{"id":"bgbl1-1990-68-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":68,"date":"1990-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_68.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur vorläufigen Regelung der Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsold-Übergangsverordnung - WSÜV)","law_date":"1990-12-10T00:00:00Z","page":2692,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["2692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur vorläufigen Regelung\nder Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten,\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsold-Übergangsverordnung - WSÜV)\nVom 10. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A           (BGBI. 1 S. 1076), zuletzt geändert durch die Verordnung\nAbschnitt III Nr. 17 des Einigungsvertrages vom 31. Au-      vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1018), ist nicht anzuwenden.\ngust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) verord-          (3) Die besondere Zuwendung (§ 7 des Wehrsoldgeset-\nnet die Bundesregierung:                                     zes) beträgt 250 Deutsche Mark.\n(4) Das Entlassungsgeld (§ 9 des Wehrsoldgesetzes)\n§ 1                              beträgt 500 Deutsche Mark.\nAnwendungsbereich                             (5) Für Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten\nnach§ 6 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes in Verbindung mit\nDie Verordnung gilt für Soldaten, die auf Grund der\n§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in\nWehrpflicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1\ngenannten Gebiet zum Grundwehrdienst einberufen wer-\nBuchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßga-\nden und ihn dort ableisten. Eine Ableistung im Beitrittsge-\nben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzu-\nbiet liegt auch dann vor, wenn der Soldat vorübergehend in\nwenden. Für die Zeit vom Wirksamwerden des Beitritts bis\ndas übrige Bundesgebiet kommandiert wird.\nzum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes im Bei-\ntrittsgebiet am 1. Januar 1991 gilt als maßgeblicher Vom-\n§ 2                              hundertsatz 40,3 vom Hundert. Mit dem Inkrafttreten des\nBezüge und Heilfürsorge                     Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet gelten der\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bun-\n(1) Die in § 1 genannten Soldaten erhalten Wehrsold       desanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der\nund die sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des       Veränderungstermin.\nWehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert                                   §3\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2588), soweit in den Absätzen 2 bis 5 nicht                      Wahrung des Besitzstandes\netwas anderes bestimmt ist.                                      (1) Verringern sich durch diese Verordnung die Geldbe-\n(2) Der erhöhte Wehrsold für Soldaten, die über die       züge eines Soldaten, weil ein Leistungszuschlag oder eine\nfestgelegte wöchentliche Dienstzeit hinaus Dienst leisten    Leistungsprämie wegfällt, so erhält der Soldat einen Aus-\nund denen die dafür festgelegte Freistellung vom Dienst      gleichsbetrag in Höhe des weggefallenen Zuschlags oder\nnicht gewährt werden kann, beträgt für nicht gewährte        der Prämie. Der Ausgleichsbetrag wird nur solange\nFreistellung vom Dienst von                                  gewährt, wie die Voraussetzungen für die bisherigen\nAnsprüche auf Gewährung des Leistungszuschlags oder\n½ Tag      6 Deutsche Mark,                                  der Leistungsprämie noch vorliegen.\n1 Tag 12 Deutsche Mark.\n(2) Führten die bisher anzuwendenden Bestimmungen\nDie Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten       zu höheren Bezügen als nach dieser Verordnung, so sind\nmit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989         die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                          2693\n§ 4                               12. Oktober 1982, zuletzt geändert durch Grundsatz-\nentscheidung des Ministers für Abrüstung und Verteidi-\nInkrafttreten und Geltungsdauer\ngung vom 1. September 1990,\n(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober\n1990 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer  b) Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Abrüstung und\nKraft.                                                        Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehö-\nrigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsord-\n(2) Die für Grundwehrdienstleistende geltenden Vor-         nung - vom 1. September 1982, zuletzt geändert durch\nschriften der                                                 Grundsatzentscheidung des Ministers für Abrüstung\na) Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Abrüstung und      und Verteidigung vom 6. Juli 1990, soweit sie die\nVerteidigung über die Besoldung der Angehörigen der        Heilfürsorge betrifft,\nNationalen Volksarmee - Besoldungsordnung - vom        treten mit Ablauf des 2. Oktober 1990 außer Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}