{"id":"bgbl1-1990-69-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=16","order":8,"title":"Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG)","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2760,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["2760                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber den Forstabsatzfonds\n(Forstabsatzfondsgesetz - FAfG)\nVom 13. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            diesen besondere Aufgaben übertragen.\n§ 1                                                         §4\nRechtsform                                                    Vorstand\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst-      (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und\nwirtschaft (Forstabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen  zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Ver-\nRechts mit Sitz in Bonn errichtet.                          hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den\nForstabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich.\n§2\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal-\nAufgaben\ntungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom\n(1) Der Forstabsatzfonds hat den Absatz und die Ver-     Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel-\nwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft      lung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für\ndurch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister).\nAusland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu\n(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit\nfördern.\nZustimmung des Bundesministers widerrufen werden,\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der    wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner\nForstabsatzfonds im Benehmen mit dem Absatzfonds für        stimmberechtigten Mitglieder beschließt.\nLand- und Ernährungswirtschaft dessen Durchführungs-\n(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Forstabsatz-\ngesellschaften und Verwaltungseinrichtung. Die Durchfüh-\nfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der\nrungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Absatzfondsgesetz\nBeschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die\nhat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der\nZuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.\ndeutschen Forstwirtschaft zu fördern und darf kein eigenes\nerwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben. In dem\nAufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Forstabsatz-                                   §5\nfonds durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das                           Verwaltungsrat\nden Organen des Forstabsatzfonds angehört. Die Durch-\nführungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 Absatzfondsgesetz        (1) Der Verwaltungsrat des Forstabsatzfonds besteht\nsoll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Inter-  aus 5 Mitgliedern, die_ vom Bundesminister auf die Dauer\nesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat.              von 5 Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt\nzusammen:\n(3) Der Forstabsatzfonds stellt den Durchführungs-\ngesellschaften nach Absatz 2 zur Durchführung seiner Auf-   3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschafts-\ngaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die             rates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körper-\nGesellschaftsverträge dieser Einrichtungen sind so zu          schaftswaldes und des Privatwaldes),\nfassen, daß eine gesonderte Verwaltung und Verwendung       1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der\nder vom Forstabsatzfonds zur Verfügung gestellten Mittel       Deutschen Landwirtschaft,\ngegenüber dem Absatzfonds für Land- und Ernährungs-\nVertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschafts-\nwirtschaft sichergestellt ist.\nrates.\n(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den\nForstabsatzfonds obliegt der landwirtschaftlichen Renten-\nForstabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des\nbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des\nBundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-\nVerwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-\nschaft.\n§3\nOrgane                              (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDiese bedarf der Genehmigung des Bundesministers.\n( 1) Organe des Forstabsatzfonds sind\n(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner\n1. der Vorstand,                                            Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-\n2. der Verwaltungsrat.                                      zenden.\n(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen,     (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er\nsoweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die        beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund-\nSatzung des Forstabsatzfonds.                               sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Forst-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                              2761\nabsatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für Verwaltungsrates dem Bundesminister zur Genehmigung\ndie Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses             vorzulegen ist.\nGesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbe-\n(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des\nwerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 3 genannten Mittel\nHaushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den\ngewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmi-\nJahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministers\ngung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem\naufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für\nWirtschaft.\n§9\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf\nMonaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung                                Prüfung\ndes Vorstandes.                                                Der Forstabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den\n(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit   Bundesrechnungshof.\nden Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministers.                                           § 10\nFinanzierung\n§6                                (1) Dem Forstabsatzfonds fließen zur Durchführung sei-\nMitglieder der Organe                    ner Aufgaben Abgaben zu. Die Abgaben betragen 0,30\nDeutsche Mark je 100 Deutsche Mark von inländischen\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs-   Forstbetrieben aufgenommenes, zum Sägen, Messern\nrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit\noder Schälen bestimmtes Stammholz. Die Abgaben wer-\nzum Deutschen Bundestag erfüllen.                           den für die Forstwirtschaft von den Betrieben erhoben, die\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr    Stammholz handeln, bearbeiten oder verarbeiten. Für die\nAmt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den     Erhebung der Abgabe ist das Bundesamt für Ernährung\nErsatz ihrer notwendigen Auslagen.                          und Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig.\n(2) Die Erstattung der Abgabe richtet sich nach einer\n§7                             zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber\ngetroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nAufsicht\ndie Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.\n(1) Der Forstabsatzfonds untersteht der Aufsicht des\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nBundesministers. Maßnahmen des Forstabsatzfonds sind\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen das Verfahren\nauf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie\nbei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der\ngegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen\nAbgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\noder das öffentliche Wohl verletzen.\nmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.\n(2) Der Forstabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nminister und· seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nseine Tätigkeit zu erteilen.\nbedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die\n(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der Finan-    Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.\nz~n und der Bundesminister für Wirtschaft bestellen je\n(5) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen\neinen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Ver-\ndes Forstabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres\nwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu\nnicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,\ngewähren.\nverbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.\n(4) Kommt der Forstabsatzfonds den ihm obliegenden\nVerpflich~ungen nicht nach, so ist die Bundesregierung                                  § 11\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag-\nAuskunftspflicht\nten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.\n(1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Betriebe\n(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 den ihnen\nhaben dem Bundesminister und dem Bundesamt auf Ver-\nbei der Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds\nlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur\nobliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der\nErhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erfor-\nForstabsatzfonds mit Zustimmung des Bundesministers\nderlich sind.\nseine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein beson-\nderes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen.               (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-\nlung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,\n§8                             Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-\ngen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nHaushalt                          zunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus-\n(1) Das Haushaltsjahr des Forstabsatzfonds ist das       kunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Per-\nKalenderjahr.                                               sonen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen\nhaben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\n(2) ~ber die voraussichtlichen Einnahmen und Ausga-      trag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten\nben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus-        Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu\nhaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des        dulden.","2762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann                                   § 14\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-                  Änderungen des Absatzfondsgesetzes\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen             Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-        machung vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3109), ge-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-          ändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981\nsetzen würde.                                                   (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:\n§ 12\n1. In § 1 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden das\nOrdnungswidrigkeiten                             Komma und das Wort „Forst-\" gestrichen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n2. In § 5 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „22\" durch die\n1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1            Zahl „21\" ersetzt, in Satz 2 die Worte „ 1 Vertreter auf\nbegründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgaben-       Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates,\"\nbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwider-                 gestrichen sowie das Wort „Verbraucherausschusses\"\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen                 beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift              und Forsten und beim Bundesminister für Wirtschaft\nverweist,                                                      durch das Wort „Verbraucherbeirates\" ersetzt.\n2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder             3. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung              a) In Absatz 2 werden das Komma und das Wort\noder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen                 ,,Forst-\" gestrichen.\nnicht duldet.\nb) Absatz 3 Nr. 10 wird gestrichen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße               c) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 4, 5 und 1O\"\ngeahndet werden.                                                       durch die Worte „Nr. 4 und 5\" ersetzt.\n§ 13\n§ 15\nSteuerfreiheit\nInkrafttreten\nDer Forstabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom-\nmen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsteuer befreit.                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                           2763\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 11. Dezember 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-    3. Nach Nummer 46 werden angefügt:\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch\n„4 7. Sächsische Landesgewerbeförderungsgesellschaft\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1\nmbH\nS. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des\nMarkt 5\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:\n0-9010 Chemnitz\nArtikel 1                               48. Technischer Überwachungs-Verein\nSachsen-Anhalt e. V.\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung              - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986                   Beesener Straße 223\n(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung                 0-4010 Halle\".\nvom 12. März 1990 (BGBI. 1 S. 484), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 2\n1. Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n„9.  Staatliche Technische Überwachung                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-\nHessen (TÜH)                                        heitsgesetzes auch im Land Berlin.\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nRüdesheimer Straße 119\n6100 Darmstadt 11 \".                                                           Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. Die Nummern 20 und 32 werden aufgehoben.                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2764                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 11. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 18 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106) verordnet der\nBundesminister für Verkehr:\n§ 1\nAnstelle von Genehmigungen nach § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung\nzur Verordnung über den Güterkraftverkehr (GüKVO) vom 16. August 1990\n(Tarif- und Verkehrsanzeiger der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 24\nvom 30. August 1990) dürfen Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 :2 erteilt werden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11 . Dezember 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                 2765\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der\nStraßenverkehrs-Ordnung\n(3. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 11. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721)\nund geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden:\n§ 1\nAbweichend von § 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\n1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom\n9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976) geändert worden ist, erlaubt das grüne\nPfeilschild des Bildes\nauch bei Rot das Abbiegen nach rechts. Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu\nverhalten, daß der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver-\nkehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und am 31. Dezember 1991\naußer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}