{"id":"bgbl1-1990-7-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":7,"date":"1990-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_7.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes","law_date":"1990-02-14T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["229\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1990                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1990                                                                                               Nr. 7\nTag                                                               1nhalt                                                                                  Seite\n14. 2. 90 Neufassung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes ................ .                                                            229\n215-9\n20. 2. 90 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen .......................... .                                                                235\n703-1\n22. 2. 90 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungs-\ngesetz) ......................................................................... .                                                                 266\n4120-4, 7612-1, 8009, 611-1, 611-13, 611-16, 611-13-1, 611-16-1\n12. 2. 90 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk (Vergoldermeisterverordnung -\nVergMstrV) ...................................................................... .                                                                 283\nneu: 7110-3-98\n14. 2. 90 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................ .                                                        286\nneu: 2030-11-47-17\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  287\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     288\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\nVom 14. Februar 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Katastrophen-\nschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\nstrophenschutzes in der seit 1. Februar 1990 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 13. Juli 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1\nS. 776),\n2. den am 13. Juli 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1441),\n3. den am 8. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n2. August 1976 (BGBI. 1 S. 2046),\n4. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873),\n5. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) und\n6. den am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 14. Februar 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\n§ 1                              der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres Per-\nErweiterung des Katastrophenschutzes                 sonals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unbe-\nrührt.\nDie Erweiterung des Katastrophenschutzes dient dem\nSchutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren\n§4\nund Schäden, die im Verteidigungsfall drohen.\nFachdienste\n§ 1a                                 (1) Zur Verstärkung aufgestellt oder ergänzt werden\nEinheiten und Einrichtungen                    Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,\ninsbesondere in den Fachdiensten\n(1) Die für den Katastrophenschutz aufgestellten Einhei-\nten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben nach           Brandschutzdienst,\n§ 1 wahr. Sie werden zu diesem Zweck verstärkt, ergänzt       Bergungsdienst,\nsowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet.                lnstandsetzungsdienst,\n(2) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche    Sanitätsdienst,\nStärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen der mitwir-    ABC-Dienst,\nkenden öffentlichen und privaten Organisationen erreicht      Betreuungsdienst,\nwird, werden zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf-\nVeterinärdienst und\ngestellt (Regieeinheiten und -einrichtungen).\nFernmeldedienst.\n§ 2                                 (2) Der Bundesminister des Innern legt dafür im Beneh-\nAuftragsverwaltung                        men mit der zuständigen obersten Landesbehörde die\nStärke der Fachdienste in den Ländern fest.\n(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern\neinschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände\n§5\nobliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wenn nichts\nanderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der                              Ausstattung\nBehörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den\n(1) Die zusätzliche Ausstattung wird vom Bund zur Ver-\nKatastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder.\nfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die\n(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des     Katastrophenschutzbehörden auf. Diese geben die Aus-\nGrundgesetzes zustehenden Befugnisse werden von den           stattung an die Träger der Einheiten und Einrichtungen\nzuständigen obersten Bundesbehörden in ihren jeweiligen       weiter. Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt\nAufgabenbereichen ausgeübt. Sie können diese Befug-           Technisches Hilfswerk erhalten ihre Ausstattung unmittel-\nnisse ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Zivil-        bar vom Bund.\nschutz übertragen.\n(2) Die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des\n(3) Soweit dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus-        Katastrophenschutzes und die zusätzliche Ausstattung\ngeführt wird, können die zuständigen obersten Bundes-         sollen aufeinander abgestimmt und möglichst unter\nbehörden mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine            Beachtung bestehender technischer Normen vereinheit-\nVerwaltungsvorschriften erlassen.                             licht werden. Die Länder können sich für die Beschaffung\nvon Ausstattung der zuständigen Bundesbehörden be-\n§3                               dienen.\nVölkerrechtliche Stellung                      (3) Zur Wartung und Instandsetzung der Ausstattung\nkönnen die Länder besondere Einrichtungen errichten.\n(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nschutzes haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des\nIV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz                                        §6\nvon Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II S. 781) zu                           Ausbildung\nentsprechen.\nSoweit die Ausbildungseinrichtungen des Katastrophen-\n(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als aner-      schutzes nicht geeignet sind oder nicht ausreichen, sind\nkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie die       zusätzliche Ausbildungsstätten für die erweiterten Aufga-","Nr. 7   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                231\nben einzurichten. Zur regionalen und fachlichen Zusam-        Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und\nmenfassung können die Länder solche Ausbildungsstätten        Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehen-\nerrichten. Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Aus-      den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur\nbildung zentrale Ausbildungsstätten errichten.                Mitwirkung verpflichtet.\n§7                                                           § 7b\nAufgaben der Katastrophenschutzbehörde                              Beteiligung im Bundesbereich\n(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet und koordi-         (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat\nniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich und trifft die    gebildet, der den Bundesminister des Innern in Fragen der\nhierfür erforderlichen Vorbereitungen. Sie beaufsichtigt die  Erweiterung des Katastrophenschutzes berät. Den zustän-\nEinheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes         digen obersten Landesbehörden ist Gelegenheit zur Teil-\nbei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz         nahme zu geben. Der Bundesminister des Innern erläßt\nund überwacht dabei insbesondere ihre Aufstellung, Aus-       eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.\nbildung und Ausstattung. Sie kann den Trägern der Einhei-\n(2) Die Bundesverbände der nach diesem Gesetz mit-\nten und Einrichtungen in ihrem Bereich Weisungen zur\nwirkenden privaten Organisationen, der Deutsche Feuer-\nDurchführung von Veranstaltungen zur zusätzlichen Aus-\nwehrverband, die THW-Helfervereinigung und der Ver-\nund Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der\nband der Arbeitsgemeinschaften der Helfer in den\nzusätzlichen Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und\nRegieeinheiten und -einrichtungen , des Katastrophen-\nangeordneten Übungen unterstehen ihr die Einheiten und\nEinrichtungen.                                                schutzes werden bei der Vorbereitung allgemeiner Rege-\nlungen des Bundes über die Erweiterung des Kata-\n(2) Die Katastrophenschutzbehörde bildet einen Stab,      strophenschutzes angehört, die die Organisationen, die\nder sie bei der Leitung von Einsätzen nach diesem Gesetz      Feuerwehren, das Technische Hilfswerk und die Regieein-\nunterstützt. Ihm gehören unter anderem mindestens je ein      heiten und -einrichtungen unmittelbar betreffen.\nVertreter der mitwirkenden öffentlichen und privaten Orga-\nnisationen an. Bei Bedarf sind für jeden Fachdienst weitere\nVertreter zu bestellen.                                                                    §8\nDienst im Katastrophenschutz\n§ 7a                                 (1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Organisa-\nMitwirkung                           tion für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst\nim Katastrophenschutz verpflichten. Die Helfer in Regie-\n(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz      einheiten und -einrichtungen verpflichten sich gegenüber\nwirken nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvor-\nder Katastrophenschutzbehörde.\nschriften mit\n(2) Wehrpflichtige Helfer, die sich vor Vollendung des\n1. die öffentlichen Feuerwehren,\nzweiundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der\n2. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und                zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum\n3. private Organisationen.                                    ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet\nhaben, brauchen keinen Wehrdienst zu leisten, solange\nDie öffentlichen Feuerwehren und die Bundesanstalt            sie im Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister\nTechnisches Hilfswerk sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie   des Innern und der Bundesminister der Verteidigung ver-\nsind öffentliche Organisationen im Sinne dieses Gesetzes.     einbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistel-\nlung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung\n(2) Private Organisationen, insbesondere der Arbeiter-     des Personalbedarfs der Bundeswehr und des Katastro-\nsamariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesell-\nphenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruf-\nschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-\nlicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie\nHilfe und der Malteser-Hilfsdienst wirken mit, wenn sie sich  die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen\nhierzu bereit erklärt haben, der Bundesminister des Innern\nwerden.\nihre Mitwirkung generell anerkannt hat und die Kata-\nstrophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und         (3) Haben wehrpflichtige Helfer zehn Jahre im Katastro-\nEinrichtungen zugestimmt hat.                                 phenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr-\ndienst zu leisten.\n(3) Die mitwirkenden Organisationen bilden die erforder-\nliche Zahl von Helfern nach den geltenden Vorschriften           (4) Landesrechtliche Regelungen über die Pflicht zum\naus, sorgen für die sachgemäße Unterbringung und Pflege       Dienst im Katastrophenschutz oder zur Hilfeleistung blei-\nder zusätzlichen Ausstattung und stellen die Einsatzbereit-   ben unberührt.\nschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.\n(4) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten                                   §9\nüber die Katastrophenschutzbehörde die Mittel zur Wahr-                           Rechtsverhältnisse\nnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können                     der Helfer im Katastrophenschutz\ndie ihnen zugewiesene zusätzliche Ausstattung für eigene\nZwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Kata-           (1) Soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvor-\nstrophenschutzes nicht beeinträchtigt werden~                 schriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, beste-\nhen Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwir-\n(5) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und       kenden Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie\nTrägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem          angehören. Für die Helfer der Regieeinheiten und -einrich-","232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\ntungen gelten insoweit die Regelungen für die örtlichen                                    § 10\nFreiwilligen Feuerwehren entsprechend.\nSelbstschutz\n(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum          (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes\nDienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst            der Bevölkerung gegen die besonderen Gefahren, die im\nkeine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und   Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden. Die\nArbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-   Landesregierungen können bestimmen, daß diese Auf-\nversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während             gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Ge-\nder Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstal-\nmeindeverbänden wahrgenommen werden.\ntungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter\nWeitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die            (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevöl-\nTeilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung frei-      kerung sowie in sonstigen Angelegenheiten des Selbst-\ngestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und        schutzes können die Gemeinden sich insbesondere des\nArbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-   Bundesverbandes für den Selbstschutz sowie der nach\nversorgung werden durch den Dienst im Katastrophen-           diesem Gesetz mitwirkenden Organisationen bedienen.\nschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weiter-\ngewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur        (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Förderung des\nSozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie     Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.\nzur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von         (4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden\nmehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben         werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung\nStunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte             auf der Kreisstufe unterstützt.\nAusfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt\nzu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetz-        (5) Im Verteidigungsfall können allgemeine Anordnun-\nlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit in-      gen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölke-\nfolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit    rung bei Angriffen getroffen werden. Die Anordnungen\nauf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist.      bedürfen keiner besonderen Form.\nArbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Ange-\nstellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäf-\n§ 11\ntigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter\nentsprechend.                                                          Bundesverband für den Selbstschutz\n(3) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit,     (1) Der Bundesverband für den Selbstschutz ist eine\nSozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge        bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.\naus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen wei-   Mitglieder können der Bund, die Länder und die kommu-\nterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophen-       nalen Spitzenverbände sein. Der Verband dient gemein-\nschutz erhalten hätten.                                       nützigen Zwecken und untersteht der Aufsicht des Bundes-\n(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im      ministers des Innern. Dieser kann die Ausübung der Auf-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und            sicht dem Bundesamt für Zivilschutz übertragen.\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates                 (2) Der Bundesverband für den      Selbstschutz hat die\ndurch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach          Aufgabe, nach den Richtlinien und     Weisungen, die vom\nAbsatz 2 Sätze 4 und 5 zu regeln.                             Bundesminister des Innern oder in     seinem Auftrag vom\nBundesamt für Zivilschutz erlassen   werden,\n§ 9a\nPersönliche Hilfeleistungen                   1. die Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere\nüber drohende Gefahren und über Schutz- und Hilfelei-\n(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Männer und              stungsmöglichkeiten zu informieren und aufzuklären,\nFrauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten\n2. die Gemeinden und Landkreise bei der Unterrichtung\n60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der\nund Ausbildung der Bevölkerung im Selbstschutz zu\nbesonderen Gefahren und Schäden, die im'Verteidigungs-\nunterstützen,\nfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Helfer\nim Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur Hilfeleistung Her-   3. Behörden und Betriebe bei der Unterrichtung und Aus-\nangezogenen oder die freiwillig mit Einverständnis der            bildung im Selbstschutz zu unterstützen.\nzuständigen Stellen bei der Hilfeleistung Mitwirkenden\n(3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Sitz\nhaben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung\nder Körperschaft und wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\neines Helfers. Bei der Verpflichtung ist auf den Bedarf von\nnung mit Zustimmung des Bundesrates den Aufbau der\nBehörden und Betrieben mit lebens- oder verteidigungs-\nKörperschaft einschließlich der Verleihung der Diensther-\nwichtigen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.\nrenfähigkeit zu regeln. Die näheren Bestimmungen über\n(2) Die Verpflichteten können als Helfer den nach          die Organisation trifft eine Satzung, die von der Körper-\n·diesem Gesetz mitwirkenden Organisationen und den             schaft mit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nRegieeinheiten und -einrichtungen zugewiesen werden.          erlassen wird.\nDiese können den Einsatz in ihren Einheiten und Einrich-\n(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Bundes-\ntungen ablehnen, wenn die Zugewiesenen als Helfer für\nverband für den Selbstschutz haupt- und nebenamtlicher\nden Fachdienst ungeeignet sind oder andere berechtigte\nMitarbeiter sowie freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer\nGründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen.\nbedienen. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen\n(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn         Dienstverhältnis besonderer Art. Sie haben die ihnen über-\nWerktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.                 tragenen Aufgaben zu erfüllen, dienstlichen Anordnungen","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990                                     233\nFolge zu leisten und sich aus- und fortbilden zu lassen. Bei hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit\nfehlender Eignung und in Fällen schwerwiegender Pflicht-     verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes\nverletzung können sie entlassen oder von besonderen          oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben\nFunktionen entbunden werden. Die Helfer wählen Spre-         erforderlich ist.\ncher, die die Interessen der Helfer gegenüber den zustän-\ndigen Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbst-         (4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß\nschutz wahrnehmen.                                           1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarm-\n(5) Der Direktor des Bundesverbandes für den Selbst-         pläne für die gesundheitliche Versorgung,\nschutz wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer  2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämp-\nvon sechs Jahren berufen; Wiederernennung ist zulässig.          fung\nDie für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften\naufstellen und fortschreiben.\nfinden entsprechende Anwendung. Der Beamte tritt auch\nmit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern er\nnicht erneut für eine weitere Amtszeit berufen wird. Er ist\n§ 13a\nverpflichtet, einer erneuten Berufung Folge zu leisten;\nkommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu                  Erweiterung der Einsatzbereitschaft\nentlassen.\n(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können\ndie nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,\n§ 12\ndaß\nAufenthaltsregelung                      1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre\n(1) Zum Schutz vor den besonderen Gefahren, die der          Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidi-\nBevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke         gungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbe-\nder Verteidigung können die obersten Landesbehörden              reitschaft herzustellen haben,\noder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht 2. die Träger von Krankenhäusern ihnen zugeordnete\nzuständigen Stellen nach Maßgabe des Artikels 80 a des .         Hilfskrankenhäuser in Betrieb zu nehmen haben,\nGrundgesetzes anordnen, daß\n3. den Katastrophenschutzbehörden die Rettungsleit-\n1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen      stelle oder Rettungsleitstellen ihres Bereiches unter-\noder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf,      stellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten\n2 .. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vor-          Dienste  in  ständiger  Einsatzbereitschaft zu halten  und\nübergehend evakuiert wird.                                  unter  ärztlicher  Leitung die Belegung  von   stationären\nEinrichtungen zu regeln haben,\n(2) Die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, die zur 4. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung\nDurchführung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und              der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.\nVersorgung der evakuierten Bevölkerung erforderlichen\nVorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zustän-            {2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrich-\ndigen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unter- tungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundes-\nstützung.                                                    regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2\n§ 13                              Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein\nPlanung der gesundheitlichen Versorgung              Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim zustän-\ndigen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als Angehö-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben      rige der Heil- oder Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts\nergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versor- der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in\ngung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbe-\nermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungs- sondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen\nmöglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen und den          Berufsgruppen und die für die Verpflichtung erforderlichen\nvoraussichtlichen personellen und sächlichen Bedarf und meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von perso-\nmelden ihn den für die Bedarfsdeckung zuständigen            nenbezogenen Informationen unter Berücksichtigung des\nBehörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitäts- Grundsatzes der Zweckbindung.\nwesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zu-\nsammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden               (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlas-\nnach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren sen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräften\nMitwirkung bei der Planung sicherzustellen.                  nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann.\nSie ist aufzuheben, wenn Bundestag oder Bundesrat es\n(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,       verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnungen\nZahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen     nach Absatz 1 .\nund Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Trä-\nger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung\n§ 13b\nund ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfser-\nmittlung mit und unterstützen die Behörden.                                     Kirchliche Einrichtungen\n(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die          Soweit die Planungen nach § 13 und die Maßnahmen\nTräger von Einrichtungen der gesundheitlichen Versor-        zur Erweiterung der Einsatzbereitschaft nach § 13 a Ein-\ngung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das Betre-      richtungen in der Trägerschaft der Kirchen betreffen, ist die\nten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume zu dulden. Die        Eigenständigkeit des kirchlichen Auftrags zu wahren.","234                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 13c                                (3) Die   Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nErste Hilfe- und Schwesternhelferinnenausbildung            Absatzes    1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nDeutsche    Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer\n(1) Der Bund fördert die Ausbildung                        Geldbuße     bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-\nden.\n1. in Erster Hilfe durch den Arbeiter-Samariter-Bund, die\nDeutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\nRote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und den Malte-     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nser-Hilfsdienst,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die\n2. zu Schwesternhelferinnen durch den Arbeiter-Samari-            Anordnung erlassen hat,\nter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-\nUnfallhilfe und den Malteser-Hilfsdienst.                 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die zuständige\nKatastrophenschutzbehörde,\n(2) Die Einzelheiten werden durch öffentlich-rechtlichen\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 das zuständige\nVertrag zwischen dem Bund und den Organisationen ge-\nArbeitsamt.\nregelt.\n§ 15\n§ 14\nKatastrophenschutz und Selbstschutz\nKosten                                            der besonderen Verwaltungen\n(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemein-       (1) Im Bereich der Bundesverwaltung mit Ausnahme der\nden und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz_, durch         bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen\ndie allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses      Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und Arbeitslosenver-\nGesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundes-          sicherung obliegen der Katastrophenschutz und seine\nbehörden entstehen; persönliche und sächliche Verwal-         Erweiterung sowie der Selbstschutz den fachlich zuständi-\ntungskosten werden nicht übernommen.                          gen obersten Bundesbehörden. Die gleiche Aufgabe\nobliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren\n(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu\nAnstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts\nleisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind\nsowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nan den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnah-\nBundespost; die fachlich zuständigen obersten Bundesbe-\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des\nhörden können für die Erfüllung dieser Aufgabe allgemeine\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-\nRichtlinien erlassen.\nhalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre\nBefugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden           (2) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nübertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben und           schutzes dieser Verwaltungen werden nicht in den Kata-\nEinnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die         strophenschutz nach diesem Gesetz eingegliedert.\nKassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und\nGemeindebehörden angewandt werden.                                                        § 15a\n(3) Die Kosten, die dem Bund durch Einsatz des Kata-                   Einschränkung von Grundrechten\nstrophenschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen\nin Friedenszeiten entstehen, sind ihm von dem Aufgaben-          Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nträger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient gleich-   kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nzeitig Ausbildungszwecken.                                    Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\n(4) Kosten, die für Maßnahmen nach§ 13a Abs. 1 an-         der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.                     gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\n§ 14a                                                           § 16\nBußgeldvorschriften                                            Stadtstaatenklausel\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden\nlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1O Abs. 5         ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nSatz 1, § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 4 oder § 13 a Abs. 1 zuwi-    Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-\nderhandelt.                                                   tungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere\nzu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemein-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer\nden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Geset-\n1. seiner Verpflichtung zum Dienst im Katastrophen-           zes wahrzunehmen haben.\nschutz nach § 8 Abs. 1 oder zur persönlichen Hilfelei-\nstung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 oder                                                    § 17\n2. einer Rechtsverordnung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1,                  (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist,                                                            § 18\nzuwiderhandelt.                                                                       (Inkrafttreten)"]}