{"id":"bgbl1-1990-69-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz über Wertpapier-Verkaufsprospekte und zur Änderung von Vorschriften über Wertpapiere","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2749,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                               2749\nGesetz\nüber Wertpapier-Verkaufsprospekte\nund zur Änderung von Vorschriften über Wertpapiere\nVom 13. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter-\nnehmen angeboten werden;\n4. nur in Stückelungen von mindestens achtzigtausend\nArtikel 1                               Deutsche Mark oder nur zu einem Kaufpreis von min-\ndestens achtzigtausend Deutsche Mark je Anleger\nWertpapier-Verkaufsprospektgesetz                       erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis\n(VerkaufsprospektG)                            für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend\nDeutsche Mark nicht übersteigt;\n1. Abschnitt                         5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein\nVerkaufsprospekt veröffentlicht worden ist.\nAnwendungsbereich\n§3\n§ 1\nAusnahmen\nGrundregel                                     im Hinblick auf bestimmte Emittenten\nFür Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange-    Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,\nboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen     wenn die Wertpapiere\nBörse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt\n(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den     1 . von einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaf-\n§§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt.                               ten oder einer internationalen Organisation des öffent-\nlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, aus-\n§2                                  gegeben werden;\nAusnahmen                            2. Schuldverschreibungen sind, die von\nim Hinblick auf die Art des Angebots\na) einem inländischen Kreditinstitut oder der Kreditan-\nEin Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,             stalt für Wiederaufbau oder\nwenn die Wertpapiere                                            b) einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen\n1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder                Staat, das ein § 1 des Gesetzes über das Kredit-\ngewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert-                 wesen entsprechendes Bankgeschäft betreibt,\npapiere erwerben oder veräußern;                                regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht\nund innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden;                 schaft durch ein besonderes Gesetz oder aufgrund","2750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil      1\neines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist      4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapital-\noder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht      erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;\nzum Schutz der Anleger untersteht,                   5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben\nausgegeben werden, das in den zwölf Kalendermona-            Gesellschaft ausgegeben werden und mit deren Aus-\nten vor dem Angebot während einer längeren Dauer             gabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals ver-\noder wiederholt Schuldverschreibungen öffentlich             bunden ist;\nangeboten hat; ein wiederholtes Angebot ist gegeben,     6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrech-\nwenn in dem angegebenen Zeitraum mindestens drei             ten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben\nEmissionen von Schuldverschreibungen innerhalb der           werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich ange-        papiere ein Zulasssungs- oder Verkaufsprospekt ver-\nboten worden sind;                                           öffentlicht worden ist;\n3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesell-    7. bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder einer\nschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft aus-        Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden;\ngegeben werden und bei denen die Anteilinhaber ein\nRecht auf Rückgabe der Anteilscheine haben;              8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit\nvon weniger als einem Jahr sind.\n4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-\nschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mit-      (2) Euro-Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft      Wertpapiere, die\nausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter einem\n1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen ver-\nStaatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes\nspricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht\nGesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes\nalle in demselben Staat haben,\ngeschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren\nSchuldverschreibungen ein Mitgliedstaat der Europäi-     2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat ange-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bun-         boten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und\ndesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewähr-     3. nur über ein Kreditinstitut oder ein anderes Finanzinsti-\nleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung über-           tut gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen.\nnommen hat.\n§ 4\nAusnahmen                                                      II. Abschnitt\nim Hinblick auf bestimmte Wertpapiere                               Angebot von Wertpapieren,\n(1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer-                  für die eine amtliche Notierung\nden, wenn die Wertpapiere                                                               beantragt ist\n1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor-\nben wird und die nicht im Wege von Geschäften im                                         §5\nSinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürge-                                Prospektinhalt\nschäften und ähnlichen Geschäften angeboten werden;\nIst für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag\n2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amt-    auf Zulassung zur amtlichen Notierung· an einer inländi-\nlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt    schen Börse gestellt, so sind auf den Inhalt des Verkaufs-\nist, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert,     prospekts die Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nbei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert,       des Börsengesetzes in Verbindung mit den §§ 13 bis 40\nniedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden      und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entsprechend\nWertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben    anzuwenden.\nBörse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die\nmit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs-                                         §6\npflichten erfüllt sowie längstens vor drei Jahren einen\nvollständigen Zulassungsprospekt veröffentlicht hat;                              Zulassungsstelle\nAktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Divi-      (1) Der Verkaufsprospekt muß vor der Veröffentlichung\ndendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien      von der Zulassungsstelle der Börse, bei welcher der Zulas-\nderselben Gattung;                                       sungsantrag gestellt ist, gebilligt werden. Wird der Zulas-\n3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur        sungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Bör-\namtlichen Notierung an einer inländischen Börse         sen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung\ngestellt ist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder   des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu\nNennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechneri-_     bestimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von\nscher Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des ent-    15 Börsentagen nach Eingang des Verkaufsprospekts\nsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die     über den Antrag auf Billigung zu entscheiden.\nan einer inländischen Börse zum Handel zugelassen          (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der\nsind, sofern den Anlegern Informationen über den Emit-   Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den\ntenten zur Verfügung stehen, die den im III. Abschnitt\nAnbieter ergeben.\nvorgeschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem\nneuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf     (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlan-\nden Beginn der Dividendenberechtigung unterschei-        gen eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufs-\nden, gelten als Aktien derselben Gattung;                prospekts auszustellen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                               2751\n111. Abschnitt                       antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden soll.\nAußerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufsprospekt\nAngebot von Wertpapieren,                     oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Ver-\nfür die eine amtliche Notierung                 kaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-\nnicht beantragt ist                     ten ist.\n(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung nicht bean-\n§ 7\ntragt, so ist der Verkaufsprospekt in der Form zu veröffent-\nProspektinhalt                       Jichen, daß er entweder in einem Börsenpflichtblatt\nbekanntgemacht oder bei den im Verkaufsprospekt be-\n(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein\nnannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitge-\nAntrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\nhalten wird; im letzteren Fall ist in einem Börsenpflichtblatt\ninländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufspro-\nbekanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den\nspekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem\nZahlstellen bereitgehalten wird.\nPublikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und\ndie Wertpapiere zu ermöglichen.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                  § 10\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum                                   Veröffentlichung\nSchutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über                eines unvollständigen Verkaufsprospekts\nden Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbeson-\ndere über                                                       Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor\ndem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver-\n1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt      kaufsprospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden,\ndes Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh-         sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nach-\nmen,                                                     getragen werden, und sofern sie vor dem Angebot gemäß\n2. die angebotenen Wertpapiere und                            § 9 Abs. 2 und 3 veröffentlicht werden.\n3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und\nseine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz-                                    § 11\nund Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf-\nsichtsorgane und seine Geschäftsaussichten.                       Veröffentlichung ergänzender Angaben\n(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch        Sind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts\nVorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in            Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des\ndenen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-          Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeu-\nkaufsprospekt abgesehen werden kann,                          tung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer\ndes öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Ver-\n1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wert-            kaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag\npapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der  sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und des-\nWertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson-          sen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.\ndere Umstände vorliegen und den Interessen des\nPublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-\nreichend Rechnung getragen ist oder                                                    § 12\n2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner                         Hinweis auf Verkaufsprospekt\nAngaben oder einen beim Emittenten zu befürchtenden\nerheblichen Schaden.                                        Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot\nvon Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen\nMerkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen\n§8                            einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver-\nHinterlegungsstelle                     öffentlichung enthalten. In Fällen, in denen ein Antrag auf\nZulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen\nDer Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-\nBörse gestellt ist, sind die Veröffentlichungen unverzüglich\nöffentlichung der von der zuständigen obersten Landes-\nder Zulassungsstelle zu übermitteln.\nbehörde bestimmten Hinterlegungsstelle übermitteln.\nIV. Abschnitt\nV. Abschnitt\nVeröffentlichung des Verkaufsprospekts\nVerletzung der Prospektpflicht\n§9\n§ 13\nFrist und Form der Veröffentlichung\nUnrichtiger Verkaufsprospekt\n(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens drei Werk-\nSind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder\ntage vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.\nunvollständig, so sind die Vorschriften der§§ 45 bis 48 des\n(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt,   Börsengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nso ist der Verkaufsprospekt durch Abdruck in den Börsen-      den, daß der Ersatzanspruch in fünf Jahren seit der Ver-\npflichtblättern zu veröffentlichen, in denen der Zulassungs-  öffentlichung des Verkaufsprospekts verjährt.","2752                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVI. Abschnitt                         2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die\nBefreiungen rechtfertigen, und\nVerfahren\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;             3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedin-\ngung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veran-\nGebühren; Bußgeldvorschriften\nlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzuleh-\nnen.\n§ 14\nZusammenarbeit                              (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\nIn der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig oder annähernd\ngleichzeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich\n(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaa-  angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich        Notierung bei einer inländischen Börse nicht beantragt, so\nangeboten werden, so hat derjenige, der zur Veröffent-        kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des von der\nlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet ist, den zu-      zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten\nständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des       Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache veröffentlicht\nVerkaufsprospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten ver-     werden, sofern der Hinterlegungsstelle die Übersetzung\nwenden will, zu übermitteln.                                 des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen\n(2) Die Zulassungsstellen und die Hinterlegungsstellen\nMitgliedstaates über die Billigung des Verkaufsprospekts\narbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen\nvorliegt.\nin den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und                 (4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außer-\nBefugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in\ndie hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsver-       einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Sitzstaat ist, als\nschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die     auch im Inland öffentlich angeboten werden, so sind die\nMitglieder der Zulassungsstellen und Hinterlegungsstellen    Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-\nsowie die für diese Stellen tätigen Personen nicht der        den, wenn der Emittent bestimmt, daß der Verkaufspro-\nPflicht zur Geheimhaltung.                                   spekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitglied-\nstaates gebilligt werden soll.\n(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, mit denen Bezugsrechte für Aktien                                     § 16\nverbunden sind, im Inland öffentlich angeboten werden                                    Gebühren\nund ist die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\ninländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle        (1) In der Gebührenordnung nach§ 5 des Börsengeset-\nvor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Billigung des      zes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-\nVerkaufsprospekts eine Stellungnahme der zuständigen          stelle für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben\nStelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen, sofern die     sind.\nAktien des Emittenten in diesem Mitgliedstaat zur amt-           (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nlichen Notierung zugelassen sind.                            verordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterle-\ngung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle\n§ 15                             festzusetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nAngebot In mehreren Mitgliedstaaten                auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n§ 17\n(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-                                 Bußgeldvorschrlften\nschaftsgemeinschaft gleichzeitig oder annähernd gleich-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nzeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich       fertig einen Verkaufsprospekt\nangeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen\nNotierung bei einer inländischen Börse beantragt, so hat      1. ,entgegen § 1 oder § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig\ndie Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von          veröffentlicht,\nder zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebil-     2. veröffentlicht, bevor dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1\nligten Verkaufsprospekt ohne weitere Prüfung zu billigen,          gebilligt worden ist, oder\nsofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts in die\n3. entgegen § 8 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.\ndeutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständi-\ngen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die Billigung        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndes Verkaufsprospekts· vorliegt.                              zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-\ntes für einzelne Angaben im Verkaufsprospekt eine Befrei-\nung erteilt oder Abweichungen von den im Regelfall vor-                                  Artikel 2\ngeschriebenen Angaben zugelassen, so billigt die Zu-\nlassungsstelle den Verkaufsprospekt nach Absatz 1 nur,                 Änderungen anderer Bundesgesetze\nwenn\n1. Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\n1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz                der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1\noder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,                  S. 137), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Finanz-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                               2753\nmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar                  1990               Forderungen zur Deckung von Kommunal-\n(BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geändert:                                  schuldverschreibungen verwenden; der\na) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte                         Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen\n,,oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-                      nicht sichergestellt ist, daß sich das Vor-\nrecht der Gläubiger der Kommunalschuld-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine\nverschreibungen nach § 35 in Verbindung\nKreditinstitute sind,\" gestrichen.\nmit § 41 Satz 1 auf die Forderungen der\nb) In § 8 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „oder von                           Hypothekenbank aus diesen Darlehen\nUnternehmen\" durch die Worte,,, vom Arbeitgeber,                       erstreckt, darf zehn vom Hundert des\nvon einem im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien-                         Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 ge-\ngesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem                          währten Darlehen nicht übersteigen;\".\nUnternehmen des Arbeitgebers verbundenen\nUnternehmen oder von einem Kreditinstitut\" ersetzt.          bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „inländische\nGrundstücke\" durch die Worte „im Inland oder,\nc) In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a                    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\neingefügt:                                                       schen Gemeinschaften belegene Grundstücke\"\n,,(1 a) Für vermögenswirksame Leistungen, die                  und das Wort „inländischen\" durch das Wort\nnach dem 31. Dezember 1989 und vor dem                           ,,solchen\" ersetzt.\n1. Januar 1991 angelegt werden, gelten § 2 Abs. 1            cc) Absatz 1 Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1 Buchstabe b und§ 8 Abs. 4 Nr. 2 des Fünften\nVermögensbildungsgesetzes in der Fassung der                     ,,2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nBekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1                              schen Gemeinschaften belegene Grund-\ns. 137).\"                                                               stücke beleihen und auf Grund der erwor-\nbenen Hypotheken Hypothekenpfand-\n2. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                 briefe ausgeben; der Gesamtbetrag der\nBekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1                                Beleihungen, bei denen nicht sicherge-\nS. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                      stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfand-\nvom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie                           briefgläubiger nach § 35 auf die Forderun-\nfolgt geändert:                                                              gen der Hypothekenbank aus diesen\nBeleihungen erstreckt, darf zehn vom\na) In§ 19a Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „oder von                           Hundert des Gesamtbetrages der Belei-\nUnternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-                       hungen nach § 1 Nr. 1 nicht übersteigen;\".\ntungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinsti-\ntute sind,\" gestrichen.                                      dd) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) § 52 Abs. 19a wird wie folgt geändert:                             ,,4. zur Gewährung von hypothekarischen Dar-\nlehen, Kommunaldarlehen und Darlehen\naa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:                          nach den Nummern 1, 2 und 2a\n,,§ 19a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuerge-                     a) fremde Gelder als verzinsliche oder\nsetzes 1990 in der Fassung der Bekannt-                             unverzinsliche Einlagen annehmen,\nmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nS. 1898) ist auf Vermögensbeteiligungen anzu-                   b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und                          für diese Darlehen bestellen,\nvor dem 1. Januar 1991 überlassen werden.\"                      c) Schuldverschreibungen ohne die für\nbb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3                            Hypothekenpfandbriefe oder Kommu-\nbis 5.                                                              nalschuldverschreibungen vorgeschrie-\nbene Deckung ausgeben;\".\n3. Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-                  ee) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffent-                  „7. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                        Beteiligungen dazu dienen, die nach den\nArtikel 9 des Gesetzes vom 30. November 1990                               §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2a betriebenen\n(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert:                                Geschäfte zu fördern, und die Haftung der\na) § 5 wird wie folgt geändert:                                             Hypothekenbank aus den Beteiligungen\ndurch die Rechtsform des Unternehmens\naa) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die\n„ 1. Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat                    einzelne Beteiligung insgesamt den dritten\nder Europäischen Gemeinschaften sowie                      Teil des Nennbetrags aller Anteile des\nan seine Regionalregierungen und örtli-                    Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine\nchen Gebietskörperschaften, für welche                     höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der\ndie zuständigen Behörden nach Artikel 6                    Geschäftszweck des Unternehmens ge-\nAbs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des                setzlich oder satzungsmäßig im wesent-\nRates vom 18. Dezember 1989 über einen                     lichen auf solche Geschäfte ausgerichtet\nSolvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute             ist, welche die Hypothekenbank selbst\neine Gewichtung von zwanzig vom Hundert                    betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser\nfestgelegt haben, oder gegen Übernahme                     Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert\nder vollen Gewährleistung durch eine die-                  des haftenden Eigenkapitals nicht über-\nser Stellen gewähren und die erworbenen                    steigen.\"","2754                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nff)   Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n,,(2) Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a\nsung, zuletzt geä11dert durch Artikel 6 des Gesetzes\nstehen die Mitgliedstaaten der Europäischen\nvom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie folgt\nFreihandelsassoziation den Mitgliedstaaten der\ngeändert:\nEuropäischen Gemeinschaften gleich, es sei\ndenn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß die        a) § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nzu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypo-               sung:\nthek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind.             ,,a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderun-\nFür die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die                     gen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen,\nEuropäischen Gemeinschaften und die Euro-                       deren Schuldner der Bund, ein Sondervermö-\npäische Investitionsbank den inländischen Kör-                  gen des Bundes, ein Land, die Europäischen\nperschaften und Anstalten des öffentlichen                      Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der\nRechts gleich.\"                                                 Europäischen Gemeinschaften oder die Euro-\ngg) Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt                         päische Investitionsbank sind,\".\ngefaßt:                                                b) Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\n,,b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-                                         ,,§ 7\nrungen, Schatzwechseln und Schatzanwei-\nDie Währung des Nennwerts der von der öffent-\nsungen, deren Schuldner der Bund, ein\nSondervermögen des Bundes, ein Land,                 lich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Pfand-\ndie Europäischen Gemeinschaften, ein                 briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung\nanderer Mitgliedstaat der Europäischen               benutzten Werte nur abweichen, soweit durch\ngeeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko aus-\nGemeinschaften oder die Europäische\nInvestitionsbank sind,\".                            geschlossen ist.\"\nhh) In Absatz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch           c) § 8 wird wie folgt geändert:\neinen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5              aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nwird angefügt:\n,,(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt\n„5. durch Anlegung in Investmentanteilen an                     kann Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat\neinem nach dem Grundsatz der Risiko-                      der Europäischen Gemeinschaften sowie an\nmischung angelegten Vermögen, die von                     seine Regionalregierungen und örtlichen\neiner Kapitalanlagegesellschaft oder von                  Gebietskörperschaften, für welche die zustän-\neiner ausländischen Investmentgesell-                     digen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buch-\nschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber                  stabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom\neiner besonderen öffentlichen Aufsicht                    18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-\nunterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach                  koeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung\nden Vertragsbedingungen oder der Sat-                     von zwanzig vom Hundert festgelegt haben,\nzung der Kapitalanlagegesellschaft oder                   oder gegen Übernahme der Gewährleistung\nder Investmentgesellschaft das Vermögen                   durch eine dieser Stellen gewähren und die\nnur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und                 erworbenen Forderungen zur Deckung von\n3 und in Bankguthaben angelegt werden                     Kommunalschuldverschreibungen oder Kom-\ndarf.\"                                                    munalobligationen verwenden; der Gesamtbe-\nb) In § 5 a Satz 2 werden die Worte „mit staatlicher                     trag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt\nGenehmigung\" durch die Worte „von Schiffspfand-                       ist, daß sich das. Vorrecht der Gläubiger der\nbriefbanken\" ersetzt.                                                 Kommunalschuldverschreibungen oder Kom-\nmunalobligationen nach § 6 in Verbindung mit\nc) Dem § 6 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6                         Absatz 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt\nangefügt:                                                             aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom\n,,(6) Die Währung des Nennwerts der von der                         Hundert des Gesamtbetrages der nach den\nHypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfand-                          Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht\nbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung                      übersteigen.\"\nbenutzten Werte nur abweichen, soweit durch                     bb) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge-\nschlossen ist.\"                                              d) Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\nd) § 41 wird wie folgt geändert:\n„Der Gesamtbetrag der Beleihungen von in anderen\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 4 und 5\"            Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\ndurch die Angabe,,§ 6 Abs. 1, 4 bis 6\" ersetzt.           belegenen Grundstücken, bei denen nicht sicherge-\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                             stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubi-\nger nach § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt\n„Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen                 aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom\nauch unter der Bezeichnung ,Öffentlicher                  Hundert des Gesamtbetrages der Beileihungen\nPfandbrief' ausgegeben werden.\"                           inländischer Grundstücke nach § 2 Abs. 1 nicht\nübersteigen. Für Geschäfte nach Satz 2 stehen die\n4. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten                     Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-             assoziation den Mitgliedstaaten der Europäischen","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                                2755\nGemeinschaften gleich, es sei denn, das Bundes-          zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\naufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die    16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt\nzu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek          geändert:\noder Grundschuld nicht gleichwertig sind.\"\na) In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ne) Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:                    ,,Schuldverschreibungen\" durch die Worte „gedeck-\n,,Die Kommunalschuldverschreibungen und Kom-                ten Schuldverschreibungen\" ersetzt.\nmunalobligationen dürfen auch unter der Bezeich-         b) § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nnung ,Öffentlicher Pfandbrief' von den öffentlich-\n,,2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken Darle-\nrechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden.\"\nhen aufnehmen sowie ungedeckte und gemäß\n§ 18 gedeckte Schuldverschreibungen ausge-\n5. Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung                  ben; der Umlauf der gedeckten Inhaberschuld-\nund Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom                        verschreibungen darf den fünfzehnfachen Be-\n14. Januar 1963 (BGBI. 1 S. 9), zuletzt geändert durch              trag des haftenden Eigenkapitals nicht über-\nArtikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1              schreiten.\"\nS. 710), wird wie folgt geändert:\nc) In § 15 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Schuld-\na) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1              verschreibungen\" durch die Worte „gedeckten\nNr. 2 a, 4 und 7\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1             Schuldverschreibungen\" ersetzt.\nNr. 7\" ersetzt.\nd) In § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „25,\" gestrichen.                Wort „Schuldverschreibungen\" durch die Worte\n,,gedeckten Schuldverschreibungen\" ersetzt.\n6. Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank\nvom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezem-                                Artikel 3\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:\nNeufassung des Hypothekenbankgesetzes\na) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut de~\n,,(3) Die Bank kann ungedeckte und bis zum Fünf-    Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991 gelten-\nzehnfachen des haftenden Eigenkapitals gemäß          den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 14 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben.\"\nb) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schuldver-\nschreibungen\" durch die Worte „gedeckten Schuld-                               Artikel 4\nverschreibungen\" ersetzt.\nInkrafttreten\n7. Das Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-     § 7 Abs. 2 und 3 tritt jedoch bereits einen Tag nach der\nmer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,         Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}