{"id":"bgbl1-1990-68-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":68,"date":"1990-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/68#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-68-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_68.pdf#page=27","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2707,"pdf_page":27,"num_pages":38,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                               2707\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\nVom 13. Dezember 1990\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung           h) Nach § 61 wird folgender Teil VII a eingefügt:\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem-\nber 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch das Gesetz                                     „Teil Vlla\nvom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337) geändert wor-                          Verkehrsplanerische Leistungen\nden sind, verordnet die Bundesregierung:                              § 61 a   Honorar für verkehrsplanerische Leistun-\ngen\".\nArtikel 1                             i)    ,,§ 70 Auftrag über Anlagen innerhalb und außer-\nhalb von Bauwerken\" wird gestrichen.\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom\n17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805, 3616), zuletzt ge-         j)   An die Überschrift von § 76 werden die Worte „ von\nändert durch die Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1               Anlagen der Technischen Ausrüstung\" angefügt.\nS. 359), wird wie folgt geändert:\nk) Teil XIII wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                           „Teil XIII\na) An die Überschrift von § 24 werden die Worte „ von                    Vermessungstechnische Leistungen\nGebäuden\" angefügt.                                          § 96      Anwendungsbereich\nb) ,,§ 30 Rationalisierungsfachmann im Wohnungs-                  § 97     Grundlagen des Honorars bei der Ent-\nbau\" wird gestrichen.                                                  wurfsvermessung\nc) Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                     § 97 a    Honorarzonen für Leistungen bei der Ent-\nwurfsvermessung\n,,§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächen-\n§ 97 b    Leistungsbild Entwurfsvermessung\nnutzungsplänen\".\n§ 98      Grundlagen des Honorars bei der Bau-\nd) Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                               vermessung\n,,§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebau-               § 98 a    Honorarzonen für Leistungen bei der Bau-\nungsplänen\".                                                  vermessung\ne) Die §§ 48 bis 49a werden durch folgende Para-                 § 98 b    Leistungsbild Bauvermessung\ngraphen ersetzt:                                              § 99      Honorartafel für Grundleistungen bei der\n,,§ 48   Honorarzonen für Leistungen bei Umwelt-                       Vermessung\nverträglichkeitsstudien                             § 100     Sonstige vermessungstechnische Lei-\n§ 48 a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie                    stungen.\"\n§ 48 b Honorartafel für Grundleistungen bei\nUmweltverträglichkeitsstudien               2. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 49   Honorarzonen für Leistungen bei Land-          a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Koordinierungs-\nschaftspflegerischen Begleitplänen                  aufwand\" durch die Worte „Koordinierungs- und\n§ 49 a Leistungsbild     Landschaftspflegerischer          Einarbeitungsaufwand\" ersetzt.\nBegleitplan                                    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuvor\" ge-\n§ 49 b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege-             strichen.\nund Entwicklungsplänen\n§ 49c  Leistungsbild Pflege- und Entwicklungs-     3. § 6 Aos. 2 wird wie folgt gefaßt:\nplan\n.,(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder\n§ 49 d Honorartafel für Grundleistungen bei\nseiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so\nPflege- und Entwicklungsplänen\".\nkann für jede Stunde folgender Betrag berechnet\nf) An die Überschrift von§ 59 werden die Worte „von         werden:\nIngenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\" ange-\n1. für den Auftragnehmer                 70 bis 155 DM,\nfügt.\n2. für Mitarbeiter, die\ng) § 61 wird wie folgt gefaßt:\ntechnische oder wirtschaftliche\n,,§ 61    Bau- und landschaftsgestalterische Be-              Aufgaben erfüllen, soweit sie\nratung\".                                            nicht unter Nummer 3 fallen,        65 bis 110 DM,","2708                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. für Technische Zeichner und                                               „ 13. fernmeldetechnische Einrichtungen und\nsonstige Mitarbeiter mit vergleich-                                             andere zentrale Einrichtungen der Fern-\nbarer Qualifikation, die                                                        meldetechnik für Ortsvermittlungsstellen\ntechnische oder wirtschaftliche                                                 sowie Anlagen der Maschinentechnik,\nAufgaben erfüllen,                      55 bis 80 DM.\"                          die nicht überwiegend der Ver- und Ent-\nsorgung des Gebäudes zu dienen\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer\ndiese fachlich nicht plant oder ihre Aus-\na) In Nummer 1 werden die Worte „außer Fern-                                       führung     fachlich   nicht  überwacht;\nsprechgebühren im Ortsnetz des Geschäftssitzes                                  Absatz 4 bleibt unberührt.\"\ndes Auftragnehmers,\" gestrichen.\nc) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Zahl „ 12\" durch die Zahl\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                   ,, 13\" ersetzt.\n„8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars\nnach § 6 die Kosten für Vermessungsfahr-           6. In § 12 Nr. 2 werden nach dem Wort „Garagenbau-\nzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit                 ten\" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das\numfangreichen Meßinstrumenten ausgerüstet              Wort „Parkhäuser,\" eingefügt.\nsind, sowie für hochwertige Geräte, die für\nVermessungsleistungen und für andere meß-           7. § 13 wird wie folgt geändert:\ntechnische Leistungen verwandt werden.\"\na) In Absatz 1 werden in den Nummern 1 bis 5 jeweils\nim zweiten Spiegelstrich die Worte „ökologischen\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                       Anforderungen\" ersetzt durch die Worte „Anforde-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:                   rungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von\nNatur und Landschaft\".\n,,(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grund-\nleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nauch die Kosten für folgende Bauwerke und Anla-                      ,,(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die\ngen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre                Honorarzone sind entsprechend dem Schwierig-\nAusführung überwacht:                                            keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer-\ntungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung\n1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen\nin die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwick-\nund landschaftsgestalterischen Elementen,\nlung von Natur und Landschaft und der gestalteri-\n2. Teiche ohne Dämme,                                            schen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten,\n3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,                   die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbe--\nreiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen\n4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als\nmit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.\"\nMittel zur Geländegestaltung, soweit keine Lei-\nstungen nach Teil VIII erforderlich sind,\n8. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestal-\ntung,                                                                                   ,,§ 14\nObjektliste für Freianlagen\n6. Stützbauwerke         und     Geländeabstützungen\nohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Gelände-             Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe\ngestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63           der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgen-\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind,                   den Honorarzonen zugerechnet:\n7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen                1 . Honorarzone 1:\nnach Teil VIII erforderlich sind,                           Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien\n8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen                        Landschaft;\nFahrverkehr mit einfachen Entwässerungsver-                 Windschutzpflanzungen;\nhältnissen sowie andere Wege und befestigte\nSpielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne techni-\nFlächen, die als Gestaltungselement der Frei-\nsche Einrichtungen;\nanlagen geplant werden und für die Leistungen\nnach Teil VII nicht erforderlich sind.\"                 2. Honorarzone II:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren\nSiedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirt-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nschaftlichen Aussiedlungen;\n,,4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276,\nBegleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in\nKostengruppe 2.2) sowie die Abwasser-\nHonorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen\nund     Versorgungsanlagen        und   die\nohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze\nVerkehrsanlagen        (DIN 276,    Kosten-\n(Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen\ngruppen 5.3 und 5. 7), soweit der Auftrag-\nEinrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder\nnehmer sie weder plant noch ihre Ausfüh-\nohne sonstige technische Einrichtungen; Gelände-\nrung überwacht,\".\ngestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Hal-\nbb) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch                    den und Entnahmestellen; Pflanzungen in der\nein Komma ersetzt; folgende Nummer 13 wird                 freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone 1\nangefügt:                                                  erwähnt; Ortsrandeingrünungen;","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                            2709\n3. Honorarzone III:                                               Darstellen der räumlichen und gestalterischen\nFreiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwer-             Konzeption mit erläuternden Angaben, insbe-\nken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V               sondere zur Geländegestaltung, Biotopver-\nerwähnt;                                                      besserung und -vernetzung, vorhandenen\nVegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung\nBegleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten                   der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und\nAnforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung               Sportflächen; ferner Klären der Randgestal-\nvon Natur und Landschaft;                                      tung und der Anbindung an die Umgebung\".\nFlächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit\nbb) In Nummer 3 werden die Grundleistungen wie\nnicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;\nfolgt gefaßt:\nEhrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspiel-\n,,Durcharbeiten des Planungskonzepts (stu-\nfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sport-\nfenweise Erarbeitung einer zeichnerischen\nanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV\nLösung) unter Berücksichtigung städtebau-\nerwähnt;\nlicher, gestalterischer, funktionaler, techni-\nCamping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingarten-                   scher, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,\nanlagen;                                                       energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsicht-\nlich rationeller Energieverwendung und der\n4. Honorarzone IV:\nVerwendung erneuerbarer Energien) und\nFreiflächen mit besonderen topographischen oder                landschaftsökologischer Anforderungen unter\nräumlichen Verhältnissen bei privaten und öffent-              Verwendung der Beiträge anderer an der Pla-\nlichen Bauwerken;                                              nung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen\ninnerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen                Entwurf\nund Pflanzungen für Fußgängerbereiche; exten-                  Integrieren der Leistungen anderer an der Pla-\nsive Dachbegrünungen;                                          nung fachlich Beteiligter\nFlächen für den Arten- und Biotopschutz mit diffe-             Objektbeschreibung mit Erläuterung von Aus-\nrenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Bio-                 gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maß-\ntopverbundfunktionen;                                          gabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-\nSportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sport-                  lung\nstadien, Freibäder, Golfplätze;\nZeichnerische Darstellung des Gesamtent-\nFriedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schul-                wurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, voll-\ngärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;                 ständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfs-\nzeichnungen (Maßstab nach Art und Größe\n5. Honorarzone V:\ndes Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maß-\nHausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsen-                   stab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit\ntationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten,                   Angaben zur Verbesserung der Biotopfunk-\nintensive Dachbegrünungen;                                     tion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und\nFreiflächen im Zusammenhang mit historischen                   Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differen-\nAnlagen; historische Parkanlagen, Gärten und                   zierten Bepflanzung; bei raumbildenden Aus-\nPlätze;                                                        bauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbe-\nsondere mit Einzelheiten der Wandabwicklun-\nbotanische und zoologische Gärten;\ngen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung),\nFreiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe                gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach\nBenutzungsansprüche, Garten- und Hallen-                       wiederkehrender Raumgruppen\nschauen.\"\nVerhandlungen mit Behörden und anderen an\nder Planung fachlich Beteiligten über die\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                     Genehmigungsfähigkeit\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach\naa) In Nummer 2 werden die sechste und die                     dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nachte Grundleistung wie folgt gefaßt:                     Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen\".\n,,Klären und Erläutern der wesentlichen städ-\ncc) In Nummer 4 werden in der vierten Grundlei-\ntebaulichen, gestalterischen, funktionalen,\nstung nach dem Wort „Bei\" die Worte: ,,Frei-\ntechnischen, bauphysikalischen, wirtschaft-\nanlagen und\" eingefügt.\nlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel\nhinsichtlich rationeller Energieverwendung            dd) In Nummer 5 werden die Grundleistungen wie\nund der Verwendung erneuerbarer Energien)                 folgt gefaßt:\nund landschaftsökologischen zusammen-                     ,,Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs-\nhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der                phasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und\nBelastung und Empfindlichkeit der betroffenen             Darstellung der Lösung) unter Berücksichti-\nÖkosysteme\",                                              gung städtebaulicher, gestalterischer, funktio-\n„Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und                  naler, technischer, bauphysikalischer, wirt-\nErläutern der ökosystemaren Strukturen und                schaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Bei-\nzusammenhänge, zum Beispiel Boden, Was-                   spiel hinsichtlich rationeller Energieverwen-\nser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie           dung und der Verwendung erneuerbarer Ener-","2710                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngien) und landschaftsökologischer Anforde-                c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\nrungen unter Verwendung der Beiträge ande-                      ,,(3) Wird das Überwachen der Herstellung des\nrer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur\nObjekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestal-\nausführungsreifen Lösung\ntung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben,\nZeichnerische Darstellung des Objekts mit                     dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1\nallen für die Ausführung notwendigen Einzel-                  bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8,\nangaben, zum Beispiel endgültige, vollstän-                   übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein\ndige Ausführungs-, Detail- und Konstruktions-                 besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.\nzeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei\nFreianlagen je nach Art des Bauvorhabens im                       (4) Bei Umbauten und Modernisierungen im\nMaßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere                      Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in\nBepflanzungspläne, mit den erforderlichen                     Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen ins-\ntextlichen Ausführungen                                        besondere die nachstehenden Besonderen Lei-\nstungen vereinbart werden:\nBei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte\nDarstellung der Räume und Raumfolgen im                       maßliches, technisches und verformungsgerechtes\nMaßstab 1 : 25 bis 1 : 1, mit den erforderlichen              Aufmaß\ntextlichen Ausführungen; Materialbestimmung                    Schadenskartierung\nErarbeiten der Grundlagen für die anderen an                  Ermitteln von Schadensursachen\nder Planung fachlich Beteiligten und lntegrie-\nrung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen                 Planen und Überwachen von Maßnahmen zum\nLösung                                                        Schutz von vorhandener Substanz\nFortschreiben der Ausführungsplanung wäh-                     Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nut-\nrend der Objektausführung\".                                   zer und andere Planungsbetroffene\nb) In Nummer 8 wird nach der ersten Grundleistung                       Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer\neingefügt:                                                         und andere Planungsbetroffene\n„Überwachen der Ausführung von Tragwerken                          Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maß-\nnach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung                   nahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel\nmit dem Standsicherheitsnachweis\".                                 durch Befragen.\"\n10. Die Honorartafel zu § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Honorartafel zu§ 16 Abs. 1\nAn rechen-          Zone 1                 Zone II               Zone III                Zone IV               Zone V\nbare Kosten       von        bis        von           bis      von           bis       von         bis      von         bis\nDM                DM                     DM                    DM                      DM                    DM\n50000         3660     4460         4460        5520       5520        7110        7110      8170       8170      8970\n60000         4390     5340         5340        6600       6600        8480        8480      9750       9750     10690\n70000         5130     6230         6230        7680       7680        9880        9880     11 330     11 330    12430\n80000         5850     7100         7100        8770       8770      11 250      11 250     12930     12930      14170\n90000         6590     7990         7990        9850       9850      12640        12640     14500      14500     15900\n100 000       7320      8860         8860       10900      10900      13970        13970     16020      16020     17 550\n200000       14630     17500        17 500      21330     21330       27070       27070      30900     30900      33 770\n300000       21 950    25930       25930        31 240    31240       39220       39220      44530     44530      48510\n400000       29260     34140       34140        40660     40660       50420       50420      56940     56940      61 820\n500 000      36580     42190       42190        49670     49670       60890       60890      68370     68370      73980\n600000       42240     48830       48830        57610     57610       70770       70770      79550     79550      86130\n700 000      46970     54650       54650        64890     64890       80260       80260      90500     90500      98180\n800000       51 040    59820       59820        71520     71 520      89080       89080     100780    100 780    109 560\n900000       54450     64330       64330        77500     77500       97240       97240     110 440   110 440    120 340\n1 000000       57200     68180       68180        82810     82810     104 750      104 750    119 350   119 350    130 350\n2 000 000      104 090   123 310     123 310     149 050    149 050    187 550      187 550    213 290   213 290    232 540\n3000 000       151 030   178 530     178 530     215 270    215270     270380       270 380    307120    307120     334 730\n4000000        197 890   233 750     233 750     281 490    281 490    353 210      353 210    400 950   400 950    436 810\n5 000 000      244 750   288 860     288 860     347 710    347 710    436040       436 040    494 890   494 890    539 000\n6000000        293 700   343 420     343 420     409 640    409 640    508 970      508970     575190    575190     624800\n7 000 000      342 650   397 870     397 870     471 460    471 460    581 790      581 790    655 380   655 380    710 600\n8000000        391 600   452 320     452320      533 280    533 280    654 720      654 720    735 680   735 680    796400\n9000000        440 550   506 770     506 770     595100     595100     727 650      727 650    815 980   815 980    882 200\n10000 000       489 500   561 330     561 330     657 030    657030     800 580      800 580    896 280   896 280    968 000\n20000000        979 000 1113200     1 113 200  1 291 400   1 291 400  1 558 700    1 558 700  1 736 900 1 736 900  1 870 000\n30 000 000    1468500   1 654 400   1 654 400   1 901 900  1 901 900  2 272 600    2 272 600  2 520 100 2 520 100  2 706 000\n40000000       1 958 000 2 185 700   2185 700   2 489 300   2 489 300  2 944 700    2 944 700  3 248 300 3 248 300  3 476 000\n50 000 000    2 447 500 2 720 300   2 720 300  3 083 300   3 083 300  3 627 800    3 627 800  3 990 800 3 990 800  4 262 500\".","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                     2711\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Honorartafel zu§ 17 Abs. 1\nAnrechen-        Zone 1               Zone II            Zone III               Zone IV               Zone V\nbare Kosten    von          bis     von         bis    von          bis       von         bis       von         bis\nDM             DM                   DM                  DM                    DM                    DM\n40000     4390        5380     5380       6690    6690        8660       8660       9970       9970     10 960\n50000     5 460       6680     6680       8320    8320       10760      10 760     12400      12400     13 620\n60000     6 510       7960     7960       9 910   9 910      12830      12830      14 770     14 770    16 230\n70000      7560        9240     9240      11 500  11 500      14870      14 870     17130      17 130    18 810\n80000      8 590     10 510    10 510     13 060  13060       16 900     16900      19450      19 450    21 360\n90000      9 610     11 750    11 750     14 610  14610       18880      18880      21 740     21 740    23870\n100 000    10 620     12 970    12 970    16120    16120       20830      20830      23980      23980     26330\n200000     20090      24440     24440     30250    30250       38960      38960      44 770     44 770    49130\n300 000    28380      34380     34380     42380    42380       54370      54370      62380      62380     68380\n400 000    35550      42830     42830     52540    52540       67100      67100      76800      76800     84080\n500 000    41 530     49730     49730     60680    60680       77100      77100      88040      88040     96250\n600 000    49830      59060     59060     71 360   71 360      89800      89800     102100     102100   111 320\n700 000    58140      68170     68170     81 550   81 550     101 630    101 630    115 060    115 060   125 070\n800 000    66440      77090     77090     91 300   91 300     112 640    112 640    126 830    126 830  137 500\n900 000    74 750     85 790    85790    100 530  100 530     122 650    122 650    137 390    137 390  148 390\n1000000      83050      94290     94290    109 270  109 270     131 780    131 780    146 740    146 740  157 960\n2 000 000   166 100    183 480   183 480   206 580  206 580     241 340    241 340    264440     264 440  281 820\n3 000 000   249 150    273 900   273900    306 790  306 790     356180     356180     389 070    389 070  413 820\".\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese\nLeistungsphasen höher bewertet werden, als in § 15\n,,(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrs-\nanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von         Abs. 1 vorgeschrieben ist.\"\ndem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung\neingebunden, dem Grundleistungen bei Freian-           13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für               ,,(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in\ndiese Leistungen schriftlich vereinbart werden.            bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Hono-\nHonoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.\"         rare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinba-\nren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist\n12. § 24 wird wie folgt gefaßt:                                     insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen\nzu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierig-\n,,§ 24\nkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis\nUmbauten und Modernisierungen von Gebäuden                   50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas ande-\n(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und                 res schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem\nModernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind              Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 v. H. als ver-\nnach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der                    einbart.\"\nHonorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung\nbei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen               14. § 30 wird aufgehoben.\nist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorar-\ntafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine       15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nErhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz\nschriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der                                   ,,§ 36a\nHöhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierig-                                     Honorarzonen\nkeitsgrad . der Leistungen zu berücksichtigen. Bei                     für Leistungen bei Flächennutzungsplänen\ndurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen\nkann ein Zuschlag von 20 bis 33 v. H. vereinbart                    (1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungs-\nwerden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein-          plänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale\nbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad         ermittelt:\nein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.                       1 . Honorarzone 1:\n(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im                   Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungs-\nSinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in                   anforderungen, das heißt mit\nder Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnah-\n-   sehr geringen Anforderungen aus den topo-\nmen und Erkundung der Substanz, oder in der Lei-\ngraphischen Verhältnissen und geologischen\nstungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen\nSubstanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die                           Gegebenheiten,\nPlanung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so                    -   sehr geringen Anforderungen aus der baulichen\nkönnen die Vertragsparteien anstelle der Verein-                         und landschaftlichen Umgebung und Denkmal-\nbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich                         pflege,","2712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\n-   sehr geringen Anforderungen an die Nutzung,                  überdurchschnittlichen Anforderungen an die\nsehr geringe Dichte,                                         Umweltvorsorge sowie an die ökologischen\n-   sehr geringen gestalterischen Anforderungen,                 Bedingungen;\n-   sehr geringen Anforderungen an die Erschlie-         5. Honorarzone V:\nßung,                                                    Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungs-\n-   sehr geringen Anforderungen an die Umwelt-               anforderungen, das heißt mit\nvorsorge sowie an die ökologischen Bedingun-             -   sehr hohen Anforderungen aus den topographi-\ngen;                                                         schen Verhältnissen und geologischen Gege-\n2. Honorarzone 11:                                                   benheiten,\nFlächennutzungspläne mit geringen Planungsan-                -   sehr hohen Anforderungen aus der baulichen\nforderungen, das heißt mit                                       und landschaftlichen Umgebung und Denkmal-\npflege,\n-   geringen Anforderungen aus den topographi-\nschen Verhältnissen und geologischen Gege-               -   sehr hohen Anforderungen an die Nutzung,\nbenheiten,                                                   sehr hohe Dichte,\ngeringen Anforderungen aus der baulichen                  -   sehr hohen gestalterischen Anforderungen,\nund landschaftlichen Umgebung und Denkmal-                -   sehr hohen Anforderungen an die Erschlie-\npflege,                                                       ßung,\n-   geringen Anforderungen       an   die Nutzung,                sehr hohen Anforderungen an die Umweltvor-\ngeringe Dichte,                                               sorge sowie an die ökologischen Bedingungen.\n-   geringen gestalterischen Anforderungen,                  (2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewer-\n-   geringen Anforderungen an die Erschließung,           tungsmerkmale        aus    mehreren     Honorarzonen\nanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher\n-   geringen Anforderungen an die Umweltvor-\nHonorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet\nsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;\nwerden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte\n3. Honorarzone III:                                          nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan\nFlächennutzungspläne       mit    durchschnittlichen      ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden\nPlanungsanforderungen, das heißt mit                      Honorarzonen zuzurechnen:\n-   durchschnittlichen Anforderungen aus den              1. Honorarzone 1:\ntopographischen Verhältnissen und geologi-                Ansätze mit bis zu 9 Punkten,\nschen Gegebenheiten,                                  2. Honorarzone II:\n-   durchschnittlichen Anforderungen aus der bau-             Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,\nlichen und landschaftlichen Umgebung und\nDenkmalpflege,                                        3. Honorarzone III:\nAnsätze mit 15 bis 19 Punkten,\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Nut-\nzung, durchschnittliche Dichte,                       4. Honorarzone IV:\n-   durchschnittlichen gestalterischen Anforderun-            Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,\ngen,                                                  5. Honorarzone V:\n-   durchschnittlichen   Anforderungen    an      die         Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.\nErschließung,\n(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungs-\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die               plans in die Honorarzonen sind entsprechend dem\nUmweltvorsorge sowie an die ökologischen              Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in\nBedingungen;                                          Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis\n4. Honorarzone IV:                                           zu 5 Punkten zu bewerten.\"\nFlächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen\nPlanungsanforderungen, das heißt mit                  16. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen aus den          a) In Nummer 1 werden in der fünften Grundleistung\ntopographischen Verhältnissen und geologi-                die Worte „und der Schwierigkeitsmerkmale\"\nschen Gegebenheiten,                                      gestrichen.\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen aus der          b) In Nummer 2 werden in der zweiten Grundleistung\nbaulichen und landschaftlichen Umgebung und               nach dem Wort „Zustands\" die Worte „unter Ver-\nDenkmalpflege,                                            wendung hierzu vorliegender Fachbeiträge\" einge-\nfügt und die neunte Besondere Leistung wie folgt\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die\ngefaßt:\nNutzung, überdurchschnittliche Dichte,\n„Statistische und örtliche Erhebungen sowie\n-   überdurchschnittlichen gestalterischen Anfor-\nBedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung,\nderungen,\nWirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie sozio-\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die               kulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundlei-\nErschließung,                                             stungen erfaßt\".","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                   2713\nc) In Nummer 3 werden die Besonderen Leistungen                          Durchführen der Beteiligung von Behörden und\nwie folgt gefaßt:                                                   Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und\nvon der Planung berührt werden können\".\n,,Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftrag-\ngebers einschließlich Mitwirken an Informations-\nschriften und öffentlichen Diskussionen sowie              17. § 38 wird wie folgt gefaßt:\nErstellen der dazu notwendigen Planungsunter-\nlagen und Schriftsätze                                                                    ,,§ 38\nVorbereiten, Durchführen und Auswerten der Ver-                                         Honorartafel\nfahren im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs                   für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\nVorbereiten, Durchführen und Auswerten der Ver-                    (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für\nfahren im Sinne des§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs                die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächen-\nErstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und              nutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorar-\nanderen Unterlagen                                              tafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 38 Abs. 1\n-·-·\nZone 1               Zone II              Zone III                Zone IV              Zone V\nVE          von         bis      von           bis     von           bis       von          bis    von         bis\nDM                    DM                    DM                     DM                   DM\n5000          1 650      1 860     1 860       2070      2070        2270        2270       2480     2480      2690\n10000           3300      3 710      3 710       4130      4130        4540        4540       4950     4950      5360\n20000           5280      5940       5940        6600      6600        7260        7260       7920     7920      8580\n40000          9240      10400      10400       11 550    11 550      12 710     12 710      13860    13860     15 020\n60000         12 540     14 110     14110       15 680    15 680      17 240      17 240     18 810   18 810    20380\n80000         15 490     17 430     17 430      19 370    19 370      21 300     21 300     23240     23240     25180\n100 000         18 040     20300      20300       22550    22550        24 810     24810      27060     27060     29320\n150 000         23 760     26 730     26730       29700    29700        32670      32670      35640     35640     38 610\n200000          28600      32180      32180       35 750   35 750       39330      39330      42900     42900     46480\n250 000         33000      37130      37130       41 250   41 250       45380      45380      49500     49500     53630\n300 000         37620      42320      42320       47030    47030        51 730     51 730     56430     56430     61130\n350 000         42350      47650      47650       52940    52940        58240      58240      63530     63530     68830\n400 000         45 760     51 480     51 480      57200    57200        62920      62920      68640     68640     74360\n450 000         48 510     54580      54580       60640    60640        66 710     66 710     72770     72770     78840\n500 000         51 700     58160      58160       64630    64630        71 090     71 090     77550     77550     84010\n600 000         56 760     63860      63860       70950    70950        78050      78050      85140     85140     92240\n700 000         60060      67 570     67570       75080    75080        82580      82580      90090     90090     97600\n800000          63360      71 280     71 280      79200    79200        87120      87120      95040     95040    102 960\n900 000         65340      73 510     73 510      81 680   81 680       89840      89840      98 010    98010    106180\n1000000           68200      76730      76730       85250    85250        93780      93780     102 300   102 300   110 830\n1500000           75900      85390      85390       94880    94880      104 360     104 360    113 850   113 850   123 340\n2 000 000         79200      89100      89100       99000    99000      108 900     108 900    118 800   118 800   128 700\n3000 000          85800      96530      96530    107 250    107 250     117 980     117 980    128 700   128 700   139 430\n(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze                   3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2\nnach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzel-                    Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2\nansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel                      Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht\ndes Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum                            nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nach-\nZwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addie-                      richtlich übernommen werden sollen,\nren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3                                                                   1 400 VE,\nje Hektar Fläche\ngemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuord-\nnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer                   4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die\nHonorarzone zuzuordnen.                                                 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum\nBeispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen-                  § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs\nden Ansätzen auszugehen:\nje Hektar Fläche                              35VE.\n1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend\nden Zielen der Raumordnung und Landesplanung                       (4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen\nanzusetzenden Zahl der Einwohner                                ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit\ndem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.\nje Einwohner                                       10VE,\n(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der\n2. für die darzustellenden Bauflächen\nunverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach\nje Hektar Fläche                             1 800 VE,          Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach§ 5","2714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAbs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berück-              ökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen\nsichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach                 ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart\nAbsatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.                                    werden.\n(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach                 (10) § 20 gilt sinngemäß.\"\nden Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen\n1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 4 500         18. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\nDeutsche Mark. Die Vertragsparteien können ab-\n,,§ 39a\nweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeit-\nhonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.                                              Honorarzonen\nfür Leistungen bei Bebauungsplänen\n(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Num-\nmern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das                Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungs-\nHonorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht         plänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das       der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                 zuzurechnen ist.\"\n(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des      19. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefaßt:\n§ 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die\nLeistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen                                           ,,§ 41\nausgeführt, so kann für den damit verbundenen                                           Honorartafel\nerhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart                  für Grundleistungen bei Bebauungsplänen\nwerden.\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für\n(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach               die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebau-\nAbsatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende                  ungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in\nUmstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozio-           Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu §41 Abs.1\nFläche           Zone 1               Zone II             Zone III                Zone IV               Zone V\nvon         bis      von           bis    von          bis        von           bis    von         bis\nha              DM                   DM                   DM                      DM                    DM\n0.5         750     2930       2930        5700     5700       8480         8480       11 250   11 250    13430\n1       1 500     5 210      5 210      10130    10130      15040        15040       19 950   19 950    23660\n2       3000      8 740      8740       16 880   16880      25010       25010        33150   33150      38890\n3       4500     11 830     11 830      22760   22760       33690        33690       44630    44630     51 960\n4       6000     14480      14480       27750   27750       41 020      41 020       54300   54300      62780\n5       7 500    17120      17120       32740   32740       48360       48360        63980   63980      73600\n6       9000     19240      19240       36680    36680      54110        54110       71 550  71 550     81 790\n7      10 330    21 070    21 070       40080    40080      59070        59070       78080   78080      88820\n8      11 320    22850     22850        43430    43430      64020        64020       84600   84600      96130\n9      12 310    24520     24520        46570   46570       68630        68630       90680   90680     102 880\n10      13300     26180     26180        49 710   49710      73230        73230       96750   96750     109 630\n11      14290     27750     27750        52660   52660       77550       77550      102 450  102 450    115 920\n12      15280     29140     29140        55220   55220       81 310       81 310    107 400  107 400    121 260\n13      16 280    30520     30520        57800   57800       85070        85070     112 350  112 350    126 590\n14      17 150    32160     32160        60900   60900       89630       89630      118 360  118 360    133 360\n15      17 970    33920     33920        64230   64230       94560        94560     124 880  124 880    140 820\n16      18800     35680     35680        67580   67580       99500       99500      131 410  131 410    148 290\n17      19 620    37420     37420        70920   70920     104410       104410      137 920  137 920    155 720\n18     20450      39190     39190        74270    74270    109 370      109 370     144 450  144450     163190\n19      21 280    40950     40950        77620   77620     114 300      114 300     150 970  150 970    170 640\n20      22100     42700     42700        80960    80960    119 240      119 240     157 500  157 500    178100\n21     22930      44330     44330        84080   84080     123 820      123 820     163 570  163 570    184 970\n22      23760     45980     45980        87 210   87210    128 410      128 410     169 640  169 640    191 860\n23     24560      47 610    47610        90320   90320     133 010      133 010     175 720  175 720    198 770\n24     25390      49250     49250        93430    93430    137 620      137 620     181 800  181 800    205 660\n25      26230     50900     50900        96550    96550    142 230      142 230     187 880  187 880    212 550\n30     29760      59220     59220     112 470   112 470    165 750      165 750     219 000  219 000    248460\n35     32970      67380     67380     128 170   128170     188 970      188 970     249 760  249 760    284170\n40     36200      75200     75200     143120    143120     211 080      211 080     279 000  279000     318 000\n45     39420      82400     82400     156 960   156 960    231 480      231 480     306 000  306 000    348 980\n50     42650      89250     89250     170 000   170 000    250 750      250750      331 500  331 500    378100\n60      47700    101 640   101 640    193 800   193 800    285 900      285 900     378 000  378000     431 940\n70      52080    112 420   112 420    214480    214480     316470       316470      418 530  418 530    478870\n80      56400    123 200   123 200    235 200   235 200    347120       347120      459 040  459 040    525 840\n90      60480    134 280   134 280    256 410   256 410    378 540      378 540     500 670  500 670    574 470\n100     64500     146 000   146 000    279100    279100     412 200      412 200     545 300  545300     626 800","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                        2715\n(2) Das Honorar ist nach der Größe des Plan-                             arbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken\nbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß                          am Sozialplan;\nzugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im\n4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel\nförmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für\nGutachten zu Einzelfragen der Planung, beson-\ndie Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe\ndere Plandarstellungen und Modelle, Grenz-\ndes Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der\nbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grund-\ngeänderten Größe des Planbereichs zu berechnen;                              stücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungs-\ndie Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.\nleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit\n(3) Für Bebauungspläne,                                                   Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertre-\ntungen nach Plangenehmigung;\n1. für die eine umfassende Umstrukturierung in bau-\nlicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und öko-                  5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im\nlogischer Sicht vorgesehen ist,                                        Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durch-\nführung von Maßnahmen des besonderen Städte-\n2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders\nbaurechts;\nkomplexen Gegebenheiten zu sichern ist,\n6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Sat-\n3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwie-\nzungsentwürfen.\ngenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Bau-\ngesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,                            (2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten\nkann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.                   Leistungen können auf der Grundlage eines detaillier-\nten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein\n(4) Die §§ 20, 38 Abs. 6 bis 8 und § 39 gelten                       Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-\nsinngemäß.                                                              bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\n§ 42                                       berechnen.\"\nSonstige städtebauliche Leistungen\n20. § 44 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen\nrechnen insbesondere:                                                                             ,,§ 44\n1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmate-                                    Anwendung von Vorschriften\nrials für städtebauliche Pläne und Leistungen;                                       aus den Teilen II und V\n2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-,                        Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinn-\nStruktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne. die der                      gemäß.\"\nLösung und Veranschaulichung von Problemen\ndienen, die durch die formellen Planarten nicht               21. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\noder nur unzureichend geklärt werden können. Sie\n,,(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in\nkönnen sich auf gesamte oder Teile von Gemein-\ndie Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-\nden erstrecken;\nkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs-\n3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten                       merkmale topographische Verhältnisse, Flächen-\nBebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum                   nutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit\nBeispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gut-                        je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologi-\nachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestal-                        sche Verhältnisse sowie Umweltsicherung und\ntungsfragen, städtebauliche Oberleitung. Über-                     Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.\"\n22. § 45b wird wie folgt geändert:\na) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ H o n o r a r t a f e I z u § 45 b A b s . 1\nFläche                   Zone 1                                 Zone II                           Zone III\nvon              bis                  von                bis              von             bis\nha                      DM                                      DM                               DM\n1 000          20000             24 000             24 000                28000          28000              32000\n1 300         24 260            29110              29110                 33970          33970              38820\n1 600          28 900            34 680             34 680                40450          40450              46230\n1 900          32880             39 460             39 460                46030          46030              52610\n2200           36 580            43 900             43900                 51 220         51 220             58530\n2 500          40000             48 000             48000                 56000          56000              64000\n3000           45 270            54 320             54 320                63370          63370              72430\n3 500          50320             60380              60380                 70450          70450              80 510\n4000           55160             66190              66190                 77 220         77220              88260\n4500           59 790            71 740             71 740                83 700         83700              95660\n5000           64 200            77040              77040                 89880          89880             102 720\n5500           68390             82070              82070                 95 740         95740             109 420\n6000           72380             86860              86860                101 340       101 340             115 810\n6500           76160             91 390             91 390               106 620       106 620             121 850","2716                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil        1\nFläche                    Zone 1                            Zone II                           Zone III\nvon                bis               von              bis               von            bis\nha                       DM                                  DM                               DM\n7000        79720                95660           95660             111600          111 600           127 550\n7500        83130                99760           99760             116 380         116 380           133 010\n8000        86410               103 690         103 690            120 970         120 970           138 250\n8500        89540               107 450         107 450            125 350         125 350           143 260\n9000        92530               111 030         111 030            129 540         129 540           148 040\n9500        95370               114 450         114 450            133 520         133 520           152 600\n10000         98080               117 690         117 690            137 310         137 310           156 920\n11 000       103 200              123 840         123 840            144 480         144 480           165 120\n12000        108190               129 820         129 820            151 460         151 460           173100\n13000        113 020              135 630         135 630            158 230         158 230           180 840\n14000        117 720              141 270         141 270            164 810         164 810           188 360\n15000        122 280              146 730         146 730            171190          171 190           195 640\".\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  2. Honorarzone II:\n,,(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer                  Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnitt-\nGesamtfläche des Plangebiets über 15 000 ha                        lichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht                einem Untersuchungsraum\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das           -   mit durchschnittlicher Ausstattung an ökolo-\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\"                        gisch bedeutsamen Strukturen,\n-   mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,\n23. § 46 a wird wie folgt geändert:\n-   mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungs-\na) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflanzgeboten\"                         nutzung,\ndurch das Wort „Pflanzpflichten\" ersetzt.                           -   mit differenzierten Nutzungsansprüchen,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:                   -   mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegen-\n,,(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen                       über Umweltbelastungen und Beeinträchtigun-\nder endgültigen Planfassung nach Leistungsphase                         gen von Natur und Landschaft,\n4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur                         und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durch-\nendgültigen Planfassung, so sind die Honorare                      schnittlicher potentieller Beeinträchtigungsinten-\nnach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber                    sität;\nabgestimmten Planfassung zu berechnen.\"\n3. Honorarzone III:\nUmweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwie-\n24. Die §§ 48 bis 49 a werden durch folgende Paragra-\nrigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-\nphen ersetzt:\nchungsraum\n,,§ 48\n-   mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstat-\nHonorarzonen für Leistungen                                 tung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,\nbei Umweltverträglichkeitsstudien\n-   mit stark gegliedertem Landschaftsbild,\n(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglich-\nkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerk-                       -   mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,\nmale ermittelt:                                                        -   mit stark differenzierten oder kleinräumigen\n1. Honorarzone 1:                                                          Nutzungsansprüchen,\n-   mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-\nUmweltverträglichkeitsstudien        mit      geringem\nbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem\nUntersuchungsraum                                                      und Landschaft,\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher\n-    mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeut-\npotentieller Beeinträchtigungsintensität.\nsamen Strukturen,\n-    mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,                     (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie\nBewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen\n-    mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,\nanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher\n-    mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nut-              Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zuge-\nzungsansprüchen,                                            rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer-\n-    mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Um-                  tungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umwelt-\nweltbelastungen und Beeinträchtigungen von                  verträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewer-\nNatur und Landschaft,                                       tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer                      1. Honorarzone 1\npotentieller Beeinträchtigungsintensität;                           Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2717\n2. Honorarzone II                                           verträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufge-\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu            führten Leistungsphasen 1 ois 5 zusammengefaßt.\n30 Punkten,                                             Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert-\nsätzen der Honorare des § 48 b bewertet.\n3. Honorarzone III\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu                                                    Bewertung der\n42 Punkten.                                                                                    Grundleistungen\nin v. H.\n(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglich-\nder Honorare\nkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend\ndem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die\nBewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch                1. Klären der Aufgabenstellung\nbedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungs-             und Ermitteln des Leistungs-\numfangs                                    3\nnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs\nPunkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale                 2. Ermitteln und Bewerten\nEmpfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und                der Planungsgrundlagen\nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie\nVorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beein-                  Bestandsaufnahme,\nBestandsbewertung und\nträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.\nzusammenfassende Darstellung              30\n§ 48a                             3. Konfliktanalyse und Alternativen           20\nLeistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n4. Vorläufige Fassung der Studie              40\n(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits-\nstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umwelt-        5. Endgültige Fassung der Studie                7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nAbgrenzen des Untersuchungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\n-   örtliche und überörtliche Planungen und Unter-\nsuchungen\n-   thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender\nFachleistungen\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln und Bewerten\nder Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen auf der Grundlage vorhandener Unter-       Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen,\nlagen und örtlicher Erhebungen                      zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Frage-\n-    des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-     stellungen\nmenhängen, insbesondere durch Landschafts-      Sonderkartierungen\nfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,\nPrognosen\nBoden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,\nGeländeklima sowie Tiere und Pflanzen und       Ausbreitungsberechnungen\nderen Lebensräume                               Beweissicherung\n-    der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-     Aktualisierung der Planungsgrundlagen\nbestandteile und schützenswerten Lebensräume\nUntersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des\n-    der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen   Untersuchungsgebiets\nund Vorhaben\n-    des Landschaftsbildes und der -struktur\n-    der Sachgüter und des kulturellen Erbes","2718                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfind-\nlichkeit des Naturhaushalts und des Landschafts-\nbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen und vorhersehbaren\nUmweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-\nträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-\nschaft\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3. K o n f I i kt an a I y s e u n d AI t e rn a t i v e n\nErmitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wir-\nkungen\nVerknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen\nEmpfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den\nprojektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und\nBeschreiben der Wechselwirkungen zwischen den\nbetroffenen Faktoren\nErmitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der\nvertieft zu untersuchenden Alternativen\nÜberprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbe-\nreichs\nAbstimmen mit dem Auftraggeber\nZusammenfassende Darstellung in Text und Karte\n4. Vor I ä u f i g e Fass u n g de r Studie\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-               Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung\nlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter-           Vorstellen der Planung vor Dritten\nnativen\nDetailausarbeitungen in besonderen Maßstäben\na) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede _sich\nwesentlich unterscheidende Lösung unter Berück-\nsichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichs-\ngebots\n-    des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt\n-    der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\n-    der Auswirkungen auf den Menschen, die Nut-\nzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle\nErbe\nAufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-\nsuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben\n(Status-qua-Prognose)\nb) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-\ngleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-\nscheidenden Alternativen\nAbstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit\ndem Auftraggeber\n5. End g ü I t i g e Fass u n g d er St u d i e\nDarstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vor-\ngeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel\nim Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechni-\nschen Zusammenfassung","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                     2719\n§ 48b\nHonorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträg-\nlichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu § 48 b Abs.\nFläche                 Zone  1                              Zone II                         Zone III\nvon                 bis               von                bis            von              bis\nha                    DM                                   DM                               DM\n50        12 000             14 810             14 810            17 480          17 480             19 950\n100        16 000             19 750             19 750            23300           23300              26600\n250        26000              32330              32330             38470           38470              44400\n500        40250              50500              50500             60650           60650              70600\n750        52630              66500              66500             80280           80280              94050\n1 000        64000              81 420             81 420            98830           98830             116 200\n1 250        74380              95000              95000            115 630         115 630            136 250\n1 500        84000             108 000            108 000           132 000         132 000            156 000\n1 750        94500             121 330            121 330           148 170         148170             175 000\n2000        104 000            133 330            133 330           162 670         162 670            192 000\n2500        121 250            155 420            155 420           189 580         189 580            223 750\n3000        138 000            175 500            175 500           213 000         213000             250 500\n3500        152 250            193 080            193 080           233 920         233 920            274 750\n4000        166 000            209 330            209 330           252 670         252 670            296 000\n4500        177 750            224250             224 250           270 750         270 750            317 250\n5000        190 000            239 170            239170            288 330         288330             337 500\n5500        203 500            253 920            253 920           304330          304 330            354 750\n6000        216 000            268000             268000            320 000         320000             372000\n6500        227 500            281 670            281 670           335 830         335 830            390 000\n7000        238 000            295 000            295000            352000          352 000            409000\n7 500       251 250            311 250            311 250           371 250         371 250            431 250\n8000        264 000            326 670            326 670           389 300         389 300            452000\n8500        276 250            342 830            342 830           409 420         409 420            476000\n9000        288 000            358 500            358 500           429 000         429000             499 500\n9500        299 250            374460             374460            449 670         449 670            524880\n10000         310 000            390 000            390000            470 000         470000             550000\n(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des\nBewertung der\nUntersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.\nGrundleistungen\n(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.                                                                     in v. H.\nder Honorare\n§ 49\nHonorarzonen für Leistungen\nbei Landschaftspflegerischen Begleitplänen                  2. Ermitteln und Bewerten\nder Planungsgrundlagen\nFür die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen\nBestandsaufnahme,\nbei landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48\nsinngemäß.                                                             Bestandsbewertung und\nzusammenfassende Darstellung          15 bis 22\n§ 49a\nLeistungsbild\nLandschaftspflegerischer Begleitplan                    3. Ermitteln und Bewerten\ndes Eingriffs\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflege-\nrischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 auf-                     Konfliktanalyse\ngeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.                      und -minderung der\nSie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert-                   Beeinträchtigungen des\nsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.                           Naturhaushalts und\nLandschaftsbildes                          25\nBewertung der\nGrundleistungen        4. Vorläufige Planfassung\nin v H.\nder Honorare               Erarbeiten der wesent-\nlichen Teile einer Lösung\n1. Klären der Aufgabenstellung                                         der Planungsaufgabe                        40\nund Ermitteln des Leistungs-\numfangs                                    1 bis 3            5. Endgültige Planfassung                      10","2720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\n-  örtliche und überörtliche Planungen und Unter-\nsuchungen\n-  thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender\nFachleistungen\nAufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln und Bewerten\nder Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und\nörtlicher Erhebungen\n-   des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-\nmenhängen, insbesondere durch Landschafts-\nfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,\nBoden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,\nGeländeklima sowie Tiere und Pflanzen und\nderen Lebensräume\n-   der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-\nbestandteile und schützenswerten Lebensräume\n-   der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben\n-   des Landschaftsbildes und der -struktur\n-   der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte\nErfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vor-\nhandener Unterlagen\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlich-\nkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes\nnach den Zielen und Grundsätzen des Naturschut-\nzes und der Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von\nNatur und Landschaft (Vorbelastung)\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\na) Konfliktanalyse\nErmitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu\nerwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nhalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang,\nOrt und zeitlichem Ablauf\nb) Konfliktminderung\nErarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Ver-\nminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nhalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit\nden an der Planung fachlich Beteiligten","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                                2721\nGrundleistungen                                                  Besondere Leistungen\n------------------ ------------- ~ - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen\nd) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-\nbereichs\ne) Abstimmen mit dem Auftraggeber\nZusammenfassende Darstellung der Ergebnisse\nvon Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie\nder unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und\nKarte\n4. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-\nlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter-\nnativen\na) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege nach Art,\nUmfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich\nBiotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, ins-\nbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und\nSchutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3\nAbs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\nb) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchti-\ngungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-\nbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Kostenschätzung\nAbstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auf-\ntraggeber und der für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständigen Behörde\n5. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g\nDarstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in\nder vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab                                 -   geringer Aufwand für die Festlegung von Ziel-\ndes Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Pla-                                      aussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaß-\nnung im Maßstab des Bebauungsplans nach§ 46a zu                                           nahmen;\nberechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann\n2. Honorarzone II:\nein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.\nPflege- und Entwicklungspläne mit durchschnitt-\n§ 49b                                            lichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nHonorarzonen für Leistungen                                             durchschnittliche fachliche Vorgaben,\nbei Pflege- und Entwicklungsplänen                                       -   durchschnittliche Differenziertheit des floristi-\n(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwick-                                      schen Inventars oder der Pflanzengesellschaf-\nlungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerk-                                           ten,\nmale ermittelt:                                                                       -   durchschnittliche Differenziertheit des faunisti-\nschen Inventars,\n1. Honorarzone 1:\n-   durchschnittliche      Beeinträchtigungen          oder\nPflege- und Entwicklungspläne mit                       geringem                     Schädigungen von Naturhaushalt und Land-\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere                                                     schaftsbild,\n-    gute fachliche Vorgaben,                                                        durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung\n-    geringe Differenziertheit des floristischen Inven-                              von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwick-\ntars oder der Pflanzengesellschaften,                                           lungsmaßnahmen;\n-    geringe Differenziertheit               des   faunistischen             3. Honorarzone 111:\nInventars,                                                                  Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwie-\n-    geringe Beeinträchtigungen oder Schädigun-                                  rigkeitsgrad, insbesondere\ngen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,                                  -   geringe fachliche Vorgaben,","2722                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\n-   starke Differenziertheit des floristischen Inven-           gen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Land-\ntars oder der Pflanzengesellschaften,                       schaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Ziel-\n-   starke Differenziertheit des faunistischen Inven-           aussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnah-\ntars,                                                       men mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerk-\nmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder\n-    umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädi-                der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit\ngungen von Naturhaushalt und Landschafts-                   des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu\nbild,\nbewerten.\n-    hoher Aufwand für die Festlegung von Ziel-\n§ 49c\naussagen sowie Pflege- und Entwicklungs-\nmaßnahmen.                                                        Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\n(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan                      (1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die\nBewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen                         weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung\nanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher                     (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schüt-\nHonorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zuge-                   zenswerten Landschaftsteilen.\nrechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer-                      (2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwick-\ntungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege-                  lungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten\nund Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewer-                   Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in\ntungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:                      der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\n1. Honorarzone 1:                                                    Honorare des § 49 d bewertet.\nPflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,                                                         Bewertung der\nGrundleistungen\n2. Honorarzone II:\nin v. H.\nPflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,                                                      der Honorare\n3. Honorarzone 111:\n1. Zusammenstellen der Ausgangs-\nPflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.\nbedingungen                             1 bis 5\n(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwick-                  2. Ermitteln der Planungsgrundlagen        20 bis 50\nlungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem\nSchwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das                     3. Konzept der Pflege- und\nBewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu                          Entwicklungsmaßnahmen                  20 bis 40\n4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigun-                   4. Endgültige Planfassung                             5\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n1. Zusammenstellen\nder Ausgangsbedingungen\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen,\ninsbesondere\n-    ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des\nPlanungsbereichs\nSchutzzweck\n-    Schutzverordnungen\nEigentümer\n2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n\nErfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen              Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung\nErmitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbe-                 Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten\nreichs                                                           oder Artengruppen\n3. Konzept\nder Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen\nErfassen und Darstellen von\n-    Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben\nwerden soll\n-    Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen\ndurchzuführen sind","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                      2723\nGrundleistungen                                                    Besondere Leistungen\n-   Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen\nStandortverhältnisse\n-   Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur\nVorschläge für\n-   gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter\nTier- und Pflanzenarten\n-   Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs\n-   Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vor-\nschriften\n-   die Durchführung der Pflege- und Entwicklungs-\nmaßnahmen\nHinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen\nKostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-\nnahmen\nAbstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber\n4. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g\nDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der\nvorgeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen\netwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Lei-\nstungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Lei-\nstungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der\nHonorare des § 49 d zu bewerten.\n§ 49d\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Pflege- und Entwicklungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für\ndie in§ 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege-\nund Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden\nHonorartafel festgesetzt.\nH o n o r a r t a f e I z u § 49 d A b s . 1\nFläche                     Zone 1                                     Zone II                        Zone III\nvon                bis                  von                   bis           von              bis\nha                        DM                                         DM                              DM\n5              4380               8 750                8750                13130          13130            17 500\n10              5500             11 000               11 000                16500          16500            22000\n15              6 310            12 620               12620                 18940          18940            25250\n20              6940             13880                13880                 20810          20 810           27750\n30              8060             16120                16120                 24190          24190            32250\n40              9060             18 120               18120                 27190          27190            36250\n50              9940             19 880               19880                 29810          29810            39750\n75             11 810            23620                23620                 35440          35440            47250\n100             13 380            26750                26750                 40 130         40130            53500\n150             15 880            31 750               31 750                47630          47630            63500\n200             17 750            35500                35500                 53250          53250            71 000\n300             20250             40500                40500                 60750          60750            81 000\n400             22130             44250                44250                 66380          66380            88500\n500             23630             47250                47250                 70880          70880            94500\n1 000             29880             59750                59750                 89630          89630           119 500\n2500              44880             89 750               89750                134 630        134 630          179 500\n5000              63630            127 250             127 250                190 880        190 880          254 500\n10000              88630            177 250             177 250                265 880        265 880          354 500\n--~","2724                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des            6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,\nPlanungsbereichs in Hektar zu berechnen.\n7. die Baunebenkosten.\n(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.\"\n(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6\n25. § 51 wird wie folgt gefaßt:                                   genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die\nAnlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Aus-\n,,§ 51\nführung überwacht, die Kosten für:\nAnwendungsbereich\n1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-\n(1) Ingenieurbauwerke umfassen:\ngruppe 1.4),\n1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,\n2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kosten-\n2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,\ngruppe 2.1 ),\n3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausge-\nnommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,                      3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenan-\nlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),\n4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung\nmit Gasen, Feststoffen einschließlich wasserge-          4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bau-\nfährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen                zeit,\nnach§ 68,\n5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,\n5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,\n6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsan-             6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie\nlagen,                                                       Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,\n7. Sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen             Ge-       7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbe-\nbäude und Freileitungsmaste.                                 stimmung des Ingenieurbauwerks dienen.\n(2) Verkehrsanlagen umfassen:                                (8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23\n1. Anlagen des Straßenverkehrs,           ausgenommen         gilt sinngemäß für _Ingenieurbauwerke nach § 51\nFreianlagen nach § 3 Nr. 12,                             Abs. 1 Nr. 1 bis 5.\n2. Anlagen des Schienenverkehrs,                                 (9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für\n3. Anlagen des Flugverkehrs.\"                                 unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei\nhydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei\n26. In § 52 werden die Absätze 5 bis 8 durch folgende             kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh-\nAbsätze ersetzt:                                              und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach\nLage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Stra-\n,,(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Lei-         ßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwe-\nstungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit           gen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteigan-\nmehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese\nlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart\neine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemein-\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung\nsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und\nschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithono-\nBahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein\nrar nach § 6 zu berechnen.\"\ngemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhun-\ndertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten\nKosten:                                                   27. § 53 wird wie folgt geändert:\n1. bei dreispurigen Straßen                    85v. H.,       a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. bei vierspurigen Straßen                    70v. H.,             ,,(2) Bewertungsmerkmale sind:\n3. bei ~ehr als vierspurigen Straßen           60v. H.,\n1. geologische und baugrundtechnische Gege-\n4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen                                     benheiten,\nmit zwei Gleisen                           90v. H.\n2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,\n(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die\nKosten für:                                                       3. Anforderungen an die Einbindung in die Umge-\n1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des                     bung oder das Objektumfeld,\nErwerbs und des Freimachens,                                 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der kon-\n2. andere einmalige Abgaben           für  Erschließung                struktiven oder technischen Anforderungen,\n(DIN 276, Kostengruppe 2.3),\n5. fachspezifische Bedingungen.\"\n3. Vermessung und Vermarkung,\n4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestand-          b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nteile des Objekts sind,                                        ,,(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbau-\n5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu-                   werks oder einer Verkehrsanlage in die Honorar-\nsätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim               zonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad\nBauwerk und bei den Außenanlagen für den Win-                der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk-\nterbau,                                                      male mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2725\nbauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver-\nIngenieur- Verkehrs-           kehrsbelastung als Mittel zur Gelandegestal-\nbauwerke    anlagen            tung, soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3\nnach§ 51   nach § 51           bis 5 erforderlich sind;\nAbs. 1     Abs. 2\ng) einfache gemauerte Schornsteine, einfache\n1.     Geologische und                                            Maste und Türme ohne Aufbauten; Versor-\nbaugrundtechnische                                         gungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfa-\nGegebenheiten                    5         5               chen Fällen ohne Zwangspunkte;\n2.    Technische                                            2. Honorarzone II:\nAusrüstung oder\na) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förde-\nAusstattung                       5         5               rung von Wasser, zum Beispiel Quellfassun-\n3.    Anforderungen                                               gen, Sehachtbrunnen; einfache Anlagen zur\nan die Einbindung                                           Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behäl-\nin die Umgebung oder                                        ter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Lei-\ndas Objektumfeld                  5        15               tungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen\n4.     Umfang der                                                 und wenigen Zwangspunkten, einfache Lei-\nFunktionsbereiche                                          tungsnetze für Wasser;\noder konstruktiven                                       b) industriell     systematisierte      Abwasserbe-\noder technischen                                            handlungsanlagen;       Schlammabsetzanlagen,\nAnforderungen                   10         10               Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhal-\n5.    Fachspezifische                                             tebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen\nBedingungen                     15          5\".             Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,\neinfache Leitungsnetze für Abwasser;\nc) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und\n28. § 54 wird wie folgt gefaßt:                                          Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit\nwenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit\n,,§ 54\ngleichförmigem gegliederten Querschnitt und\nObjektliste                                 einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als\nfür Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen                       3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasser-\n(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach                     entlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über\nMaßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der                        Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und\nRegel folgenden Honorarzonen zugerechnet:                            Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache\nSchiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Boots-\n1. Honorarzone 1:                                                    anlegestellen an fließenden Gewässern, Deich-\na) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangs-                   und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone\npunkte;                                                      1, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose\nDränung, flächenhafter Erdbau mit unterschied-\nb) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;\nlichen Schütthöhen oder Materialien;\nc) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungeglie-\nderten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausge-               d) Transportleitungen für wassergefährdende\nnommen Einzelgewässer mit überwiegend öko-                   Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüp-\nlogischen und landschaftsgestalterischen Ele-                fungen und wenigen Zwangspunkten, industriell\nmenten; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle                   vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsab-\nohne Hochwasserentlastung, ausgenommen                       scheider;\nTeiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an                  e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade-\nstehenden Gewässern; einfache Deich- und                     stationen offener Bauart für Abfälle oder Wert-\nDammbauten; einfacher, insbesondere flächen-                 stoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfa-\nhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter                     che, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wert-\nErdbau zur Geländegestaltung;                                stoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanla-\nd) Transportleitungen für wassergefährdende                       gen;      Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen\nFlüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte,                    und Bauschuttdeponien ohne besondere Ein-\nhandelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;               richtungen;\ne) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade-                    f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart,\nstationen offener Bauart für Abfälle oder Wert-              Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone 1\nstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;                             erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastun-\ngen, einfache Kaimauern und Piers, Schmal-\nf) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII er-\nwände; Uferspundwände und Ufermauern,\nforderlich sind; einfache Durchlässe und Ufer-\nsoweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;\nbefestigungen, ausgenommen einfache Durch-\neinfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistun-\nlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Ge-\ngen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;\nländegestaltung, soweit keine Leistungen nach\nTeil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern;         g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorar-\nLärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutz-                     zone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbau-\nwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stütz-               ten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;","2726                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVersorgungsbauwerke und Schutzrohre mit                 f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II\nzugehörigen Schächten für Versorgungs-                      oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und\nsysteme mit wenigen Zwangspunkten; flach                    Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerun-\ngegründete, einzeln stehende Silos ohne                     gen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in\nAnbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und                  Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und\nHelgenanlagen;                                              Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige\nUferspundwände und Ufermauern; Lärm-\n3. Honorarzone 111:                                               schutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II\na) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Was-                oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach\nseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit                     Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache\nmechanischen Verfahren; Leitungen für Was-                  Tunnel- und Trogbauwerke;\nser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei-           g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und\nchen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit meh-                  Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Ver-\nreren Verknüpfungen und mehreren Zwangs-                    sorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten\npunkten und mit einer Druckzone;                            für Versorgungssysteme unter beengten Ver-\nb) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsa-                    hältnissen; einzeln stehende Silos mit ein-\nmer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzan-                fachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Hel-\nlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitun-               genanlagen, soweit nicht in Honorarzone 11 oder\ngen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfun-                IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbstän-\ngen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungs-                dige Tiefgaragen; einfache Schacht- und\nnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfun-                 Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,\ngen und mehreren Zwangspunkten;                             schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in\nOrtbetonbauweise, einfache Untergrundbahn-\nc) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Hono-                höfe;\nrarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftan-\nlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorar-          4. Honorarzone IV:\nzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre,\na) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Spei-\nDüker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV\ncherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbe-\nerwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmi-\nreitungsanlagen mit physikalischen und chemi-\ngem ungegliederten Querschnitt und einigen\nschen Verfahren, einfache Grundwasserdekon-\nZwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen\ntaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Was-\nZwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken\nser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei-\nund Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle\nchen Zwangspunkten;\noder bis 100 000 m3 Speicherraum; Schiffahrts-\nkanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen;        b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in\nHäfen, schwierige Deich- und Dammbauten;                    Honorarzone 11, III oder V erwähnt; Schlammbe-\nSiele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache             handlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser\nSchiffsschleusen, Bootsschleusen, Regen-                    mit zahlreichen Zwangspunkten;\nbecken und Kanalstauräume mit geringen Ver-\nc) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Drucker-\nknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Be-\nhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, beweg-\nregnung und Rohrdränung;\nliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III\nd) Transportleitungen für wassergefährdende                    erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewäs-\nFlüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüp-                ser mit ungleichförmigem gegliederten Quer-\nfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen                   schnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässer-\nzur Lagerung wassergefährdender Flüssigkei-                 systeme mit vielen Zwangspunkten, besonders\nten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für                  schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen\nTankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige                 technischen Anforderungen und ökologischen\nLeichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in               Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhalte-\nHonorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit                   becken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3\nwenigen Verknüpfungen;                                      und weniger als 5 000 000 m Speicherraum;\n3\nSchiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei\ne) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade-\nTide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffs-\nstationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit               schleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbe-\nnicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbe-\neinflussung; besonders schwierige Deich- und\nreitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in\nDammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in\nHonorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttauf-\nHonorarzone III erwähnt; Regenbecken und\nbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorar-\nKanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfun-\nzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanla-\ngen und zahlreichen Zwangspunkten; kombi-\ngen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen,\nnierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;\nsoweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bau-\nBeregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßi-\nschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II\ngen Boden- und schwierigen Geländeverhält-\nerwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit\nnissen;\nnicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung\nvon Altablagerungen und kontaminierten                   d) Transportleitungen für wassergefährdende\nStandorten, soweit nicht in Honorarzone IV                  Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Ver-\nerwähnt;                                                    knüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                             2727\nmehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leer-            sen, ausgenommen Wege ohne Eignung für\nrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;                   den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen\nEntwässerungsverhältnissen sowie andere\ne) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wert-\nWege und befestigte Flächen, die. als Gestal-\nstoffe, Kornpostwerke, Anlagen zur Konditionie-\ntungselement der Freianlage geplant werden\nrung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien\nund für die Leistungen nach Teil VII nicht erfor-\nund Monodeponien mit schwierigen techni-\nderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Park-\nschen Anforderungen, Sonderabfalldeponien,\nplätze in Außenbereichen;\nAnlagen für Untertagedeponien, Behälterdepo-\nnien, Abdichtung von Altablagerungen und kon-           b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen\ntaminierten Standorten mit schwierigen techni-             und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorar-\nschen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung                zonen II bis V erwähnt;\nkontaminierter Böden;                                   c) -,\nf) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrük-        2. Honorarzone II\nken; schwierige Kaimauern und Piers; Lärm-\na) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Bau-\nschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher\ngrund- und Entwässerungsverhältnissen, aus-\nSituation, soweit Leistungen nach Teil VIII oder\ngenommen Wege ohne Eignung für den regel-\nTeil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel-\nmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Ent-\nund Trogbauwerke;\nwässerungsverhältnissen sowie andere Wege\ng) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit               und befestigte Flächen, die als Gestaltungsele-\nAufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme,                  ment der Freianlage geplant werden und für die\nsoweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt;            Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind;\nVersorgungskanäle mit zugehörigen Schächten                außerörtliche     Straßen   ohne     besondere\nin schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos            Zwangspunkte oder im wenig bewegten\nmit zusammengefügten Zellenblöcken und                     Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen ein-\nAnbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und               facher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in\nHelgenanlagen, schwierige Docks; selbstän-                 Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, ein-\ndige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorar-                 fache höhengleiche Knotenpunkte;\nzone III erwähnt; schwierige Schacht- und               b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne beson-\nKavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten;                dere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien\nschwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in             Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis-\nHonorarzone V erwähnt;                                     und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit ein-\n5. Honorarzone V:                                                fachen Spurplänen;\nc) einfache Verkehrsflächen      für  Landeplätze,\na) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kom-\nSegelfluggelände;\nbinierter Verfahren der Wasseraufbereitung;\nkomplexe Grundwasserdekontaminierungsan-             3. Honorarzone III\nlagen;                                                  a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen\nb) schwierige      Abwasserbehandlungsanlagen,                 Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen;\nBauwerke und Anlagen für mehrstufige oder                   außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangs-\nkombinierte Verfahren der Schlammbehand-                    punkten oder im bewegten Gelände; schwierige\nlung;                                                      Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche\nStraßen und Plätze, soweit nicht in Honorar-\nc) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel\nzone 11, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte\nPumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke,\nBereiche, ausgenommen Oberflächengestal-\nSchiffshebewerke; Hochwasserrückhaltebek-\ntungen und Pflanzungen für Fußgängerberei-\nken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3\nche nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche\nSpeicherraum;                                               Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Kno-\nd) -;                                                          tenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag\ne) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;                       Straße/Straße;\nf) besonders schwierige Brücken, besonders                 b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in\nschwierige Tunnel- und Trogbauwerke;                        Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der\nfreien Strecke mit besonderen Zwangspunkten;\ng) besonders schwierige Schornsteine; Maste und                Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten\nTürme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und                    Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der\nPublikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme,              Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;\nbesonders schwierige Schacht- und Kavernen-\nc) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze,\nbauwerke,      Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe,\neinfache Verkehrsflächen für Flughäfen;\noffshore Anlagen.\n4. Honorarzone IV\n(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach\nMaßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der                 a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl beson-\nRegel folgenden Honorarzonen zugerechnet:                         derer Zwangspunkte oder im stark bewegten\nGelände, soweit nicht in Honorarzone V\n1. Honorarzone 1                                                  erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit\na) Wege im ebenen oder wenig bewegten Ge-                      hohen verkehrstechnischen Anforderungen\nlände mit einfachen Entwässerungsverhältnis-               oder in schwieriger städtebaulicher Situation,","2728                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil             1\nsowie vergleichbare verkehrsberuhigte Berei-                                  Worte „unter Beachtung der Umweltverträg-\nche, ausgenommen Oberflächengestaltungen                                      lichkeit\".\nund Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach\ncc) In Nummer 8 werden in der ersten Grundlei-\n§ 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Kno-\nstung nach dem Wort „Bauüberwachung,\" die\ntenpunkte; schwierige höhenungleiche Knoten-\nWorte „soweit die Bauoberleitung und die ört-\npunkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im\nliche Bauüberwachung getrennt vergeben\nkombinierten Ladeverkehr;\nwerden,\" eingefügt.\nb) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisan-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl\nbesonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der                                ,,(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragser-\nfreien Strecke im stark bewegten Gelände;                             teilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungs-\nGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit                          phase 5 bei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1\nsehr schwierigen Spurplänen;                                          Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit\nmehr als 15 bis zu 35 v. H. bewertet wird, wenn in\nc) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;                              dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher\n5. Honorarzone V                                                             Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich\nwird. Wird die Planung von Anlagen der Verfah-\na) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige inner-                           rens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genann-\nörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen ver-                       ten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer\nkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr                           übertragen, dem auch Grundleistungen für diese\nschwieriger städtebaulicher Situation; sehr                           Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so\nschwierige höhenungleiche Knotenpunkte;                               kann für diese Leistungen ein Honorar frei verein-\nb) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;                            bart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist\nc)                                                                        das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berech-\nnen.\"\n29. § 55 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            ,,(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im\naa) In Nummer 2 werden die Worte „und des                                 Sinne des§ 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken\nstatisch-konstruktiven Konzepts des Trag-                            können neben den in Absatz 2 erwähnten Beson-\nwerks\" gestrichen und der Fußnotenhinweis,,*)\"                       deren Leistungen insbesondere die nachstehen-\nangefügt.                                                            den Besonderen Leistungen vereinbart werden:\nErmitteln substanzbezogener Daten und Vor-\nbb) Folgende Fußnote wird angefügt:\nschriften\n.,*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine\nTragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2           Untersuchen und Abwickeln der notwendigen\nmit 8 v. H. bewertet.\"                                          Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         ständen\nÖrtliches Überprüfen von Planungsdetails an der\naa) In Nummer 1 wird die dritte Grundleistung wie\nvorgefundenen Substanz und Überarbeiten der\nfolgt gefaßt:\nPlanung bei Abweichen von den ursprünglichen\n,,Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7,                         Feststellungen\ndie eine Tragwerksplanung erfordern: Klären                          Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von\nder Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der                         Schäden oder Mängeln.\nTragwerksplanung\".\nSatz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit\nbb) In Nummer 2 werden die siebte Grundleistung                           geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich\nund die erste Besondere Leistung gestrichen;                         Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder\nin der dritten Grundleistung werden die Worte                        bei schwieriger Anpassung an vorhandene Rand-\n„und Umweltverträglichkeit\" ersetzt durch die                       bebauung.\"\n30. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Honorartafel zu §56 Abs.1 (Anwendungsbereich des §51 Abs.1)\nAnrechen-               Zone 1                   Zone II                  Zone III                  Zone IV            Zone V\nbare Kosten         von           bis        von            bis       von            bis        von          bis   von         bis\nDM                      DM                       DM                      DM                        DM                 DM\n50000            4390        5520         5520         6650        6650         7770          7770      8900    8900     10030\n60000            5090        6380         6380         7660        7660         8950          8950     10230   10230     11 520\n70000            5760        7200         7200         8640        8640        10070        10070      11 510  11 510    12 950\n80000            6410        7990         7990         9570        9570       11 160        11 160     12740   12740     14320\n90000            7050        8 770        8 770       10490       10490       12 210        12 210     13 930  13930     15 650\n100 000           7680        9 540        9 540       11 390      11 390       13 250       13250      15100   15100     16960","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                       2729\nAn rechen-           Zone 1                 Zone II                Zone III                Zone IV               Zone V\nbare Kosten     von           bis       von           bis      von            bis      von          bis      von         bis\nDM                 DM                     DM                     DM                      DM                    DM\n150 000     10 650      13130       13130       15 610     15 610       18090      18 090     20570      20570     23050\n200 000     13 430      16480       16 480      19 520     19 520      22570       22570      25610     25 610     28660\n300 000     18 630     22700        22700       26760      26760       30830       30830      34890     34890      38960\n400 000     23500      28490        28490       33480      33480       38460       38460      43450     43450      48440\n500 000     28130      33970        33970       39820      39820       45660       45660      51 510    51 510     57350\n600 000     32 580     39230        39230       45890      45890       52540       52540      59200     59200      65850\n700000      36890      44 310       44 310      51 730     51 730       59160      59160      66580     66580      74000\n800 000     41 090     49250        49250       57400      57400       65560       65560      73 710    73 710     81 870\n900 000     45180       54050        54050       62 910     62 910      71 780      71 780     80640     80640      89 510\n1000000       49180       58 730       58 730      68280      68280       77840       77840      87390     87390      96940\n1500000       68200       80920       80920        93630     93630      106 350     106 350     119 060   119 060 131 780\n2 000 000     86 010     101 580     101 580    117150      117 150     132 720     132 720     148 290   148 290 163 860\n3 000 000    119 280     139 970     139 970    160 660     160 660     181 360     181 360     202 050   202 050 222 740\n4000 000     150 430     175 730     175 730    201 040     201 040     226 340     226340      251 650   251 650 276 950\n5 000000     180 080     209 650    209 650     239 220     239 220    268 790      268 790     298 360   298 360 327 930\n6000 000     208 590     242170     242170      275 750     275 750    309 320      309 320     342 900   342 900 376480\n7 000000     236 200     273 580    273 580     310 950     310 950    348 330      348 330     385 700   385 700 423 080\n8000000      263 070     304070     304070      345080      345080     386 080      386 080     427 090   427090 468 090\n9000 000     289 270     333 770    333 770     378 270     378 270    422 760      422 760     467260    467 260 511 760\n10 000000     314 920     362 790    362 790     410 660     410 660    458 530      458 530     506400    506 400 554270\n15 000 000    436 710     500 060    500 060     563 410     563410     626 750      626 750     690 100   690 100 753450\n20 000000     550 740     627960     627960      705170      705170      782390      782 390     859 600   859 600 936 820\n30000 000     763 730     865 680    865 680     967630      967 630 1069570       1069570 1171 520      1 171 520 1273470\n40000000      963140 1087180 1087180 1 211 220             1 211 220 1335260       1335260 1459300       1 459 300 1 583 340\n50000 000   1 153 020 1 297 380 1297380 1 441 750          1 441 750 1 586 110     1 586 110 1 730480    1 730 480 1 874 840\".\nb) Die Honorartafel zu Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, Honorar t a f e I zu § 56 Abs . 2 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2)\nAn rechen-           Zone 1                 Zone II                Zone III               Zone IV                Zone V\nbare Kosten     von           bis       von           bis      von            bis      von          bis      von         bis\nDM                 DM                     DM                     DM                      DM                    DM\n50000       4960        6230        6230        7 510      7 510        8780       8 780     10060      10060     11 330\n60000       5750        7 200       7200        8640       8640        10090      10090      11 530     11 530    12 980\n70000       6500        8120        8120        9740       9740        11 350     11 350     12 970     12 970    14590\n80000       7220        9000        9000       10 780     10 780       12 570     12 570     14350      14350     16130\n90000       7940        9880        9880       11 810     11 810       13 750     13 750     15680      15 680    17620\n100 000      8630      10 720       10 720      12 810     12 810       14890      14 890     16 980     16980     19 070\n150 000     11 910     14 690       14 690      17 470     17 470      20250       20250      23030      23030     25 810\n200000       14 970     18 370       18 370      21 760     21 760      25160       25160      28550      28550     31 950\n300 000     20600       25090        25090       29580      29580       34080       34080      38570     38570      43060\n400 000     25730       31 200      31 200       36670      36670       42130       42130      47600     47600      53070\n500 000     30530       36880       36880        43230      43230        49570      49570      55920      55920     62270\n600 000     35060       42220       42220        49380      49380        56530      56530      63690     63690      70850\n700 000     39350       47260        47 260      55170      55170        63080      63080      70990      70990     78900\n800 000     43420       52040        52040       60660      60660        69270     ·69 270     77890     77890      86 510\n900000      47300       56580       56580        65 860     65860        75150      75150      84430      84430     93 710\n1000000       51 030      60940       60940        70850      70850        80760      80760      90670     90670 100 580\n1500000       67 460      80040       80040        92620      92620     105 190     105190      117 770   117 770    130 350\n2 000 000     80930       95580       95580      110 230    110 230     124 870     124 870     139 520   139 520 154170\n3 000 000    112 240     131 710     131 710    151 180     151 180     170 640     170 640     190110    190 110 209 580\n4 000000     141 540     165 350     165 350     189 160    189 160     212 960     212 960     236 770   236 770 260 580\n5 000 000    169 440     197 260     197 260    225 090     225090      252 910     252 910     280 740   280 740 308 560\n6 000 000    196 270     227 860     227 860    259 450     259 450     291 050     291 050     322 640   322640 354 230\n7000000      222 250     257 420     257 420    292 580     292 580     327 750     327 750     362 910   362 910 398080\n8 000 000    247 530     286 110     286110     324 690     324 690     363 280     363 280   . 401 860   401 860 440 440\n9 000 000    272170      314 040     314 040    355 910     355 910     397 790     397 790     439 660   439 660 481 530\n10 000 000    296 310     341 350     341 350    386 390     386 390     431 430     431 430     476 470   476470 521 510\n15 000 000    410 910     470 510     470 510    530 120     530120      589 720     589 720     649 330   649 330 708 930\n20000 000     518 190     590 840     590 840    663 500     663 500     736150      736150      808 810   808 810 881 460\n30 000 000    718 600     814 520     814 520    910 450     910 450 1006370       1006370     1 102 300 1 102 300 1 198 220\n40000000      906 220 1022930       1022930 1139 640       1 139 640 1256360       1256360     1373070   1 373 070 1 489 780\n50 000 000  1084890 1220720         1220720 1356550        1356550 1492390         1492390     1628220   1 628 220 1 764 050\".","2730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n31. § 57 wird wie folgt geändert:                              33. § 61 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                     ,,§ 61\naa) In Nummer 2 werden die Worte „soweit nicht                  Bau- und landschaftsgestalterische Beratung\nbesondere vermessungstechnische Anforde-               (1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalteri-\nrungen gestellt werden\" durch die Worte             sche Beratung werden erbracht, um Ingenieurbau-\n„soweit die Leistungen nicht mit besonderen         werke und Verkehrsanlagen bei besonderen städte-\ninstrumentellen und vermessungstechnischen          baulichen oder landschaftsgestalterischen Anforde-\nVerfahrensanforderungen erbracht werden              rungen planerisch in die Umgebung einzubinden.\nmüssen\" ersetzt.\n(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsge-\nbb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein                stalterische Beratung rechnen insbesondere:\nKomma ersetzt und folgende Nummer ange-\nfügt:                                                1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der\nVorplanung in gestalterischer Hinsicht,\n,, 10. Bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwa-\n2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berück-\nchen der Ausführung von Tragwerken\nsichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktio-\nnach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Über-\nnaler, technischer und umweltbeeinflussender\neinstimmung mit dem Standsicherheits-\nzusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,\nnachweis.\"\n3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließ-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 lich Sondervorschlägen unter gestalterischen Ge-\n,,(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwa-                sichtspunkten,\nchung kann mit 2,0 bis 3,0 v. H. der anrechenbaren         4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des\nKosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart                 Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalteri-\nwerden. Die Vertragsparteien können abweichend                 schen Konzept.\nvon Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter\n(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsge-\nZugrundelegung der geschätzten Bauzeit verein-\nstalterische Beratung einem Auftragnehmer übertra-\nbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2\ngen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so\nfür diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen\ngilt ein Honorar in Höhe von 2,0 v. H. der anre-\nübertragen werden, so kann für die Leistungen für\nchenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als\nbau- und landschaftsgestalterische Beratung ein\nvereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\"\nbesonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 8\" durch           Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars\ndie Worte ,,§ 52 Abs. 9\" ersetzt.                          für die Grundleistungen im Rahmen der für diese\nLeistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze\nzu berücksichtigen.\n32. § 59 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsge-\n,,§ 59                             stalterische Beratung einem Auftragnehmer übertra-\nUmbauten und Modernisierungen                    gen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55\nvon Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen\nübertragen werden, so kann ein Honorar frei verein-\n(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und                bart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-\nModernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind             lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeit-\nbei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren                  honorar nach § 6 zu berechnen.\nKosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn\noder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung\nLeistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei\ndes § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des               der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städte-\n§ 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe            baulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.\"\nzu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die\nGrundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bau-\nüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz              34. Nach § 61 wird folgender Teil Vita eingefügt:\nschriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung\n„Teil Vita\nnach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad\nder Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittli-                     Verkehrsplanerische Leistungen\nchem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1\n§ 61 a\nkann ein Zuschlag von 20 bis 33 v. H. vereinbart\nwerden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein-               Honorar für verkehrsplanerische Leistungen\nbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad           (1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vor-\nein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.                      bereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten\nerforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:\n(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamt-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei                    verkehrsplan,\nVerkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten\neinschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener               2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teil-\nGradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhan-                verkehrsplan\ndene Bebauung.\"                                                sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                            2731\n(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach                 (5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit\nAbsatz 1 Nr. 1' und 2 umfassen insbesondere folgende          einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der\nLeistungen:                                                  Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1\n1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,                           und 3.1 .2) sowie bei Umbauten bei der Auftragsertei-\nlung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren\n2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Män-             Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1\ngeln,                                                    bis 12 ermittelt werden.\n3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmen-              (6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwer-\ngenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser            ken die vollständigen Kosten für:\nVerkehrsmengenerhebung,\n1. Erdarbeiten,\n4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,\n2. Mauerarbeiten,\n5. Ausarbeiten von Planfällen,\n3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,\n6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,\n4. Naturwerksteinarbeiten,\n7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,\n5. Betonwerksteinarbeiten,\n8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.                         6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,\n(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen           7. Stahlbauarbeiten,\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das       8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\"                    anstelle der in den vorgenannten Leistungen ent-\nhaltenen Stoffe verwendet werden,\n35. § 62 wird wie folgt gefaßt:                                    9. Abdichtungsarbeiten,\n,,§ 62                            1o. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,\nGrundlagen des Honorars                      11. Klempnerarbeiten,\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Trag-          12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende\nwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren                   Konstruktionen,\nKosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das             13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunder-\nTragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in                  kundung,\n§ 65.\n14. Verbauarbeiten für Baugruben,\n(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und\nzugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundele-               15. Rammarbeiten,\ngung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu              16. Wasserhaltungsarbeiten,\nermitteln:\neinschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.\n1. bei Anwendung von Absatz 4                                 Absatz 7 bleibt unberührt.\na) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der                 (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von\nKostenberechnung, solange diese nicht vor-           Absatz 5 oder 6 die Kosten für\nliegt, nach der Kostenschätzung;\n1. das Herrichten des Baugrundstücks,\nb) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der\n2. Oberbodenauftrag,\nKostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt,\nnach dem Kostenanschlag;                              3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach-\ntu ngsarbeiten,\ndie Vertragsparteien können bei Auftragserteilung\nabweichend von den Buchstaben a und b eine                4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,\nandere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich           5. nichttragendes Mauerwerk < 11 ,5 cm,\nvereinbaren;\n6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,\n2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der\nKostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt           7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei-\noder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auf-              spiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenver-\ntragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem              kleidungen,\nKostenanschlag.                                            8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu-\n(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32                   sätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei\ngelten sinngemäß.                                                  Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen:\nnach DIN 276, Kostengruppe 6),\n(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und\n.zugehörigen baulichen Anlagen                                 9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und\nHolzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in\n55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und                      Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes\nbesonderen Baukonstruktionen (DIN 276,                 oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,\nKostengruppen 3.1 und 3.5.1) und\n10. die Baunebenkosten.\n20 v. H. der Kosten der Installationen und besonde-\nren Installationen (DIN 276, Kostengruppen           (8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der\n3.2 und 3.5.2).                                   anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von","2732                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nArbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind,                  bb) In Nummer 3 wird die vierte Besondere Lei-\nsowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in                            stung wie folgt gefaßt:\nAbsatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder                              ,,Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermitt-\nteilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören,                                 lung des Tragwerks und der kraftübertragen-\nwenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten                                   den Verbindungsteile für eine Ausschreibung,\nMehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.\"                           die ohne Vorliegen von Ausführungsunter-\nlagen durchgeführt wird\".\n36. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 werden in der zweiten Grundlei-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:                                  stung die Worte ,,, außer Taktschiebeverfah-\n„Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung                             ren, Freivorbau und bauabschnittsweise Her-\nstellung auf Vorschubgerüst\" gestrichen; fol-\nnach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeits-\ngende Besondere Leistung wird angefügt:\ngrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale\nermittelt:\".                                                               ,,Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieur-\nbauwerken, in denen das statische System\nb) In Nummer 4 werden am Ende das Semikolon\nvon dem des Endzustands abweicht\".\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Zeilen\nangefügt:                                                             dd) In Nummer 5 wird in der zweiten Grundlei-\nstung vor dem Wort „Ausführungspläne\" das\n,,- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungs-                            Wort „fertiggestellten\" eingefügt; die Besonde-\nprüfung (Ingenieurmauerwerk);\".                                      ren Leistungen erhalten folgende Fassung:\nc) In Nummer 5 werden am Ende der Punkt durch ein                              „Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau\nKomma ersetzt und folgende Zeilen angefügt:                                einschließlich Stücklisten, Elementpläne für\n,,- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der                            Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und\nVerbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung                     Stücklisten\nzu berücksichtigen ist.\"                                              Berechnen der Dehnwege, Festlegen des\nSpannvorganges und Erstellen der Spannpro-\n37. § 64 wird wie folgt geändert:                                                  tokolle im Spannbetonbau\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Wesentliche Leistungen, die infolge Änderun-\ngen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht\naa) In Nummer 2 wird der Fußnotenhinweis ge-                               zu vertreten sind, erforderlich werden\nstrichen.\nRohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die\nbb) Die Fußnote wird wie folgt gefaßt:                                     auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch\n,,*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Inge-            die Pläne des Objektplaners bedürfen\".\nnieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im\nLeistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten.\"      ee) In Nummer 6 werden die Grundleistungen wie\nfolgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbe-\n,,(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von                            tonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der\nAbsatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des                               Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag\n§ 65 zu bewerten:                                                          zur Mengenermittlung des Objektplaners\n1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in                            Überschlägliches Ermitteln der Mengen der\nAuftrag gegeben werden,                                               konstruktiven Stahlteile und statisch erforderli-\nchen Verbindungs- und Befestigungsmittel im\n2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die\nIngenieurholzbau\nWerkstattzeichnungen nicht auf Übereinstim-\nmung mit der Genehmigungsplanung und den                              Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als\nAusführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5                            Ergänzung zu den Mengenermittlungen als\nüberprüft,                                                            Grundlage für das Leistungsverzeichnis des\nTragwerks\".\n3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Hono-\nrarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.\"                           d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       ,,(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im\nSinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in\naa) In Nummer 2 wird als erste Grundleistung                          Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen ins-\neingefügt:                                                      besondere nachstehende Besondere Leistung ver-\n„Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1                       einbart werden:\nNr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus                      Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung\nLeistungsphase 1 von § 55 Abs. 2\".                             der Tragwerkseingriffe\".","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                          2733\n38. Die Honorartafel zu § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ H o n o r a r t a f e I z u § 65 A b s . 1\n-----··\"~~\nAnrechen-              Zone 1                 Zone II                    Zone III                 Zone IV              Zone V\nbare Kosten        von          bis       von           bis           von           bis        von         bis      von        bis\nDM                 DM                      DM                          DM                      DM                   DM\n20000         1 880       2180       2180        2940            2940        3850         3850       4630      4630     4940\n30000         2630        3040       3040        4050            4050        5290         5290      6340       6340     6750\n40000         3330        3830       3830        5090            5090        6620         6620      7920       7920     8440\n50000         3990        4590       4590        6070            6070        7890         7890      9420       9420    10030\n60000        4640         5320       5320        7030            7030        9100         9100     10850      10850    11 550\n70000         5270        6030       6030        7940            7940       10260        10260     12220      12220    13000\n80000        5870         6720       6 720       8830            8830       11 400       11 400    13550      13550    14420\n90000        6480         7390       7390        9700            9700       12 500       12500     14850      14850    15800\n100 000        7060         8050       8050       10 550          10550       13 570       13 570    16120      16120    17130\n150 000        9850       11 190     11 190       14560           14560       18650        18650     22060      22060    23430\n200000        12 460      14 120     14120        18300           18300       23350        23350     27570      27570    29260\n300 000       17 380      19620      19 620       25270           25270       32070       32070      37750      37750    40030\n400000        22000       24 780     24 780       31 770         31 770       40160       40160      47180      47180    49980\n500000        26 410      29 710     29 710       37930          37930        47830       47830      56080      56080    59390\n600 000       30680       34440      34440        43850          43850        55170       55170      64590      64590    68380\n700000        34800       39030      39030        49570          49570        62240       62240      72790      72790    77020\n800000        38840       43490      43490        55120          55120        69090       69090      80730      80730    85390\n900 000       42780       47860      47860        60530          60530        75770       75770      88440      88440    93520\n1000000          46640       52130      52130        65820          65820        82280       82280      95960      95960   101 450\n1500000          65030       72440      72440        90870          90870      113000       113 000    131 410   131 410   138 780\n2 000000         82320       91 480     91480      114 240         114 240     141 540      141 540    164 220   164220    173 310\n3 000 000       114810     127 110     127 110     157 710         157 710     194 390      194 390    224 850   224 850   237060\n4 000 000       145 340    160 520     160 520     198 250         198 250     243 470      243470     281 020   281 020   296 050\n5 000 000       174 530    192 380     192 380     236 750         236 750     289 930      289 930    334070    334070    351 750\n6 000 000       202 680    223050      223050      273 690        273 690      334 390      334390     384 770   384 770   404940\n7000000         229 980    252 770     252 770     309 400         309 400     377 270      377 270    433 600   433 600   456160\n8 000 000       256 600    281 690     281 690     344 060        344 060      418 830      418 830    480870    480870    505 730\n9 000000        282 610    309 940     309 940     377 850         377 850     459 260      459 260    526830    526 830   553 890\n10000 000        308110     337 590     337 590     410 870         410 870     498 740      498 740    571 650   571 650   600860\n15000000         429 640    469 080     469 080     567 220         567 220     684990       684 990    782720    782 720   821 880\n20 000 000       543 950    592 390     592390      713 040         713 040     857 950      857950     978 210   978 210 1026410\n30 000 000       758 490    823140      823140      984370          984370 1 178 320       1 178 320 1339360    1 339 360 1 403 930\".\n39. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende                             (5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden\nAbsätze ersetzt:                                                          und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach\n§ 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz\n,,(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-\nschriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach\nnieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken,\nSatz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der\ndie sich durch geringfügige Änderungen der Trag-\nLeistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnitt-\nwerksplanung unterscheiden und die einen wesent-\nlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20\nlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die\nbis 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas\n1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Lei-                       anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnitt-\nstungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert,                          lichem Schwierigkeitgrad ein Zuschlag von 20 v. H.\nvon der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu                            als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1\nmindern.                                                                  können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen\n(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-                     von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den\nnieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken,                        anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden.\nfür die eine Änderung der Tragwerksplanung ent-                           Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.\nweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesent-                        (6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\nlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede\nWiederholung                                                         40. § 68 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach§ 51                                                      ,,§ 68\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Lei-                                          Anwendungsbereich\nstungsphasen 1 bis 6 des § 64,\nDie Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen\n2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6                          folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die\nund 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2                      Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden\nbis 6 des§ 64                                                        Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der\num 90 vom Hundert zu mindern.                                             1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,","2734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs-                          hungsanlagen, manuelle      Feuerlösch-    und\nund Raumlufttechnik,                                              Brandschutzanlagen;\",\n3. Elektrotechnik,                                                ,,c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs-\n4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,                                  und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Hono-\nrarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmelde-\n5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungs-                       anlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wähl-\ntechnik,                                                           anlagen nach Telekommunikationsordnung,\n6. Medizin- und Labortechnik.                                          Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-\nBerechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;\".\nWerden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung\nsowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außen-              c) In Nummer 3 werden die Buchstaben a und c wie\nanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von                  folgt gefaßt:\nAuftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach                   ,,a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckregler-\nSatz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das                     stationen einschließlich zugehöriger Rohr-\nHonorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftrags-                 netze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und\nerteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei                 Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur bio-\nAuftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das                   logischen, chemischen und physikalischen\nHonorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeit-                  Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser-\nhonorar nach § 6 zu berechnen.\"                                        und sanitärtechnische Anlagen mit überdurch-\nschnittlichen hygienischen Anforderungen;\n41. Dem § 69 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                          automatische Feuerlösch- und Brandschutz-\n,,Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kosten-                    anlagen;\",\ngruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder                    ,,c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Nieder-\nKonstruktion durch die Leistung der Technischen Aus-                   spannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeu-\nrüstung wesentlich beeinflußt werden.\"                                 gungs- und Umformeranlagen, Niederspan-\nnungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit\n42. § 70 wird aufgehoben.                                                  Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanla-\ngen nach der Punkt für Punkt-Berechnungs-\n43. § 72 wird wie folgt geändert:                                          methode, große Fernmeldeanlagen und\n-netze;\".\na) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtech-       44. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:\nnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohr-             ,,(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne\nnetzen;\".                                           des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3\nb) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und c wie             erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die\nfolgt gefaßt:                                             nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart\nwerden:\n,,a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechni-\nsche Anlagen mit umfangreichen verzweigten          Durchführen von Verbrauchsmessungen\nRohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhö-              Endoskopische Untersuchungen.\"\n45. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Honorartafel zu §74 Abs.1\nAnrechen-               Zone 1                          Zone II                          Zone III\nbare Kosten        von             bis            von                bis             von              bis\nDM                    DM                                DM                              DM\n10000           2730           3540            3540              4350             4350             5160\n15000           3820           4920            4920              6050              6050            7160\n20000           4800           6180            6180              7540              7540            8 920\n30000           6670           8500            8500             10350            10350            12180\n40000           8410          10700           10700             13000            13000            15280\n50000          10500          12800           12800             15 550           15550            18290\n60000          11 600         14810           14 810            18030            18030            21 240\n70000          13100          16 740          16740             20390            20390            24020\n80000          14 520         18600           18600             22660            22660            26740\n90000          15940          20380           20380             24820            24820            29260\n100 000         17 350         22180           22180             27 010           27010            31 860\n150 000         23600          30120           30120             36640            36640            43170\n200 000         29330          37260           37260             45180            45180            53120\n300 000         39620          49900           49900             60190            60190            70470\n400 000         49620          61 610          61 610            73580            73580            85560\n500000          60120          73760           73 760            87420            87420           101 060","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                   2735\nAnrechen-                   Zone 1                         Zone II                          Zone III\nbare Kosten           von              bis         von                 bis              von               bis\nDM                         DM                             DM                               DM\n600 000         70 600           85 880        85880            101 170           101 170          116 450\n700 000         8i 320           98330         98330            115 350           115 350          132 350\n800 000         91 950          110840        110 840           129 710           129 710          148 590\n900 000        102 720          123 300       123 300           143 890           143 890          164 460\n1000000         113 520           135 780       135 780           158 030           158 030          180 290\n1 500 000       165 630           194 430       194 430           223 240           223 240          252 050\n2 000 000       215 220           247 840       247 840           280 450           280 450          313 050\n3 000 000       309 420           343 250       343 250          377100             377100           410 930\n4 000 000       400 340          434 760        434 760          469 200            469 200          503 620\n5 000 000       489 100           527 490       527 490           565 880           565 880          604 270\n6 000 000       573 330          613 820        613 820          654 320            654 320          694 820\n7 000 000       649 840          692 360        692 360           734 870           734 870          777 380\n7 500 000       685 490          728 810        728 810          772160             772160           815490\".\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:            49. § 79 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Vertragsparteien können bei Auftrags-                                      ,,§ 79\nerteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein\nSonstige Leistungen für Thermische Bauphysik\nHonorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der\ngeschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.\"                   Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und\nAbs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei\n46. § 76 wird wie folgt gefaßt:                                      kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7\n,,§ 76                              der§ 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird\nUmbauten und Modernisierungen                      ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-\nvon Anlagen der Technischen Ausrüstung                  einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nberechnen.\"\n(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und\nModernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind\nnach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der                50. § 80 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nHonorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung               „2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur\nbei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen                         Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung,\nist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorar-\nder Geräusche von Anlagen der Technischen\ntafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine\nAusrüstung und von Außengeräuschen.\"\nErhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz\nschriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung\nnach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad         51. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnitt-\n,,(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2\nlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1\nNr. 1 umfassen folgende Leistungen:\nkann ein Zuschlag von 20 bis 50 v. H. vereinbart\nwerden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein-                                                           Bewertung\nbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad                                                            in v. H.\nein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.                                                                       der Honorare\n(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts\n47. § 77 wird wie folgt geändert:\nFestlegen der Schallschutz-\na} In Absatz 2 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.\nanforderungen                              10\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:\n2. Erarbeiten des Entwurfs\n,,(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7             einschließlich Aufstellen der\nkönnen zusätzlich bauphysikalische Messungen                     Nachweise des Schallschutzes               35\nan Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Tempe-\nratur- und Feuchtemessungen, Messungen zur                  3. Mitwirken bei der Ausführungs-\nBestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen                  planung                                    30\ndes Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder                4. Mitwirken bei der Vorbereitung\nder Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.\"              der Vergabe und bei der Vergabe              5\n48. § 78 wird wie folgt geändert:                                    5. Mitwirken bei der Überwachung\nschalltechnisch wichtiger\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:                         Ausführungsarbeiten                         20\".\n,,5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-\".\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                          52. In§ 82 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Gebäude mit\n,,(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie           Mischnutzung\" durch die Worte „Gebäude mit\n§ 22 gelten sinngemäß.\"                                     gewerblicher und Wohnnutzung\" ersetzt.","2736                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n53. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ H o n o r a r t a f e I z u § 83 A b s . 1\n-\nAnrechen-                       Zone 1                                   Zone II                             Zone III\nbare Kosten            von                  bis                   von                  bis               von             bis\nDM                         DM                                        DM                                  DM\n500 000            2960                3390                   3390                3910               3 910           4500\n600 000            3300                3 780                 3 780                4370               4370            5040\n700 000            3630                4170                  4170                 4 810              4 810           5540\n800000             3950                4530                   4530                5230               5230            6020\n900 000            4260                4880                  4880                 5620               5620            6480\n1000000               4540                5 210                  5 210               6010               6 010           6930\n1500000               5900                6 770                 6770                 7800               7800            8990\n2 000 000             7100                8150                  8150                 9390               9390           10 820\n3 000 000             9250               10 620                10620                12 240             12240           14110\n4 000 000            11 180              12 830                12830                14 780             14 780          17050\n5 000 000            12 950              14860                 14860                17130              17130           19 760\n6 000000             14 610              16 760                16 760               19320              19320           22280\n7000 000             16180               18570                 18 570               21400              21 400          24670\n8 000 000            17 680              20280                 20280                23380              23380           26950\n9 000 000            19 110              21 920                21 920               25270              25270           29140\n10 000000              20490               23520                 23520                27100              27100           31 250\n15 000000              26820               30780                 30780                35480              35480           40900\n20000000               32470               37270                 37270                42940              42940           49520\n30000000               42530               48 810                48810                56240              56240           64860\n40 000 000             51 500              59100                 59100                68110              68110           78550\n50 000 000             59750               68570                 68570                79020              79020           91120\".\n54. § 86 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Nummer 4 die Zahl „ 1O\" durch die Zahl „5\" und in Nummer 5 die Zahl „ 1O\" durch die Zahl\n,, 15\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den\nanrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den§§ 87 und 88\nzuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.\"\nc) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Absatz 6.\n55. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ H o n o r a r t a f e I z u § 89 A b s . 1\nAnrechen-             Zone 1                  Zone II                     Zone III                 Zone IV             Zone V\nbare Kosten        von         bis         von          bis            von          bis         von         bis     von         bis\nDM                DM                       DM                         DM                       DM                  DM\n100 000        2000       2 610        2 610       3200            3200       3 810         3 810      4400     4400       5010\n200 000        2 310      3000         3000        3 700           3 700      4390          4390       5080     5080       5780\n300000         2 610      3390         3390        4180            4180       4960          4960       5740     5740       6520\n400 000        2900       3770         3 770       4640            4640       5 510         5 510      6380     6380       7250\n500 000        3180       4140         4140        5090            5090       6050          6050       7 010    7010       7960\n600 000        3470       4500         4500        5530            5530       6580          6580       7 610    7 610      8660\n700 000        3 730      4850         4850        5970            5970       7100          7100       8 210    8 210      9340\n800 000        4000       5200         5200        6400            6400       7600          7600       8800     8800     10000\n900 000        4270       5540         5540        6820            6820       8110          8110       9380     9380     10660\n1000000          4520       5890         5890        7240            7240       8600          8600       9960     9960     11 320\n1500000          5790       7 510        7 510       9250            9250      10990         10990      12 720   12 720    14450\n2000000          6990       9090         9090       11 180          11 180     13280         13280      15370    15370     17 470\n3000 000         9300      12 080       12080       14860           14860      17660         17660     20440     20440     23230\n4 000 000       11 510     14 950       14950       18400           18400      21 860        21 860    25300     25300     28750\n5 000 000       13 650     17 740       17 740      21 840         21 840      25940         25940     30020     30020     34120\n6000 000        15 750     20470        20470       25190          25190       29930         29930     34640     34640     39380\n7000000         17 820     23160        23160       28500           28500      33860         33860     39180     39180     44540\n8000 000        19860      25 810       25810       31 760         31 760      37730         37730     43660     43660     49630\n9 000 000       21 870     28420        28420       34970           34970      41 560        41 560    48080     48080     54660\n10 000 000       23860      31 010       31 010      38160           38160      45340         45340     52460     52460     59640\n15 000 000       33590      43660        43660       53 720          53720      63830         63830     73870     73870     83 970\".","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                           2737\n56. In § 92 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende                      parteien dies bei Auftragserteilung schriftlich verein-\nAbsätze ersetzt:                                                       baren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.\n(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Ab-\n,,(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1                   satz 1 übertragen, so gilt§ 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.\nrichtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach\n§ 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung                     (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer\nnach§ 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel                    Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver-\nin§ 94.                                                                einbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftrags-\nerteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als\n(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln                     Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\nnach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertrags-                        (6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.\"\n57. Die Honorartafel zu § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ H o n o r a r t a f e I z u § 94 A b s . 1\nAnrechen-          Zone 1               Zone II                    Zone III               Zone IV                Zone V\nbare Kosten     von        bis       von          bis           von          bis       von         bis        von         bis\nDM              DM                    DM                          DM                    DM                     DM\n100 000       880     1 580      1 580      2290            2290        2990       2990       3 700       3700      4400\n150 000     1 090     1 930      1 930      2760            2760        3600       3600       4430        4430      5270\n200000       1 270     2 210      2 210      3160            3160        4090       4090       5040        5040      5980\n300000       1 570     2700       2700       3 810           3 810       4930       4930       6040        6040      7160\n400 000     1 830     3090       3090       4360            4360        5 610      5 610      6880        6880      8140\n500 000      2050      3430       3430       4820            4820        6220       6220       7600        7600      8990\n600000       2260      3750       3750       5250            5250        6750       6750       8250        8250      9750\n700 000      2450      4050       4050       5640            5640        7240       7240       8830        8830     10430\n800000       2630      4 310      4310       6 010           6 010       7690       7690       9380        9380     11 070\n900 000      2790      4570       4570       6340            6340        8120       8120       9890        9890     11 660\n1 000000       2950      4 810      4810       6660            6660        8 510      8 510     10 360      10360     12220\n1500000        3650      5 850      5850       8040            8040       10240      10240      12430       12430     14630\n2 000 000      4260      6730       6730       9 210           9210       11 670     11 670     14150       14150     16620\n3 000 000      5260      8180       8180      11 110          11 110      14050      14050      16970       16970     19 900\n4000 000       6130      9430       9430      12720           12720       16020      16020      19 310      19 310    22610\n5 000 000      6890     10 510     10 510     14110           14 110      17730      17730      21 340      21 340    24960\n6 000 000      7 580    11 470     11 470     15 370          15 370      19270      19270      23170      23170      27060\n7 000 000      8220     12 360     12360      16 520          16 520      20670      20670      24830      24830      28970\n8 000 000      8 810    13200      13200      17 580          17 580      21 970     21 970     26350      26350      30730\n9 000 000      9370     13 970     13970      18 580          18 580      23180      23180      27790      27790      32380\n10 000 000      9 910    14 720     14 720     19 530          19 530      24320      24320      29130      29130      33940\n15 000000      12 270    17 940     17940      23610           23 610      29280      29280      34950      34950      40620\n20 000 000     14 270    20650      20650      27030           27030       33400      33400      39780      39780      46160\n30 000000      17 660    25180      25180      32690           32690       40220      40220      47730      47730      55250\n40000000      20550      29000      29000      37430           37430       45880      45880      54320      54320      62770\n50 000 000    23100      32340      32340      41 580          41 580      50820      50820      60060      60060      69 300\".\n58. Teil XIII wird wie folgt gefaßt:                                       der Landesvermessung und des Liegenschaftska-\ntasters durchgeführt werden.\n„Teil XIII\nVermessungstechnische Leistungen                               (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen\nrechnen:\n§ 96\n1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Ent-\nAnwendungsbereich\nwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Ver-\n(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das                           kehrsanlagen,\nErfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und\nAnlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstel-                      2. Bauvermessung für den Bau und die abschlie-\nlen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die                        ßende Bestandsdokumentation von Gebäuden,\nIngenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,\nÖrtlichkeit sowie das vermessungstechnische Über-\nwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit                    3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs-\nbesonderen instrumentellen und vermessungstech-                            und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebun-\nnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden                            dene Vermessungen, Fernerkundung und geogra-\nmüssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen,                            phisch-geometrische Datenbasen sowie andere\ndie nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke                         sonstige vermessungstechnische Leistungen.","2738                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\n§ 97                                  -  sehr geringen Beeinträchtigungen durch die\nGrundlagen des Honorars                              Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-\nbei der Entwurfsvermessung                             keit,\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Ent-              -  sehr geringer Behinderung durch Bebauung\nwurfsvermessung richtet sich nach den anrechen-                     und Bewuchs,\nbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der              -  sehr geringer Behinderung durch Verkehr,\ndie Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der\nHonorartafel in § 99.                                            -  sehr geringer Topographiedichte;\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrunde-                2. Honorarzone II:\nlegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276                   Vermessungen mit geringen Anforderungen, das\nnach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange                  heißt mit\ndiese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien\ndies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach          -  guter Qualität der vorhandenen Kartenunter-\nder Kostenschätzung.                                                 lagen,\n-  geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-\nkosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:                        -  guter Qualität des vorhandenen Lage- und\n1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,                          Höhenfestpunktfeldes,\n2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8                  -  geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände-\nund sinngemäß nach § 1O Abs. 4,                                 beschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und                 -  geringer Behinderung durch Bebauung und\nsinngemäß nach § 10 Abs. 4.                                     Bewuchs,\n-  geringer Behinderung durch Verkehr,\n(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieur-\nbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach                      geringer Topographiedichte;\nAbsatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie\n3. Honorarzone III:\nfolgt gestaffelt aufzusummieren sind:\n1. bis zu 1 Mio. DM                                               Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderun-\n40v. H.,\ngen, das heißt mit\n2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM                   35v. H.,\nbefriedigender Qualität der vorhandenen Karten-\n3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM                   30v. H.,           unterlagen,\n4. über 5 Mio. DM                                 25v. H.\ndurchschnittlichen Anforderungen an die Ge-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die§§ 97a und 97b                   nauigkeit,\ngelten nicht für vermessungstechnische Leistungen                    befriedigender Qualität des vorhandenen Lage-\nbei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen               und Höhenfestpunktfeldes,\nVerkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem\nVerkehr, ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und                         durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch\nRadwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das                      die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-\nHonorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei                barkeit,\nvereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auf-                   durchschnittlicher Behinderung durch Bebau-\ntragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar            ung und Bewuchs,\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\ndurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,\n(6) § 21 gilt sinngemäß.\n-  durchschnittlicher Topographiedichte;\n(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere\nObjekte, so sind die Honorare für die Vermessung               4. Honorarzone IV:\njedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt             Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anfor-\nsinngemäß.                                                        derungen, das heißt mit\n§ 97a                                     kaum ausreichender Qualität der vorhandenen\nKartenunterlagen,\nHonorarzonen für Leistungen\nbei der Entwurfsvermessung                          -  überdurchschnittlichen Anforderungen an die\n(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermes-                  Genauigkeit,\nsung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:            -  kaum ausreichender Qualität des vorhandenen\n1. Honorarzone 1:                                                    Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\nVermessungen mit sehr geringen Anforderungen,                   überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch\ndas heißt mit                                                   die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-\nbarkeit,\n-  sehr hoher Qualität der vorhandenen Karten-\nunterlagen,                                                  überdurchschnittlicher Behinderung durch Be-\nbauung und Bewuchs,\n-  sehr geringen Anforderungen an die Genauig-\nkeit,                                                     -  überdurchschnittlicher Behinderung durch Ver-\n-  sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage-                    kehr,\nund Höhenfestpunktfeldes,                                 -  überdurchschnittlicher Topographiedichte;","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                            2739\n5. Honorarzone V:                                                (3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung\nin die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwie-\nVermessungen mit sehr hohen Anforderungen,\ndas heißt mit                                             rigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung\ndie Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen\n-   mangelhafter Qualität der vorhandenen Karten-          Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit\nunterlagen,                                            und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfest-\n-   sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,           punktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungs-\nmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebe-\n-   mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage-            schaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung\nund Höhenfestpunktfeldes,\ndurch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung\n-   sehr hohen Beeinträchtigungen durch die                durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbar-            Bewertungsmerkmal T opographiedichte mit bis zu\nkeit,                                                  15 Punkten zu bewerten.\n-   sehr hoher Behinderung durch Bebauung und\n§ 97b\nBewuchs,\nLeistungsbild Entwurfsvermessung\n-   sehr hoher Behinderung durch Verkehr,\n-   sehr hoher Topographiedichte.                             (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt\ndie terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-\n(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungs-            sungsleistungen für die Planung und den Entwurf von\nmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar                   Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanla-\nund bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorar-                gen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2\nzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so                aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammenge-\nist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu           faßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vom-\nermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der               hundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.\nBewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-\nrechnen:                                                                                              Bewertung der\nGrundleistungen\n1. Honorarzone 1:                                                                                        in V. H.\nVermessungen mit bis zu 14 Punkten,                                                               der Honorare\n2. Honorarzone II:\n1. Grundlagenermittlung                       3\nVermessungen mit 15 bis 25 Punkten,\n3. Honorarzone III:                                            2. Geodätisches Festpunktfeld                15\nVermessungen mit 26 bis 37 Punkten,                        3. Vermessungstechnische Lage-\nund Höhenpläne                           52\n4. Honorarzone IV:\nVermessungen mit 38 bis 48 Punkten,                        4. Absteckungsunterlagen                     15\n5. Honorarzone V:                                              5. Absteckung für Entwurf                     5\nVermessungen mit 49 bis 60 Punkten.                        6. Geländeschnitte                           10\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nEinholen von Informationen und Beschaffen von Unter-       Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum\nlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt         Betreten von Grundstücken, zum Befahren von\nBeschaffen vermessungstechnischer Unterlagen               Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrs-\nsicherungsmaßnahmen\nOrtsbesichtigung\nErmitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von\nden Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierig-\nkeitsgrad\n2. G e o d ä t i s c h e s F e s t p u n kt f e I d\nErkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten          Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher\nErstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungs-         Genauigkeit\nskizzen                                                    Vermarken bei besonderen Anforderungen\nMessungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte            Bau von Festpunkten und Signalen\nAuswerten der Messungen und Erstellen des Koordi-\nnaten- und Höhenverzeichnisses","2740                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n3. Ver m es s u n g s t e c h n i s c h e\nLage- und Höhenpläne\nTopographisch/Morphologische Geländeaufnahme                 Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes\n(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfas-       Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder\nsen von Zwangspunkten\nbei Nacht\nAuswerten der Messungen/Luftbilder                           Maßnahmen für umfrangreiche anordnungsbedürftige\nErstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im         Verkehrssicherung\nPlanungsbereich einschließlich der Einarbeitung der          Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und\nKatasterinformation                                          Anlagen außerhalb normaler topographischer Auf-\nDarstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schicht-        nahmen wie zum Beispiel Fassaden, und Innenräume\nlinienform                                                   von Gebäuden\nErstellen eines digitalen Geländemodells                     Eintragen von Eigentümerangaben\nGraphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen,               Darstellen in verschiedenen Maßstäben\nKabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-            Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus\nnen Unterlagen\nAusarbeiten der Lagepläne entsprechend der recht-\nEintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Fest-       lichen Bedingungen für behördliche Genehmigungs-\nsetzungen                                                    verfahren\nLiefern aller Meßdaten in digitaler Form                     Erfassen von Baumkronen\n4. Abstec ku ng s u nte rl ag e n\nBerechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes           Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rah-\nund Erstellen von Absteckungsunterlagen                      men der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstand-\nflächen, Fahrbahndecken)\n5. Absteckung für den Entwurf\nÜbertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Ört-\nlichkeit\nÜbertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für\nErörterungsverf ahren\n6. Ge I ä n des c h n i t t e\nErmitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen\naus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen\n§ 98                                kehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Ver-\nGrundlagen des Honorars                          kehr, ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und Rad-\nbei der Bauvermessung                           wegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das\nHonorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bau-              vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auf-\nvermessung richtet sich nach den anrechenbaren                   tragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeit-\nKosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die                honorar nach § 6 zu berechnen.\nBauvermessung angehört, sowie nach der Honorar-\ntafel in § 99.                                                      (5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinn-\ngemäß.\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundele-\n§ 98a\ngung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach\nHonorarzonen für Leistungen\nder Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese\nbei der Bauvermessung\nnicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei\nAuftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der                 (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung\nKostenberechnung.                                                auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken                   1 . Honorarzone 1:\n100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsan-                        Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen,\nlagen, 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittel-                 das heißt mit\nten Kosten.                                                          - sehr geringen Beeinträchtigungen durch die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b                      Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-\ngelten nicht für vermessungstechnische Leistungen                        keit,\nbei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-,                     - sehr geringen Behinderungen durch Bebauung\nStollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Ver-                      und Bewuchs,","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                            2741\n-   sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,        5. Honorarzone V:\n-   sehr geringen Anforderungen an die Genauig-             Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen,\nkeit,                                                   das heißt mit\n-   sehr geringen Anforderungen durch die Geo-                  sehr hohen Beeinträchtigungen durch die\nmetrie des Objekts,                                         Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-\n-   sehr geringer Behinderung durch den Bau-                    keit,\nbetrieb;                                                -   sehr hohen Behinderungen durch Bebauung\n2. Honorarzone II:                                                 und Bewuchs,\nVermessungen mit geringen Anforderungen, das                -   sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,\nheißt mit                                                   -   sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,\n-   geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände-              sehr hohen Anforderungen durch die Geo-\nbeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,                    metrie des Objekts,\n-   geringen Behinderungen durch Bebauung und                   sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.\nBewuchs,\n(2) § 97 a Abs. 2 gilt sinngemäß.\n-   geringer Behinderung durch den Verkehr,\n-   geringen Anforderungen an die Genauigkeit,             (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die\n-   geringen Anforderungen durch die Geometrie          Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeits-\ndes Objekts,                                        grad der Anforderungen an die Vermessung das\nBewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die\n-   geringer Behinderung durch den Baubetrieb;          Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit\n3. Honorarzone III:                                        bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinde-\nrungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung\nVermessungen mit durchschnittlichen Anforderun-         durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit\ngen, das heißt mit                                      sowie Anfor~erungen durch die Geometrie des\n-  durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die         Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungs-\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,         merkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu\n-  durchschnittlichen Behinderungen durch Bebau-            15 Punkten zu bewerten.\nung und Bewuchs,\n§ 98b\ndurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,\nLeistungsbild Bauvermessung\n-  durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig-\nkeit,                                                      (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die\n-  durchschnittlichen Anforderungen durch die Geo-         terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-\nmetrie des Objekts,                                     sungsleistungen für den Bau und die abschließende\nBestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieur-\n-  durchschnittlicher Behinderung durch den Bau-\nbetrieb;                                                bauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistun-\ngen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-\n4. Honorarzone IV:                                         phasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der\nnachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\nVermessungen mit überdurchschnittlichen Anfor-\nHonorare des § 99 bewertet.\nderungen, das heißt mit\n-   überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch\nBewertung der\ndie Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-                                              Grundleistungen\nbarkeit,                                                                                      in v. H.\nüberdurchschnittlichen Behinderungen durch                                                 der Honorare\nBebauung und Bewuchs,\nüberdurchschnittlicher Behinderung durch den                                                      2\n1. Baugeometrische Beratung\nVerkehr,\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die         2. Absteckung für die Bauausführung          14\nGenauigkeit,\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen     durch      3. Bauausführungsvermessung                  66\ndie Geometrie des Objekts,\n-   überdurchschnittlicher Behinderung durch den        4. Vermessungstechnische\nBaubetrieb;                                             Überwachung der Bauausführung            18","2742                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\n- - - - - - - --      --------------------------------~--------------------\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n1. Baugeometrische Beratung\nBeraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf        Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbe-\ndie erforderlichen Genauigkeiten                           schreibungen\nErstellen eines konzeptionellen Meßprogramms                Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über\nFestlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-,   Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen\nBezugs- und Benennungssystems                              der Objektvermessung\nErstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und\nDeformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für\ndie Baustelleneinrichtung\n2. Abs t eck u n g f ü r Bau aus f ü h r u n g\nÜbertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die\nÖrtlichkeit\nÜbergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Haupt-\npunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauaus-\nführende Unternehmen\n3. Bauau s f ü h r u n g s ver m es s u n g\nMessungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfest-          Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs-\npunktfeldes                                                 und fertigungstechnischen Verformungen\nMessungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest-           Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen\nund Achspunkten\nAufmaß von Bauleistungen, soweit besondere ver-\nBaubegleitende Absteckungen der geometriebestim-            messungstechnische Leistungen gegeben sind\nmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe                    Herstellen von Bestandsplänen\nMessungen zur Erfassung von Bewegungen und                  Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der\nDeformationen des zu erstellenden Objekts an kon-\nBauausführung\nstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen\nkeine Grundleistung)                                        Fortführen der vermessungstechnischen Bestands-\npläne nach Abschluß der Grundleistung\nStichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen\nFortlaufende Bestandserfassung während der Bauaus-\nführung als Grundlage für den Bestandsplan\n4. Vermessungs t e c h n i s c h e Über wach u n g\nder Bauausführung\nKontrollieren der Bauausführung durch stichproben-          Prüfen der Mengenermittlungen\nartige Messungen an Schalungen und entstehenden             Einrichten eines geometrischen Objektinformations-\nBauteilen\nsystems\nFertigen von Meßprotokollen\nPlanen und Durchführen von langfristigen vermes-\nStichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmes-           sungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen\nsungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu            der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen\nerstellenden Objekts\nVermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,\nsoweit besondere vermessungstechnische Anforde-\nrungen gegeben sind\n(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.\n§ 99\nHonorartatel\nfür Grundleistungen bei der Vermessung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den§§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind\nin der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.","Nr. 68 - Tag der Ausgab'3: Bonn, den 18. Dezember 1990                                  2743\nHonorartafel zu § 99 Abs. 1\nAnrechen-          Zone 1                Zone II             Zone III               Zone IV             Zone V\nbare Kosten     von         bis        von         bis     von          bis       von         bis     von         bis\nDM               DM                    DM                   DM                     DM                  DM\n100 000     4000       4 700       4 700     5400      5400        6100       6100       6800     6800      7500\n200000      6000       6900        6900      7800      7800        8 700      8 700      9600     9600     10500\n300 000     7800       8900        8900     10000     10000       11 100     11 100     12200    12200     13300\n400 000     9300      10500       10 500    11 800    11 800      13000      13000      14300    14300     15500\n500 000    10600      12000       12 000    13 400    13400       14800      14800      16 200   16200     17600\n600 000    11 800     13 300      13300     14800     14800       16300      16300      17 800   17 800    19300\n700 000    13 000     14 600      14600     16300     16300       17 900     17900      19600    19600     21200\n800 000    14200      16 000      16000     17 700    17700       19500      19 500     21 200   21 200    23000\n900 000    15 400     17 300      17 300    19200     19200       21 000     21 000     22900    22900     24800\n1000000      16 600     18 600      18 600    20600     20600       22600      22600      24600    24600     26600\n1500000      20400      22800       22800     25200     25200       27600      27600      30000    30000     32400\n2 000 000    24400      27000       27000     29800     29800       32600      32600      35400    35400     38200\n3 000 000    32000      35400       35400     39000     39000       42600      42600      46200    46200     49800\n4 000 000    39600      43800       43800     48200     48200       52600      52600      57000    57000     61400\n5 000000     47200      52200       52200     57400     57400       62600      62600      67800    67800     73000\n6 000 000    54800      60600       60600     66600     66600       72600      72600      78600    78600     84600\n7000 000     62400      69000       69000     75800     75800       82600      82600      89400    89400     96200\n8 000 000    70000      77400       77400     85000     85000       92600      92600    100 200   100 200   107 800\n9 000 000    77600      85800       85800     94200     94200     102 600     102 600   111000   111000     119 400\n10 000 000    85200      94200       94200    103 400   103 400    112 600     112 600   121 800   121 800   131 000\n15 000 000   123 200    136 200     136 200   149 400   149 400     162 600    162 600   175 800   175 800   189 000\n20 000000    161 000    178 200     178 200   195 400   195 400    212 600     212 600   229 800  229 800    247 000\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                         bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nberechnen.\"\n§ 100\nSonstige vermessungstechnische Leistungen\n59. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:\n(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Lei-\n,,(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entspre-\nstungen rechnen:\nchend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in\n1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Ent-                   Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf\nwurfs- oder Bauphase,                                        vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.\"\n2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die\ndie Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum\nZiel haben und nicht unmittelbar mit der Realisie-                                 Artikel 2\nrung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie\nVermessungsleistungen für Freianlagen und im               Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\nZusammenhang mit städtebaulichen oder land-             Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der vom\nschaftsplanerischen Leistungen,                         Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden\n3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten            Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nund Interpretieren von Luftbildern und anderer\nraumbezogener Daten umfassen, die durch Auf-\nArtikel 3\nzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als\nGrundlage insbesondere für Zwecke der Raumord-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung und des Umweltschutzes,                            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des Geset-\n4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau              zes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung\nvon geographisch-geometrischen Datenbasen für           des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und\nraumbezogene Informationssysteme,                       Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1\n5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den            S. 1745) auch im Land Berlin.\n§§ 97 b und 98 b erfaßt sind.\n(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistun-                                     Artikel 4\ngen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein\nHonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2744                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                   1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz-· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 46, ausgegeben am 15. Dezember 1990\nTag                                                                           1nhalt                                                                  Seite\n11. 12. 90         Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche\nund andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere .......................... .                                                1486\n13. 11. 90         Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Beziehungen auf dem Gebiet\ndes Films ......................................................................... .                                                   1544\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}