{"id":"bgbl1-1990-69-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":69,"date":"1990-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/69#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_69.pdf#page=21","order":3,"title":"Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (3. Ausnahmeverordnung zur StVO)","law_date":"1990-12-11T00:00:00Z","page":2765,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                 2765\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der\nStraßenverkehrs-Ordnung\n(3. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 11. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721)\nund geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden:\n§ 1\nAbweichend von § 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\n1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom\n9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976) geändert worden ist, erlaubt das grüne\nPfeilschild des Bildes\nauch bei Rot das Abbiegen nach rechts. Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu\nverhalten, daß der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver-\nkehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und am 31. Dezember 1991\naußer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","2766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes\n(Raumordnungsverordnung - RoV)\nVom 13. Dezember 1990\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungs-             von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      zur Landgewinnung am Meer;\n19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461) verordnet die Bundes-\n8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung\nregierung:\nnach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;\n9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von\n§ 1                                  Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie\nAnwendungsbereich                              Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlags-\neinrichtungen für den kombinierten Verkehr;\nFür die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen\nihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheb-             10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz\nlichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein                 über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen\nRaumordnungsverfahren nach § 6 a des Raumordnungs-                 zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten\ngesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher                 Verkehr;\nBedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung          11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-\nzuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame                 serstraße, die der Bestimmung der Planung und\nVorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrecht-              Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßen-\nlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu              gesetzes bedürfen;\nüberprüfen, bleibt unberührt.\n12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes,\n1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne             die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrs-\ndes § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der           gesetzes bedürfen;\nGenehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung      13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automo-\nder Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissions-          bile und Motorräder;\nschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Num-\n14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr\nmer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich        Nennspannung und von Gasleitungen mit einem\nBetriebsüberdruck von mehr als 16 bar;\nund räumlich miteinander im Verbund stehende Anla-\ngen sind dabei als Einheit anzusehen;                  15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und\nsonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und\n2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage,\nFremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitan-\ndie der Genehmigung in einem Verfahren unter Ein-\nlagen;\nbeziehung der Öffentlichkeit nach§ 7 des Atomgeset-\nzes bedarf;                                            16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststel-\nlung nach§ 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggeset-\n3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur            zes bedürfen;\nEndlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfest-\n17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von\nstellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf;\noberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben\n4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablage-          beanspruchten Gesamtfläche von 1O ha oder mehr.\nrung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Plan-\nfeststellung nach § 7 des Abfallgesetzes bedarf;                                     §2\n5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer                                   Überleitung\nZulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes\nbedarf;                                                    (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\nbedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des\n6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer         lnkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlich-\nRohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden-       rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das\nder Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des          Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt\nWasserhaushaltsgesetzes bedürfen;                       sind.\n7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal-          (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens\ntung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer        bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem\nPlanfeststellung nach § 31 des Wasserhaushalts-         Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfern-\ngesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe       straßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990                            2767\nnach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem            (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines\nPlanfeststellungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrs-       bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 ge-\ngesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Pro-       wesen ist.\ngrammen und Plänen nach § 5 des Raumordnungsgeset-\nzes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele                                §3\nder Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum\nInkrafttreten\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung die Beteili-\ngung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nist.                                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}