- und Faßmalertechniken,\nGrundierung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder\nc) Aufbau, Arten und Eigenschaften der Untergründe,\n-versilberung in Glanz und Matt, farbige Fassung,\n2. Anfertigen eines Stilrahmens, mit einer Rahmenseite            d) berufsbezogene Restaurierungstechniken,\nvon mindestens 40 cm Innenmaß, Druck- oder Guß-               e) Rahmenanfertigung,\nmasseverzierung, Glanz- und Mattgold,\nf) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n3. Fassen eines Möbels, Bearbeitung mit Kreidegrund,                  und des Arbeitsschutzes,\nTeilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt,\ng) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-\nFassung oder Bemalung.\nzogene Normen, Brandschutz sowie berufsbezo-\nAn der Meisterprüfungsarbeit sind zwei Schmucktechniken               gene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nnachzuweisen.                                                         Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;\nFarbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stil-        4. Stilkunde:\nrichtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist\na) Stilepochen der Architektur, der Skulptur und der\neine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.\nMalerei,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-      b) charakteristische Merkmale der verschiedenen Stil-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß das Objekt oder ein                arten,\nFoto des Objekts sowie die Maßaufstellung, die Vorkalku-\nlation und die technische Beschreibung mit Farbauszügen           c) berufsbezogene Handwerks- und Kunstgeschichte,\nzur Genehmigung vorzulegen.                                       d) Farben- und Formenlehre;\n(3) Die Zeichnung und die Vor- und Nachkalkulation sind    5. Kalkulation:\nbei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-            Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nsichtigen.\nbildung wesentlichen Faktoren.\n§ 4\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nArbeitsprobe                        führen.\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-        (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nten Arbeiten auszuführen:                                     als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n1. Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,                   als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n2. Auftragen von Ornamenten,\nwerden.\n3. Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n4. Radieren auf Gold und Silber,                            Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n5. Lasieren,                                                gute schriftliche Leistungen erbracht hat.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               285\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach         12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nAbsatz 1 Nr. 3.                                               den Fassung.\n3. Abschnitt                                                    §8\nBerlin-Klausel\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§6                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\nÜbergangsvorschrift\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-                               §9\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.                                                                   Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.\n§ 7\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nWeitere Anforderungen\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame            wenden.\nBonn, den 12. Februar 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","286                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVom 14. Februar 1990\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13\n(gehobener Dienst)\nden Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäfts-\nbereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -informa-\ntion für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. 1\ngenannten Bundesbeamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 14. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                                                                        287\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 6, ausgegeben am 24. Februar 1990\nTag                                                                             I n h a It                                                                             Seite\n14. 2. 90      Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kaffee-\nOrganisation gern. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der\nVerlängerung vom 4. Juli 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                94\nneu: 180-41\n16. 1. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens                                                                                98\n19. 1. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom\n29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     99\n19. 1. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-\nsierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  99\n22. 1. 90      Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                           100\n22. 1. 90      Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                            102\n24. 1. 90      Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von\nFlugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale\nMaastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  104\n31. 1. 90      Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens über den inter-\nnationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             105\n1. 2. 90      Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                         105\n2. 2. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       106\n2. 2. 90      Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                          107\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}