{"id":"bgbl1-1990-69-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2746,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nGesetz\nzum Schutz von Embryonen\n(Embryonenschutzgesetz - ESchG)\nVom 13. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Ebenso wird bestraft, wer\n1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in\n§ 1                                 eine menschliche Eizelle eindringt, oder\nMißbräuchliche Anwendung                      2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche\nvon Fortpflanzungstechniken                        Eizelle künstlich verbringt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wol-\nstrafe wird bestraft, wer                                     len, von der die Eize_lle stammt.\n1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle über-\n(3) Nicht bestraft werden\nträgt,\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau,\n2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck\nvon der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die\nkünstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der\nFrau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der\nFrau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,\nEmbryo übertragen werden soll, und\n3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter\nEmbryonen auf eine Frau zu übertragen,\nsowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich\n4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer              aufnehmen will.\ninnerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu\nbefruchten,                                                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Ab-\nsatzes 2 ist der Versuch strafbar.\n5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten,\nals ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sol-\nlen,\n§2\n6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Ein-\nnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf                      Mißbräuchliche Verwendung\neine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht                   menschlicher Embryonen\nseiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder          (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau\n7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter ent-\nnach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen           nommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu\n(Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzu-      einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt,\nführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu          erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nübertragen.                                               Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","Nr. 69    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                             2747\n(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck           a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen\nals der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß               übertragen wird oder\nsich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterent-             b} aus ihr eine Keimzelle entsteht,\nwickelt.\nsowie\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder an-\ndere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der\n§ 3\nErbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt\nVerbotene Geschlechtswahl                         ist.\nWer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer                                   §6\nSamenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr\nenthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden                                       Klonen\nist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         (1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo\nGeldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der    mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo,\nSamenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der      ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht,\nErkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne         wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\noder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebun-          strafe bestraft.\ndenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind dro-\nhende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen            (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeich-\nStelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden        neten Embryo auf eine Frau überträgt.\nist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 4\nEigenmächtige Befruchtung,                                                 §7\neigenmächtige Embryoübertragung\nChimären- und Hybridbildung\nund künstliche Befruchtung nach dem Tode\n(1) Wer es unternimmt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                     1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen\n1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten,          unter Verwendung mindestens eines menschlichen\nEmbryos zu einem Zellverband zu vereinigen,\nohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und\nder Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung ver-     2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbin-\nwendet wird, eingewilligt haben,                             den, die eine andere Erbinformation als die Zellen des\n2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung           Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differen-\neinen Embryo zu übertragen, oder                             zieren vermag, oder\n3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem\n3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes\nSamen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tieri-\nnach dessen Tode künstlich befruchtet.\nschen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen\n(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die      differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,\nFrau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen          wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nwird.\nstrafe bestraft.\n§ 5\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,\nKünstliche Veränderung\n1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstande-\nmenschlicher Keimbahnzellen\nnen Embryo auf\n(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keim-            a) eine Frau oder\nbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                      b) ein Tier\nzu übertragen oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keim-\nzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruch-   2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.\ntung verwendet.\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                                           §8\nBegriffsbestimmung\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\n1. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer          (1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die\naußerhalb des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn       befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom\nausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwen-    Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem\ndet wird,                                                Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorlie-\ngen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu\n2. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer       teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.\nsonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer\ntoten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Ver-          (2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der\nstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlos-        Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Ei-\nsen ist, daß                                             zelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor","2748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAblauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese                                 § 11\nnicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln ver-                   Verstoß gegen den Arztvorbehalt\nmag.\n(1) Wer, ohne Arzt zu sein,\n(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle\nZellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle  1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vor-\nbis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegan-           nimmt oder\ngenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen      2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf\noder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der              eine Frau überträgt,\nKernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§9                                 (2) Nicht bestraft werden im Fall des§ 9 Nr. 1 die Frau,\nArztvorbehalt                          die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und\nder Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemina-\nNur ein Arzt darf vornehmen:                               tion verwendet wird.\n1. die künstliche Befruchtung,\n§ 12\n2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine\nFrau,                                                                        Bußgeldvorschriften\n3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie            (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein,\neiner menschlichen Eizelle, in die bereits eine mensch-   entgegen§ 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine\nliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich einge-       dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.\nbracht worden ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 10\n§ 13\nfreiwillige Mitwirkung\nInkrafttreten\nNiemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeich-\nneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nRiesenhuber"]}