{"id":"bgbl1-1990-69-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=12","order":7,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2756,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nVom 13. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die\nentsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer\nArtikel 1                              Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\"\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\n3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\n,,Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gel-\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1\nten für Vertreterversammlungen sinngemäß.\"\nS. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-\ngebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes       4. In§ 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungs-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,970), wird           berichts\" die Worte „spätestens jedoch neun Monate\nwie folgt geändert:                                               nach Beendigung des Geschäftsjahres\" eingefügt.\n1 . § 1O wird wie folgt geändert:                             5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       ,,(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer\nBeratungsstelle nur Personen bestellen, die\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis ge-\n,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen\nhören oder\nüber natürliche und juristische Personen, die\n2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und\n1 . für die Rücknahme oder für den Widerruf der\nwirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwerti-\nBestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-\ngen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von\nmächtigter,\nden Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal-\n2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der                 teten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuf-\nAnerkennung als Steuerberatungsgesellschaft               lich ausgeübt haben oder\noder als Lohnsteuerhilfeverein oder\n3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungs-\n3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsge-               befugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten\nrichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen               des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig\nerforderlich sind, der für die Entscheidung zustän-            gewesen sind; auf die mindestens dreijährige\ndigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutz-             Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht ange-\nwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch-              rechnet werden.\ntigt werden oder das öffentliche Interesse das            Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der\nGeheimhaltungsinteresse der Beteiligten über-             Deutschen Demokratischen Republik waren und in\nwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-          diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle\ndere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- ,           bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom\ngenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis        1. Januar 1995 an erfüllen.\"\nnach § 30 der Abgabenordnung.\"\n6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte „der für den Sitz des\n2 Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:                     Vereins und\" gestrichen.\n,,§ 12a\nHilfeleistung                      7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte „Satz 1\" gestrichen.\nim Abgabenrecht fremder Staaten\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-       8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nberatungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die          ,,(3) § 68 gilt entsprechend.\"","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                                2757\n9. § 31 wird wie folgt geändert:                                    sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaa-\nten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht\na) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nreglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähri-\nKomma ersetzt.\nges Studium, das.auf die Ausübung dieses Berufs\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Be-\n„3. über die Verfahren bei der Eröffnung und                  rufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3\nSchließung von Beratungsstellen und bei der             Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-\nBestellung von Beratungsstellenleitern.\"                ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nach-\nweisen.\"\n10. § 34 wird wie folgt geändert:\n12. Nach § 37 werden folgende §§ 37 a, 37 b und 37 c\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\neingefügt:\n,,Als berufliche Niederlassung eines ausschließ-\nlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder                                     ,,§ 37a\nSteuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei                     Inhalt der Steuerberaterprüfung\nmehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst               (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß\nbegründete Arbeitsstätte.\"\ner in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende       ordnungsgemäß auszuüben.\nSätze 3 und 4 werden angefügt:                               (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen\n„Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein           Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein,           Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzule-\nder seine berufliche Niederlassung am Ort der             gen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen\nBeratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.             obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf\nSatz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungs-         können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet wer-\nstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-           den.\npäischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer aus-             (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind\nwärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet können                1. Steuerliches Verfahrensrecht,\nbis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder             2. Ertragsteuern,\nSteuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche\nNiederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle            3. Besitzsteuern,\noder in deren Nahbereich haben.\"                          4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,\n5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirt-\n11. § 36 wird wie folgt geändert:                                    schaftsrechts,\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2       6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,\nwerden die Worte „auf dem Gebiet des Steuer-              7. Volkswirtschaft,\nwesens\" jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet\nder von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden             8. Berufsrecht.\nverwalteten Steuern\" ersetzt.\n§ 37b\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nPrüfung in Sonderfällen\n,,(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger\neines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-                (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kön-\nschaften ist, ein Diplom, das in einem anderen            nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter\nForm ablegen. Dabei entfallen die in § 37 a Abs. 3\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nzur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,       Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.\nist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4           (2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten\nAbs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1            Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung\nBuchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-             ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuer-\nber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzu-              beraters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nlassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-          ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung\nprüfung werden dieselben Rechte erworben wie              umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechts-\ndurch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprü-         kenntnisse auf den in § 37 a Abs. 3 genannten Gebie-\nfung.                                                     ten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungs-\n(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle      gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome\nBefähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat          oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-\nlichen oder staatlich anerkannten Universität oder\nvon der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern\naus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein min-           einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-\ndestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine           richtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er\ngleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1           einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prü-\nfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die\nBuchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie\nEntscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.\nabgeschlossen hat, und sofern von der zuständi-\ngen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß           (3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eig-\ner damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer-     nungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil","2758                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\naus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prü-                  Gebiet der von den Bundes.; oder Landesfinanz-\nfung.                                                               behörden verwalteten Steuern\" ersetzt.      ·\n(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für               b) In Absatz 2 werden die Worte „des§ 37\" durch die\ndie Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die                  Worte „der§§ 37, 37d\" ersetzt.\nSteuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes be-\nstimmt ist.\n15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seinen\n§ 37c                               Wohnsitz\" durch die Worte „seine berufliche Nieder-\nlassung\" ersetzt.\nÖrtliche Zuständigkeit für die Prüfung\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsaus-        16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Gesellschafts-\nschüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewer-            rechten\" durch das Wort „Gesellschafterrechten\"\nber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich              ersetzt.\ntätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet\nsich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehr-\nfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an             17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt\ndem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.                           eingefügt:\n(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätig-                           „ Vierter Unterabschnitt\nkeit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht                          Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nim Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig\n§ 55a\n1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im\nGesellschaft bürgerlichen Rechts\nFreistaat Bayern,\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen\n2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsaus-\nihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen\nschuß im Land Baden-Württemberg,\nRechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.\n3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prü-                    Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Ver-\nfungsausschuß im Land Hessen,                                  änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen\n4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und                   sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.\"\nIrland der Prüfungsausschuß im Land Nieder-                b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter\nsachsen,                                                       Unterabschnitt.\n5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden\nder Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-West-          18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfalen,                                                     ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden,\n6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsaus-                  wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nschuß im Land Rheinland-Pfalz,                             seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat\nverlegt und einen zustellungsbevollmächtigten mit\n7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsaus-\nschuß im Saarland,                                         Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt\nhat.\"\n8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsaus-\nschuß im Land Schleswig-Holstein,                     19. In§ 72 Abs. 1 werden die Paragraphen,,§§ 34, 57, 62,\n9. für sonstige Bewerber der für den Ort der be-                 63, 64, 67 und 68\" durch die Paragraphen ,,§§ 34, 57,\nabsichtigten beruflichen Niederlassung zuständige          62, 63, 64, 66, 67 und 68\" ersetzt.\nPrüfungsausschuß.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zustän-      20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „noch\" durch die\ndigkeiten gelten entsprechend für das Zulassungs-                Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" ersetzt.\nverfahren und die Befreiung von der Prüfung.\"\n21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt:                     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,§ 37d                                   ,,Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Über-\nnahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß\nAngaben des Bewerbers\n§ 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die\nDie Erhebung der für die Entscheidung über die                   Mandanten einer solchen Einrichtung über-\nPrüfungszulassung         erforderlichen   Informationen             nommen hat.\"\nerfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a ein-\nb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3\ngeführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe\nbis 5.\nder Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu\nerbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.\"               22. In § 157 a Abs. 3 werden vor den Worten „bestimmte\nReihenfolge\" die Worte „und Abs. 2 Nr. 1\" eingefügt.\n14. § 38 wird wie folgt geändert:                               23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 werden die Worte „auf dem Gebiet des              „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und\nSteuerwesens\" jeweils durch die Worte „auf dem                    bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                                  2759\nüber die Einführung von Vordrucken zur Er-                                    Artikel 2\nhebung der gemäß §§ 36, 37, 37d und 38                                      Inkrafttreten\nerforderlichen Angaben und Nachweise.\"\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nTage nach der Verkündung in Kraft.\n24. In § 162 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort „Mit-\ngliederversammlungen\" die Worte „oder Vertreter-          (2) Artikel 1 Nr. 11, 12, 14 und 17 tritt am 1. Januar 1991\nversammlungen\" eingefügt.                              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel"]}