{"id":"bgbl1-1990-69-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung zur § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV)","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2766,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes\n(Raumordnungsverordnung - RoV)\nVom 13. Dezember 1990\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungs-             von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      zur Landgewinnung am Meer;\n19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461) verordnet die Bundes-\n8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung\nregierung:\nnach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;\n9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von\n§ 1                                  Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie\nAnwendungsbereich                              Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlags-\neinrichtungen für den kombinierten Verkehr;\nFür die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen\nihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheb-             10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz\nlichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein                 über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen\nRaumordnungsverfahren nach § 6 a des Raumordnungs-                 zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten\ngesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher                 Verkehr;\nBedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung          11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-\nzuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame                 serstraße, die der Bestimmung der Planung und\nVorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrecht-              Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßen-\nlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu              gesetzes bedürfen;\nüberprüfen, bleibt unberührt.\n12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes,\n1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne             die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrs-\ndes § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der           gesetzes bedürfen;\nGenehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung      13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automo-\nder Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissions-          bile und Motorräder;\nschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Num-\n14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr\nmer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich        Nennspannung und von Gasleitungen mit einem\nBetriebsüberdruck von mehr als 16 bar;\nund räumlich miteinander im Verbund stehende Anla-\ngen sind dabei als Einheit anzusehen;                  15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und\nsonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und\n2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage,\nFremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitan-\ndie der Genehmigung in einem Verfahren unter Ein-\nlagen;\nbeziehung der Öffentlichkeit nach§ 7 des Atomgeset-\nzes bedarf;                                            16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststel-\nlung nach§ 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggeset-\n3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur            zes bedürfen;\nEndlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfest-\n17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von\nstellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf;\noberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben\n4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablage-          beanspruchten Gesamtfläche von 1O ha oder mehr.\nrung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Plan-\nfeststellung nach § 7 des Abfallgesetzes bedarf;                                     §2\n5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer                                   Überleitung\nZulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes\nbedarf;                                                    (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\nbedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des\n6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer         lnkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlich-\nRohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden-       rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das\nder Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des          Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt\nWasserhaushaltsgesetzes bedürfen;                       sind.\n7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal-          (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\ntung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer        bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem\nPlanfeststellung nach § 31 des Wasserhaushalts-         Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfern-\ngesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe       straßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                            2767\nnach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem            (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines\nPlanfeststellungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrs-       bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 ge-\ngesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Pro-       wesen ist.\ngrammen und Plänen nach § 5 des Raumordnungsgeset-\nzes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele                                §3\nder Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum\nInkrafttreten\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung die Beteili-\ngung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nist.                                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","2768                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H.     Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n27. 11. 90          Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                                        (233 a    15. 12. 90)                 25. 12. 90\n7400-1-6"]}