{"id":"bgbl1-1990-7-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":7,"date":"1990-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_7.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1990-02-20T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":7,"num_pages":31,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                235\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 20. Februar 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2486)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1\nS.1761),\n2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom\n29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),\n3. den am 7. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n27. Februar 1985 (BGBI. l S. 457),\n4. den am 24. August 1985 in Kraft getretenen § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom\n20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633),\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O Abs. 16 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\n6. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom\n7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),\n7. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 25 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294),\n8. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 20. Februar 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nErster Teil                            (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne-\nten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde\nWettbewerbsbeschränkungen                       innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nAnmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu\nErster Abschnitt                       widersprechen, wenn\n1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeichne-\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse\nten Voraussetzungen vorliegen und daß die Wirt-\nschaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabattre-\n§ 1                                gelung gelten soll, oder\n(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von      2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schädliche\nUnternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen,                Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel\nund Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind            oder für die angemessene Versorgung der Verbraucher\nunwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder          hat, insbesondere die Aufnahme der gewerblichen\ndie Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder             Tätigkeit in einer Wirtschaftsstufe erschwert, oder\ngewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wett-         3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nbewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem       machung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nachweisen,\nGesetz etwas anderes bestimmt ist.                               daß sie durch den Vertrag oder Beschluß ungerechtfer-\n(2) Als Beschluß einer Vereinigüng von Unternehmen            tigt unterschiedlich behandelt werden.\ngilt auch der Beschluß der Mitgliederversammlung einer          (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in Absatz 3\njuristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen      Satz 1 genannten Frist Verträge und Beschlüsse im Sinne\nsind.                                                        des Absatzes 1 für unwirksam erklären, wenn einer der in\nAbsatz 1 oder 3 genannten Gründe vorliegt.\n§2\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die                                  §4\neinheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe-\nrungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti        Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nachhaltiger\nzum Gegenstand haben. Die Regelungen dürfen sich nicht       Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückganges\nauf Preise oder Preisbestandteile beziehen.                  auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß\nder in § 1 bezeichneten Art für Unternehmen der Erzeu-\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei-      gung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung erteilen,\nsen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die durch die         wenn der Vertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine\nVerträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten        planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf her-\nArt betroffen werden, in angemessener Weise gehört wor-      beizuführen, und die Regelung unter Berücksichtigung der\nden sind. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizu-      Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erfolgt.\nfügen.\n(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne-                                   §5\nten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde             (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die ledig-\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der      lich die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen\nAnmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann nur       zum Gegenstand haben. Der Anmeldung nach § 9 Abs. 1\ndarauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen des          ist die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes\n§ 12 Abs. 1 gegeben sind.                                    beizufügen. Rationalisierungsverbände im Sinne dieses\nGesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Auf-\n§3                              gaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben\ndurchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über       und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden,\nRabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese            in angemessener Weise zu beteiligen.\nRabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht\nzu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung          (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu\nvon Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen        einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art,\nWirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten die   wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher\ngleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbringen.        Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit\noder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei-      technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatori-\nsen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen        scher Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die\nund daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die    Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationalisie-\ndie Rabattregelung gelten soll. Ihre Stellungnahmen sind     rungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der\nder Anmeldung beizufügen.                                    damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               237\n(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationalisierung  haben, ohne einen Bezugszwang.für die beteiligten Unter-\nin Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von       nehmen zu begründen, wenn dadurch der Wettbewerb auf\ngemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen       dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der\n(Syndikaten) verwirklichen, darf die Erlaubnis nur erteilt  Vertrag oder Beschluß dazu dient, die Wettbewerbsfähig-\nwerden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere          keit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.\nWeise nicht erreicht werden kann und wenn die Rationali-\nsierung im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der                                 §6\nRationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Ver-\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die der\nhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschrän-\nSicherung und Förderung der Ausfuhr dienen, sofern sie\nkung stehen.\nsich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten\n(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2        außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nbezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Methoden      beschränken.\nder Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung festle-\n(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaubnis zu\ngen, fallen nicht unter § 1, wenn sie keine Festlegung von\neinem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art\nPreisen oder Preisbestandteilen enthalten. Dies gilt für     zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 bezeichnete Regelung\nWirtschaftsbereiche, in denen bei Ausschreibungen            auch den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistun-\nWaren oder gewerbliche Leistungen nur auf Grund von          gen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nBeschreibungen angeboten werden können, die eine Prü-        umfaßt, soweit diese Regelung notwendig ist, um die\nfung der Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht           erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märkten\nermöglichen.                                                 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicher-\nzustellen. § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist\n§ Sa                            eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu-\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die  ger und Abnehmer beizufügen.\nRationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Speziali-\n(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach Absatz 2\nsierung zum Gegenstand haben, wenn sie einen wesentli-\nnicht erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß oder die Art\nchen Wettbewerb auf dem Markt bestehen lassen. Satz 1\nseiner Durchführung\nist auch anzuwenden, wenn der Vertrag oder Beschluß die\nSpezialisierung in Verbindung mit Abreden der in § 5         1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwischen-\nAbs. 2 oder 3 bezeichneten Art verwirklichen soll und die        staatlichen Abkommen anerkannten Grundsätze über\nAbreden zur Durchführung der Spezialisierung erforderlich        den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen\nsind.                                                            verletzt oder\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei-     2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs\nsen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.           innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes füh-\nren kann und das Interesse an der Erhaltung des\n(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne-        Wettbewerbs überwiegt.\nten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der        (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum\nAnmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu     Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung inner-\nhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.\nwidersprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die in\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Wer-\nden Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder                                      §7\nBeschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art angemel-          (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu\ndet, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht  einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art\nverändert und die Spezialisierung nicht auf andere Waren    erteilen, sofern die Regelung lediglich die Einfuhr in den\noder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1       Geltungsbereich dieses Gesetzes betrifft und die deut-\ngenannte Frist einen Monat.                                 schen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem Wettbe-\nwerb der Anbieter gegenüberstehen.\n§ Sb\n(2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die\nRationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine\n§8\nandere als die in § 5 a bezeichnete Art der zwischenbe-\ntrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben,               (1) liegen die Voraussetzungen der§§ 2 bis 7 nicht vor,\nwenn dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht             so kann der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag die\nwesentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder         Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß im Sinne des\nBeschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit kleiner oder    § 1 erteilen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des\nmittlerer Unternehmen zu fördern.                           Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamt-\nwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.\n(2) § Sa Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand\ndes überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-\n§ Sc                            schaftszweiges, so darf die Erlaubnis nach Absatz 1 nur\n§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den      erteilt werden, wenn andere gesetzliche oder wirtschafts-\ngemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame           politische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getrof-\nBeschaffung gewerblicher Leistungen zum .Gegenstand         fen werden können und die Beschränkung des Wettbe-","238                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis       den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9\ndarf nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen erteilt     Abs. 4 Nr. 2 entsprechend; ferner ist bekanntzumachen,\nwerden.                                                        wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie\ngerichtet sind. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach\n(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                    Satz 1 Nr. 4 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2\nentsprechend.\n§9\n(2) Soweit angemeldete Verträge und Beschlüsse in der\n(1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, § 5         bekanntgemachten Fassung wirksam werden oder eine\nAbs. 1, § 5 a Abs. 1 , § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichne-   beantragte Erlaubnis für Verträge und Beschlüsse in der\nten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen          bekanntgemachten Fassung erteilt wird, genügt für die\nzu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbe-           Bekanntmachung des Wirksamwerdens oder der Erteilung\nhörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die             der Erlaubnis eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung\nAnmeldung nur als bewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz      der Anmeldungen und Anträge.\n2 vorgesehene Stellungnahme eines Rationalisierungsver-\nbandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5                                     § 11\nAbs. 4 bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-\n(1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nbehörde anzumelden.\nAbs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für einen längeren\n(2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1 und 3           Zeitraum als drei Jahre erteilt werden.\nbezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei Anträ-\ngen auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge und                 (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe des\nBeschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,         Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlängerung wird nur\n§§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzugeben:                     für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich\ndamit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstan-\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-          den erklärt haben; die Erklärung muß von den einzelnen\nlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;             Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf\n2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;                       der Erlaubnis abgegeben werden.\n3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters (§ 36)             (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Bedingun-\noder sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Per-     gen und Auflagen verbunden werden.\nsonen der gesetzliche Vertreter des Kartells.                 (4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch Anordnung\n(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis        von Beschränkungen oder Bedingungen geändert oder mit\n8 genannten Verträge oder Beschlüsse ist der Kartellbe-         Auflagen versehen werden,\nhörde mitzuteilen.                                              1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Entscheidung\nmaßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder\n(4) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis\n5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten Kartellen auf        2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten Unterneh-\nAnlrage Auskunft über                                               men einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage zuwi-\nderhandeln.\n1. Angaben nach § 9 Abs. 2;\n(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch Anord-\n2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse,         nung von Beschränkungen oder Bedingungen zu ändern\ninsbesondere Angaben über die betroffenen Waren            oder mit Auflagen zu versehen,\noder Leistungen, über den Zweck, über die beabsich-\ntigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündi-            1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie argli-\ngung, Rücktritt und Austritt;                                  stige Täuschung oder Drohung, durch den Antragstel-\nler oder einen anderen herbeigeführt worden ist oder\n3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,\nBeschränkungen, Bedingungen und A~flagen.                  2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unternehmen die\ndurch die Erlaubnis erlangte Freistellung von § 1 miß-\nbrauchen oder\n§ 10\n3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art seiner\n(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                       Durchführung die von der Bundesrepublik Deutschland\nin zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten\n1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge\nGrundsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerbli-\nund Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nchen Leistungen verletzt oder\nAbs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;\n4. soweit das Kartell dem Verbot des§ 25 Abs. 2 oder 3\n2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen der in\noder § 26 zuwiderhandelt.\nden §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1 sowie § 5b\nAbs. 1 bezeichneten Art;\n§ 12\n3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38 Abs. 2\n(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den §§ 2, 3, 5\nNr. 2 und 3 bezeichneten Art;\nAbs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 , § 5 b Abs. 1 und § 5 c bezeichne-\n4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse sowie            ten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3 bezeichne-\nder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen        ten Maßnahmen treffen,\nZusammenschluß nach § 24 Abs. 3.\n1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art ihrer\nFür den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 und             Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung\n2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend. Für          von § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen oder","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                  239\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in                             zweiter Abschnitt\nzwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-\nsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen\nSonstige Verträge\nLeistungen verletzen.\n§ 15\n(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6 Abs. 1\nbezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3           Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder\nbezeichneten Maßnahmen treffen, soweit                          gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind nichtig,\n1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen              soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der\nvorliegen oder                                             Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei\n2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse überwie-          solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die\ngelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbli-\ngende außenwirtschaftliche Interessen der Bundesre-\nche Leistungen schließt.\npublik Deutschland erheblich beeinträchtigt.\n(3) Die Kartellbehörde kann                                                              § 16\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-               § 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer\nstandeten Mißbrauch abzustellen,                           seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich\nbindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge\nvereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis\noder Beschlüsse zu ändern, oder\nzur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzu-\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.          erlegen.\n§ 17\n§ 13\n(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und soll\n(1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse der in     auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abnehmers die\nden §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichtigem Grunde            Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr\nfristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklä-\nsondere vor, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit         ren und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preis-\ndes Kündigenden unbillig eingeschränkt oder durch eine          bindung verbieten, wenn sie feststellt, daß\nnicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis        1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder\nzu den übrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Unwirk-\nsamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen             2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer\nGrundes kann nur durch Klage innerhalb von vier Wochen\ndurch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht\nnach Zugang der Kündigung geltend gemacht werden.\ngerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu ver-\n(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und                  teuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder\nBeschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,             ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.\n§§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Erlaubnis erteilt           (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die Kartellbe-\nhat, kann jeder Beteiligte bei Vorliegen eines wichtigen        hörde das preisbindende Unternehmen auffordern, den\nGrundes zurücktreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-       beanstandeten Mißbrauch abzustellen.\nchend. Ist vor der Rücktrittserklärung bereits die Erteilung\neiner Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,\n§ 18\nso soll die Rücktrittserklärung auch der Kartellbehörde\nmitgeteilt werden.                                                (1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unter-\nnehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit\n(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungs-          sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmen-\nrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder diesen           den künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die\nVorschriften zuwider rechtlich oder wirtschaftlich einge-       Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,\nschränkt wird, ist nichtig.                                     soweit sie einen Vertragsbeteiligten\n1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,\nanderer Waren oder' gewerblicher Leistungen\n§ 14\nbeschränken oder\n(1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der in\n2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche\nden §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherheiten nur\nLeistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte\nverwertet werden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag              abzugeben, oder\ndes Kartells eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu\nversagen, wenn die Maßnahmen die wirtschaftliche Bewe-          3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte\ngungsfreiheit des Betroffenen unbillig einschränken oder            abzugeben, oder\nihn durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung       4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehö-\nim Verhältnis zu den übrigen Beteiligten beeinträchtigen.           rige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen,\n(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und mit          und soweit\nBeschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbunden              a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt erheb-\nwerden.                                                             liche Zahl von Unternehmen gleichartig gebunden und","240                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nin ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt ist   3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers\noder                                                          zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von\nLizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfin-\nb) dadurch für andere Unternehmen der Marktzutritt unbil-\ndungen, sofern diesen gleichartige Verpflichtungen des\nlig beschränkt oder\nPatentinhabers oder Lizenzgebers entsprechen,\nc) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wett-\n4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers\nbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren\nzum Nichtangriff auf das Schutzrecht,\noder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt\nwird.                                                     5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nmers, soweit sie sich auf die Regelung des Wettbe-\n(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b ist       werbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs\nnicht eine Beschränkung anzusehen, die im Verhältnis zu           dieses Gesetzes beziehen,\nden Angebots- oder Nachfragemöglichkeiten, die den\nanderen Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist.             soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbe-\nnen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht über-\nschreiten.\n§ 19\n(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu\n(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung oder      einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichneten Art erteilen,\neine Beschränkung der in § 18 bezeichneten Art für            wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers\nunwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit der übrigen        oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht\ndamit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen nach           unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der\nden allgemeinen Vorschriften, soweit nicht Absatz 2 etwas     Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht\nanderes bestimmt.                                             wesentlich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent-\n(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines Vertrags-     sprechend.\nbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung der in Absatz 1     (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.\nbezeichneten Art anordnen, daß die in der Verfügung\nausgesprochene Unwirksamkeit die· Gültigkeit der übrigen\nvertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Sie darf eine                                  § 21\nsolche Anordnung nur erlassen, soweit dies zur Vermei-           (1) § 20 ist bei Verträgen über Überlassung oder Benut-\ndung einer unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten     zung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistungen,\nerforderlich ist und nicht überwiegende Belange eines         Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstiger die\nanderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.                   Technik bereichernder Leistungen sowie nicht geschütz-\nter, den Pflanzenbau bereichernder Leistungen auf dem\n(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des\nGebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie Betriebsgeheim-\nAbsatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Beschrän-\nnisse darstellen, entsprechend anzuwenden.\nkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt oder zur Kündi-\ngung geben oder den Vertragsinhalt zum Nachteil des              (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer auf Grund\nVertragsgegners ändern, insbesondere seine Gegenlei-          des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwi-\nstung erhöhen, so können Rechte aus diesen Vereinba-          schen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem\nrungen nur geltend gemacht werden, soweit die Kartellbe-      Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entsprechend\nhörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis    anzuwenden.\nwird erteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-\nschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners nicht\nunbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können Beschrän-                            Dritter Abschnitt\nkungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen verbunden\nwerden.                                                                  Marktbeherrschende Unternehmen\n§ 20\n§ 22\n(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von Patenten,\nGebrauchsmustern, Topographien oder Sortenschutz-                (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im Sinne\nrechten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder          dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder Nachfrager\nLizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auf-          einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-\nerlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausge-       stungen\nhen; Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge,          1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-\nGebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen              bewerb ausgesetzt ist oder\nnicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus.                2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                        gende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere\nsein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den\n1 . für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenzneh-              Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen\nmers, soweit und solange sie durch ein Interesse des          mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche\nVeräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein-         Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,\nwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des                    die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf\nSchutzrechtes gerechtfertigt sind,                            andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustel-\n2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers hin-            len, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf\nsichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegen-        andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichti-\nstand,                                                        gen.","Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               241\n(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder mehr          (6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei\nUnternehmen, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte        einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein         Aktiengesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die\noder auf bestimmten Märkten aus tatsächlichen Gründen        Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber jedem Konzernun-\nein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie     ternehmen zu.\nin ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1\nerfüllen.\n§ 23\n(3) Es wird vermutet, daß                                     (1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem\n1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne des            Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die\nAbsatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte Art von      beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem\nWaren oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil    Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse\nvon mindestens einem Drittel hat; die Vermutung gilt    von mindestens 500 Millionen Deutscher Mark hatten. Ist\nnicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlosse-    ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herr-\nnen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 250      schendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktienge-\nMillionen Deutscher Mark hatte;                         setzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18\ndes Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung der\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn\nUmsatzerlöse sowie. von Marktanteilen die so verbunde-\nfür eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen\nnen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzuse-\nLeistungen\nhen; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein-\na) drei oder weniger Unternehmen zusammen einen          barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie\nMarktanteil von 50 vom Hundert oder mehr haben      gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteilig-\noder                                                tes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen\nb) fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen          als herrschendes Unternehmen. Für die Ermittlung der\nMarktanteil von zwei Dritteln oder mehr haben;       Umsatzerlöse gilt§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;\nUmsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen\ndie Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unterneh-    Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbunden sind\nmen handelt, die im letzten abgeschlossenen              (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben\nGeschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100 Mil-      außer Betracht; Umsatzerlöse in fremder Währung sind\nlionen Deutscher Mark hatten.                            nach dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.\nFür die Berechnung der Marktanteile und der Umsatzer-         An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten\nlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 10 entsprechend.             und Bausparkassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei\nVersicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen des\n(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbeherr-          letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Bilanz-\nschenden Unternehmen die in Absatz 5 genannten Befug-         summe ist um diejenigen Ansätze zu vermindern, die für\nnisse, soweit diese Unternehmen ihre marktbeherr-              Beteiligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen\nschende Stellung auf dem Markt für diese oder andere           Unternehmen ausgewiesen sind; Prämieneinnahmen sind\nWaren oder gewerbliche Leistungen mißbräuchlich aus-          die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsge-\nnutzen. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbe-      schäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen\nsondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unterneh-           Anteile. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz\nmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art         oder teilweise im Vertrieb von Waren besteht, sind inso-\nvon Waren oder gewerblichen Leistungen                        weit nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu brin-\ngen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz oder\n1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen\nteilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Vertrieb von\nin einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen\nZeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen\nWeise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-\nträchtigt;                                              besteht, ist insoweit das Zwanzigfache der Umsatzerlöse\nin Ansatz zu bringen; Satz 6 bleibt unberührt. Beim Erwerb\n2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,       des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder\ndie von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem    zu einem wesentlichen Teil ist für die Berechnung der\nWettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben         Marktanteile und der Umsatzerlöse des Veräußerers nur\nwürden; hierbei sind insbesondere die Verhaltenswei-    auf den veräußerten Vermögensteil abzustellen. Satz 8 gilt\nsen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit      entsprechend für den Erwerb von Anteilen, soweit dabei\nwirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;                weniger als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräußerer\n3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin-        verbleiben und der Zusammenschluß nicht die Vorausset-\ngungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unter-   zungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6\nnehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von            erfüllt. Steht einer Person oder Personenvereinigung, die\ngleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der   nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem\nUnterschied sachlich gerechtfertigt ist.                Unternehmen zu, so gilt sie für die Zwecke dieses Geset-\nzes als Unternehmen.\n(5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 4 marktbeherrschenden Unternehmen ein                (2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes\nmißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für         gelten folgende Tatbestände:\nunwirksam erklären; § 19 gilt entsprechend. Zuvor soll die    1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens\nKartellbehörde die Beteiligten auffordern, den beanstande-          ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch Ver-\nten Mißbrauch abzustellen.                                          schmelzung, Umwandlung oder in sonstiger Weise.","242                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,            des Absatzes 2 zusammengeschlossen waren, es sei\nwenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,        denn, daß der Zusammenschluß nicht zu einer wesentli-\ndem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen                 chen Verstärkung der bereits bestehenden Unterneh-\nmensverbindung führt. Ein Zusammenschluß liegt nicht\na) 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte\nvor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung oder Kapital-\ndes anderen Unternehmens erreichen oder\nerhöhung eines Unternehmens oder sonst im Rahmen\nb) 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte         seines Geschäftsbetriebes Anteile an einem anderen\ndes anderen Unternehmens erreichen oder                Unternehmen zum Zweck der Veräußerung auf dem Markt\nc) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung im             erwirbt, solange es das Stimmrecht aus diesen Anteilen\nSinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes gewäh-        nicht ausübt und sofern die Veräußerung innerhalb eines\nren.                                                   Jahres erfolgt; bei der Gründung eines Unternehmens\nführt die Ausübung des Stimmrechts in der ersten Haupt-\nZu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rech-         versammlung nach der Gründung nicht zu einem Zusam-\nnen auch die Anteile, die einem im Sinne des Absat-         menschluß. Ist ein an einem Zusammenschluß beteiligtes\nzes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen oder einem             Unternehmen ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbun-\nanderen für Rechnung eines dieser Unternehmen               denes Unternehmen, so gelten auch das herrschende\ngehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein          Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, von denen\nEinzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges         das herrschende Unternehmen abhängig ist, als am\nVermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere                Zusammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei oder mehr\nUnternehmen gleichzeitig oder nacheinander im vorbe-        Unternehmen zusammen, so gilt dies auch als Zusam-\nzeichneten Umfang Anteile an einem anderen Unter-           menschluß der von ihnen abhängigen Unternehmen.\nnehmen, so gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen\ndas andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusam-              (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:\nmenschluß der sich beteiligenden Unternehmen unter-\n1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung die\neinander (Gemeinschaftsunternehmen). Als Zusam-\nInhaber des aufnehmenden oder des neugebildeten\nmenschluß gilt auch der Erwerb von Anteilen, soweit\nUnternehmens oder deren Vertreter, bei juristischen\ndem Erwerber durch Vertrag, Satzung, Gesellschafts-\nPersonen und Gesellschaften die nach Gesetz oder\nvertrag oder Beschluß eine Rechtsstellung verschafft\nSatzung zur Vertretung berufenen Personen;\nist, die bei der Aktiengesellschaft ein Aktionär mit mehr\nals 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals           2. im übrigen\ninnehat.                                                        a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteiligten\n3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch die                    Unternehmen und\na) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes             b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auch der\ngebildet oder der Kreis der Konzernunternehmen                 Veräußerer\nerweitert wird oder                                        oder deren Vertreter, bei juristischen Personen und\nb) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein               Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-\nUnternehmen für Rechnung des Unternehmens zu               tretung berufenen Personen; in den Fällen des Buch-\nführen oder seinen Gewinn ganz oder zum Teil an            stabens b gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.\ndas Unternehmen abzuführen oder\n(5) In der Anzeige ist die Form des Zusammenschlusses\nc) dem Unternehmen der Betrieb des anderen Unter-           anzugeben. Die Anzeige muß ferner über jedes beteiligte\nnehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil           Unternehmen folgende Angaben enthalten:\nverpachtet oder sonst überlassen wird.\n1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der\n4. Herbeiführung der Personengleichheit von mindestens              Niederlassung oder den Sitz;\nder Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vor-       2. die Art des Geschäftsbetriebes;\nstands oder eines sonstigen zur Geschäftsführung\nberufenen Organs von Unternehmen.                           3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre\nBerechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-\n5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf                    bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel-              Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-\nbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf             men mindestens 20 vom Hundert erreichen, und die\nein anderes Unternehmen ausüben können.                         Umsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind bei\n6. Jede Verbindung von Unternehmen der in Nummer 2, 4               Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanzsumme,\noder 5 genannten Art, bei der ein geringerer als der in         bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnah-\nNummer 2 Satz 1 Buchstabe a genannte Anteil erwor-              men anzugeben;\nben, eine Rechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht         4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-\nverschafft, der Umfang der Personengleichheit nach              men die Höhe der erworbenen und der insgesamt\nNummer 4 nicht erreicht und ein beherrschender Ein-             gehaltenen Beteiligung.\nfluß im Sinne der Nummer 5 nicht ermöglicht wird,\nsofern durch die Verbindung ein oder mehrere Unter-         Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des Absat-\nnehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerb-         zes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so sind die in\nlich erheblichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen        Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben auch über die so\nausüben können.                                             verbundenen Unternehmen und die in Satz 2 Nr. 3 gefor-\nderten Angaben über jedes am Zusammenschluß betei-\n(3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzunehmen,             ligte Unternehmen und die mit ihm so verbundenen Unter-\nwenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher im Sinne        nehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbezie-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                  243\nhungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwi-      den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstel-\nschen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen.                lung hat. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Unternehmen\nhandelt, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\n(6) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten        Umsatzerlöse von weniger als 150 Millionen Deutscher\nUnternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich         Mark hatten oder wenn die am Zusammenschluß beteilig-\nder Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie        ten Unternehmen insgesamt einen Marktanteil von nicht\nüber den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren       mehr als 15 vom Hundert erreichen. § 22 Abs. 2 und 3\noder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter-        Satz 1 Nr. 2 bleibt im übrigen unberührt.\nnehmen im letzten vor dem Zusammenschluß endenden\nGeschäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes Unternehmen       (3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und Marktan-\nein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unter-         teile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 1O anzuwenden.\nnehmen, so kann das Bundeskartellamt die Auskunft auch\nüber die so verbundenen Unternehmen verlangen; es                                           § 24\nkann die Auskunft auch von den verbundenen Unterneh-\nmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend. Zur       (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammenschluß\nErteilung der Auskunft hat das Bundeskartellamt eine          eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt\nangemessene Frist zu bestimmen. Die Befugnisse des            wird, so hat die Kartellbehörde die in den folgenden\nBundeskartellamtes nach § 46 bleiben unberührt.               Bestimmungen genannten Befugnisse, es sei denn, die\nbeteiligten Unternehmen weisen nach, daß durch den\nZusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbe-\n§ 23a                             werbsbedingungen eintreten und daß diese Verbesserun-\n(1) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 bis 3 wird für die          gen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.\nZusammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den\nZusammenschluß eine überragende Marktstellung entste-            (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so\nhen oder sich verstärken wird, wenn                           untersagt das Bundeskartellamt den Zusammenschluß.\nDas Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß unter-\n1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zusam-        sagen, sobald ihm das Vorhaben des Zusammenschlus-\nmenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse von         ses bekanntgeworden ist; vollzogene Zusammenschlüsse\nmindestens zwei Milliarden Deutscher Mark hatte, mit      darf das Bundeskartellamt nur innerhalb einer Frist von\neinem anderen Unternehmen zusammenschließt, das           einem Jahr seit Eingang der vollständigen Anzeige nach\na) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und mittlere § 23 untersagen;§ 24a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 5 bis 6 gilt\nUnternehmen insgesamt einen Marktanteil von min-      entsprechend. Vor einer Untersagung ist den obersten\ndestens zwei Dritteln und die am Zusammenschluß       Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unter-\nbeteiligten Unternehmen insgesamt einen Marktan-      nehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme\nteil von mindestens fünf vom Hundert haben, oder      zu geben. Hat das Bundeskartellamt die Verfügung nach\nSatz 1 erlassen, so ist es unzulässig, den Zusammen-\nb) auf einem oder mehreren Märkten marktbeherr-           schluß ohne Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft\nschend ist, auf denen insgesamt im letzten abge-      zu vollziehen oder am Vollzug des Zusammenschlusses\nschlossenen Kalenderjahr mindestens 150 Millio-       mitzuwirken; Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot\nnen Deutscher Mark umgesetzt wurden, oder             verstoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge über\n2. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im           die Verschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder\nletzten     vor dem      Zusammenschluß       endenden    Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensver-\nGeschäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von minde-           träge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes,\nstens zwölf Milliarden Deutscher Mark und mindestens      sobald sie durch Eintragung in das Handelsregister oder in\nzwei der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh-          das Genossenschaftsregister rechtswirksam geworden\nmen Umsatzerlöse von jeweils mindestens einer Mil-        sind. Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-\nliarde Deutscher Mark hatten; die Vermutung gilt nicht,   kartellamt untersagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der\nsoweit der Zusammenschluß auch die Voraussetzun-          Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem\ngen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt und das          Zusammenschluß erteilt.\nGemeinschaftsunternehmen nicht auf einem Markt\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag\ntätig ist, auf dem im letzten Kalenderjahr mindestens\ndie Erlaubnis zu dem Zusammenschluß, wenn im Einzelfall\n750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt wurden.\ndie Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftli-\n(2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch eine         chen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird\nGesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend,             oder der Zusammenschluß durch ein überragendes Inter-\nwenn sie                                                      esse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist; hierbei ist auch\ndie Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die auf         Märkten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\neinem Markt die höchsten Marktanteile und zusammen        zes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt wer-\neinen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder      den, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschrän-\n2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die auf         kung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet\neinem Markt die höchsten Marktanteile und zusammen        wird. Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen und Aufla-\neinen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,            gen verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf\nrichten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Ver-\nes sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett-       haltenskontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt.\nbewerbsbedingungen auch nach dem Zusammenschluß\nzwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen           (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusam-\noder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu          menschluß ist binnen einer Frist von einem Monat beim","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesminister für Wirtschaft schriftlich einzureichen. Die       oder in das Genossenschaftsregister rechtswirksam\nFrist beginnt mit der Zustellung der in Absatz 2 Satz 1           geworden sind.\nbezeichneten Verfügung des Bundeskartellamtes; wird die       4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auflösung\nVerfügung des Bundeskartellamtes innerhalb der in § 65            des Zusammenschlusses Verpflichteten die erforderli-\nAbs. 1 Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist angefochten, so            chen Willenserklärungen abzugeben und die erforderli-\nbeginnt die Frist für den Erlaubnisantrag in dem Zeitpunkt,       chen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen hat; hier-\nin dem die Verfügung des Bundeskartellamtes unanfecht-            bei ist zu bestimmen, in welchem Umfang während der\nbar wird. Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den         Dauer der Treuhänderschaft die Rechte der Betroffe-\nAntrag innerhalb von vier Monaten seit Ablauf der in den          nen ruhen; für das Rechtsverhältnis zwischen dem\nSätzen 1 und 2 genannten Frist für den Erlaubnisantrag            Treuhänder und dem Verpflichteten sind die §§ 664,\nentscheiden. Vor der Entscheidung ist den obersten Lan-           666 bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\ndesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen          chend anzuwenden; der Treuhänder kann von dem\nihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu                Verpflichteten eine angemessene Vergütung bean-\ngeben.                                                            spruchen.\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Erlaubnis     (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,\nwiderrufen oder durch Anordnung von Beschränkungen\nändern oder mit Auflagen versehen, wenn die beteiligten       1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten\nUnternehmen einer mit der Erlaubnis verbundenen Auf-              abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von\nlage zuwiderhandeln. Der Bundesminister für Wirtschaft            weniger als 500 Millionen Deutscher Mark hatten oder\nkann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn die beteiligten         2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist und\nUnternehmen sie durch arglistige Täuschung, Drohung,              im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzer-\nBestechung oder durch Angaben erwirkt haben, die in               löse von nicht mehr als 50 Millionen Deutscher Mark\nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig               hatte, einem anderen Unternehmen anschließt, es sei\nwaren.                                                            denn, das eine Unternehmen hatte Umsatzerlöse von\nmindestens vier Millionen Deutscher Mark und das\n(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammenschlus-\nandere Unternehmen Umsatzerlöse von mindestens\nses kann auch darin bestehen, daß die Wettbewerbsbe-\neiner Milliarde Deutscher Mark oder\nschränkung auf andere Weise als durch Wiederherstellung\ndes früheren Zustands beseitigt wird. Das Bundeskartell-      3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens\namt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses                fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-\nerforderlichen Maßnahmen an, wenn                                 boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr\nweniger als zehn Millionen Deutscher Mark umgesetzt\n1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Verfügung unan-\nwurden.\nfechtbar geworden ist und,\nBei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs. 1\n2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundesminister\nSatz 2 bis 10 anzuwenden.\nfür Wirtschaft einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nzum Zusammenschluß gestellt hatten, die Ablehnung           (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit\ndieses Antrags oder in den Fällen des Absatzes 5 der      durch den Zusammenschluß der Wettbewerb beim Verlag,\nWiderruf oder die Rücknahme unanfechtbar geworden         bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen oder\nist.                                                      Zeitschriften oder deren Bestandteilen im Sinne des\nHierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter diejeni-     Absatzes 1 beschränkt wird.\ngen Maßnahmen anzuordnen, die mit dem geringsten\nAufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten\nzum Ziele führen.                                                                         § 24a\n(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann\n(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-        beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das Vorha-\ndeskartellamt insbesondere                                    ben ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn\n1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung eines           1. eines der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh-\nZwangsgeldes von 10 000 bis eine Million Deutscher            men im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-\nMark die zur Auflösung des Zusammenschlusses Ver-             satzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deutscher\npflichteten dazu anhalten, daß sie unverzüglich die\nMark hatte oder\nangeordneten Maßnahmen ergreifen,\n2. mindestens zwei der am Zusammenschluß beteiligten\n2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an einem           Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäfts-\nbeteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-          jahr Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde Deutscher\nten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,\nMark oder mehr hatten oder\nausgeübt wird, oder die Ausübung des Stimmrechts\noder die Art der Ausübung von der Erlaubnis des           3. der Zusammenschluß nach Landesrecht durch Gesetz\nBundeskartellamtes abhängig machen,                           oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll;\n3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge der in § 23         dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § 23 Abs. 2\nAbs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für unwirksam          Nr. 6. Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit der\nerklären; dies gilt nicht für Verträge über die Ver-      Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 und\nschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-          Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes des Zusammen-\ndung eines Unternehmens und für Unternehmensver-          schlusses der Zeitpunkt der Anmeldung tritt und daß in den\nträge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes,      Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung die Inhaber,\nsobald sie durch Eintragung in das Handelsregister        die Vertreter oder zur Vertretung berufenen Personen der","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                245\nam Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zur Anmel-          derung oder Gründung eines Unternehmens und für Unter-\ndung verpflichtet sind. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt,   nehmensverträge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktien-\nwenn sie die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Angaben enthält.     gesetzes, sobald sie durch Eintragung in das Handelsregi-\n§ 46 Abs. 9 findet auf die anläßlich der Anmeldung erlang-    ster oder in das Genossenschaftsregister rechtswirksam\nten Kenntnisse und Unterlagen entsprechende Anwen-            geworden sind.\ndung.\n§ 24b\n(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bundeskar-            (1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung\ntellamt angemeldet worden, so darf das Bundeskartellamt        der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik\nden Zusammenschluß nur untersagen, wenn es demjeni-            Deutschland und der Anwendung der §§ 22 bis 24 a wird\ngen, der die Anmeldung bewirkt hat, innerhalb einer Frist      eine Monopolkommission gebildet. Sie besteht aus fünf\nvon einem Monat seit Eingang der Anmeldung mitteilt, daß       Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche,\nes in die Prüfung des Zusammenschlußvorhabens einge-           betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische\ntreten ist und wenn die Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1      oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang der       verfügen müssen.\nAnmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf den\nZusammenschluß auch nach Ablauf der vier Monate unter-            (2) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen weder\nsagen, wenn                                                    der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft\ndes Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen\n1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen\nDienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen\neiner Fristverlängerung zugestimmt haben oder\njuristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn\n2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die in         als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissen-\nSatz 1 genannte Frist von einem Monat oder, wenn das     schaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen ferner nicht\nBundeskartellamt die Mitteilung nach Satz 1 gemacht      Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer\nhat, die dort genannte Frist von vier Monaten noch nicht Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder\nabgelaufen ist oder                                      zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbe-\n3. der Zusammenschluß anders als angemeldet vollzogen         sorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während\nwird oder                                                des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der\nMonopolkommission eine derartige Stellung innegehabt\n4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und die        haben.\nVerhältnisse, auf Grund deren das Bundeskartellamt\nvon der Mitteilung nach Satz 1 oder von der Untersa-         (3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gutachten den\ngung des Zusammenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1       jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration sowie\nabgesehen hatte, sich wesentlich geändert haben oder     deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, insbeson-\ndere wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten beurteilen\n5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder unvollstän-\nund die Anwendung der§§ 22 bis 24a würdigen. Sie soll\ndige Angaben der am Zusammenschluß beteiligten\nauch nach ihrer Auffassung notwendige 'Änderungen der\nUnternehmen oder eines anderen veranlaßt worden ist,\neinschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes aufzeigen.\ndie Mitteilung nach Satz 1 oder die Untersagung des\nZusammenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 zu                (4) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses\nunterlassen oder                                         Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-\n6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46 nicht oder        keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung\nnicht fristgemäß erteilt wurde und das Bundeskartell-    der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie\namt dadurch zu dem in Nummer 5 bezeichneten Ver-         diese in den Gutachten zum Ausdruck bringen.\nhalten veranlaßt worden ist.\n(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre bis\nzum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976, ein Gutachten,\n(3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvorhabens läßt\ndas sich auf die Verhältnisse in den letzten beiden abge-\ndie Pflicht zur Anzeige des Zusammenschlusses nach\nschlossenen Kalenderjahren erstreckt, und leitet es der\n§ 23 unberührt; bei der Anzeige nach§ 23 kann auf die bei\nBundesregierung unverzüglich zu. Die Gutachten nach\nder AnmeldU?1g des Zusammenschlußvorhabens einge-\nSatz 1 werden den gesetzgebenden Körperschaften von\nreichten Unterlagen Bezug genommen werden.\nder Bundesregierung unverzüglich vorgelegt und zum glei-\nchen Zeitpunkt von der Monopolkommission veröffentlicht.\n(4) Ist ein Zusarnmenschlußvorhaben nach Absatz            Zu diesen Gutachten nimmt die Bundesregierung in ange-\nSatz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den Zusam-           messener Frist gegenüber den gesetzgebenden Körper-\nmenschluß vor dem Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genann-       schaften Stellung. Darüber hinaus kann die Monopolkom-\nten Frist von einem Monat und, wenn das Bundeskartell-        mission nach ihrem Ermessen zusätzliche Gutachten\namt die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor      erstellen. Die Bundesregierung kann sie mit der Erstattung\ndem Ablauf der dort genannten Frist von vier Monaten          zusätzlicher Gutachten beauftragen. Die Monopolkommis-\noder deren vereinbarter Verlängerung zu vollziehen oder       sion leitet Gutachten nach den Sätzen 4 und 5 der Bundes-\nam Vollzug dieses Zusammenschlusses mitzuwirken, es           regierung zu und veröffentlicht sie. Der Bundesminister für\nsei denn, das Bundeskartellamt hat demjenigen, der die        Wirtschaft hat in Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur\nAnmeldung bewirkt hat, vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1      Entscheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellungnahme\ngenannten Fristen schriftlich mitgeteilt, daß das Zusam-      der Monopolkommission einzuholen.\nmenschlußvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen\ndes § 24 Abs. 1 nicht erfüllt; Rechtsgeschäfte, die gegen        (6) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf\ndieses Verbot verstoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für  Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-\nVertri=i.Je über die Verschmelzung, Umwandlung, Einglie-      denten berufen. Zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem","246                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten zu erstatten ist,           übermittelt werden. Die statistischen Ämter der Länder\nscheidet ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Ausschei-       stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Stati-\ndens wird in der ersten Sitzung der Monopolkommission          stischen Bundesamt zur Verfügung.\ndurch das Los bestimmt. Der Bundespräsident beruft auf\n(2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben\nVorschlag der Bundesregierung jeweils ein neues Mitglied\nnach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung\nfür die Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind\nzur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie\nzulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder der\nnicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-\nMonopolkommission an, bevor sie neue Mitglieder vor-           ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des\nschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklä-  Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469,\nrung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen.            547 - Artikel 42), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues         15. August 1974 (BGBI. 1S. 1942) geändert worden ist, gilt\nMitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen        entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders ver-\nMitglieds berufen; die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.      pflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vor-\nschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von\n(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen\nPrivatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und\nder Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Die\ndes Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den\nMonopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzen-\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.\nden. Die Monopolkommission gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.                                                          (3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur\nfür die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt\n(8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäftsstelle.      wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1\nDie Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Vermittlung   genannte Zweck erfüllt ist.\nund Zusammenstellung von Quellenmaterial, der techni-\nschen Vorbereitung der Sitzungen der Monopolkommis-               (4) Bei der Monopolkommission muß durch organisatori-\nsion, dem Druck und der Veröffentlichung der Gutachten         sche und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß\nsowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungs-        nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders\naufgaben.                                                      Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 2 Satz 1 Emp-\nfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.\n(9) Die Mitglieder der Monopolkommission und die\nAngehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen-            (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16\nheit über die Beratungen und die von der Monopolkommis-        Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die\nsion als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen          Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-\nverpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich    wahren.\nauch auf Informationen, die der Monopolkommission                 (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach\ngegeben und als vertraulich bezeichnet werden.                 Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu\nunterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben\n(10) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten          nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt werden\neine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise-         dürfen.\nkosten. Diese werden vom Bundesminister für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern                                    Vierter Abschnitt\nfestgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der\nBund.                                                                        Wettbewerbsbeschränkendes\nund diskriminierendes Verhalten\n§ 24c\n(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-                                    § 25\nmenskonzentration dürfen der Monopolkommission vom                (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unter-\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der       nehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach\nLänder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatisti-       diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen\nken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerkssta-        Bindung gemacht werden darf, ist verboten.\ntistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstati-\nstik, Statistik im Handel und Gastgewerbe und Pressestati-        (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen\nstik) zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hun-          dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen\ndert-Anteile der drei, sechs und zehn größten Unterneh-        oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewäh-\nmen oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs           ren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach\ndiesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-\na) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,          zes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum\nb) am Umsatz,                                                  Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden\nc) an der Zahl der tätigen Personen,                           darf.\nd) an den Lohn- und Gehaltsummen,                                 (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen\ndürfen andere Unternehmen nicht zwingen,\ne) an den Investitionen,\n1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2 bis 8,\nf) an der Wertschöpfung,                                           29, 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103\ng) an der Zahl der Betriebe,                                       beizutreten oder\nh) an der Größe der Auflagen und am objektbezogenen            2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23\nUmsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach Arten             zusammenzuschließen oder","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                               247\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich     ehe Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benach-\nim Markt gleichförmig zu verhalten.                   teiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt. Wirt-\nschaftsvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch\n§ 26                           die Gütezeichengemeinschaften.\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen          (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden werden.\ndürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun-         (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist entsprechend\ngen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter-       anzuwenden.\nnehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder\nBezugssperren auffordern.\n(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen                             Fünfter Abschnitt\nvon Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 99 Abs. 1 Nr. 1\nWettbewerbsregeln\nund 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und\nUnternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder\n§ 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh-                                 § 28\nmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unter-       (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für\nnehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar     ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.\nnoch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichar-\n(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschriften sind\ntigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund\nBestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im\nunmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.\nWettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsät-\nSatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von\nzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsge-\nUnternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-\nrechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im\nnehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten\nWettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsät-\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise\nzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.\nabhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglich-\nkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht            (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei\nbestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer         der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-\nbestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen      regeln beantragen.\nvon einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2 ist,\n(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln\nwenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den ver-\nhat zu enthalten:\nkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungs-\nentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt,    1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder\ndie gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.             Berufsvereinigung;\n(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun-      2. Name und Anschrift ihres Vertreters;\ngen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1         3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungs-\ndürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere          bereichs der Wettbewerbsregeln;\nUnternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen      4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.\nohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingun-\ngen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und      Dem Antrag sind beizufügen:\nVereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2      1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;\nSatz 2 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unter-\n2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-\nnehmen.\nmäßig aufgestellt sind;\n(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren     3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-\nWettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre                oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-\nMarktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber            chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und\nunmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.               Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisatio-\n(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach          nen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden\nWirtschaftszweiges.\nallgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-\nmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-\n(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbe-\nnutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den\nwerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.\nAnschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-\nden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,\nderen Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder                                      § 29\neinem Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in          Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur Ein-\nAnspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich         haltung von anerkannten Wettbewerbsregeln im Sinne des\nund zumutbar ist.                                           § 28 verpflichten, sind nicht Verträge oder Beschlüsse im\nSinne des § 1 dieses Gesetzes.\n§ 27\n(1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in eine\nWirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt, so kann                                 § 30\ndie Kartellbehörde auf Antrag des betroffenen Unterneh-       Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der\nmens die Aufnahme in die Vereinigung anordnen, wenn       gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereini-\nclie Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte unglei- gungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lie-","248                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen        Anwendung. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden\nder beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellung- unterzeichnen, die auf einen schriftlichen Beschluß, auf\nnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche    eine schriftliche Satzung oder auf eine Preisliste Bezug\nmündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung       nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndurchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen    findet keine Anwendung.\ngegen die Anerkennung zu erheben.\n§ 35\n§ 31\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift\n(1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Anerken-      dieses Gesetzes oder gegen eine auf Grund dieses Geset-\nnung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn eine derar-      zes von der Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht\ntige Regel oder eine Vereinbarung darüber im Sinn des       erlassene Verfügung verstößt, ist, sofern die Vorschrift\n§ 29 Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes             oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt,\ngegen den unlauteren Wettbewerb, des Rabattgesetzes         diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen\noder der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze       Schadens verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine\nder Wirtschaft, Erster Teil (Zugabeverordnung), in der im   auf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1,       Geschädigte auch für den Schaden, der nicht Vermögens-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert      schaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.\ndurch § 18 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1\nS. 2294), unter Berücksichtigung der dazu ergangenen           (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine von der\nRechtsprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor-        Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht erlassene\nschrift verletzt.                                           Verfügung im Sinne des Absatzes 1 verstößt, hat, sofern\ndie Verfügung oder die Feststellung nach § 70 Abs. 3\n(2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die       unanfechtbar wird, auch den Schaden zu ersetzen, der\nAußerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter      von der Zustellung der Verfügung an entstanden ist.\nWettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Anspruch auf\n(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu-     Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung gewerb-\nnehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-      licher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Ver-\nstellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der       bände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kla-\nAnerkennung nach Absatz 1 vorliegen.                        gen können.\n§ 32                                                        § 36\n(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                  (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen,\ndie nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung einen\n1. die Anträge nach § 28 Abs. 3;                            Vertreter bestellen, der ermächtigt ist, sie in den durch\n2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-         dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der\nhandlung nach § 30 Satz 2;                              Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis\n72) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu\n3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihren Ände-\nvertreten. Name und Anschrift des Vertreters sollen der\nrungen und Ergänzungen;\nKartellbehörde mitgeteilt werden.\n4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31\nAbs. 3.                                                    (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter nicht\nvorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das\n(2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 1     für deren Sitz zuständige Amtsgericht einen Vertreter. Die\nNr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln,    Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf\nderen Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde     Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der\nzur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.              Bestellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat die\nBestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.\n(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur Anerken-\nnung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-\nkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der                                      § 37\nAnträge.                                                       Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechtsfähig ist,\n§ 33                            sind als Gesamtschuldner für den Schaden verantwortlich,\nden ein Beauftragter des Kartells durch eine in Ausführung\nDie Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft über\nder ihm zustehenden Verrichtungen begangene, auf\nanerkannte Wettbewerbsregeln, indem die Angaben zu\nGrund dieses Gesetzes zum Schadensersatz verpflich-\n§ 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden.\ntende Handlung einem Dritten zufügt.\nSechster Abschnitt\nSiebenter Abschnitt\nGemeinsame Bestimmungen\nUntersagungsverfahren,\n§ 34                                              Mehrerlösabschöpfung\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8) sowie\nVerträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20                                  § 37 a\nund 21 bezeichneten Art enthalten, sind schriftlich abzu-      (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführung eines\nfassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet    Vertrages oder Beschlusses untersagen, der nach den","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                 249\n§§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3 oder§ 103        3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherheiten\nAbs. 2 unwirksam oder nichtig ist.                                  verwertet,\n(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereini-         4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar gewor-\ngungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das               denen Verfügung nach Absatz 3, § 12 Abs. 3 Nr. 1\nnach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 verboten            auch in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder\nist.                                                                Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7\nNr. 2, § 27, § 37 a auch in Verbindung mit § 47 Abs. 2\n§ 37 b                                  Satz 1 und 2, § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2,\n(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig              § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-\ndurch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Ver-          handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-\nfügung nach § 22 Abs. 5 oder § 103 Abs. 6 untersagt hat,            schrift verweist,\nnach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so       5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen Anord-\nkann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit          nung nach § 56 oder § 63 Abs. 3, einer Anordnung\nder Verfügung oder der Feststellung nach § 70 Abs. 3                nach § 63a oder einer vollziehbaren Verfügung nach\nanordnen, daß das Unternehmen einen dem Mehrerlös                   § 38 a Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die ausdrücklich\nentsprechenden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt            auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der\nMehrerlös durch Schadensersatzleistungen nach § 35             6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell-\noder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösab-             behörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung, mit\nschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren           der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar geworden ist\nseit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der          und ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nFeststellung nach § 70 Abs. 3 angeordnet werden.                   weist,\n(2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung\n7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nbenutzt, um für sich oder einen anderen eine Erlaub-\neine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen\nnis nach diesem Gesetz oder die Anerkennung einer\nangemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz\nWettbewerbsregel zu erschleichen oder um die Kar-\nunterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehrer-\ntellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2, 3,\nlös gering ist.\n5 a Abs. 1 und 3, § 5 b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1 nicht\n(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.             zu widersprechen oder eine Untersagung nach § 24\nDer abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-             Abs. 2 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 a Abs. 2\nmen.                                                               Satz 1 zu unterlassen,\n(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung des       8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des § 24 a\nMehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine                Abs. 4 zuwiderhandelt oder an einer Zuwiderhandlung\nrechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung          gegen diese Verbote mitwirkt oder einem Verbot der\nvon Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen                 §§ 25 oder 26 zuwiderhandelt,\nVerhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde an,  9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zufügt, weil\ndaß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses inso-              dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt\nweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits        oder angeregt oder von den ihm nach § 13 zustehen-\nan die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das               den Rechten Gebrauch gemacht hat,\nUnternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf\nGrund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-         10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine der in\ndigten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unterneh-         den Nummern 1 bis 9 genannten Ordnungswidrigkei-\nmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewie-               ten begangen wird,\nsenen Schadensersatzleistung zurück.                          11. Empfehlungen ausspricht, die eine Umgehung der in\ndiesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der\nvon der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes\nzweiter Teil                                erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhal-\nten bewirken,\nOrdnungswidrigkeiten\n12. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der Weiterver-\n§ 38                                  äußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder\nanzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nanzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergren-\n1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines             zen bei der Preisfestsetzung zu beachten.\nVertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach\nden §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3,          (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Nummer 1,\n§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder nichtig ist,      Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für\n1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder\n2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirksam-\nmittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den\nkeit eines Vertrages oder Beschlusses hinwegsetzt,\nKreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die\nden die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3\nEmpfehlungen\nNr. 3 auch in Verbindung mit§ 102 Abs. 2 Satz 2 oder\nAbs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7           a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteiligten\nNr. 3, § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a Abs. 3          gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen\noder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewor-                Unternehmensformen zu fördern und dadurch die\ndene Verfügung für unwirksam erklärt hat,                        Wettbewerbsbedingungen zu verbessern und","250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrück-           ter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen\nlich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer   gewährleistet wird und\nDurchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaft-    1. die selbst oder\nlicher oder sonstiger Druck angewendet wird,\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte\n2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-             Umhüllung oder Ausstattung oder\ndung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,\nwenn                                                      3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,\na) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b           mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-\nvorliegen und                                         men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist auf\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzu-\nb) die Empfehlungen von demjenigen, der sie ausge-        wenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwan-\nsprochen hat, bei der Kartellbehörde angemeldet       kungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maß-\nworden sind und der Anmeldung die Stellungnahme       nahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht\neines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden     bleiben.\nist; die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn ihr die\nStellungnahme beigefügt ist;                             (3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue,\nEmpfehlungen       eines    Rationalisierungsverbandes    gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn sie feststellt,\nbedürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung, daß        daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung\nsie unverbindlich sind, und auch nicht der Anmeldung      von § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. Ein Mißbrauch\nbei der Kartellbehörde,                                    liegt insbesondere vor, wenn\n3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigun-         1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit anderen\ngen, die lediglich die einheitliche Anwendung allgemei-        Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer\nner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen            durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht\neinschließlich der Skonti im Sinne des § 2 Abs. 1 zum          gerechtfertigten Weise die Waren zu verteuern oder ein\nGegenstand haben; Nummer 1 Buchstabe b und Num-                Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung\nmer 2 Buchstabe b gelten entsprechend, letztere mit            oder ihren Absatz zu beschränken oder\nder Abweicl1ung, daß der Anmeldung die Stellungnah-\nmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereini-        2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den\ngungen beizufügen sind.                                        von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforder-\nten Preis zu täuschen oder\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab-         3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die\nsatz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue,          tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs-\ngleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt,        bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen\ndaß die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht oder nicht            Teil davon erheblich übersteigt oder\nmehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch\nder Freistellung von Absatz 1 Nr. 11 oder 12 darstellen.       4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen\ndes empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis          nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne\nzu einer Million Deutscher Mark, über diesen Betrag hin-           sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der\naus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhand-             Waren ausgeschlossen sind.\nlung erlangten Mehrerlöses geahndet werden. Die Höhe\ndes Mehrerlöses kann geschätzt werden.                            (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen Auskunft\nverlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen\n(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrig-       des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt\nkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften        entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat die Kartell-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann,              behörde eine angemessene Frist zu bestimmen. Die\nwenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften began-        Befugnisse der Kartellbehörde nach § 46 bleiben unbe-\ngen wird.                                                      rührt.\n§ 38a                                (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die Kartell-\nbehörde das preisempfehlende Unternehmen auffordern,\n(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für unverbindliche den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.\nPreisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiter-\nveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen             (6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen die\nWaren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen,            Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1 bezeich-\nwenn die Empfehlungen                                          neten Art verbieten, wenn gegen das Unternehmen bereits\n1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-        1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen nach\nschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und           Absatz 3 oder\nzu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-       2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide nach\nschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und          § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 oder\n2 in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der emp-          3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung nach Ab-\nfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungs-            satz 3 und ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbe-\nempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.        scheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12\n(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug-        ergangen sind und zu besorgen ist, daß das Unternehmen\nnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesser-     weiterhin ordnungswidrige oder mißbräuchliche Empfeh-","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                 251\nlungen aussprechen wird. Die Kartellbehörde kann das           2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen der\nVerbot auf Antrag des Unternehmens aufheben, wenn                  §§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und des\nbesondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein              § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5;\nerneuter Mißbrauch der in Absatz 3 bezeichneten Art oder\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-\neine erneute Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11\ndige oberste Landesbehörde.\noder Nr. 12 nicht mehr zu erwarten ist.\n(2) Soweit eine Geldbuße auf Grund dieses Gesetzes\n§ 39                              gegen Versicherungsunternehmen, Bausparkassen oder\nsolche Unternehmen, die Bank- oder Sparkassenge-\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nschäfte betreiben, oder Vereinigungen dieser Unterneh-\n1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6, § 38 a    men festgesetzt werden soll, erläßt die Kartellbehörde den\nAbs. 4 oder § 46 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 2        Bußgeldbescheid im Einvernehmen mit der fachlich\nSatz 1 und 2 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig  zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist ein Einvernehmen nicht\noder nicht fristgemäß erteilt oder entgegen § 46 auch in   herzustellen, so legt die Kartellbehörde die Sache dem\nVerbindung mit§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 die geschäftli-     Bundesminister für Wirtschaft vor; seine Weisungen erset-\nchen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristge-   zen dieses Einvernehmen. Sind die Kartellbehörde und die\nmäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verwei-         fachlich zuständige Aufsichtsbehörde Landesbehörden, so\ngert;                                                      entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht herzustellen ist,\n2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach § 9          die nach Landesrecht zuständige Stelle.\nAbs. 1 Satz 3, § 100 Abs.1 Satz 2 oder § 106 Abs. 3\n§ 45\noder die Anzeige nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5,\nAbs. 3 bis 5 nicht unverzüglich vornimmt oder dabei          (1) leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unterneh-\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht;              men, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung\nein Verwaltungsverfahren(§§ 51 bis 58) oder ein Bußgeld-\n3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung nach\nverfahren (§§ 81 bis 85) ein oder führt es Ermittlungen\n§ 24a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvollständige\nAngaben macht.                                            durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die örtlich zustän-\ndige oberste Landesbehörde.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutscher Mark geahndet werden.                (2) leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein Unter-\nnehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereini-\ngung ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ein oder\n§§ 40 bis 43                          führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleich-\n(aufgehoben)                          zeitig das Bundeskartellamt.\n(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das\nBundeskartellamt abzugeben, wenn nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1\ndie Zuständigkeit des Bundeskartellamtes begründet ist.\nDritter Teil                          Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die oberste Lan-\ndesbehörde abzugeben, wenn nach§ 44 Abs. 1 Nr. 3 die\nBehörden                             Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist.\nErster Abschnitt                                                    § 46\nKartellbehörden                            (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nKartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,\n§ 44                              kann die Kartellbehörde\n(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertra-        1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\ngenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr                          men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\n1. das Bundeskartellamt (§ 48)                                     verlangen;\na) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6 und 7,        2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nsoweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem              men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die\nBundesminister für Wirtschaft übertragen sind;              geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;\nb) in bezug auf Verträge der in§ 16 und Empfehlungen      3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft\nder in § 38 a bezeichneten Art;                             über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über\nAnzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die\nc) gegenüber Zusammenschlüssen nach den §§ 23                   Beschlüsse bestimmt sind.\nbis 24 a, soweit diese Aufgaben und Befugnisse\nnicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen        (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,\nsind;                                                  bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechts-\nfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-\nd) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des\ntretung berufenen Personen sowie die gemäß § 36 Abs. 2\nwettbewerbsbeschränkenden oder diskriminieren-\nbestellten Vertreter sind verpflichtet, die verlangten Aus-\nden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über\nkünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzu-\ndas Gebiet eines Landes hinausreicht;\nlegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen\ne) gegenüber der Deutschen Bundespost und der              sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstük-\nDeutschen Bundesbahn;                                  ken zu dulden.","252                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor•         (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartell-\nnahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die             amt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses\nRäume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter•            Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere verbotene Ver-\nnehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des           einbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltens-\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.                    weisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherr-\nschenden Stellung untersagen; ferner kann es die erfor-\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\nderlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Ver-\nAmtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen\nfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nsoll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser\nmitwirkt. Es gelten auch die Verfahrensvorschriften dieses\nAnordnung finden die§§ 306 bis 310 und 311 a der Straf•\nGesetzes. Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten\nprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im\nwerden nicht erhoben.\nVerzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen\nwährend der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-\nsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An\nOrt und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung                        Zweiter Abschnitt\nund ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich,\nBundeskartellamt\nfalls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die\nTatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im\nVerzuge geführt haben.                                                                     § 48\n(5) Der zur Erteil.ung einer Auskunft Verpflichtete kann      (1) Als selbständige Bundesoberbehörde wird ein Bun-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-       deskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es gehört\nwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis    zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft.\n3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\n(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nvon den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nmung des Bundesministers für Wirtschaft gebildet werden.\nwürde.\nIm übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die oberste     Gang der Geschäfte des Bundeskartellamtes durch eine\nLandesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche Ein-    Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch den\nzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch          Bundesminister für Wirtschaft.\nBeschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-\nstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben            (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Beset-\nund eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu      zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.\nbestimmen.                                                       (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Beschlußab-\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die oberste     teilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Vorsit-\nLandesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche Ein-      zenden und die Beisitzer müssen die Befähigung zum\nzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch           Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben;\nBeschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der            die Vorsitzenden sollen in der Regel die Befähigung zum\nAnordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand         Richteramt haben.\nund Zweck der Prüfung anzugeben.\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen nicht\n(8) (aufgehoben)                                           Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes oder des\nAufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder\n(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder     einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse\nund Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder\n§ 49\nein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrig-\nkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Ver-        Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem Bundes-\nfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraf-    kartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die\ntat nicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93, 97,    Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz\n105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1         erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu\nsowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit           veröffentlichen.\nnicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen\neiner Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen-                                     § 50\nden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchfüh-\nrung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder         (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach\nbei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen     dem Jahr, in dem die Monopolkommission ein Gutachten\noder der für ihn tätigen Personen.                            nach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat, einen Bericht\nüber seine Tätigkeit in den beiden vorangegangenen\n§ 47                             Kalenderjahren sowie über die Lage und Entwicklung auf\nseinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemei-\n(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur        nen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft nach\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n§ 49 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend\nsowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages,\nseine Verwaltungsgrundsätze.\nauch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrund-\nlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten         (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartell-\nübertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt              behörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellung-\nwahr.                                                         nahme zu.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                 253\nVierter Teil                                                        § 54\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und\nVerfahren                             alle Beweise erheben, die erforderlich sind.\nErster Abschnitt                            (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 380 bis\nVerwaltungssachen                         387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 406\nbis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinngemäß\n1. Verfahren vor den Kartellbehörden               anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die\nEntscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandes-\n§ 51                             gericht zuständig.\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts           (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Nieder-\nwegen oder auf Antrag ein.                                    schrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden\n(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind betei-    Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbe-\nligt,                                                         amter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben\nist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;         sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten erse-\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-        hen lassen.\neinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung\n3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betroffenen        vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die\nUnternehmen und Vereinigungen von Unternehmen;           erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-\n4. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-         gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden      der Grund hierfür anzugeben.\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die\nVerfahren beigeladen hat;\nBestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu-\n5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch der        wenden.\nVeräußerer.\n(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die\n(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch      Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-\ndas Bundeskartellamt beteiligt.                              gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage\nfür notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet\n§ 52                            das Gericht.\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die                                     § 55\nKartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.         (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\nDie Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde            Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-\nangefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende         nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon\nWirkung.\nBetroffenen unverzüglich bekanntzumachen.\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-\nständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so         (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-\nkann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß       liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die\ndie Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht ange-      Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn\nnommen hat.                                                  bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch\n§ 53                            ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn\nder Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit    erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die\nzur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines          Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\nBeteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.\n(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-\njederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier-\nschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen\nGelegenheit zur Stellungnahme geben.                         über ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das\nnach Absatz 2 zuständige Gericht.\n(3) In den Fällen des§ 22 entscheidet die Kartellbehörde\nauf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein-          (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die\nverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-     Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311 a der\nlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten        Strafprozeßordnung gelten entsprechend.\noder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für\neinen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn\nsie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson-                                     § 56\ndere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines             Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-\nwichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-\ndung über\ngen läßt. In den Fällen der§§ 24 und 24a sind im Verfah-\nren vor dem Bundesminister für Wirtschaft die Sätze 1 und    1 . eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\n2 entsprechend anzuwenden.                                         Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder§ 24 Abs. 3, ihre","254                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerlängerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder                               II. Beschwerde\nihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,\n§ 62\n2. eine Erlaubnis nach § 14,\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die\n3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17          Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen\nAbs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5   und Beweismittel gestützt werden.\nbis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37a, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3\noder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102a Abs. 2, § 103            (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der\nAbs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2                  Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3) zu.\neinstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung                 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung\neines einstweiligen Zustandes treffen.                        einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,\nauf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben\nbehauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-\n§ 57                            behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne\nzureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen.      den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich-\nSie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das      zuachten.\nzulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschrif-\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das\nten des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun-\nfür den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandes-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröf-\ngericht, in den Fällen der§§ 24 und 24a ausschließlich das\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nfür den Sitz des Bundeskartellamtes zuständige Ober-\nArtikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die\nS. 3341 ), zuzustellen. Verfügungen, die in Verfahren nach\nBeschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministers\nden §§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unternehmen mit Sitz\nfür Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erge-\nentsprechend.\nhen, stellt die Kartellbehörde demjenigen zu, den das\nUnternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbe-\n§ 63\nvollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen\nzustellungsbevollmächtigten nicht benannt, so stellt die         (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit\nKartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung           durch die angefochtene Verfügung\nim Bundesanzeiger zu.                                         1 . eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 5\nwiderrufen, zurückgenommen oder geändert, oder\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abge-\nschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2      2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17\nbis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten       Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27, 31\nschriftlich mitzuteilen.                                          Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 102 Abs. 2\noder 3, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3\noder § 104 Abs. 2 getroffen wird.\n§ 58\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach\nVerfügungen der Kartellbehörde,                            § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung nach § 56\ngetroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerde-\n1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für\ngericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz\nVerträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und\noder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfah-\n3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art oder auf\nrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die\nAnerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,\nAnordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert\n2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 2          werden.\nAbs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b Abs. 2 oder§ 102\n(3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem\nAbs. 1 enthalten,\nBeschwerdegericht.\n3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung nach\n§ 24 Abs. 2 Satz 1, eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 3,                                  § 63a\nderen Ablehnung, Änderung, Widerruf oder Rück-\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 63\nnahme enthalten oder die nach § 24 Abs. 6 oder 7\nAbs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen,\nergehen,\nwenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegen-\n4. die nach§ 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5,        den Interesse eines Beteiligten geboten ist.\n§§ 27, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2\noder 3, § 102 a, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104     (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nAbs. 2 ergehen,                                           Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes-          (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\nbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver-         schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,\nkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.                     wenn\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1\nnicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder\n§§ 59 bis 61                         2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefoch-\n(weggefallen)                            tenen Verfügung bestehen oder","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                     255\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht     (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-\ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene        dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht\nHärte zur Folge hätte.                                    zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt\nIn den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-        nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.\nbende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-\nhung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die                                      § 66\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das\nBeschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende              (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind\nWirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus-        beteiligt\nsetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.                1. der Beschwerdeführer,\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor   2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,\nEinreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-\ndie der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-\nsen durch die Entscheidung erheblich berührt werden\nhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-\nund die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem\nscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die\nVerfahren beigeladen hat.\nAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-\nlung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kön-           (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung\nnen von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen        einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskar-\nAuflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch             tellamt an dem Verfahren beteiligt.\nbefristet werden.\n(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können                                         § 67\njederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch\nsie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.         (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten\nsich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-\nnen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\n§ 64                             Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der\nBehörde vertreten lassen.\nWird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis gemäß\n§ 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung abgeändert oder        (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit schriftlicher\naufgehoben, so haben die Beteiligten, die auf Grund der       Vollmacht versehenen öffentlich bestellten Wirtschaftsprü-\nangefochtenen Verfügung Maßnahmen getroffen haben,            fer oder anderen sachkundigen Personen das Wort zu\ndem Betroffenen den daraus entstandenen Schaden zu            gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist\nersetzen. Der Entschädigungsanspruch verjährt in sechs        insoweit nicht anzuwenden.\nMonaten seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung\nan den Betroffenen.\n§ 68\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die\n§ 65                             Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem        verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-\nMonat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-       lung entschieden werden.\nten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der    (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz\nZustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den      rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder\nFällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis   gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-\nnach § 24 Abs. 3 gestellt, so beginnt die Frist für die       delt und entschieden werden.\nBeschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartell-\namtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustellung der\nVerfügung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 24                                      § 69\nAbs. 3. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der\n(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt\nFrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.\nvon Amts wegen.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 62\n(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Form-\nAbs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist\nfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche\ngebunden.\nAnträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die     ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung\nBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt         des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben\nmit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag          werden.\nvon dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert           (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\nwerden.\ngeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten                 aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu\nbezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten         sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,        der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksich-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die         tigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden\nsich die Beschwerde stützt.                               werden.","256                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 70                              wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß        wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen\nnach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfah-          durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung\nrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf nur              auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere\nauf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu              Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und\ndenen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwer-        nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die\ndegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen           Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs\naus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von             das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung\nFabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,           überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Verfah-\nAkteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus die-        ren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht durch einen\nsen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt        Rechtsanwalt vertreten lassen.\nnicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechts-\nverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch       (3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten\nihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.                  kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-\ngungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-       gewähren.\ntellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es\nsie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme                                    § 72\noder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-\ndegericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartellbe-        Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit\nhörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der        nichts anderes bestimmt ist, entsprechend\nBeschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser          1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas-\nFeststellung hat.                                                  sungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,\n(3) Hat sich eine Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder§ 103          Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;\nAbs. 6 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen         2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-\nVerhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht            schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-\ndas Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem               zeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung\nUmfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung                  von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen,\nbegründet gewesen ist.                                             über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der\nParteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse,\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder\nüber die Erledigung des Zeugen- und Sachverstän-\nUnterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-\ndigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des\ngründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde\nBeweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den\naus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.\nvorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.\n(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-\ngründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen\nIII. Rechtsbeschwerde\nfehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten\n§ 73\noder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck\ndieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-           (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse\nwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der          der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an\nNachprüfung des Gerichts entzogen.                             den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen hat.\n(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-\nmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.                      (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\n§ 71                                  entscheiden ist oder\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-\nten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen             einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nund sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfer-         Bundesgerichtshofes erfordert.\ntigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299          (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-\nAbs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.               beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus-      richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.\nkünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen         (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\ndie Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.       schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\nDie Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die      richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\nihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus          des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten        1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,          besetzt war,\ndürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit          2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,\nzugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden          der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes\nist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von                ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-\nTatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus              heit mit Erfolg abgelehnt war,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                  257\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt            (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 63\nwar,                                                      Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66\nbis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger\n4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift\nAnordnungen ist das Beschwerdegericht zust~ndig.\ndes Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-\nrung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend\nzugestimmt hat,\nIV. Gemeinsame Bestimmungen\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen\nVerhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über                               § 76\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,\nFähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am\noder\nBeschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfah-\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.       ren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-\nschen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-\n§ 74                              gungen.\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann                                        § 77\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefoch-\nten werden.                                                       Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdever-\nfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet          zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-\nder Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen         wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise\nist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung er-          zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat\ngehen.                                                         ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmit-\ntel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer          die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die Vorschrif-\nFrist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-          ten der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs-\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der   verfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-\nangefochtenen Entscheidung.                                    zungsbeschlüssen entsprechend.\n(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 63\nAbs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66,                                 § 78\n67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die\n§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die           (1) Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerdever-\nBeratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlaß            fahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Vor-\neinstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht            schriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entspre-\nzuständig.                                                     chend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Urteilsgebühr\n, erhoben. Die Gebühren im Beschwerdeverfahren richten\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so sich nach den Vorschriften für die Berufungsinstanz, die\nwird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vor-\nZustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes schriften für die Revisionsinstanz.\nrechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so           (2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde oder\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes- Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen(§ 51 Abs. 2 Nr. 4)\ngerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.                    ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beige-\nladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach\n§ 75                              Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Deut-\nsche Mark.\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde\nsowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.\n§ 79\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\n(Änderung\nwerden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte)\nGesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der\nZivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbe-\nschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die                                        § 80\nKartellbehörde unter Verletzung des § 44 ihre Zuständig-\n(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-\nkeit mit Unrecht angenommen hat.\nhörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von        nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu-          (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Gebüh-\nlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch-      ren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Gebüh-\ntenen Entscheidung.                                            renpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte-    1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Verbindung mit\nnen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-               § 103 Abs. 3 und§ 103a Abs. 1 Satz 3-, § 24a Abs. 1,\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Fest-               § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-                Satz 2, § 102 Abs. 1 sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in\ndegründe vorgebracht sind.                                         Verbindung mit Satz 1;","258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4, 5                  c) in den Fällen der§§ 14, 105 zwei vom Hundert des\nAbs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17,             Wertes der Sicherheit,\n18, 20 bis 22, 24, 24a, 27, 28, 31, 37a, 38 Abs. 3, § 38a        d) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag für die Ent-\nAbs. 3 oder 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 103,                 scheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),\n103a, 104 und 105;\ne) in den Fällen des§ 56 ein Fünftel der Gebühr in der\n3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein Fall von\nHauptsache.\n§ 24 Abs. 8 vor oder der Zusammenschluß ist nach\n§ 24 a angemeldet worden;                                   Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-\nhörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts\n4. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-\nder gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außerge-\nbehörde.\nwöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen        erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter\nBekanntmachungen erhoben. Die Gebühr für Amtshand-              Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis\nlungen auf Grund des § 6 Abs. 2 entfällt, wenn die Kartell-    auf ein Zehntel ermäßigt werden.\nbehörde für den Vertrag oder Beschluß bereits eine\n(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in Ab-\nErmächtigung nach§ 6 Abs. 4 erteilt hat. In den Fällen des\nsatz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei Viertel der\n§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die\ndort in Deutscher Mark angegebenen Beträge.\nGebühr nur bei erfolglosem Antrag erhoben. Auf die\nGebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses                 (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-\nnach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die Gebühren für die              lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebüh-\nAnmeldung des Vorhabens eines Zusammenschlusses                renschuldners können Pauschgebührensätze, die den\nnach § 24a Abs. 1 und für die Anzeige des Zusammen-            geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-\nschlusses nach § 23 Abs. 1 anzurechnen.                        tigen, vorgesehen werden.\n(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem                (5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden\npersonellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde\n1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,\ngungen;\ndie der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat.\nDie Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich des Absat-       2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nzes 3 a nicht übersteigen                                           entstanden wären;\n1. 100 000 DM in den Fällen der§§ 23, 24 und 24a;            3. in den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die vorangegan-\ngene Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 24\n2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nAbs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist.\nAbs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 - auch in\nVerbindung mit Abs. 3 -;                                      (6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber\n3. 30 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;                   entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.\nDas gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei\n4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5a und 5b;\nMonaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückge-\n5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1,      nommen wird.\n§§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 38a\nAbs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 - auch in Verbindung mit          (7) Gebührenschuldner ist\nAbs. 3-, § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3       1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer eine\nund § 104 Abs. 2;                                              Anmeldung eingereicht hat;\n6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1,       2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer durch\n§§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 a Abs. 1        einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt\nSatz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1 Satz 3;                hat oder derjenige, gegen den eine Verfügung der\n7. 2 500 DM in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3;            Kartellbehörde ergangen ist;\n8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit es sich    3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer ange-\nin entsprechender Anwendung dieser Vorschrift um               zeigt hat;\nPreisempfehlungen handelt;                                4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer die\n9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 Abs. 1;            Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;\n10 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2;                 5. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11\n11 . 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften               Abs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartellbehörde\n(Absatz 2 Nr. 4);                                              aufgenommene Unternehmen, wenn die Verfügung\nergeht.\n12 a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27 Abs. 3\nden Betrag für die Erteilung der Erlaubnis oder die    Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Gebüh-\nAnordnung der Aufnahme (Nr. 2 und 6),                  ren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr\nmitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die\nb) in den Fällen der§§ 12, 102 Abs. 4 und § 104 den\nGebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.\nBetrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 6), 15 000 DM      Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\nfür Verfügungen in bezug auf Verträge oder\nBeschlüsse der in § 5c bezeichneten Art und               (8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in\n500 DM für Verfügungen in bezug auf Verträge          vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch\noder Beschlüsse der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeich-    auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach\nneten Art,                                            ihrer Entstehung.","Nr. 7  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                  259\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                        §§ 86 und 86a\nverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                             (weggefallen)\ndie Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom\nGebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der\nAbsätze 2 bis 7 sowie die Erstattung der Auslagen für die                       Dritter Abschnitt\nin den §§ 10, 32 und 58 bezeichneten Bekanntmachungen\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nzu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die\nKostenbefreiung von juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-                               § 87\nerhebung treffen.                                              (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus\n(1 O) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die   dies.am Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartell-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere      beschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert\nüber die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kar-   des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich\ntellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen       zuständig.\ndes § 77 bestimmt.                                              (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes.\nZweiter Abschnitt\nBußgeldverfahren                                                   § 88\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-\n§ 81                           trägen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die Klage\nwegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nwenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaft-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei\n1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich um      dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist;\nOrdnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 handelt,   dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen\n2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfah-    Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.\nren nach § 47 handelt.\n§ 89\n§ 82\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-    Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die\nwidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das Oberlan-     nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind,\ndesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde  einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte\nihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf   zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der\ngerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord-      Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Siche-\nnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3     rung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die\nund des§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-       Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-\nwidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in  desjustizverwaltungen übertragen.\nVerbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nwidrigkeiten findet keine Anwendung.\nZuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung  oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet\nvon drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.        werden.\n(3) Die Parteien können sich vor den nach den Ab-\n§ 83                           sätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechts-\nanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über       sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-       Absätzen 1 und 2 gehören würde.\nhof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in\nder Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache\nan das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-                                     § 90\nhoben wird, zurück.                                            (1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle\nRechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus\n§ 84\nKartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-         unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf\nscheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über    Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto-\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 82 zustän-     kollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.\ndige Gericht.\n(2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann, wenn\n§ 85                           er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-\nmessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartell-\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden gericht-  amtes und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 102\nlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ord-         bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mitglie-\nnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 82 zuständi-       dern der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Vertreter\ngen Gericht erlassen.                                       bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärun-","260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzu-            (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die\nweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführun-        Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten\ngen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und             Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte\nSachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen des     Gebiet mehrerer Länder begründet werden.\nVertreters sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über                                   § 94\ndas Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des\n§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung\nAbsatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landes-\nüber die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde\nbehörde an die Stelle des Bundeskartellamtes.\ngegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts-   zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3 ist entsprechend\nstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 16         anzuwenden.\ngebundenen Preises gegenüber einem gebundenen\n§ 95\nAbnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegen-\nstand haben.                                                    (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebil-\n§ 91                             det; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\n(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten     1. in Verwaltungssachen\naus Verträgen oder Beschlüssen der in den §§ 1 bis Sc, 7,         über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen\n8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2, §§ 100, 102, 102a und 103                 der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die Nicht-\nbezeichneten Art oder aus Ansprüchen im Sinne des § 35            zulassungsbeschwerde (§ 74);\nsind nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht\ngeben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das        2. in Bußgeldverfahren\nSchiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche            über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen\nGericht zu verlangen. Schiedsverträge über künftige               der Oberlandesgerichte (§ 83);\nRechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der\nin § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem Beteiligten das      3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-\nRecht geben, im Einzelfall statt der Entscheidung durch           sem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen der\ndas Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordent-            in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art ergeben,\nliche Gericht zu verlangen, sind unwirksam, soweit nicht          a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandes-\ndie Kartellbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt.                 gerichte,\n(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten      b) über die Revision gegen Endurteile der Landge-\nim Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge abgeschlossen                richte im Falle des§ 566a der Zivilprozeßordnung,\nwerden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung\nc) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der\nnicht anzuwenden.\nOberlandesgerichte in den Fällen des § 519b\n(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahrneh-             Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341\nmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten                 Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.\nvom 9. September 1965 (BGB!. 1 S. 1294) bleibt unberührt.\n(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der§§ 132 und 136 des\nGerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-\nVierter Abschnitt                        senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 96\n§ 92\n(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebil-  scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\ndet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2,\n§ 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 zugewiesenen Rechtssa-            (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz\nchen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die        oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach diesem\nBeschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach            Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das Verfahren bis\nden §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte.                      zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständi-\ngen Behörden und Gerichte auszusetzen. Wer an einem\nsolchen Rechtsstreit beteiligt ist, kann die von dem Gericht\n§ 93                             für erforderlich erachteten Entscheidungen bei den dafür\n(1) Sind in einem lande mehrere Oberlandesgerichte        zuständigen Stellen beantragen.\nerrichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 54\nAbs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 ausschließlich                                § 97\ndie Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-\nregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen           Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den\nder Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht       Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Euro-\nzugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung          päischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, gelten die'\nder Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der          §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entsprechend; hängt die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.  Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung auf die        der Anwendbarkeit des Artikels 85 oder des Artikels 86 des\nLandesjustizverwaltungen übertragen.                         Vertrages ab, so gilt § 96 Abs. 2 entsprechend.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                261\nfünfter Teil                        Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie\nAnwendungsbereich des Gesetzes                   a) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat, bei\nder Kartellbehörde unter Beifügung der Stellung-\nnahmen der von der Wettbewerbsbeschränkung betrof-\n§ 98\nfenen Wirtschaftskreise angemeldet worden sind und\n(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-      b) gegenüber den Empfehlungsempfängern ausdrücklich\nnehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent-          als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-\nlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie-       setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder\nben werden, soweit in den §§ 99 bis 103 nichts anderes           sonstiger Druck angewendet wird.\nbestimmt wird.\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe-                                  § 100\nwerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich die-           (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und\nses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des         Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden. Es        Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugerver-\nfindet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im Sinne des      einigungen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung\n§ 6 Abs. 1 , soweit an ihnen Unternehmen mit Sitz im        oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind.             Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lage-\nrung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeug-\n§ 99                           nisse betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse von Ver-\neinigungen von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbe-\n(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine Anwen-\nhörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb\ndung auf\nnicht ausschließen.\n1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unternehmen\n(2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirtschaft-\nder Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und Empfehlun-\nliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeichnung oder\ngen von Vereinigungen dieser Unternehmen, wenn und\nVerpackung betreffen.\nsoweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen\ndes Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem           (3) § 15 gilt nicht, soweit\nder Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-        1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbe-\nschaftsgemeinschaft Anwendung findet;                       trieben die Abnehmer von Saatgut, das den Vorschrif-\n2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und                 ten des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt, oder\nEmpfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-        2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989\nmen, die sich mit der Beförderung von Personen befas-       (BGBI. 1 S. 2493) anerkannte Zuchtunternehmen oder\nsen, wenn und soweit sie der aus öffentlichen Ver-          Züchtervereinigungen die Abnehmer von Tieren, die\nkehrsinteressen erforderlichen Einrichtung und befrie-      zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren\ndigenden Bedienung, Erweiterung oder Änderung von           bestimmt sind,\nVerkehrsverbindungen im Sinne des § 8 Abs. 3 des\nPersonenbeförderungsgesetzes dienen. Sie bedürfen      rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräuße-\nzu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmi-    rung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-\ngungsbehörde, die diese Anmeldung an die Kartellbe-    mern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an\nhörde weiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz,    den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\ndie solche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen         (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge zwischen\nbetreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen     Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von Erzeugerbe-\nGenehmigungsbehörde;                                   trieben einerseits und Unternehmen oder Vereinigungen\n3. Verträge von Eisenbahnunternehmen untereinander          von Unternehmen andererseits, soweit die Verträge die\noder mit anderen Verkehrsunternehmen, die dazu die-    Erzeugung, die Lagerung, die Be- oder Verarbeitung oder\nnen, Entgelte oder Bedingungen aufeinander abzustim-   den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.\nmen, wenn und soweit sie staatlich festgesetzt oder       (5) landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses\ngenehmigt werden, sowie entsprechende Beschlüsse       Gesetzes sind\nund Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-\nnehmen.                                                1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-, Obst-,\nGarten- und Weinbaues und der Imkerei sowie die\n(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf             durch Fischerei gewonnenen Erzeugnisse,\nPreisempfehlungen von Vereinigungen von                     2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Nummer 1\n1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im Spedi-           genannten Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren\nteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen;          Be- oder Verarbeitung durch Erzeugerbetriebe oder\nVereinigungen von Erzeugerbetrieben durchgeführt zu\n2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güterbeför-\nwerden pflegt und die in einer Rechtsverordnung, die\nderung und die Güterlagerung und die damit verbunde-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nnen Nebenleistungen in den deutschen Flug-, See- und\nerläßt, im einzelnen benannt werden.\nBinnenhäfen sowie die Vermittlung dieser Leistungen,\ndie Vermittlung der Befrachtung und die Abfertigung       (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind\nvon See- und Binnenschiffen einschließlich der Schlep- Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten Erzeugni~se\nperhilfe zum Gegenstand haben.                         erzeugen oder gewinnen. Als Erzeugerbetriebe gelten","262                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nauch Pflanzen- oder Tierzuchtbetriebe und die auf der           2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähigkeit\nStufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.                          der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebs-\nwirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung ins-\n(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von                besondere durch zwischenbetriebliche Zusammenar-\nVereinigungen        forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe,        beit oder durch Vereinheitlichung von Vertragsbedin-\nsoweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den                 gungen zu heben oder zu erhalten und dadurch die\nAbsatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Als             Befriedigung des Bedarfs zu verbessern; der zu erwar-\nVereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind           tende Erfolg muß in einem angemessenen Verhältnis\nWaldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenos-                zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung\nsenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften               stehen.\nund ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungs-\nkreis nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet einer         Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1\nGemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur            bezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzumelden,\ngemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maß-         die eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige\nnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.               Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der Anmeldung ist zu\nbegründen, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-\n(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit fol-        gen. Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in\ngende Gesetze und die darauf beruhenden Rechtsverord-           Satz 1 bezeichneten Art werden nur wirksam oder sind nur\nnungen eine nach dem Ersten Teil verbotene Wettbe-              zulässig, wenn die Kartellbehörde\nwerbsbeschränkung zulassen:\n- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\n1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung                Anmeldung nicht widerspricht oder\nvom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521 ),\n- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmeldung\n2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht wider-\nderungsnummer 7844-1 , veröffentlichten bereinigten            sprechen wird.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 25 des\nInnerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde den\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\nvon der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirt-\n3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt            schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nTeil 111, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95         (2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall betref-\nNr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1          fen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden auf die für\nS. 3341),                                                   den Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von\nEinzelrisiken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft\n4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekannt-\nsowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute keine\nmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt\nAnwendung. Auf derartige Verträge finden Absatz 1 Satz 1\ngeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1989\nNr. 2 und § 12 entsprechende Anwendung.\n(BGBL I S. 2134).\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2\n§ 101\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unter-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung                         nehmen.\n1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für           (4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die§§ 9,\nWiederaufbau;                                               10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei der\n2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des Geset-          Bekanntmachung nach § 1 O hat die Kartellbehörde schutz-\nzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesge-          würdige Belange Dritter zu berücksichtigen; sie kann aus\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-     diesem Grunde und in Fällen offensichtlich geringfügiger\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         Beschränkung des Wettbewerbs von der Bekanntma-\nArtikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988               chung absehen.\n(BGBI. 1 S. 2231 ), und der zu diesem Gesetz ergange-          (5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den\nnen Rechtsverordnungen geregelt sind;                       Absätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständigen\n3. soweit der Vertrag über die Gründung der Europäi-            Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in Ausübung\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April        ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förmliche Erklärung ab,\n1951 besondere Vorschriften enthält.                        so sind die damit verbundenen Festlegungen einer wettbe-\nwerblichen Überprüfung entzogen.\n§ 102                                (6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die vor\nInkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam geworden sind,\n(1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für       bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbehörde hat sie\nVerträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder Ver-        binnen einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der\nsicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und Emp-             Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder unzulässig zu erklären,\nfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, wenn            wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nsie                                                             Nr. 2 nicht entsprechen. Absatz 5 findet Anwendung.\n1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die auf\nGrund eines Gesetzes der Genehmigung oder Über-\n§ 102a\nwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen, durch das Bundesaufsichtsamt für das Ver-               (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf die\nsicherungswesen oder durch die Versicherungsauf-            Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht\nsichtsbehörden der Länder unterliegen, und                  nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                263\nrechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie            gungsleistungen über feste Leitungswege ausschließ-\nauf wettbewerbsbeschränkende Verträge oder Beschlüsse              lich einem oder mehreren Versorgungsunternehmen\nsolcher Verwertungsgesellschaften, wenn und soweit die             zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Ver-\nVerträge oder Beschlüsse sich auf die nach § 1 des                 fügung zu stellen.\nGesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nverwandten Schutzrechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit           (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeich-\nbeziehen und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden             neten Art die öffentliche Versorgung mit einer Energieart\nsind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt        oder mit Wasser ausschließen, sind sie nichtig. Absatz 1\nder Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Meldungen an         findet auf sie keine Anwendung.\ndas Bundeskartellamt weiter.\n(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-\n(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungsgesell-       neten Art ist § 9 entsprechend anzuwenden.\nschaften Maßnahmen untersagen und Verträge und\nBeschlüsse für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch           (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche\nder durch Freistellung von den §§ 1 und 15 erlangten          Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser über feste\nStellung im Markt darstellen. Ist der Inhalt eines Gesamt-    Leitungswege betreffen, werden von der Kartellbehörde im\nvertrages oder eines Vertrages mit einem Sendeunter-          Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde getroffen.\nnehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahrnehmung\nvon Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch            (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-\ndie Schiedsstelle verbindlich festgesetzt worden, so ste-     hörde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der\nhen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem               Freistellung, insbesondere der Zielsetzung einer möglichst\nGesetz nur zu, soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum         sicheren und preiswürdigen Versorgung, die in Absatz 6\nNachteil Dritter enthalten sind oder soweit der Vertrag       bezeichneten Maßnahmen treffen,\nmißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt des Vertra-     1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durchführung\nges nach § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von               einen Mißbrauch der durch Freistellung von den Vor-\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das             schriften dieses Gesetzes erlangten Stellung im Markt\nOberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem               darstellen oder\nBundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu,\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in\nsoweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.\nzwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-\n(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tätigkeit          sätze über den Verkehr mit Waren 9der gewerblichen\nvon Verwertungsgesellschaften betreffen, werden vom               Leistungen verletzen.\nBundeskartellamt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde\nEin Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt insbeson-\ngetroffen.\ndere vor, wenn\n§ 103                            1. das Marktverhalten eines Versorgungsunternehmens\nden Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktver-\n(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung auf             halten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb\n1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versor-              bestimmend sind, oder\ngung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungs-      2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere Preise\nunternehmen) mit anderen Versorgungsunternehmen               oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige\noder mit Gebietskörperschaften, soweit sich durch sie         Versorgungsunternehmen, es sei denn, das Versor-\nein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimm-       gungsunternehmen weist nach, daß der Unterschied\nten Gebiet eine öffentliche Versorgung über feste Lei-        auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht\ntungswege mit Elektrizität, Gas oder Wasser zu unter-         zurechenbar sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder\nlassen;\n3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-\n2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Gebiets-               gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen in\nkörperschaften, soweit sich durch sie eine Gebietskör-        der Verwertung von in eigenen Anlagen erzeugter\nperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb         Energie unbillig behindert oder\nvon Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für\neine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare           4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-\ngungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen\nöffentliche Versorgung von Letztverbrauchern im\nGebiet der Gebietskörperschaft mit Elektrizität, Gas          im Absatz oder im Bezug von Elektrizität oder Gas\n(Energie) dadurch unbillig behindert, daß es sich wei-\noder Wasser ausschließlich einem Versorgungsunter-\nnehmen zu gestatten;                                          gert, mit diesen Unternehmen Verträge über die Ein-\nspeisung von Energie in sein Versorgungsnetz und\n3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Versor-                eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) zu\ngungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich            angemessenen Bedingungen abzuschließen. Bei der\ndurch sie ein Versorgungsunternehmen der Vertei-              Beurteilung der Unbilligkeit sind die Auswirkungen der\nlungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizität,     Durchleitung auf die Marktverhältnisse, insbesondere\nGas oder Wasser über feste Leitungswege nicht zu              auch auf die Versorgungsbedingungen für die Abneh-\nungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versor-             mer des zur Durchleitung verpflichteten Versorgungs-\ngen, als sie das zuliefernde Versorgungsunternehmen           unternehme~s. zu berücksichtigen.\nseinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;\n4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit anderen               (6) Die Kartellbehörde kann\nVersorgungsunternehmen, soweit sie zu dem gemein-         1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-\nsamen Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versor-             standeten Mißbrauch abzustellen,","264                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge                gungen für die durch den Wechsel nicht erfaßten\noder Beschlüsse zu ändern, oder                                 Abnehmer, spürbar verschlechtert oder die erforder-\nliche Sicherheit der Versorgung gefährdet würden.\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.\n(4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität\n(7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren gegen Versor-\noder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ange-\ngungsunternehmen nach § 22 Abs. 5 entsprechend.\nmeldet worden sind (Altverträge), endet die Freistellung\nnach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 zu dem Zeitpunkt, der von\n§ 103a                             den Vertragsparteien am 1. Januar 1979 für den Ablauf\ndes Vertrages festgelegt war, spätestens jedoch am\n(1) Die Freistellun_g nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt\n1. Januar 1995. Sind am 1 . Januar 1995 noch nicht zwan-\nbei Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder\nzig Jahre seit Anmeldung des Altvertrages abgelaufen, so\nGas nur unter der Voraussetzung, daß die vereinbarte\nverlängert sich die Freistellung bis zum Zeitpunkt des\nLaufzeit des Vertrages zwanzig Jahre nicht überschreitet.\nvereinbarten Vertragsablaufs, höchstens jedoch bis zum\nEine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\nAblauf von zwanzig Jahren nach der Anmeldung. Wenn\nArt über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas ist inso-\nein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art\nweit unwirksam, als sie einen Beteiligten verpflichtet, nach\ngemäß Satz 1 oder 2 endet, findet Absatz 1 Satz 2 Anwen-\nEnde der Laufzeit eines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2\ndung. Wird im Falle eines Altvertrages eine Vertragsver-\nbezeichneten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich         längerung oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver-\ndieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche Versor-     tragsparteien vereinbart, so finden Absatz 1 Satz 3 und die\ngung zu unterlassen oder für den Fall, daß ein Dritter die      Absätze 2 und 3 Anwendung.\nunmittelbare Versorgung übernimmt, diesen weder unmit-\ntelbar noch mittelbar zu beliefern. Wird eine Vertragsver-\nlängerung oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver-                                      § 104\ntragsparteien vereinbart, so bedarf es einer erneuten\n(1) In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie\nAnmeldung (Verlängerungsanmeldung); § 9 gilt entspre-\nAbs. 2 und des § 100 kann die Kartellbehörde die in Ab-\nchend.\nsatz 2 bezeichneten Maßnahmen treffen,\n(2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung über Ver-       1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen\nträge der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 bezeichneten Art              oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der\nhinreichende Anhaltspunkte vor, daß durch den Vertrag                durch Freistellung von den Vorschriften dieses Geset-\nandere Unternehmen im Absatz oder im Bezug von Ener-                 zes erlangten Stellung im Markt darstellen oder\ngie unbillig behindert werden oder daß der Vertrag zu\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in\nspürbar ungünstigeren Versorgungsbedingungen als bei\nzwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-\ngleichartigen Versorgungsunternehmen führt, so teilt die\nsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen\nKartellbehörde den Vertragsparteien innerhalb von drei\nLeistungen verletzen.\nMonaten seit der Anmeldung mit, daß sie in die Prüfung\ndes Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat die Kar-      In den Fällen des§ 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch insbeson-\ntellbehörde                                                     dere vor, wenn die Empfehlung zum Ausschluß wesent-\nlichen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führt·\n1. die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen\n§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.         '\nund\n2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachaufsichts-            (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzungen\nbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.            des Absatzes 1\nSie kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen.             1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-\nErfolgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt die Kartell-       standeten Mißbrauch abzustellen,\nbehörde im Falle einer solchen Mitteilung nicht innerhalb      2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge\neiner Frist von weiteren drei Monaten eine Verfügung nach           oder Beschlüsse zu ändern oder\nAbsatz 3, so verlängert sich die Freistellung um weitere       3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.\nzwanzig Jahre. Die Kartellbehörde darf auch nach Ablauf\nder drei Monate eine Verfügung nach Absatz 3 erlassen,\nwenn die Vertragsparteien einer Fristverlängerung zuge-                                   § 104a\nstimmt haben. Die Befugnisse der Kartellbehörden nach             Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes in der\n§ 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unberührt.                          im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1,\n(3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann die          veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nKartellbehörde einen Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1977\n{BGBI. 1 S. 2750), einschließlich der dazu ergangenen\n4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für unwirksam\nDurchführungs- und Ausführungsbestimmungen stehen\nerklären, wenn durch den Vertrag in einem der Vertragsge-\nder Anwendung der§§ 22 und 26 Abs. 2 nicht entgegen.\nbiete oder in einem Teil davon die Versorgung zu spürbar\ngünstigeren Bedingungen verhindert wird, es sei denn,\ndaß                                                                                        § 105\n1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt oder       In den Fällen des§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der§§ 100,\n2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die Marktver-          102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-\nhältnisse, insbesondere auch die Versorgungsbedin-        chende Anwendung.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                    265\nSechster Teil                              (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande\ngekommene Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nund § 100 bezeichneten Art sind der Kartellbehörde unver-\n§ 106                              züglich zu melden; für Verträge und Beschlüsse nach§ 5\nAbs. 4 gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.\n(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande\ngekommene Verträge der in § 15 bezeichneten Art werden            (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande\nmit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses         gekommener Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitig-\nGesetzes unwirksam, soweit sie mit § 15 nicht vereinbar        keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in§ 1 bezeich-\nsind.                                                          neten Art ist nach Maßgabe des§ 91 nichtig, sofern sich\nnicht die Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das\n(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande       schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen\ngekommene Verträge und Beschlüsse der in den §§ 1 bis          haben.\n5 Abs. 3, §§ 6 bis 8 , § 20 Abs. 1, §§ 21, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis\n4, § 102 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Art\nwerden mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten\n§ 107\ndieses Gesetzes unwirksam, wenn nicht bis zu diesem\nZeitpunkt                                                         Dieses Gesetz gitt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. in den Fällen der§§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und§ 103     des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Beschlüsse bei      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nder Kartellbehörde angemeldet worden sind; die §§ 9        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nund 10 gelten entsprechend;                                Dritten Überleitungsgesetzes.\n2. in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7,\n8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Erteilung einer\nErlaubnis bei der Kartellbehörde gestellt worden ist;                                    § 108\n3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Verträge                              (gegenstandslos}\nund Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet\nworden sind; § 99 Abs. 3 gilt entsprechend;\n4. in den Fällen des § 102 die Verträge und Beschlüsse\n§ 109\nder zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet worden\nsind.                                                                                (Inkrafttreten)"]}