{"id":"bgbl1-1990-68-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":68,"date":"1990-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/68#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_68.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Fortbildung von Inhabern der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnisse (FortbildungsVO)","law_date":"1990-12-11T00:00:00Z","page":2705,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2705\nVerordnung\nüber die Fortbildung von Inhabern\nder in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nerteilten Fahrlehrerlaubnisse\n(FortbildungsVO)\nVom 11. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B                                         §4\nAbschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages\nTräger\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September1-996---(BGfä. 1990-lt-S-: 885,       Trägerder-Fortbtldung sind-amtHch an-erkannte Fahrleh- --\n1103) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach          rerausbildungsstätten oder von der zuständigen obersten\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:            Landesbehörde anerkannte andere Stellen, welche die\nGewähr für eine ordnungsgemäße Fortbildung geben. Im\nFalle einer Aufteilung der Fortbildung in zwei Abschnitte\n§ 1                              nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann die Fortbildung nur vom\nZiel                             gleichen Träger durchgeführt werden.\nDie Fortbildung soll den Inhaber einer nach bisherigem\n§5\nRecht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten\nFahrlehrerlaubnis mit dem wesentlichen Inhalt der Grund-                          Unterrichtsräume\nausbildung (Klasse 3) nach § 3 der Fahrlehrer-Ausbil-\nDie Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-\ndungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 733), die\nheit und Einrichtung eine ordnungsgemäße Fortbildung\ndurch die Verordnung vom 20. November 1987 (BGBI. 1 S.\nzulassen. Eine gleichzeitige Unterrichtung von mehr als 30\n2387) geändert worden ist, vertraut machen und ihm die\nLehrgangsteilnehmern ist nicht gestattet.\nErfüllung der sich aus dem Fahrlehrerrecht ergebenden\nPflichten erleichtern.\n§6\n§ 2                                                      Lehrkräfte\nInhalt                               Die Fortbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, wel-\nche die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 der Durchfüh-\nDie Fortbildung ist nach einem von der zuständigen        rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Septem-\nobersten Landesbehörde zu genehmigenden Lehrplan\nber 1969 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Verordnung\ndurchzuführen. Der Lehrplan muß mindestens die Sachge-       vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) geändert worden ist,\nbiete und die Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)\nerfüllen. Anstelle der Lehrkraft mit Befähigung zum Rich-\nenthalten.\nteramt kann eine Lehrkraft eingesetzt werden, die eine\njuristische Ausbildung nach bisherigem Recht der Deut-\n§3                               schen Demokratischen Republik abgeschlossen hat. Der\nDauer                             Träger der Fortbildung hat eine der Lehrkräfte zum verant-\nwortlichen Leiter des Fortbildungslehrgangs zu bestellen.\n(1) Die Gesamtdauer der Fortbildung beträgt minde-\nstens vier Wochen. Sie kann in zwei Abschnitte von minde-\n§ 7\nstens zwei Wochen aufgeteilt werden. Die Fortbildungsab-\nschnitte sollen nicht mehr als vier Monate auseinander-                                Prüfung\nliegen.\n(1) Die Fortbildung endet mit einer theoretischen Prü-\n(2) Die Fortbildung beträgt wöchentlich mindestens 35     fung nach der Prüfungsrichtlinie vom 22. Januar 1987\nUnterrichtsstunden zu 45 Minuten. Die tägliche Dauer der     (Verkehrsblatt S. 198). Der hierbei verwendete Fragebo-\nFortbildung darf in der Regel acht Unterrichtsstunden nicht  gen muß im Umfang und Aufbau dem Prüfungsfragebogen\nüberschreiten.                                               der Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse 3 entsprechen.\n(3) Eine nach Erwerb der Fahrlehrerlaubnis erfolgte          (2) Der Fragebogen ist unter Aufsicht einer Lehrkraft\nmindestens dreimonatige Ergänzungsausbildung in einer        innerhalb von 30 Minuten auszufüllen und vom Lehrgangs-\namtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist der      leiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft auszuwer-\nFortbildung im Sinne dieser Verordnung gleichzusetzen.       ten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Fragebogen","2706                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfehlerfrei ausgefüllt worden ist. Eine nichtbestandene Prü-      gung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung\nfung darf wiederholt werden. Wird auch die Wiederho-             aus, wenn der Teilnehmer regelmäßig an den Unterrichts-\nlungsprüfung nicht bestanden, kann sie nur noch einmal           veranstaltungen teilgenommen und die Prüfung nach § 7\nwiederholt werden.                                              bestanden hat.\n§ 8                                                             §9\nFortbildungsbescheinigung                                               Inkrafttreten\nDer Fortbildungsträger stellt eine vom Lehrgangsleiter           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund einer weiteren Lehrkraft unterschriebene Bescheini-          Kraft und am 31. Dezember 1992 außer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Z i m m e r m a n n\nAnlage\n(zu § 2)\nRahmenplan\nfür die Fortbildung von Inhabern\neiner in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nerteilten Fahrlehrerlaubnis\n140 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten\nAbschnitt            Stunden         Sachgebiet\n1                   10           Pädagogische und psychologische Grundsätze\n2                   55           Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre\n3                   20           Rechtskunde\n4                   10           Fahrzeugtechnik\n5                   10           Umweltschutz, energiesparende Fahrweise\n6                   10           Unterrichtsgestaltung\n7                   15           Fahrschulwesen\n8                   10           Wiederholung und Vertiefung der Sachgebiete 1 bis 7"]}