{"id":"bgbl1-1990-7-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":7,"date":"1990-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/7#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_7.pdf#page=38","order":5,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungsgesetz)","law_date":"1990-02-22T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":38,"num_pages":17,"content":["266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte\n(Finanzmarktförderungsgesetz)\nVom 22. Februar 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 oder Grundstücks-Sondervermögen anzulegen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    und über die hieraus sich ergebenden Rechte\nder Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszu-\nstellen.\"\nArtikel 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-\nÄnderung des Gesetzes                             gefügt:\nüber Kapitalanlagegesellschaften\n,,(2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der               Sondervermögen, deren Anteilscheine aufgrund\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                      schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlage-\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des              gesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteil-\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie              inhabern, die nicht natürliche Personen sind,\nfolgt geändert:                                                     gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft\nhat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern\n1. § 1 wird wie folgt geändert                                    sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit\nZustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.\"\n,,(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unterneh-       c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält\nmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist,           folgenden Satz 2:\nbei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für\ngemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteil-            „Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und\ninhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung              die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses\nin den nach diesem Gesetz zugelassenen Ver-                 Gesetzes haben.\"\nmögensgegenständen gesondert vom eigenen                 d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4\nVermögen in Form von Wertpapier-, Beteiligungs-             und 5.","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               267\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                  der Europäischen Gemeinschaften nach den Aus-\n,,(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer                gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die\nKapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn                  Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Mark-\ntes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist\na) das eingezahlte Nennkapital mindestens fünf                      und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wert-\nMillionen Deutsche Mark beträgt,                               papiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe\nb) die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft                erfolgt,\nzuverlässig sind und die zur Leitung der Kapital-           5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapital-\nanlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung              erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,\nhaben und\n6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrech-\nc) die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalan-                 ten, die zum Sondervermögen gehören, erworben\nlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäf-              werden,\nten, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens er-\nforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 genannten            7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus\nGeschäfte und die damit unmittelbar verbundenen                denen die Bezugsrechte herrühren, im Sonderver-\nNebentätigkeiten betrieben werden.\"                             mögen befinden könnten.\n(2) Bis zu 1O vom Hundert des Wertes des Sonder-\n3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                              vermögens dürfen insgesamt angelegt werden in\n1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel an\n4. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Rücknahme\" durch das                   einer Börse zugelassen oder in einen organisierten\nWort „Rückgabe\" ersetzt.                                            Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in\nAbsatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                    2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge\na) In Absatz 1 wird das Klammerzitat wie folgt gefaßt:              eines von einem Dritten gewährten Gesamtdar-\nlehens sind und über die ein Schuldschein aus-\n,,(§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und§ 15 des Ausland-\ngestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese\ninvestment-Gesetzes)\".\nForderungen nach dem Erwerb für das Sonderver-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                    mögen mindestens zweimal abgetreten werden\n,,(4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das                 können und das Darlehen gewährt wurde\nKreditwesen sind entsprechend anzuwenden.\"                     a) dem Bund, inländischen Gebietskörperschaften\noder einem Staat, der Mitglied der Organisation\n6. § 8 wird durch folgende §§ 8 bis 8 g ersetzt:                           für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung ist,\n,,§ 8\nb) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des\n(1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwal-\nöffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich\ntete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich\nder Absätze 2 und 3 und der §§ 8 b, 8 d bis 8 f nur                     dieses Gesetzes\nbestehen aus                                                            oder\n1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mit-                   c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum                     haben, die an einer inländischen oder auslän-\namtlichen Handel zugelassen oder in einen ande-                    dischen Börse zum amtlichen Handel zugelas-\nren organisierten Markt in einem Mitgliedstaat ein-                sen sind.\nbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum              (3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes\noffen ist und dessen Funktionsweise ordnungsge-            des Sondervermögens darf in Bankguthaben und in\nmäß ist (organisierter Markt),                             Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzins-\n2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in              lichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                Bundes oder der Bundesländer sowie in vergleich-\nschaften zum amtlichen Handel oder deren Ein-               baren Papieren anderer Staaten, die Mitglieder der\nbeziehung in einen organisierten Markt in einem             Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nMitgliedstaat nach den Ausgabebedingungen zu                Entwicklung sind, gehalten werden. Die vorgenannten\nbeantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbe-            Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs\nziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres           für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von\nnach ihrer Ausgabe erfolgt,                                 höchstens zwölf Monaten haben.\n3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse                 (4) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen Edel-\naußerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen              metalle und Zertifikate über Edelmetalle nicht er-\nGemeinschaften zum amtlichen Handel zuge-                   worben werden.\nlassen oder dort in einen organisierten Markt ein-                                     §Ba\nbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapie-\ndieses organisierten Marktes in den Vertragsbedin-\nren und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers\ngungen vorgesehen ist,\n(Schuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes\n4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse                 des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten\nzum amtlichen Handel oder Einbeziehung in einen             dürfen jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des\norganisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten           Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den","268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVertragsbedingungen vorgesehen ist und der                   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eine\nGesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindar-              niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit\nlehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 vom Hundert           Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist\ndes Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.             diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlage-\nBei der Berechnung der in Satz 1 bestimmten Gren-            gesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermö-\nzen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-            gen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem\nbungen sowie solche Schuldverschreibungen und                Staat erwirbt.\nSchuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres Wertes                (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gren-\nanzusetzen, die vom Bund, einem Bundesland, den              zen gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapie-\nEuropäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat             ren gemäß § 8 Abs. 3. In Einlagenzertifikaten dessel-\nder Europäischen Gemeinschaften oder einem ande-              ben Kreditinstituts dürfen jedoch höchstens 10 vom\nren Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft-     Hundert des Wertes des Sondervermögens gehalten\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist und nach\nwerden.\ndessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen\nKapitalanlagegesellschaften oder Investmentgesell-                                     §8b\nschaften Schuldverschreibungen des Bundes und der               (1) Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlage-\nBundesländer erwerben dürfen, ausgegeben worden              gesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens\nsind. Den Pfandbriefen und Kommunalschuldver-                 und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs ..1, § 15\nschreibungen stehen Schuldverschreibungen von                 des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben.\nKreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der          Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert\nEuropäischen Gemeinschaften gleich, wenn die Kre-             des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines\nditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum           anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in aus-\nSchutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen               ländischen Investmentanteilen an einem Vermögen\neiner besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen            aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile\nund die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen             dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der\naufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vor-               Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das\nschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die             Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Bei einem\nwährend der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei-            Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Handel\nbungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkei-          an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten\nten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des          Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1\nAusstellers vorrangig für die fällig werdenden Rück-          bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr\nzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.           als 1O vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines\nWertpapiere und Schuldscheindarlehen von Konzern-             anderen Sondervermögens oder Vermögens aus\nunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes              Wertpapieren erworben werden.\ngelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuld-\nners).                                                           (2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines\nanderen Wertpapier-Sondervermögens, das von der-\n(2) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers           selben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesell-\ndürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben          schaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesell-\nwerden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hun-               schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit-\ndert des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befind-             telbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig,\nlichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers           wenn das andere Sondervermögen gemäß den Ver-\nnicht übersteigt. Dies gilt nicht für Schuldverschrei-       tragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimm-\nbungen, die von einem Staat, einer Gebietskörper-            ten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich\nschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen                spezialisiert und der Erwerb der Anteile von der Bank-\nGemeinschaften oder den Europäischen Gemein-                 aufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Bankaufsichtsbe-\nschaften ausgegeben wurden oder für deren Verzin-            hörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapital-\nsung und Rückzahlung eine dieser Stellen die                 anlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger\nGewährleistung übernommen hat. Die in Satz 1                 Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den\nbestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht einge-            Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Kapitalan-\nhalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in           lagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten\nUmlauf befindlichen Schuldverschreibungen dessel-            berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in\nben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft            Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens\nnicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte         angelegt werden.\ndesselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen             (3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von\nnur insoweit erworben werden, als der Gesamtnenn-            Anteilen einer ausländischen Investmentgesellschaft\nbetrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der              anzuwenden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im\nausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben               Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verbunden ist.\nAusstellers nicht übersteigt.\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von\n§ Be\nihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen Aktien\ndesselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die            (1) Die in den §§ 8 und 8 a bestimmten Grenzen\nStimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus           dürfen überschritten werden, wenn es sich um den\nAktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hun-           Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei\ndert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben           einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zuste-\nAusstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mit-          hen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Aus-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               269\nübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt,          den Gegenstand der Wertpapier-Verkaufsoption bil-\ndie zum Sondervermögen gehören. Werden die in den           denden Wertpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs der\n§§ 8, 8 a und 8 b bestimmten Grenzen in den Fällen          Verkaufsoption im Sondervermögen befinden.\ndes Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalan-           (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank\nlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalan-       über den Abschluß und die Abwicklung von Wert-\nlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung           papier-Optionsgeschäften für Rechnung eines Son-\ndes Sondervermögens unter Wahrung der Interessen           dervermögens laufend zu unterrichten.\nder Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiederein-\nhaltung dieser Grenzen anzustreben.\n§Be,\n(2) Die in § 8 a Abs. 1 bestimmten Grenzen dürfen\nin den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines             Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nSondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes            eines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf\nder Risikostreuung überschritten werden.                   Termin verkaufen, soweit den veräußerten Devisen\nVermögensgegenstände des Sondervermögens im\ngleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend\n§ 8d                             gegenüberstehen. In den Geschäftsunterlagen hat die\nKapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devi-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nsenverkauf auf Termin der Kurssicherung von in\neines Wertpapier-Sondervermögens einem Dritten\nFremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen\ngegen Entgelt (Optionspreis) das unverbriefte Recht\ndes Sondervermögens dient. § 8d Abs. 5 ist ent-\neinräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem\nsprechend anzuwenden.\nvon vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die\nLieferung oder die Abnahme von Wertpapieren zu\nverlangen (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche                                     § 8f\nOptionsrechte erwerben, wenn die Wertpapier-                   (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nOptionsrechte zum Handel an einer inländischen oder         eines Wertpapier-Sondervermögens ausschließlich\nausländischen Börse zugelassen sind. Die Basis-             an einer inländischen oder ausländischen Börse\npreise der Wertpapiere, die den Gegenstand des              Terminkontrakte auf einen Aktienindex oder Zinster-\nOptionsrechtes bilden, dürfen zusammen mit den              minkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absiche-\nBasispreisen der Wertpapiere, die bereits Gegen-            rung von Vermögensgegenständen des Sonderver-\nstand anderer für Rechnung des Sondervermögens              mögens verkaufen. Terminkontrakte auf einen Aktien-\nerworbener oder einem Dritten eingeräumter Options-         index dürfen an einer Börse nur verkauft werden,\nrechte sind, 20 vom Hundert des Wertes des Sonder-          soweit den Kontraktwerten Aktien mit dem gleichen\nvermögens nicht übersteigen. Wird ein für Rechnung          Kurswert im Sondervermögen gegenüberstehen, die\neines Sondervermögens abgeschlossenes Options-              im Sitzstaat der Terminbörse zum Börsenhandel\ngeschäft durch ein Gegengeschäft geschlossen, so            zugelassen sind. Zinsterminkontrakte dürfen nur ver-\nsind beide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2       kauft werden, soweit ihnen im Sondervermögen Ver-\nanzurechnen.                                                mögensgegenstände mit Zinsrisiken in dieser Wäh-\n(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Absat-         rung gegenüberstehen. Die Kapitalanlagegesellschaft\nzes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermögens             hat beim Verkauf von Finanzterminkontrakten in den\nnur insoweit erworben oder einem Dritten eingeräumt         Geschäftsunterlagen festzuhalten, daß die Finanzter-\nwerden, als die Basispreise der Wertpapiere dessel-         minkontrakte der Absicherung von Vermögensgegen-\nben Ausstellers, die den Gegenstand der Options-            ständen des Sondervermögens dienen.\nrechte bilden, zusammen mit den Basispreisen der               (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für\nWertpapiere desselben Ausstellers, die bereits              Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an\nGegenstand anderer für Rechnung des Sonderver-              inländischen       und      ausländischen       Börsen\nmögens eingeräumter oder erworbener Wertpapier-             Finanzterminkontrakte abschließen, die nicht der\nOptionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes des            Absicherung von Vermögensgegenständen des Son-\nSondervermögens nicht übersteigen. Wird ein für             dervermögens dienen. Die diesen Finanzterminkon-\nRechnung eines Sondervermögens abgeschlossenes              trakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegen-\nOptionsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlos-           den Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Kon-\nsen, so sind beide Geschäfte nicht auf die Grenze           traktwerten der bereits nach Satz 1 abgeschlossenen\nnach Satz 1 anzurechnen.                                    Finanzterminkontrakte insgesamt 20 vom Hundert des\n(3) Das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu         Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Wird\nverlangen (Wertpapier-Kaufoption), darf einem Dritten       ein für Rechnung eines Sondervermögens abge-\nfür Rechnung eines Sondervermögens nur einge-               schlossener Finanzterminkontrakt durch ein Gegen-\nräumt werden, wenn die den Gegenstand der Wert-             geschäft geschlossen, so sind beide Geschäfte nicht\npapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt        auf die Grenze nach Satz 2 anzurechnen.\nder Einräumung der Kaufoption zum Sondervermögen               (3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\ngehören. Diese Wertpapiere dürfen während der Lauf-\nzeit der Kaufoption nicht veräußert werden.\n(4) Das Recht, von einem Dritten die Abnahme von                                  § 8g\nWertpapieren zu einem vereinbarten Basispreis zu               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-\nverlangen (Wertpapier-Verkaufsoption}, darf für ein         sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach\nSondervermögen nur erworben werden, wenn sich die           jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Überschrei-","270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ntungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8 a                    Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich\nAbs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2,                  dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst aus-\n§ Sb Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § Bf Abs. 2 Satz 2                 üben. Sie darf einen anderen zur Ausübung des\nunter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer                   Stimmrechts nur für den Einzelfall ermächtigen;\nder Überschreitung und der Gründe anzuzeigen.                      dabei soll sie Weisungen für die Ausübung er-\nteilen.\"\n(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-\ngesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird             b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 8\" durch\ndurch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 8                die Angabe ,,§ 12c Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nbis 8 f nicht berührt.\"                                       c) In Absatz 4 werden die Worte „Kuxe oder\" und die\nWorte „der Zubuße oder\" gestrichen.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:          9. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für           a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber                 „In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen\nweder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtun-               werden, daß die Kapitalanlagegesellschaft die\ngen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantie-              Rücknahme der Anteilscheine aussetzen darf,\nvertrag eingehen.\"                                           wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält                eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Inter-\nfolgenden Satz 2:                                            essen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen\nlassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist,\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung\ndürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.\neines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-\naufgenommen oder einem Dritten Wertpapier-\nsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und\nOptionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 1 einge-\nden zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa-\nräumt werden.\"\nten der Europäischen Gemeinschaften, in denen\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält                sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die\n. folgende Fassung:                                            Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme\n,,(4)  Die Kapitalanlagegesellschaft darf für              unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesell-\ngemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber                 schaft hat die Anteilinhaber in geeigneter Weise\nkurzfristige Kredite bis zur Höhe von 1O vom Hun-            über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der\ndert des Sondervermögens aufnehmen, wenn dies                Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die\nin den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und                Sätze 4 und 5 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1\ndie Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die               Abs. 2) anzuwenden.\"\nDepotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedin-            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\ngungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.\"\n,,(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen,\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:                 daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme\n,,(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für               der Anteilscheine auszusetzen hat, wenn dies\ngemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber                 im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist.\nkeine Wertpapiere verkaufen, wenn die Wertpa-                Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzu-\npiere im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht            wenden.\"\nzum Sondervermögen gehören. Die Wirksamkeit\ndes Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß         10. § 12 wird durch folgende §§ 12 bis 12c ersetzt:\ngegen Satz 1 nicht berührt.\"\n,,§ 12\ne) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6\nund 7. In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe                (1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie\n„Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung              mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen\nvon Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-            hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kredit-\ngesetzbl. 1S. 171 )\" durch das Wort „Depotgesetz\"        institut (Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank\nersetzt.                                                 muß ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhaben. Als Depotbank kann auch eine Zweigstelle im\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                 Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nschen Gemeinschaften beauftragt werden. Geschäfts-\n,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der        leiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäfts-\nSorgtalt eines ordentlichen Kaufmanns das Son-           betrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der\ndervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der           Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der\nAnteilinhaber zu verwalten. Sie handelt bei der          Kapitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, Pro-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der            kuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb\nDepotbank und ausschließlich im Interesse der            ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapital-\nAnteilinhaber, insbesondere auch bei der Aus-            anlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Ange-\nübung der mit dem Sondervermögen verbundenen             stellte der Depotbank sein. Die Depotbank muß ein\nStimm- und Gläubigerrechte. Die Kapitalanlagege-         haftendes Eigenkapital von mindestens zehn Millio-\nsellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von            nen Deutsche Mark haben; dies gilt nicht, wenn die","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                 271\nDepotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des              (3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf\n§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.                          den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf\n(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt          Sperrkonten bei einem anderen von der Kapitalanla-\ndie Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagege-          gegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu übertra-\nsellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilin-   gen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr\nhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der          geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der\nKapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese        durch eine Sicherungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 Satz 2)\nnicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ver-         geschützt wird. Die übertragenen Guthaben müssen\ntragsbedingungen verstoßen.                                bei dem anderen Kreditinstitut in vollem Umfang durch\neine Sicherungseinrichtung geschützt sein.\n(3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depot-\nbank bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichts-              (4) Verfügungen über zum Sondervermögen gehö-\nbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,          rende Schutdscheindarlehen bedürfen der Zustim-\nwenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotge-              mung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Ver-\nschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes         fügung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften\nüber das Kreditwesen) zugelassen ist und einer             dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen ver-\nSicherungseinrichtung eines Verbandes der -Kreditin-       einbar ist.\nstitute oder einer vergleichbaren Sicherungseinrich-         (5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrech-\ntung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen       ten für das Sondervermögen darf höchstens zum\nGemeinschaften angeschlossen ist. Die Bankauf-            Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum\nsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbe-           Tageskurs erfolgen. Wertpapiere dürfen abweichend\nstimmungen verbinden. Auf Antrag der Kapitalanlage-       von Satz 1 zum vereinbarten Basispreis erworben\ngesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für           oder veräußert werden, wenn dies in Ausübung des\nSpezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt             einem Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrech-\nwerden.                                                   tes geschieht. Wertpapiere, die nicht an einer Börse\n(4) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der       zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezo-\nKapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depot-        gen sind, Schuldscheindarlehen und Geldmarktpa-\nbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn        piere dürfen höchstens zu einem Preis erworben\ndie Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen        werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungs-\nPflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haften-    regeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der\ndes Eigenkapital die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 vorge-       Veräußerung darf die Gegenleistung den von der\nschriebene Mindesthöhe unterschreitet.                    Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur un-\nwesentlich unterschreiten.\n§12a\n(1) Die zu einem Sondervermögen gehörenden                                       §12b\nWertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der\nDie Depotbank hat dafür zu sorgen, daß\nDepotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die\nDepotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapier-       1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilschei-\nsammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgeset-             nen und die Berechnung des Wertes der Anteile\nzes zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an            den Vorschriften dieses Gesetzes und den Ver-\nausländischen Börsen zugelassen oder in auslän-                tragsbedingungen entsprechen,\ndische organisierte Märkte einbezogen sind, oder\n2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-\nsonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer\ninhaber getätigten Geschäften der Gegenwert\nausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.\ninnerhatb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung\nDer Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an\ngelangt und\ndie Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß\n§ 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen           3. die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vor-\nist, von der Depotbank auf einem für das Sonderver-            schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin-\nmögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbu-                gungen verwendet werden.\nchen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Ver-\nkauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensge-\ngenständen des Sondervermögens, für die anfallen-                                   §12c\nden Erträge und für den Optionspreis, den ein Dritter        (1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesell-\nfür das ihm für Rechnung des Sondervermögens ein-         schaft aus den zu einem Sondervermögen gehören-\ngeräumte Wertpapier-Optionsrecht zahlt.                   den Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingungen\n(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt        für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende\ndie Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesell-        Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Auf-\nschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb          wendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Verwah-\nvon Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegen-           rung des Sondervermögens zustehende Vergütung\nständen, die Leistung von Einschüssen beim                darf sie nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesell-\nAbschluß von Finanzterminkontrakten, die Lieferung         schaft entnehmen.\nbeim Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Ver-\n(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im\nmögensgegenständen, die Zahlung des Rücknahme-\nei_genen Namen\npreises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die\nAusschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber       1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapital-\ndurch.                                                         anlagegesellschaft geltend zu machen und","272                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilpro-                  dd) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\nzeßordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein\n„e) nach welcher Methode, in welcher Höhe\nSondervermögen wegen eines Anspruchs voll-\nund aufgrund welcher Berechnung die\nstreckt wird, für den das Sondervermögen nicht\nVergütungen und Aufwendungserstattun-\nhaftet; die Anteilinhaber können nicht selbst Wider-\ngen aus dem Sondervermögen an die\nspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.\nKapitalanlagegesellschaft, die Depotbank\nDie Depotbank kann für diese Tätigkeit von der Kapi-                         und Dritte zu leisten sind;\".\ntalanlagegesellschaft eine angemessene Vergütung                  ee) Die Buchstabenhund i erhalten folgende Fas-\nund Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen ver-                       sung:\nlangen. Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von\n,,h) in welcher Weise und zu welchen Stichta-\nAnsprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft\ngen der Rechenschaftsbericht und der\ndurch die Anteilinhaber nicht aus.\nHalbjahresbericht über die Entwicklung\ndes Sondervermögens und seine Zusam-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und ·\nmensetzung erstattet und der Öffentlich-\nverpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteil-\nkeit zugänglich gemacht werden;\ninhaber gegen die Depotbank geltend zu machen.\nDies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche                         i) ob Erträge des Sondervermögens aus-\ndurch die Anteilinhaber nicht aus.\"                                          zuschütten oder wiederanzulegen sind\nund ob auf Erträge entfallende Teile des\n11. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-                             Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-\ndesanzeiger\" die Worte „und im Rechenschafts-                                scheine zur Ausschüttung herangezogen\nbericht oder Halbjahresbericht\" eingefügt.                                   werden können (Ertragsausgleichsverfah-\nren);\".\n12. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                  ff)    Nach dem Buchstaben i werden folgende\nBuchstaben angefügt:\n„Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung\nmit Nebenbestimmungen verbinden. Die Übertragung                        „j)  ob und in welchem Umfang für Rechnung\nder Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf                           des Sondervermögens Wertpapier-Options-\neine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht                           geschäfte, Finanzterminkontrakte und\nder Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde.\"                                   Devisentermingeschäfte abgeschlossen\nwerden können;\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                             k) in welcher Weise das Sondervermögen,\nsofern es überwiegend in Schuldver-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                         schreibungen und Schuldscheindarlehen\n,,(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Än-                          angelegt und nur für eine begrenzte Dauer\nderung bedürfen der Genehmigung der Bankauf-                             gebildet wird, abgewickelt und an die Anteil-\nsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen                             inhaber verteilt wird.\"\nSpezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die Genehmi-\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\ngung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-\ngen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen                   ,,(4) Wertpapier-Sondervermögen dürfen, wenn\nund die Interessen der Anteilinhaber ausreichend             eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde,\ngewahrt werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann                 nicht in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) oder andere Son-\ndie Genehmigung mit Nebenbestimmungen ver-                   dervermögen umgewandelt werden.\nbinden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Ver-               (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-\ntragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19)                 aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank\nnur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1               unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und\nerteilt worden ist.\"                                         31. Dezember in der Form einer Sammelaufstel-\nlung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngeschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzei-\naa) Im Einleitungssatz wird das Wort „soll\" durch           gen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung\ndas Wort „darf\" ersetzt.                              der Sondervermögen die Zahl der Anleger, die\nbb) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                     Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.\nTritt bei einem bereits angezeigten Sondervermö-\n„a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl              gen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies\nder zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt,         der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen\ninsbesondere ob Wertpapiere erworben              Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach\nwerden sollen, die an ausländischen Bör-          Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.\"\nsen zum amtlichen Handel zugelassen\noder in ausländische organisierte Märkte\n14. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\neinbezogen sind;\".\ncc) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                                              ,,§ 15a\n„c) welcher Anteil des Sondervermögens                Die Bankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmi-\nhöchstens in Bankguthaben und Geld-            gung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2\nmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten        eine Gebühr in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.\nwerden darf;\".                                 Für die Genehmigung einer Änderung von Vertrags-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               273\nbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 wird der halbe                      der Anteile; Voraussetzungen, unter denen die\nGebührensatz erhoben.\"                                            Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden\nkann; Regeln für die Vermögensbewertung;\n15. § 17 wird aufgehoben.                                          6. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und\nVerwendung der Erträge; Ende des Geschäfts-\n16. § 19 erhält folgende Fassung:                                     jahres des Sondervermögens; Häufigkeit der\nAusschüttung von Erträgen;\n,,§ 19\n7. Kurzangaben über die für die Anteilinhaber\n(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines                bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich\nAnteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der\nder Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Son-\nKapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu              dervermögens einem Quellensteuerabzug unter-\nstellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbe-\nliegen;\ndingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschafts-\nbericht und der anschließende Halbjahresbericht,               8. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlagebe-\nsofern er veröffentlicht ist, beizufügen. Dem Erwerber            ratern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in\nist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Ver-               Anspruch genommen und die Vergütungen hier-\ntragsabschluß auszuhändigen, der einen Hinweis auf                für dem Sondervermögen entnommen werden;\ndie Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich               Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anteilin-\nzu zahlende Vergütung enthalten muß.                              haber von Interesse sind und nicht die Vergütun-\ngen betreffen; andere Tätigkeiten der Beratungs-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für von ihr\nfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;\nverwaltete Sondervermögen einen Verkaufsprospekt\nmit den Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit                 9. Angabe der Stellen, bei denen die Rechen-\nzugänglich zu machen. Der Verkaufsprospekt muß                    schaftsberichte und Halbjahresberichte über das\nalle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs              Sondervermögen erhältlich sind;\nfür die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher       10. Name des Abschlußprüfers, der mit der Prüfung\nBedeutung sind. Er muß mindestens folgende Anga-                  des     Sondervermögens      einschließlich    des\nben enthalten:                                                    Rechenschaftsberichts beauftragt ist oder beauf-\n1. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die                   tragt werden soll;\nHauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der         11 . Voraussetzungen für die Auflösung des Sonder-\nHauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft;               vermögens unter Angabe von Einzelheiten insbe-\nZeitpunkt ihrer Gründung; Höhe des gezeichne-                sondere bezüglich der Rechte der Anteilinhaber;\nten und eingezahlten Kapitals; Namen der Mitglie-\n12. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen\nder des Vorstands (der Geschäftsführer) und des\nAufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der                 an die Anteilinhaber, die Rücknahme der Anteile\nsowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen\nKapitalanlagegesellschaft ausgeübten Haupt-\nfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagege-              Informationen über das Sondervermögen vorzu-\nnehmen; falls Anteile in einem anderen Mitglied-\nsellschaft von Bedeutung sind;\nstaat der Europäischen Gemeinschaften vertrie-\n2. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die                   ben werden, sind Angaben über die in diesem\nHauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der              Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zu machen\nHauptverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit                und in den dort bekanntzumachenden Prospekt\nder Depotbank;                                               aufzunehmen;\n3. Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Son-\n13. weitere Sondervermögen, die von der Kapitalan-\ndervermögens; Art und Hauptmerkmale der\nlagegesellschaft verwaltet werden;\nAnteile, insbesondere Art der durch die Anteil-\nscheine verbrieften Rechte oder Ansprüche;              14. Belehrung über das Recht des Käufers zum\nAngaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber                Widerruf nach § 23.\noder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine            (3) Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß\ngestückelt sind;                                        in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenom-\n4. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermö-           men werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat,\ngens einschließlich der finanziellen Ziele (z. B.       daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.\nKapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlage-\n(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von\npolitik (z. B. Spezialisierung auf geographische\nwesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu\nGebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich\nhalten.\netwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anla-\ngepolitik; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für            (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-\nRechnung des Sondervermögens;                           sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den\nVerkaufsprospekt und seine Änderungen unverzüg-\n5. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme\nlich nach erster Verwendung einzureichen.\nder Anteilscheine; Berechnung der Ausgabe- und\nRücknahmepreise der Anteile unter Berücksichti-            (6) Jede Werbung für den Erwerb von Anteilschei-\ngung der Methode und Häufigkeit der Berechnung          nen eines Sondervermögens muß auf den Verkaufs-\ndieser Preise und der mit der Ausgabe und der           prospekt und die Stellen, wo dieser erhältlich ist, hin-\nRücknahme der Anteile verbundenen Kosten;               weisen.\nAngaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröf-            (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Spezialfonds\nfentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise            (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.\"","274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n17. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-\n,,(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne           Optionsrechte sind die jeweils zuletzt festgestellten\ndes Absatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2          Kurse maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der\ndem Verkaufsprospekt beizufügenden Berichte.\"                 Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist.\nSind nach dem Erwerb von Wertpapier-Optionsrech-\nten für Rechnung eines Sondervermögens derartige\n18. § 21 erhält folgende Fassung:\nKurse noch nicht festgestellt worden, so ist der\n,,§ 21                            Anschaffungswert der Optionsrechte zugrunde zu\nlegen. Wenn bei einer einem Dritten für Rechnung des\n(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung          Sondervermögens eingeräumten Verkaufsoption der\ndes Ausgabepreises ausgegeben werden. Der                    Kurswert der veroptionierten Wertpapiere unter den\nGegenwert abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2            vereinbarten Basispreis sinkt, hat die Depotbank bei\nSatz 1 , welcher der Kapitalanlagegesellschaft für die       der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens\nAbgeltung der Ausgabekosten zusteht, ist unverzüg-           einen vermögensmindernden Abzug in Höhe des\nlich dem Sondervermögen zuzuführen. Sacheinlagen             Unterschiedsbetrages zwischen Basispreis und Kurs-\nsind unzulässig. Sind Anteilscheine in den Verkehr           wert vorzunehmen. Im Falle des Abschlusses von\ngelangt, ohne daß der Anteilwert dem Sondervermö-            Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von\ngen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesell-         Zinsterminkontrakten für Rechnung des Sonderver-\nschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden              mögens hat die Depotbank die geleisteten Einschüsse\nBetrag in das Sondervermögen einzulegen.                     unter Einbeziehung der am Börsenvortag festgestell-\n(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß          ten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste dem\ndem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich             Sondervermögen zuzurechnen.\neines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden                 (5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der\nAufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen.            Depotbank nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert.\nDer Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des\nWertes des Sondervermögens durch die Zahl der in                 (6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die\nden Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Son-            Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie ver-\ndervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte            pflichtet, auch den Rücknahmepreis bekanntzugeben;\nder zu ihm gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte               wird der Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist\nund Wertpapier-Optionsrechte, zuzüglich des Wertes            auch der Ausgabepreis bekanntzugeben. Ausgabe-\nder außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Vermö-               und Rücknahmepreise sind bei jeder Ausgabe oder\ngensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen               Rücknahme von Anteilscheinen, mindestens jedoch\nKredite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der              zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten\nDepotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesell-           Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen.\nschaft börsentäglich zu ermitteln; bei Spezialfonds           Satz 2 ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzu-\n(§ 1 Abs 2) kann eine andere als die börsentägliche           wenden.\nErmittlung des Wertes des Sondervermögens verein-                 (7) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe\nbart werden. Im Falle schwebender Verpflichtungsge-\ndes ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt\nschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesell-         werden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2)\nschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von\nim Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins\nihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach               nicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt. Satz 1\nAbschluß des Geschäftes zu berücksichtigen.                   ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.\"\n(3) Für Wertpapiere, die weder an einer Börse zum\nHandel zugelassen noch in einen organisierten Markt     19. Der bisherige § 25 wird § 24a und erhält folgende\neinbezogen sind, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl-       Fassung:\ntiger Einschätzung unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu                                            ,,§ 24a\nlegen. Für die Bewertung von Schuldverschreibun-                 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Son-\ngen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen        dervermögen für den Schluß eines jeden Geschäfts-\norganisierten Markt einbezogen sind, sowie von                jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und\nSchuldscheindarlehen sind die für vergleichbare               spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-\nSchuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen                jahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der\nvereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs-              Rechenschaftsbericht muß einen Bericht über die\nwerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und ent-         Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelau-\nsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichen-          fenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben\nfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringe-           enthalten, die es den Anteilinhabern ermöglichen, sich\nren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarktpa-             ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des\npiere im Sinne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen         Sondervermögens zu bilden. Der Rechenschaftsbe-\nMarktsätzen zu bewerten.                                     richt muß insbesondere folgende Angaben enthalten:\n(4) Wertpapiere, die Gegenstand einer für Rech-          1. eine Vermögensaufstellung der zum Sonder-\nnung des Sondervermögens einem Dritten einge-                     vermögen gehörenden Wertpapiere, Schuld-\nräumten Kaufoption sind, müssen abweichend von                    scheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Ver-\nAbsatz 2 Satz 3 mit dem vereinbarten Basispreis                   mögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten\nangesetzt werden, wenn ihr Kurswert den Basispreis                aus Kreditaufnahmen, Optionsgeschäften, Wäh-\nübersteigt. Für die Ermittlung der Kurswerte der zu               rungs-Kurssicherungen,     Finanzterminkontrakten","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               275\nund der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermö-         Rechenschaftsbericht und den Halbjahresbericht\ngensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder          unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.\nZahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpa-        Die Berichte sind den Anteilinhabern auf Verlangen\npierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit     kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müs-\neiner Zulassung zum amtlichen Handel an einer           sen die Berichte dem Publikum an den im Prospekt\nBörse, in einen organisierten Markt einbezogene         angegebenen Stellen zugänglich sein. Die Kapital-\nWertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die         anlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung der\nan einer Börse zugelassen oder in einen organi-         Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundes-\nsierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige        bank für jedes Sondervermögen Vermögensauf-\nWertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuld-          stellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 für\nscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung            die jeweils dazwischenliegenden Vierteljahre unver-\nnach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung         züglich nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen;\nder Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder      die Vermögensaufstellungen sind von der Depotbank\ngeographischen Bereichen sowie nach Währun-              zu bestätigen.\ngen) nach prozentualen Anteilen am Wert des\n(4) Der Rechenschaftsbericht des Sondervermö-\nSondervermögens vorzunehmen ist; für jeden\ngens ist durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den\nPosten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil\nJahresabschluß des Geschäftsjahres der Kapitalanla-\nam Wert des Sondervermögens anzugeben; für\ngegesellschaft prüft, in welches das Ende des\njeden Posten der Wertpapiere und Schuldschein-\nGeschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Die Prü-\ndarlehen sind auch die während des Berichtszeit-\nfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, ob bei der\nraumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nenn-\nVerwaltung des Sondervermögens die Vorschriften\nbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des\ndieses Gesetzes und die Bestimmungen der Vertrags-\nBerichtszeitraumes abgeschlossenen Optionsge-\nbedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der\nschäfte, Devisentermingeschäfte und Finanzter-\nPrüfung hat der Abschlußprüfer in einem besonderen\nminkontrakte sind anzugeben, soweit sie nicht\nVermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem vollen\nmehr in der Vermögensaufstellung erscheinen;\nAngabe des Nettobestandswertes;                          Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben.\nDer Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung\n2. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden            des Sonderv_ermögens unverzüglich nach Beendi-\nAnteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21            gung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der\nAbs. 2 Satz 2;                                            Deutschen Bundesbank einzureichen.\n3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen\n(5) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechen-\ngegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie\nschaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1\nist so zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus\nbis 3 beschränkt werden. Halbjahresberichte von Spe-\nAnlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die\nzialfonds und die Berichte über die Prüfung der\nVerwaltung des Sondervermögens und für die\nRechenschaftsberichte sind der Bankaufsichtsbe-\nDepotbank sowie sonstige Aufwendungen und\nhörde und der Deutschen Bundesbank nur auf Anfor-\nGebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind;\nderung einzureichen. Die Prüfung von Spezialfonds\naußerdem eine Übersicht über die Entwicklung des\ngemäß Absatz 4 ist zusätzlich auf die Übereinstim-\nSondervermögens während - des Berichtszeit-\nmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften\nraumes, die auch Angaben über ausgeschüttete\ndieses Gesetzes zu erstrecken.\"\nund wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und\nVerminderungen des Sondervermögens durch\nVeräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und       20. Nach § 24 a werden folgende §§ 24 b und 25 einge-\nVerluste), Mehr- oder Minderwerte bei den ausge-         fügt:\nwiesenen Vermögensgegenständen (nicht reali-                                      ,,§ 24b\nsierte Gewinne und Verluste) sowie Angaben über             (1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft,\nMittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen und\nAnteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die\nMittelabflüsse durch Anteilschein-Rücknahmen\nden Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 20. De-\nenthalten muß;\nzember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\n4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei             waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-\nGeschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäfts-          men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI.\njahres der Wert des Sondervermögens und der              EG Nr. L 375 S. 3)- Richtlinie 85/611/EWG-entspre-\nWert eines Anteils anzugeben sind.                       chen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte       schen Gemeinschaften im Publikum zu vertreiben, so\ndes Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stich-      hat sie dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deut-\ntag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet,           schen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen\neinen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben        des anderen Mitgliedstaates anzuzeigen. Zur Vorlage\nnach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß.              bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates\nAußerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3               stellt die Bankaufsichtsbehörde auf Antrag der Kapi-\nNr. 3 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischen-           talanlagegesellschaft bei Nachweis der Vorausset-\nausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. Der             zungen eine Bescheinigung aus, daß die Vorschriften\nHalbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach            der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.\ndem Stichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen.                 (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-        der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den               schen Gemeinschaften erst aufnehmen, wenn seit","276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndem Eingang der vollständigen Anzeige bei den                  Rücknahme von Anteilscheinen unverzüglich den\nzuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei                zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der\nMonate verstrichen sind, ohne daß diese Stellen durch          Europäischen Gemeinschaften, in dem Anteile an\nbegründeten Beschluß festgestellt haben, daß die Art           einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vor-\nund Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den                 schriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben wer-\nnach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden                  den, mitzuteilen.\"\nBestimmungen entsprechen.\n(3). Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den     21. In § 25b Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 4\" durch\nVorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem                die Angabe ,,§ Ba Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3\" ersetzt.\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,  22. In § 25c Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 14\nAbs. 2 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 2\n1. die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vor-\nund 4\" ersetzt.\nschriften zu beachten, welche die nicht durch diese\nRichtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaß-\nnahmen betreffen,                                     23. In § 25g Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 12\" durch die\nAngabe „der§§ 12 bis 12c\" .ersetzt.\n2. unter Beachtung der in dem anderen Mitgliedstaat\ngeltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnah-     24. In § 25 j Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und An-\nmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteil-       zeigen (§ 25)\" durch die Angabe ,,(§ 24a)\" ersetzt.\ninhaber in diesem Mitgliedstaat in den Genuß der\nZahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von\nAnteilscheinen ausüben können und die von der         25. § 27 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nKapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informatio-         ,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich\nnen erhalten, und                                         der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sonder-\n3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden               vermögen nur folgende in einem Mitgliedstaat der\nUnterlagen und Angaben in zumindest einer der             Europäischen Gemeinschaften belegene Gegen-\nLandessprachen des Mitgliedstaates zu veröffentli-        stände erwerben:\nchen; für Art und Weise der Veröffentlichungen            1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-               gemischtgenutzte Grundstücke;\nchend.\n2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die\n§ 25                                    genehmigte Bauplanung den in Nummer 1\ngenannten Voraussetzungen entspricht und nach\n(1) Die Bankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des              den Umständen mit einem Abschluß der Bebauung\nVertriebs von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat              in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die\nder Europäischen Gemeinschaften gemäß den Vor-                     Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt\nschriften der Richtlinie 85/611/EWG befugt, gegen-                 20 vom Hundert des Wertes des Sonderver-\nüber der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Verlet-               mögens nicht überschreiten;\nzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen des\nWertpapier-Sondervermögens         die    erforderlichen      3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige\nMaßnahmen zu treffen.                                              eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1\nbestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des\n(2) Die Bankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Auf-              Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der\nsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an             bereits in dem Sondervermögen befindlichen\neinem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vor-                      unbebauten Grundstücke 20 vom Hundert des\nschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen               Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-\ntreiben, mit den zuständigen Stellen des anderen Mit-          4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der\ngliedstaates eng zusammen und übermittelt diesen                    Nummern 1 bis 3.\nStellen die erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften             (2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen\nüber die Schweigepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2            und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwar-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für             ten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sonderver-\ndie Weitergabe von Tatsachen an diese Stellen.                 mögen auch erworben werden\nSoweit die Bankaufsichtsbehörde von den zuständi-\n1. andere in Mitgliedstaaten der Europäischen\ngen Stellen eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte\nGemeinschaften belegene Grundstücke, Erbbau-\nerhält, darf die Bankaufsichtsbehörde die mitgeteilten\nrechte sowie Rechte in der Form des Wohnungs-\nTatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichtstätigkeit\neigentums,    Teileigentums,   Wohnungserbbau-\nsowie im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Auf-\nrechts und Teilerbbaurechts sowie\nsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung der\nmitgeteilten Tatsachen im Rahmen von Strafverfahren            2. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\nbleibt hiervon unberührt.                                           Gemeinschaften belegene Grundstücke der in\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art.\n(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat jede Entschei-\ndung über die Rücknahme oder den Widerruf der                  Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen\nZulassung und jede andere gegen eine Kapitalanlage-            nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr\ngesellschaft oder in bezug auf ein Wertpapier-Sonder-          Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem\nvermögen getroffene schwerwiegende Maßnahme                    Sondervermögen befindlichen Grundstücke und\neinschließlich einer Anordnung der Aussetzung der              Rechte gleicher Art 10 vom Hundert des Wertes des","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                  277\nGrundstücks-SondeNermögens nicht überschreitet.             2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder\nDie Grundstücke nach Nummer 2 dürfen nur erworben               Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschrän-\nwerden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusam-                kung von Rechtsgeschäften\nmen mit dem Wert der bereits in dem Sonderver-\nzuwiderhandelt.\nmögen befindlichen Grundstücke dieser Art 20 vom\nHundert des Wertes des SondeNermögens nicht                    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nüberschreitet. Bei den Grundstücken nach Nummer 2           leichtfertig\ngelten ferner die Begrenzungen nach Absatz 1 Nr. 2           1 . eine Anzeige nach\nund 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wertes\ndes SondeNermögens der Wert der Grundstücke                       a) § 8 g Abs. 1,\nnach Nummer 2 tritt.\"                                             b) § 15 Abs. 5 oder\nc) § 25e Abs. 2 Satz 3 über die Unterschreitung\n26. § 31 wird wie folgt geändert:                                         von Grenzen\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n,,(5) Die Bestellung der Depotbank kann gegen-              rechtzeitig erstattet,\nüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheini-              2. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 Vertragsbedingungen\ngung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen                   dem Verkaufsprospekt beifügt,\nwerden, aus der sich ergibt, daß die Bankaufsichts-\n3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Ver-\nbehörde die Auswahl dieses Kreditinstituts als\nDepotbank genehmigt hat und von ihrem Recht                  kaufsprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebe-\nnen Mindestangaben der Öffentlichkeit zugänglich\nnicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlage-\ngesellschaft einen Wechsel der Depotbank                     macht,\naufzuerlegen.\"                                           4. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2\nb) In Absatz 9 wird die Angabe „des § 12\" durch die              Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 einen\nAngabe „der §§ 12 bis 12 c\" ersetzt.                         Rechenschaftsbericht oder einen Halbjahres-\nbericht nicht, nicht mit den vorgeschriebenen\nMindestangaben oder nicht rechtzeitig bekannt-\n27. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmacht oder\na) In Satz 1 werden die Worte „und Anzeigen (§ 25)\"\n5. entgegen § 24 a Abs. 3 Satz 4 eine Vermögens-\ndurch die Angabe ,,(§ 24a)\" ersetzt.\naufstellung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1\" durch die            zeitig einreicht.\nAngabe ,,§ 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1\" ersetzt.                    (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nc) In Satz 4 werden die Worte „Anzeigen nach § 25                stabe a, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchsta-\nAbs. 2\" durch die Worte „Vermögensaufstellungen              ben a und b, Nr. 2 und 3 sowie Nr. 4 und 5, diese\nnach§ 24a Abs. 3 Satz 4\" und die Angabe,,§ 25                auch in Verbindung mit § 25 j Abs. 2 und 3, gelten\nAbs. 1\" durch die Angabe ,,§ 24a Abs. 1 Satz 3               auch      für   ein     Beteiligungs-SondeNermögen\nNr. 1\" ersetzt.                                               (§ 25 a). Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und\ndes Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3\n28. In § 42 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 1 Nr. 2,               sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit\nAbs. 2 bis 5\" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 2,               § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, gelten auch für ein\nAbs. 2 bis 5\" ersetzt.                                            Grundstücks-SondeNermögen (§ 26).\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n29. Der Sechste Abschnitt erhält folgende Überschrift:                buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-\n,,Bußgeld-,                               det werden.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\".                       (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n30. Vor § 51 wird folgender § 50a eingefügt:                          keiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen.\"\n,,§ 50a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                       31. Nach § 53 werden folgende §§ 53a, 53b eingefügt:\n1. einer Vorschrift\n,,§ 53a\na) der §§ 8, 8 a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3\noder 4 Satz 2, des § 8 b Abs. 1 oder 2 Satz 1,          Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am\nauch in Verbindung mit Abs. 3, des§ 8d Abs. 1,      1 . März 1990 bestehenden SondeNermögen noch bis\n2, des§ Be Satz 1, des§ 8f Abs. 1 Satz 1 bis 3      zum 28. Februar 1991 die Vorschriften dieses Geset-\noder Abs. 2 Satz 2 über die Anlage eines Wert-      zes in der vor dem 1. März 1990 geltenden Fassung\npapier-SondeNermögens,                              anwenden.\nb) des § 25b Abs. 1 bis 4 über die Anlage eines                                       § 53b\nBeteiligungs-SondeNermögens oder                        Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-\nc) des § 27 Abs. 1 oder 2 Satz 2 bis 4, des § 28         bedingungen für die am 1. März 1990 bestehenden\nAbs. 2 oder des § 35 Satz 1 über die Anlage         SondeNermögen ändern, um für Rechnung der Son-\neines Grundstücks-Sondervermögens oder              deNermögen die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 8 b Abs. 1","278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nSatz 2, Abs. 2 und 3, den §§ 8d bis 8f, 9 Abs. 4 und             die Angabe „der§§ 12 bis 12c und 31 des Geset-\n§ 27 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte                   zes über Kapitalanlagegesellschaften\" ersetzt.\nabschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde               c) In Nummer 4 werden in der Einleitung nach den\nerteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche                Worten „die Vertragsbedingungen\" die Worte\nGenehmigung, wenn die Änderung der Vertragsbedin-                 ,,oder die Satzung der Investmentgesellschaft\" ein-\ngungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des                  gefügt.\nSondervermögens vereinbar ist. Die Kapitalanlage-\ngesellschaft hat die vorgesehenen Änderungen der              d) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 7\nVertragsbedingungen im Rechenschaftsbericht oder                 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 1\"\nHalbjahresbericht oder in einer besonderen Mitteilung            ersetzt.\nan die Anteilinhaber bekanntzumachen. Die Genehmi-            e) Der Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem\ngung wird drei Monate nach dieser Bekanntmachung                 Wort „dürfen,\" die Worte „es sei denn, es handelt\nwirksam.\"                                                        sich um Kreditaufnahmen zu Lasten von Wert-\npapiervermögen gemäß Buchstabe f,\" angefügt.\nf) Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,,f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen nur\nÄnderung des Gesetzes\nkurzfristig in Höhe von 10 vom Hundert des\nüber den Vertrieb\nVermögens, zu Lasten von Grundstücksver-\nausländischer Investmentanteile\nmögen nur im Rahmen einer ordnungsgemä-\nund über die Besteuerung der Erträge\nßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50\naus ausländischen Investmentanteilen\nvom Hundert des Verkehrswertes der im Ver-\nDas Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-                       mögen befindlichen Grundstücke aufgenom-\nmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus                        men werden dürfen und daß die Kreditaufnah-\nausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969                          men der Zustimmung der Depotbank zu den\n(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 11 des                     Darlehensbedingungen bedürfen,\".\nGesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie\nfolgt geändert:                                                 5. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-\nbedingungen\" die Worte „oder die Satzung der Invest-\n1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende          mentgesellschaft\" eingefügt.\nFassung:\n,,(Auslandinvestment-Gesetz - AusllnvestmG)\".           6. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in\n2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende              einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinrei-\nFassung:                                                           chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-\n„Vorschriften über den Vertrieb                      tung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich die-\nausländischer Investmentanteile\".                      ses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten\nAnlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nen-\nnen.\"\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die folgen-        7. § 7 wird wie folgt geändert:\nden Vorschriften\" durch die Worte „die Vorschrif-\nten dieses Abschnitts\" ersetzt.                           a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             „2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der\nInvestmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt\n,,(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten                  der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,\".\nnicht für ausländische Investmentanteile, die an\neiner inländischen Börse zum amtlichen Handel             b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a erhält der\noder zum geregelten Markt zugelassen sind,                   zweite Halbsatz folgende Fassung:\nsofern, mit Ausnahme der von der Börse vorge-                ,,der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbe-\nschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im               richt müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines\nSinne des Absatzes 1 stattfindet.\"                           Wirtschaftsprüfers versehen sein,\".\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:              c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird Buchstabe e ge-\n,,(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für        strichen.\ndie im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur           d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k\n,,Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deut-\nAbs. 2.\"\nschen Übersetzung vorzulegen.\"\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                  e) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterlagen\"\ndurch die Worte „Angaben und Unterlagen\"\na) In Nummer 1 wird das Wort „Anteilscheine\" durch               ersetzt.\ndas Wort „Anteile\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 11 des               8. In§ 8 Abs. 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vertrags-\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom             bedingungen\" die Worte „oder die Satzung\" ein-\n16. April 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 378)\" durch          gefügt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               279\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                    über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlun-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         gen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen\ndurch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird.\n,,(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach         Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erfor-\ndiesem Abschnitt folgende Gebühren:                      derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,\n1 . für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1      daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Infor-\nzehntausend Deutsche Mark,                           mationen erhalten.\n2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\n§15b\nvorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu\nBeginn eines jeden Kalenderjahres fünftausend           Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschafts-\nDeutsche Mark.\"                                      bericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres,\nden Halbjahresbericht, den Verkaufsprospekt, die\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „vom 27. April 1953            Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie son-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 157)\" gestrichen.                   stige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften, in dem die\n10. In § 11 Abs. 4 wird im Klammerzitat die Angabe ,,§ 18          Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffent-\nAbs. 2 Satz 2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 2           lichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nbis 4\" ersetzt.                                               deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und\nWeise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften\n11 . § 13 wird aufgehoben.                                         des Mitgliedstaates, in dem die Investmentgesell-\nschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investment-\n12. § 14 wird wie folgt geändert:                                  gesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halb-\njahresbericht und den Verkaufsprospekt jeweils\na) Die bisherige Regelung wird Absatz 1.                      unverzüglich nach erster Verwendung der Behörde zu\nübersenden.\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz\nangefügt:                                                                            §15c\n,,(2) Die Behörde kann Auskünfte über die                  (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-\nGeschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der            Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Geset-\nVerkaufsunterlagen von Personen und Unterneh-             zes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.\nmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß sie ausländische Investmentan-            (2) Der Anzeige sind beizufügen:\nteile vertreiben, ohne daß die nach § 7 Abs. 1            1 . die Bescheinigung der zuständigen Stellen des\nerforderliche Anzeige erstattet worden ist.\"                   Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-\nten, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz\n13. Der bisherige § 15 wird aufgehoben.                                 hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/\nEWG erfüllt sind,\n14. Nach § 14 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\n2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der\nInvestmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der\nAnzeige gültige Verkaufsprospekt,\n„Zweiter Abschnitt\n3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht\nVorschriften über den Vertrieb\nund der anschließende Halbjahresbericht, sofern\nvon EG-Investmentanteilen\ner veröffentlicht ist,\ngemäß der Richtlinie 85/611/EWG\n4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Ver-\n§15\ntrieb,\nFür den Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 von An-\nteilen an einem dem Recht eines anderen Mitglied-             5. der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e\nstaates der Europäischen Gemeinschaften unter-                     Abs. 1 Nr. 1.\nstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung              Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen\nangelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Invest-              Übersetzung vorzulegen.\nmentanteile)       gelten    die    Vorschriften dieses\nAbschnitts, wenn die Anteile von einer Investmentge-             (3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der\nsellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aus-      Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen,\ngegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie           sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung            vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend           die Behörde innerhalb der gleichen Frist an.\nbestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in\nWertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) - Richtlinie 85/\n611/EWG - erfüllt sind.                                                                  §15d\n(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst\naufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der\n§15a                               vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,\nDie Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb            ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs\nmindestens ein inländisches Kreditinstitut benennen,          untersagt hat.","280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Ver-                                       §159\ntriebs, wenn                                                     (1) Um Mißständen bei der Werbung für EG-Invest-\n1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach§ 15c           mentanteile insbesondere in den in § 1O Abs. 1 Satz 2\nnicht ordnungsgemäß erstattet,                           genannten Fällen zu begegnen, kann die Behörde\nbestimmte Arten der Werbung untersagen.\n2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-\nschriften des deutschen Rechts verstoßen oder               (2) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr\nbestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb\n3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.\nbefaßte Person erheblich gegen Anordnungen nach\n(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb der        Absatz 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung\nEG-Investmentanteile, wenn                                    durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die\n1. die Anzeige nach § 15 c nicht erstattet worden ist,        Behörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzu-\nwenden.\n2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vor-\nschriften des deutschen Rechts verstoßen worden                                     §15h\nist,\nDie Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht\n3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des            sind entsprechend anzuwenden. Der Lauf der Frist\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-            von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf\nten, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz        beginnt erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf\nhat, entzogen worden ist                                 Vertragsabschluß dem Käufer ausgehändigt worden\noder                                                     ist.\n4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht\n§ 15i\nmehr erfüllt sind.\nSind in dem nach § 15f auszuhändigenden Ver-\n(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb unter-\nkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der\nsagen, wenn die Verpflichtungen nach § 15b Satz 1\nEG-Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung\nund 2 oder § 15 f nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.\nsind, unrichtig oder unvollständig, so sind die\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-            Vorschriften des § 12 über die Prospekthaftung ent-\nnahmen der Behörde in den Fällen der Absätze 2                sprechend anzuwenden.\nund 3 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(6) Die Behörde teilt die Untersagung des Vertriebs\nden zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Euro-                                    § 15j\npäischen Gemeinschaften, in dem die Investmentge-                 Die Investmentgesellschaft darf dieselben all-\nsellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Unter-          gemeinen Bezeichnungen wie „Investmentgesell-\nsagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb          schaft'' oder „Investmentfonds\" verwenden, die sie in\nstattgefunden hat.                                            dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nführt, in dem sie ihren Sitz hat. Die Behörde kann\n§15e                                einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vor-\nschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung\n(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach             besteht.\ndiesem Abschnitt folgende Gebühren:\n1. für die Bearbeitung der Anzeige nach§ 15c Abs. 1                                      §15k\ndreitausend Deutsche Mark,                                   (1) Die Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der\n2. für die Überwachung der Einhaltung der nach                Vorschriften dieses Abschnitts und sonstiger beim\ndiesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn          Vertrieb zu beachtender Vorschriften des deutschen\neines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche            Rechts durch die Investmentgesellschaft. In Erfüllung\nMark.                                                    dieser Aufgabe arbeitet die Behörde mit den zuständi-\ngen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen\n(2) Die Gebühren werden nach den Vorschriften              Gemeinschaften, in dem die Investmentgesellschaft\ndes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.           ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen\nStellen die erforderlichen Auskünfte.\n§ 15f                                    (2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind               (3) Die Vorschriften über die Schweigepflicht in § 9\nder Verkaufsprospekt, der zuletzt veröffentlichte              Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwe-\nRechenschaftsbericht und der anschließende Halb-               sen gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an\njahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertrags-     die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates\nabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner            der Europäischen Gemeinschaften. Soweit die\nist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsab-          Behörde von den zuständigen Stellen des anderen\nschluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß                  Mitgliedstaates Auskünfte erhält, darf sie die mitgeteil-\neine Belehrung über das Recht des Käufers zum                  ten Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichts-\nWiderruf nach § 15 h enthalten.                                tätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in            gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwen-\ndeutscher Sprache abzufassen oder mit einer deut-              dung der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von\nschen Übersetzung zu versehen.                                 Strafverfahren bleibt hiervon unberührt.\"","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                              281\n15. Der bisherige Zweite Abschnitt wird der Dritte                      bung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden\nAbschnitt.                                                          dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1\noder § 15b Satz 1 des Auslandinvestment-\n16. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den                     Gesetzes veröffentlichten Rechenschaftsbe-\nWorten „an einer deutschen Börse zum amtlichen                      richt für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem\nHandel\" die Worte „oder zum geregelten Markt\" ein-                  Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im\ngefügt.                                                             Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der\nWert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom\nHundert des Werts der in diesem Vermögen\n17. § 20 erhält folgende Fassung:\nbefindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet;\n,,§ 20                                    beim Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile\ngemäß § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes\nDie Vorschriften der §§ 16 bis 19 sind auf die im\nist für neu aufgelegte Vermögen aus Wertpa-\nZweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile\npieren für das erste und zweite Geschäftsjahr\nsinngemäß anzuwenden.\"\nder erste Rechenschaftsbericht oder der erste\nHalbjahresbericht nach Auflegung des Vermö-\n18. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Vierte Abschnitt             gens maßgebend,\".\nund erhält folgende Überschrift:\n,,Bußgeld- und Schlußvorschriften\".           2. § 19 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n19. Vor§ 21 wird folgender § 20a eingefügt:                      1987 (BGBI. 1 S. 657), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)\n,,§ 20a                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig ausländische Investmentanteile oder EG-           a) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Worte\nInvestmentanteile vertreibt,                                    „die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz\n3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\"\n1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder§ 15c               durch die Worte „der erste Halbjahresbericht\"\nAbs. 1 erstattet worden ist,                               ersetzt.\n2. bevor die Frist nach§ 8 Abs. 1 oder§ 15d Abs. 1\nabgelaufen ist,                                         b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8                   „6. Anteilscheine an einem ausländischen Recht\nAbs. 2 oder§ 15 d Abs. 2 untersagt worden ist oder             unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren,\nwenn die Anteilscheine nach dem Auslandin-\n4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4,\nvestment-Gesetz im Wege des ·öffentlichen\n§ 10 Abs. 2 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder\nAnbietens, der öffentlichen Werbung oder in\n§ 15g Abs. 2 Satz 1 untersagt worden ist.\nähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße              nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 15 b\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-                   Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes veröf-\nden.                                                                fentlichten Rechenschaftsbericht für das vor-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                 letzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das               des Anteilscheins der Wert der Aktien in diesem\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.\"                            Vermögen 70 vom Hundert des Werts der in\ndiesem Vermögen befindlichen Wertpapiere\nnicht unterschreitet; beim Erwerb verbriefter\nEG-Investmentanteile gemäß § 15 des Aus-\nArtikel 3                                     landinvestment-Gesetzes ist für neu aufgelegte\nÄnderung anderer Gesetze                               Vermögen aus Wertpapieren für das erste und\nzweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungs-                      bericht oder der erste Halbjahresbericht nach\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Auflegung des Vermögens maßgebend,\".\n19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) wird wie folgt geän-\ndert:\na) In den Buchstaben c und d werden jeweils die Worte\n„die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3                                Artikel 4\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\"                 Aufhebung von Verkehrsteuergesetzen\ndurch die Worte „der erste Halbjahresbericht\"                      und Durchführungsverordnungen\nersetzt.\n(1) Es werden aufgehoben\nb) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                    1. zum 1. Januar 1991\n,,e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem aus-          die §§ 12 und 17. bis 26 des Kapitalverkehrsteuerge-\nländischen Recht unterstehenden Vermögen             setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\naus Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach        17. November 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt\ndem Auslandinvestment-Gesetz im Wege des             durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\nöffentlichen Anbietens, der öffentlichen Wer-        (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist,","282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. zum 1. Januar 1992                                       1 . Januar 1992 entstanden ist und noch Steuerpflichten zu\na) das Kapitalverkehrsteuergesetz,                       erfüllen sind, die mit bereits entstandener Steuer im\nZusammenhang stehen, oder soweit für diese Steuern\nb) das Wechselsteuergesetz in der Fassung der            gehaftet wird.\nBekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBI. 1\n(4) Die Festsetzungsfrist für die Börsenumsatzsteuer\nS. 536), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des\nbeginnt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1991.\nGesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507),\nDie Festsetzungsfrist für die Gesellschaftsteuer und die\nc) die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung      Wechselsteuer beginnt spätestens mit Ablauf des Kalen-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-   derjahres 1992.\nnummer 611-13-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-                              Artikel 5\nzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 836),\nBerlin-Klausel\nd) die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nnummer 611-16-1, veröffentlichten bereinigten      des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nFassung.                                           Land Berlin.\n(2) Die durch Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c                                   Artikel 6\naufgehobenen Vorschriften zur Börsenumsatzsteuer sind\nInkrafttreten\nnach dem 31. Dezember 1990 weiterhin anzuwenden,\nsoweit die Steuer bereits vor dem 1. Januar 1991 entstan-       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nden ist und noch Steuerpflichten zu erfüllen sind, die mit  1 . März 1990 in Kraft.\nbereits entstandener Steuer im Zusammenhang stehen,\noder soweit für diese Steuer gehaftet wird.                    (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\n(3) Die durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehobenen Vorschriften    1. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 am\nzur Gesellschaftsteuer und zur Wechselsteuer sind nach           1. Januar 1991,\ndem 31. Dezember 1991 weiterhin anzuwenden, soweit          2. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 am\nGesellschaftsteuer oder Wechselsteuer bereits vor dem            1 . Januar 1992.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}