{"id":"bgbl1-1990-68-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":68,"date":"1990-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/68#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_68.pdf#page=14","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV)","law_date":"1990-12-10T00:00:00Z","page":2694,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["2694                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Emissionsbegrenzung\nvon leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)\nVom 10. Dezember 1990\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                               Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                     Eigenkontrolle und Überwachung\n§       Anwendungsbereich                                         §10    Meßöffnungen\n§ 2     Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe        § 11   Eigenkontrolle\n§12    Überwachung\nZweiter Abschnitt\nfünfter Abschnitt\nErrichtung und Betrieb\nGemeinsame Vorschriften\n§ 3     Oberflächenbehandlungsanlagen\n§13    Umgang mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen\n§ 4     Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen\n§14     Ableitung der Abgase\n§ 5     Extraktionsanlagen\n§15     Allgemeine Anforderungen\n§16     Weitergehende Anforderungen\nDritter Abschnitt\n§17     Zulassung von Ausnahmen\nAnforderungen an Altanlagen\n§18     Ordnungswidrigkeiten\n§ 6     Übergangsvorschrift\n§ 7     Oberflächenbehandlungsanlagen                                                   Sechster Abschnitt\n§ 8     Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen                                Schlußvorschriften\n§ 9     Extraktionsanlagen                                       §19     Inkrafttreten\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-                   entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächen-\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregie-             behandlungsanlagen),\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze,\nFelle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet,\nErster Abschnitt                             imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher\nWeise behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textil-\nAllgemeine Vorschriften                            ausrüstungsanlagen),\n3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen\n§ 1                                 oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier-\nAnwendungsbereich                               körperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen),\nsoweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nImmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.\nfenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter\nVerwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasser-\nstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin         (2) Diese Verordnung gilt nicht für\n[150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) ent-        1 . Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt\nhalten,                                                              an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen bis zu\n1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien,\n1 vom Hundert eingesetzt werden,\ninsbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff           2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Ober-\noder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet,         flächenbehandlungsanlagen mit einem maximalen Füll-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                               2695\nvolumen bis zu 1O Liter, soweit die Lösemittel ohne        tration auf den Austritt der Anlagenluft aus dem Entnahme-\nErwärmen eing~_setzt und keine Abgase abgesaugt            bereich.\nwerden, für die Ubergangsfrist bis zum 31. Dezember\n(2) Abgesaugte Abgase sind einem Abscheider zuzufüh-\n1992.\nren, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an\n§ 2                             leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unver-\ndünnten Abgas eine Massenkonzentration von 20 Milli-\nEinsatz                            gramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im\nleichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe              Normzustand (273 K [O C], 1013 mbar), nicht überschrei-\n0\n(1) Beim Betrieb von Anlagen dürfen keine anderen           ten. Die abgeschiedenen leichtflüchtigen Halogenkohlen-\nleichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe als Tetrachlor-     wasserstoffe sind zurückzugewinnen. Enthält das Löse-\nethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch           mittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu\nreiner Form eingesetzt werden. Den Halogenkohlen-              mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen,\nwasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder          dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 eine\nzugesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind.      Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter\nAbweichend von Satz 1 gilt:                                    nicht überschreiten. Nach Abscheidern hinter Ober-\nflächenbehandlungsanlagen müssen bei einem Abgas-\n1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Chemischrei-      volumenstrom von mehr als 500 Kubikmetern je Stunde\nnigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extrak-\nentweder Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung\ntionsanlagen eingesetzt werden,                            unter Verwendung einer aufzeichnenden Meßeinrichtung\n2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Chemisch-         für die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-\nreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt        kohlenwasserstoffen im Abgas oder Einrichtungen ver-\nwerden.                                                    wendet werden, die einen Anstieg der Massenkonzentra-\nDie Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 3 Nr. 2 gilt     tion auf mehr als 1 Gramm je Kubikmeter registrieren und\nnicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses            in diesem Fall eine Zwangsabschaltung der an den\nStoffes ausschließlich Felle entfettet werden.                 Abscheider angeschlossen Oberflächenbehandlungsanla-\ngen auslösen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen beim Betrieb\n(3) Anlagen zum Entlacken, bei denen die Anforderun:\nvon Anlagen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\ngen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht eingehalten werden\nVerordnung bereits errichtet sind, bis zum 31. Dezember\nkönnen, sind so zu errichten und zu betreiben, daß der\n1992 auch die leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-\nEntnahmebereich bei der Entnahme des Behandlungs-\nfe 1, 1, 1-Trichlorethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan\ngutes abgesaugt, auch durch schöpfende Teile kein flüssi-\n(R-112), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) und Tri-\nges Lösemittel ausgetragen und bei manueller Nach-\nchlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden.\nbehandlung außerhalb des geschlossenen Gehäuses der\nBehandlungsbereich entsprechend dem Stand der Tech-\nnik gekapselt und abgesaugt wird.\nZweiter Abschnitt\n(4) Oberflächenbehandlungsanlagen, bei denen die\nErrichtung und Betrieb                      Anforderungen nach Absatz 1 auf Grund der Sperrigkeit\ndes Behandlungsgutes nicht eingehalten werden können,\n§3                               sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Möglich-\nOberflächenbehandlungsanlagen                     keiten, die Emissionen durch Kapselung, Abdichtung,\nAbscheidung aus der Anlagenluft, Luftschleusen und\n(1) Oberflächenbehandlungsanlagen sind so zu errich-        Absaugung zu begrenzen, nach dem Stand der Technik\nten und zu betreiben, daß                                      ausgeschöpft werden.\n1. das Behandlungsgut in einem Gehäuse behandelt wird,\ndas bis__ auf die zur Absaugung von Abgasen erforder-                                    §4\nlichen Offnungen allseits geschlossen ist und bei dem                         Chemischreinigungs-\ndie Möglichkeiten, die Emissionen durch Abdichtung,                      und Textilausrüstungsanlagen\nAbscheidung aus der Anlagenluft und Änderung des\nBehandlungsprozesses zu begrenzen, nach dem Stand             (1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschi-\nder Technik ausgeschöpft werden,                           nen sind so zu errichten und zu betreiben, daß\n2. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-        1. nach Abschluß des Trocknungsvorganges die Massen-\nkohlenwasserstoffen in der Anlagenluft im Entnahme-            konzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-\nbereich unmittelbar vor der Entnahme des Behand-               wasserstoffen in der Trocknungsluft am Austritt aus\nlungsgutes aus dem Gehäuse 1 Gramm je Kubikmeter               dem Trommelbereich bei drehender Trommel, laufen-\nnicht überschreitet und                                        der Ventilation und geschlossener Beladetür sowie\neiner Temperatur des Behandlungsgutes von nicht\n3. eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, daß die Ent-       weniger als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter\nnahme des Behandlungsgutes aus dem Entnahme-                   (bei einer Luftwechselrate von mindestens 2 Kubik-\nbereich erst erfolgen kann, wenn die in Nummer 2               meter bis höchstens 5 Kubikmeter pro Kilogramm\ngenannte Massenkonzentration nach dem Ergebnis                 3eladegewicht und Stunde in der Meßphase; bei Anla-\neiner laufenden meßtechnischen Überprüfung nicht               gen mit einem höheren Luftdurchsatz ist der dabei\nmehr überschritten wird.                                       ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5 Kubik-\nWird die Anlagenluft im Entnahmebereich abgesaugt,                 meter pro Kilogramm Beladegewicht und Stunde zu\nbezieht sich die in Satz 1 Nr. 2 genannte Massenkonzen-            beziehen) nicht überschreitet und","2696                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. mit Beginn des Behandlungsprozesses selbsttätig eine       leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als\nSicherung wirksam wird, die die Beladetür verriegelt      50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen, dürfen die\nbis nach Abschluß des Trocknungsvorganges die in          Emissionen abweichend von Satz 1 eine Massenkonzen-\nNummer 1 genannte Massenkonzentration an lf'icht-         tration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschrei-\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen nach dem            ten. Nach Abscheidern hinter Extraktionsanlagen müssen\nErgebnis einer laufenden meßtechnischen Überprü-          bei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubik-\nfung nicht mehr überschritten wird.                       metern je Stunde entweder Einrichtungen zur kontinuier-\nlichen Messung unter Verwendung einer aufzeichnenden\n(2) Abgase, die von Chemischreinigungs- oder Textil-       Meßeinrichtung für die Massenkonzentration an leicht-\nausrüstungsmaschinen abgesaugt werden, sind einem             flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas oder\nAbscheider zuzuführen, mit dem sichergestellt wird, daß       Einrichtungen vorhanden sein, die einen Anstieg der Mas-\ndie Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-       senkonzentration auf mehr als 1 Gramm je Kubikmeter\nstoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration        registrieren und in diesem Fall eine Zwangsabschaltung\nvon 20 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgas-       der an den Abscheider angeschlossenen Extraktions-\nvolumen im Normzustand (273 K [0 °C], 1013 mbar), nicht\nanlagen auslösen.\nüberschreiten. Die abgeschiedenen leichtflüchtigen Halo-\ngenkohlenwasserstoffe sind zurückzugewinnen. Der\nAbscheider darf nicht mit Frischluft oder Raumluft desor-                            Dritter Abschnitt\nbiert werden. Satz 1 gilt nicht für lüftungstechnische Ein-\nrichtungen nach Absatz 4. Nach Abscheidern hinter Che-                       Anforderungen an Altanlagen\nmischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlagen müssen\nbei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubik-                                          § 6\nmetern je Stunde entweder Einrichtungen zur kontinuier-                            Übergangsvorschrift\nlichen Messung unter Verwendung einer aufzeichnenden\nMeßeinrichtung für die Massenkonzentration an leicht-             (1) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas oder           errichtet worden sind, gilt folgendes:\nEinrichtungen verwendet werden, die einen Anstieg der\n1. bis zum 31. Dezember 1994 tritt\nMassenkonzentration auf mehr als 1 Gramm je Kubik-\nmeter registrieren und in diesem Fall eine Zwangsabschal-           a) an die Stelle des § 3 der § 7,\ntung der an den Abscheider angeschlossenen Chemisch-                b) an die Stelle des § 4 Abs. 1 bis 3 der § 8,\nreinigungs- sowie Textilausrüstungsanlagen auslösen.\nc) an die Stelle des § 5 der § 9;\n(3) In Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-          2. die Anforderungen des § 4 Abs. 6 sind nach Ablauf von\nmaschinen dürfen zur Reinigung des flüssigen Lösemittels            einem Jahr, die Anforderungen des § 4 Abs. 4 und § 14\nnur regenerierbare Filter eingesetzt werden.                        Satz 2 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten\n(4) Die Betriebsräume sind ausschließlich durch lüf-             dieser Verordnung einzuhalten;\ntungstechnische Einrichtungen mit Absaugung der Raum-         3. die Anforderungen des § 13 sind ab dem 1. Januar\nluft zu lüften. Die Lüftung ist so vorzunehmen, daß die             1995 einzuhalten.\nEmissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-\nstoffen, die in den Bereichen der Maschinen, der Lagerung         (2) Grenzt eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung\ndes Lösemittels, der Lagerung des gereinigten oder            errichtete Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-\nausgerüsteten Behandlungsgutes, der Bügeltische, der          anlage an einen Betrieb an, in dem Lebensmittel im Sinne\nDämpfanlagen oder der Entladung der Maschinen ent-            des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nstehen, an die Entstehungsstellen erfaßt und abgesaugt        gesetzes hergestellt, behandelt, gelagert, in den Verkehr\nwerden.                                                       gebracht oder verzehrt werden, sind abweichend von\nAbsatz 1 die Anforderungen der § 4 Abs. 1 bis 4, §§ 13 und\n(5) In den Betriebsräumen dürfen außerhalb der              14 Satz 2 nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten\nChemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen            dieser Verordnung einzuhalten.\nkeine leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe einge-\nsetzt werden.                                                     (3) Wird in einem zum Aufenthalt von Menschen dienen-\nden Raum eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethan\n(6) Chemischreinigungsanlagen einschließlich Selbstbe-     von mehr als 1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als\ndienungsmaschinen dürfen nur in Anwesenheit von sach-          Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festge-\nkur.digem Bedienungspersonal betrieben werden.                 stellt, die auf den Betrieb einer vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung errichteten, benachbarten Chemischreini-\n§ 5                               gungs- oder Textilausrüstungsanlage zurückzuführen ist,\nhat der Betreiber abweichend von Absatz 1 unverzüglich\nExtraktionsanlagen\nMaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raum-\nExtraktionsanlagen sind so zu errichten und zu betrei-      luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht\nben, daß die Abgase einem Abscheider zugeführt werden,         überschritten wird.\nmit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an leicht-\n§7\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unverdünnten\nAbgas eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je                         Oberflächenbehandlungsanlagen\nKubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Norm-\n0\n(1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die\nzustand (273 K [0 C], 1013 mbar), nicht überschreiten\nDie abgeschiedenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwas-          1 . nicht mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase\nserstoffe sind zurückzugewinnen. Enthält das Lösemittel             ausgerüstet sind oder die","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                             2697\n2. mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase aus-          (3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen,\ngerüstet sind und bei denen der Massenstrom an leicht- bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so zu\nflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaug-     betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt\nten Abgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde          werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an\nbeträgt,                                               leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas\nsind so zu betreiben, daß die Möglichkeiten, die Emissio-    eine Massenkonzentration von\nnen in den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdich-      1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen\ntung der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung             Füllmenge an Behandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und\nund Änderung des Behandlungsprozesses zu vermindern,         2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen\nausgeschöpft werden.\nFüllmenge an Behandlungsgut von mehr als 30 Kilo-\n(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer Ein-         gramm\nrichtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet sind und       nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogenkohlen-\nbei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen-       wasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Fluor-\nkohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde         chlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen\noder mehr beträgt, sind so zu betreiben, daß die Abgase      abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration\nüber einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge-      von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.\nstellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-\nkohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine Mas-             (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textilaus-\nsenkonzentration von                                         rüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände liegen,\ndurch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind\n1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nund einem gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für\nmenstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und           die Anwendung von Absatz 3 die Summe der maximalen\n2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-         Füllmengen an Behandlungsgut der Einzelanlagen maß-\nmenstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,        gebend.\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K\n0                                                                                      §9\n[O C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Löse-\nmittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom                          Extraktionsanlagen\nHundert aus Dichlormethan oder Fluorchlorkohlenwasser-\n(1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom an\nstoffen bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von\nleichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas\nSatz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration von 150 Milli-\n0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu\ngramm je Kubikmeter nicht überschreiten.\nbetreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt\n(3) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen          werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an\nauf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein-          leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unver-\nsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem          dünnten Abgas eine Massenkonzentration von\ngemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die            1 . 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nAnwendung von Absatz 2 die Summe jeweils der Massen-             menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und\nströme und der Abgasvolumenströme der Einzelanlagen\nmaßgebend.                                                   2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-\nmenstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,\n§ 8\nbezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K\nChemischreinigungs-                     [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Löse-\nund Textilausrüstungsanlagen                 mittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu\nmehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan öder Fluor-\n(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen,\nchlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissio-\nbei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind so zu\nnen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration\nbetreiben, daß nach Abschluß des Trocknungsvorganges\nvon 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.\n1 . die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-\nkohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft im Trom-         (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demselben\nmelbereich 25 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei-    Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame Betriebsein-\ntet und                                                 richtungen verbunden sind und einem gemeinsamen tech-\nnischen Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 1\n2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger         die Summe jeweils der Massenströme und der Abgas-\nals 303 Kelvin [30 °C] beträgt.                         volumenströme der Einzelanlagen maßgebend.\nSind die Anlagen bis zum 30. Juni 1986 errichtet worden,\ndarf die Massenkonzentration nach Satz 1 Nr. 1 42 Gramm je\nKubikmeter nicht überschreiten.\nVierter Abschnitt\n(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlen-\nwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus 1, 1,2-                Eigenkontrolle und Überwachung\nTrichlor-1 ,2,2-trifluorethan (R-113) oder Trichlorfluor-\nmethan (R-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,                                    § 10\ndaß die Massenkonzentration im Trommelbereich 500\nMeßöffnungen\nGramm je Kubikmeter nicht überschreitet und die Tempera-\ntur des Behandlungsgutes nicht weniger als 293 Kelvin           Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach\n[20 ° C] beträgt.                                            § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2","2698                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSatz 1, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder§ 9 Abs. 1   derungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen\nfestgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der je-      Anforderungen jährlich, jeweils längstens nach zwölf\nweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare          Monaten von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-\nMeßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen Die        schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle durch wieder-\nEinrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung          kehrende Messungen feststellen zu lassen. Einer wieder-\nder Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen           kehrenden Messung bedarf es nicht bei einer Anlage mit\nermöglichen.                                                   einem maximalen Lösemittelfüllvolumen bis zu 50 Liter,\nsoweit abgesaugte Abgase nicht gemäß § 4 Abs. 2, § 7\nAbs. 2, § 8 Abs. 3 oder§ 9 Abs. 1 über einen Abscheider\n§ 11                              zu führen sind.\nEigenkontrolle\n(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder 3, daß die\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat über                    Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von\ndie der Anlage zugeführten Mengen an leichtflüchtigen     der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nHalogenkohlenwasserstoffen,                               bekanntgegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen\nnach der Messung eine Wiederholungsmessung durch-\n2 die der Wiederaufbereitung oder Entsorgung zugeführ-         führen zu lassen.\nten Mengen an Lösemittel oder lösemittelhaltigen\nStoffen,                                                    (5) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo-\n3 die Betriebsstunden und                                      genkohlenwasserstoffen ist durch mindestens drei Einzel-\nmessungen im bestimmungsgemäßen Betrieb zu bestim-\n4 die von ihm veranlaßten oder selbst durchgeführten           men. Die Gesamtdauer jeder Einzelmessung soll in der\nlnstandhaltungsmaßnahmen                                  Regel\nAufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf       1. bei der Bestimmung der Massenkonzentration im\nGrund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften ver-            Trommel- oder Entnahmebereich 30 Sekunden und\npflichtet ist. Für Chemischreinigungs- und Textilausrü-\nstungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungs-       2. bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Ab-\ngutes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind am Betriebs-           gas während der Absaugphase 30 Minuten\nort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen          betragen. Soweit das Betriebsverhalten der Anlage dies\nBehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betriebsstunden         erfordert, ist die Meßdauer entsprechend zu verkürzen.\nsind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen.           Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn das\nErgebnis jeder Einzelmessung den festgelegten Grenz-\n(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider   wert nicht überschreitet.\ngemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3\noder § 9 Abs. 1 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähig-       (6) Über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 2\nkeit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis      bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu\nschriftlich festzuhalten, soweit nicht die Funktion des        lassen. Der Bericht muß Angaben über die zugrunde-\nAbscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich auf-        liegenden Anlagen- und Betriebsbedingungen, die Ergeb-\nzeichnendes Meßgerät oder einer automatischen Abschal-         nisse der Einzelmessungen und das verwendete Meßver-\ntung unterliegt. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort        fahren enthalten. Er ist drei Jahre lang am Betriebsort\ndrei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen              aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichtes ist der\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                              zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zu-\nzuleiten.\n§ 12                                 (7) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die\nEinhaltung der Anforderungen an die Massenkonzentra-\nÜberwachung\ntion an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im\n(1) Der Betreiber einer Anlage gemäß §§ 3, 4 und 5 hat     Abgas durch kontinuierliche Messungen unter Verwen-\ndiese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme           dung einer aufzeichnenden Meßeinrichtung nachgewiesen\nanzuzeigen. Anlagen im Sinne des Satzes 1 , die vor            wird. Die Meßeinrichtung ist jährlich einmal durch eine von\nInkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind der     der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgege-\nzuständigen Behörde innerhalb von neun Monaten nach            benen Stelle mit Prüfgasen kalibrieren und auf Funktions-\nlnk:-afttreten dieser Verordnung anzuzeigen.                   fähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-\nnisse der Messungen und der Kalibrierung sind am\n(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord-   Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-\nnung errichteten Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3     digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\noder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 5\nAnforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der             (8) Die Anforderungen an die Massenkonzentration an\njeweiligen Anforderungen frühestens drei Monate und            leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas\nspätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von            gelten bei kontinuierlicher Messung nach Absatz 7 als\neiner nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes            eingehalten, wenn die Auswertung der Meßaufzeichnun-\nbekanntgegebenen Stelle durch erstmalige Messungen             gen für die auf die Absaugphasen entfallenden Betriebs-\nfeststellen zu lassen.                                         stunden eines Kalenderjahres ergibt, daß 95 vom Hundert\naller Halbstundenmittelwerte den festgelegten Grenzwert\n(3) Der Betreiber einer Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht überschreiten und bei sämtlichen Halbstundenmittel-\nund 3 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder      werten keine höheren Überschreitungen als bis zum Drei-\n§ 5 oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1 Anfor-     fachen des Grenzwertes aufgetreten sind.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                2699\nFünfter Abschnitt                                                     § 16\nWeitergehende Anforderungen\nGemeinsame Vorschriften\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des\n§ 13                            Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-\ngehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.\nUmgang\nmit lelchtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen\n(1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder                                     § 17\nHilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel                       Zulassung von Ausnahme.n\nsind so vorzunehmen, daß Emissionen an leichtflüchtigen\nHalogenkohlenwasserstoffen nach dem Stand der Technik          (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-\nvermindert werden, insbesondere dadurch, daß die ver-       bers Ausnahmen von der Frist des § 2 Abs. 2 sowie den\ndrängten lösemittelhaltigen Abgase                          Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 3 bis 5, § 6\nAbs. 2 und 3 sowie §§ 1O bis 15 zulassen, soweit unter\n1. abgesaugt und einem Abscheider zugeführt werden\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Einzel-\noder\nfalles einzelne Anforderungen der Verordnung nur mit\n2. nach dem Gaspendelverfahren ausgetauscht werden.         unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind\n(2) Rückstände, die leichtflüchtige Halogenkohlen-       und die Ausnahmen bei der Vorsorge gegen schädliche\nwasserstoffe enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer    Umwelteinwirkungen nicht entgegenstehen.\ngeschlossenen Vorrichtung entnommen werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-\n(3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder       bers ferner eine Ausnahme erteilen von der Anforderung\nsolche Stoffe enthaltende Rückstände dürfen nur in ge-      einer laufenden meßtechnischen Überprüfung gemäß § 3\nschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und        Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit in Verbindung mit der selbsttäti-\ngehandhabt werden.                                          gen Verriegelung auf andere Weise sichergestellt ist, daß\ndie Entnahme des Behandlungsgutes aus dem Entnahme-\nbereich erst erfolgen kann, wenn die Massenkonzentration\n§ 14                            an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen in der\nAnlagenluft im Entnahmebereich 1 Gramm je Kubikmeter\nAbleitung der Abgase\nnicht mehr überschreitet.\nDie abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung,\ndie gegen leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe\nbeständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der                                  § 18\nfreien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entspre-                     Ordnungswidrigkeiten\nchend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtun-\ngen.                                                           (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n§ 15                              1. entgegen § 2 Abs. 1 andere als die dort genannten\nAllgemeine Anforderungen                          Stoffe einsetzt,\n2. entgegen\n(1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen n.ur betrieben wer-\nden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen            a) § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder\n§ 7 Abs. 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungs-\n1 . in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden\nanlage,\nbetriebsfremden Raum oder\nb) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Chemischreini-\n2. in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im\ngungs- oder Textilausrüstungsmaschine,\nSinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes hergestellt, behandelt, in den Verkehr        c) § 4 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit\ngebracht, verzehrt oder gelagert werden,                         Abs. 2, oder Abs. 3 eine Chemischreinigungs- oder\nTextilausrüstungsanlage,\nnach dem Stand der Technik begrenzt ist.\nd) § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder§ 9 Abs. 1 eine Extrak-\n(2) Wird in einem der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche            tionsanlage\neine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr\nals 0, 1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert       errichtet oder betreibt,\nüber einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf   3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 4 Abs. 2\nden- Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen             Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorge-\nist, hat der Betreiber dieser Anlage innerhalb von sechs          schriebenen Abscheider zuführt oder die zulässige\nMonaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß              Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-\neine Raumluftkonzentration von 0, 1 Milligramm je Kubik-          kohlenwasserstoffen im Abgas nicht einhält,\nmeter nicht überschritten wird.                               4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5\nSatz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,\n(3) Absatz 2 gilt für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung errichtet worden sind, ab 1. Januar         5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Abscheider mit\n1993.                                                             Frischluft oder Raumluft desorbiert,","2700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter          18. entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte\neinsetzt,                                                     Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrich-\n7. entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der           tung entnimmt,\ndort vorgeschriebenen Weise lüftet,                       19. entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder\n8. entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,            Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen\nlagert, transportiert oder handhabt,\n9. entgegen § 6 Abs. 3 die dort vorgeschriebenen Maß-\n20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nnahmen nicht oder nicht rechtzeitig trifft,\nAbgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise\n10. entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder              ableitet oder\neinrichten läßt,\n21. entgegen § 15 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1\n11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen             betreibt.\nnicht oder nicht vollständig führt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n12. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen\ndurch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3\n13. entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder          oder Abs. 7 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht\nnicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung     aufbewahrt.\nnicht schriftlich festhält,\n14. entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 die Einhal-                            Sechster Abschnitt\ntung der festgelegten Anforderungen durch Messun-\ngen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,                             Schlußvorschriften\n15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Wiederholungsmessung\nnicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,                                         § 19\n16. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 eine Meßeinrichtung                                   Inkrafttreten\nnicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funk-     Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ntionsfähigkeit prüfen läßt,                               Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\n17. entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung       Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung\noder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen          des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. April\nWeise vornimmt,                                           1986 (BGBI. 1 S. 571) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}