{"id":"bgbl1-1990-68-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":68,"date":"1990-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_68.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung","law_date":"1990-12-11T00:00:00Z","page":2682,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes,\nzur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften,\nzur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten\nsowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung\nVom 11. Dezember 1990\nInhaltsübersicht\nArtikel  1:   Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes\nArtikel 2:    Änderung des Bundesreisekostengesetzes\nArtikel 3:    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel  4:    Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nArtikel  5:    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel  6:    Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes\nArtikel  7:    Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszu-\nbildendenvertretungen im Bundesdienst\nArtikel  8:    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nArtikel  9:    Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung\nArtikel 10:    Neubekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 11:    Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssol-\ndaten im Ruhestand,\nArtikel 1                               5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und\nBerufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder\nNeufassung des Bundesumzugskostengesetzes                             Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,\n6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichne-\nDas Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der                    ten Personen.\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1\nS. 1628), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes             (2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis\nvom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), erhält folgende Fas-          zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten\nsung:                                                            Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Perso-\nnen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des\nGesetz                                Verstorbenen gehört haben.\nüber die Umzugskostenvergütung                            (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Geset-\nfür die Bundesbeamten,                            zes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung\nRichter im Bundesdienst und Soldaten                      oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben\n(Bundesumzugskostengesetz - BUKG)                          Hause voraus.\n§ 2\n§ 1\nAnspruch auf Umzugskostenvergütung\nAnwendungsbereich\n(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskosten-\n(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung        vergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig\nvon Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichne-           mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt\nten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.                  werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugs-\nBerechtigte sind:                                                 kostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete                 (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung\nBeamte,\ndes Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschluß-\n2 Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst                frist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den\nabgeordnete Richter,                                          Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbe-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2683\nhörde, schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem 4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer\nTage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des             anderen Stelle als einer Dienststelle.\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.\n(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt\n(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn        werden für Umzüge aus Anlaß\nnicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der\n1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme\nZusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.\nnach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit\nDie oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders\nZusage der Umzugskostenvergütung,\nbegründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre\nverlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.             2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Beset-\nzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung,\n§3                                 wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbe-\nhörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienst-\nZusage der Umzugskostenvergütung                      lichen Interesse geräumt werden soll,\n(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für           3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels\nUmzüge                                                          wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten,\ndes mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-\n1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an\neinen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei       gatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\ndenn, daß                                                    lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-\ndungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei\na) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen           die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder ver-\nanderen Dienstort zu rechnen ist,                        trauensärztlich bescheinigt sein muß,\nb) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchge-       4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die\nführt werden soll,                                       Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häusli-\nc) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen            chen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszuschlag\nStrecke weniger als 30 Kilometer von der neuen           nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichti-\nDienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort        gungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist.\nliegt (Einzugsgebiet) oder                               Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl\nder bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter\nd) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskosten-\nder zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf\nvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche\nfür jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen\nGründe den Umzug nicht erfordern,\nGemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6\n2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung            Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.\ninnerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle\nzu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,              (3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für\nUmzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnis-\n3. aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf            ses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zuge-\ndienstliche Weisung,                                     sagt werden, wenn\n4. aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem      1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen\nUmzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.                  Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus       2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein\nAnlaß                                                           Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an\n1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,                     einen anderen Ort durchgeführt wurde.\n2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienst-      Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn\nlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäf-        innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienst-\ntigungsbehörde,                                          verhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt,\nwenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder\n3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach          zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.\n§ 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines\nweiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge-          (4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuwei-\nnannten Gesetzes.                                        sung nach § 123 a des Beamtenrechts5ahmengesetzes\ngleich.                                  ,\n§4\n§5\nZusage der Umzugskostenvergütung\nin besonderen Fällen                                      Umzugskostenvergütung\n(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechen-           (1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt\nder Anwendung des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für       1. Beförderungsauslagen (§ 6),\nUmzüge aus Anlaß\n2. Reisekosten {§ 7),\n1. der Einstellung,\n3. ~ietentschädigung {§ 8),\n2. der Abordnung oder Kommandierung,\n4. andere Auslagen (§ 9),\n3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Grün-\nden zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbe-          5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),\nhörde,                                                   6. Auslagen nach § 11.","2684                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer          (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen\nanderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt wer-      einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum\nden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzu-      Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maß-\nrechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergü-         gabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten\ntung nach diesem Gesetz gewährt wird.                       Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regel-\nmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet wer-\n(3) Die aufgrund einer Zusage nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder  den. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höch-\nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist      stens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.\nzurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei\nJahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von               (3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Woh-\nihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst aus-        nung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges\nscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Aus-       werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die\nnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein    Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise\nDienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen      werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich die-  des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berech-\nses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3      tigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung       befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des\nübertritt.                                                  Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirk-\nsamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1\n§ 6                             durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise\nvon der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des\nBeförderungsauslagen                     § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2\n(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des       Satz 1 erstattet.\nUmzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung               (4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nwerden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so\nwerden in den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2\nund Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum                                       §8\ninländischen Grenzort erstattet.                                                Mietentschädigung\n(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich      (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem\naußerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden           Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst\nhöchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit    werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstat-\ndem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.               tet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung\ngezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen\n(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in\nAuslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb\nangemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände\nder Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat\nund Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des\nerstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer\nUmzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des\nGarage.\nBerechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm\nin häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im           (2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des\nSinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen      Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte,\nKinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu     während der die Wohnung noch nicht benutzt werden\ndie nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Ver-       konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für\nwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum         dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt\nzweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte        werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer\ndiesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich- Garage.\ntung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt\ngewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen,            (3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die\nderen Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesund-    Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der\nheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.          Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein\nJahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese\nFrist in besonders begründeten Ausnahmefällen um läng-\n§ 7                            stens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt\nReisekosten                         der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes\ngilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im\n(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der  eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird\nzur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6\nMietentschädigung nicht gewährt.\nAbs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Woh-\nnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstat-       (4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine\ntet, in den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei   Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz\nDienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten       oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden\nwären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des             ist.\nUmzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der\nMaßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle                                    §9\nReisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag                            Andere Auslagen\ndes Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine\nÜbernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig              (1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für\ngewesen ist.                                                 die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2685\ndie entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine       Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Woh-\neigene Wohnung werden erstattet.                             nung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und\nToilette.\n(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten\nzusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6        (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nAbs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im      nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verhei-\nZeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden             rateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des\nEndgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bun-          Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pausch-\ndesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar     vergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß\nbis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und dar-     einer vorangegangenen Auslandsverwendung unterge-\nüber hinaus zu drei Vierteln.                                stellt war.\n(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu           (5) In den Fällen des§ 11 Abs. 3 werden die nachgewie-\neinem Betrag von 450 Deutsche Mark erstattet, wenn           senen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschver-\nseine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung not-          gütung erstattet.\nwendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung\nist, werden u~~er den gleichen Voraussetzungen auch die         (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage\nAuslagen für Ofen bis zu einem Betrag von 320 Deutsche        der Umzugskostenvergütung nach den§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2\nMark für jedes Zimmer erstattet.                              bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häu-\nfigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der\nPauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim\n§ 10                             vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die\nPauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen              Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen\nhaben.\n(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des\nUmzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug               (7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergü-\nwieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung      tungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pausch-\nfür sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete     vergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere\n170 vom Hundert des Ortszuschlages der Stufe 1 nach           gewährt.\nAnlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhal-\nten 50 vom Hundert des Betrages nach Satz 2. Die\nBeträge nach Satz 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6                                     § 11\nAbs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme                   Umzugskostenvergütung in Sonderfällen\ndes Ehegatten um 50 vom Hundert des Ortszuschlages\nder Stufe 1 der Tarifklasse I c, wenn sie auch nach dem          (1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 1O Abs. 3,\nUmzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft          dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3\nlebt. Maßgebend ist die Tarifklasse, in der sich der Berech-  Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1\ntigte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes befin-         zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Woh-\ndet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die       nung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zustän-\nTarifklasse der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf-          dige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläu-\nbahn. Bei Berechtigten nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5      fige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die end-\nist maßgebend die Tarifklasse der Besoldungsgruppe, der       gültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläu-\nsie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört           fige Wohnung anerkannt werden.\nhaben oder, wenn dies günstiger ist, der Besoldungs-\ngruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.          (2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden\nBei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist maßge-      höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reise-\nbend die Tarifklasse der Besoldungsgruppe, der der Ver-       kosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine\nstorbene zuletzt angehört hat oder, wenn dies günstiger       Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden\nist, der Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungs-         wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die\nbezüge berechnet sind. Die Rückwirkung der Einweisung         Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für\nin eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.                   das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten, wenn der\nBerechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag\n(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und    geheiratet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach\nder Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgeho-          § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder§ 4 Abs. 1 oder\nben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.\nin der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade,\nVerschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern              (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus\noder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich- von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen\ntung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt         widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des\ngewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Woh-         Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem\nnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er       Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in die-\naus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur       sem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird\nvorübergehend bedarf.                                         daf Jr Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt\nunberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\n(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus      die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenom-\neiner geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der       men, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere\nein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine         Weise erledigt.","2686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 12                               Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeit-\nTrennungsgeld                            punkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme\nkein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungs-\n(1) Trennungsgeld wird gewährt                              gründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes\n1 . in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2,  ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimr:nung der\nausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des          obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,                       einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hin-\nderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem\n2. in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1    Wohnungsmangel nicht gewährt werden.\noder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als\nden bisherigen Dienstort versetzt wird, und                   (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung\n3. bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenver-\ndes Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt\ngütung\nwerden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne\nfür die dem Berechtigten durch die getrennte Haushalts-        Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und\nführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unter-           daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der\nkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur      Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heim-\nFührung eines Haushalts notwendigen Teils der Woh-             fahrten erhält.\nnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen\nunter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.                  (5) Anstelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis\nzum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungs-\n(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung          geldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvor-\nzugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt             schrift (§ 15 Abs. 2) gewährt werden.\nwerden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und\nnachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienst-                                          § 13\nort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzun-                                Auslandsumzüge\ngen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die                 (1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und\nUmzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für          Ausland sowie im Ausland.\nden Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam\ngeworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.               (2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge\n(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-             1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch\nnungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange                dann nicht, wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im\ndem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der                 Grenzverkehr in das Inland oder in den Fällen des § 3\nfolgenden Hinderungsgründe entgegensteht:                           Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 im\nAusland umziehen,\n1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-\nten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3      2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4\nSatz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;                     Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1,\n2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine         3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,\nFamilienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach § 3      4. aus Anlaß einer Einstellung, Versetzung, Abordnung\nAbs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1                oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1\nAbs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder              Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im\nentsprechendem Landesrecht;                                     Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bishe-\n3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3            rige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.\nSatz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbil-         In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die\ndungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangs-      Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld\nstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewäh-       nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs. 2\nrung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgen-          und 3 findet keine Anwendung.\nden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten\nAusbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnis-                                       § 14\nses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungs-\ngeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;                Sondervorschriften für Auslandsumzüge\n4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder-             (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermäch-\nten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,\nwird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt,            dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-\nsolange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in        minister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechts-\nerreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung        verordnungen nähere Vorschriften über die notwendige\nnicht fortgesetzt werden kann;                             Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverord-\nnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld\n5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles\n(Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlas-\ndes Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser\nsen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslands-\nin hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-\ndienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es\nangehörigen des Berechtigten erhält;\nerfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine\n6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in         Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Aus-\nentsprechender Anwendung der Nummer 3.                     landsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                           2687\n(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind ins-    22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige\nbesondere zu regeln:                                            Wohnung,\n1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen      23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden\neinschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen,                aus dem Dienst im Ausland.\n2. Erstattung der Beförderungsauslagen,                     (3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbe-\n3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der einge-     sondere zu regeln:\nsparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene     1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,\nPersonenkraftfahrzeuge,\n2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus\n4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des           zwingenden persönlichen Gründen,\nBerechtigten und der zu seiner häuslichen Gemein-\nschaft gehörenden Personen,                          3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,\n5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Per-    4. Mietersatz,\nsonen, die mit der Reise in die häusliche Gemein-    5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslands-\nschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des         dienstbezüge gewährt werden,\nBeförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienst-   6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus\nort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem           Sicherheitsgründen oder wegen anderer außerge-\nUmzug in das Ausland heiratet,                           wöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in\n6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu        Krisenfällen),\nden Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugs-    7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je\ngutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft,       drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate\nwenn es sich vom Berechtigten während seines Aus-        der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr,\nlandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der         wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugs-\nKosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im     kostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienst-\nInland,\nliche Gründe den Umzug nicht erfordern.\n7. Gewährung der Mietentschädigung,\n(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der\n8. Gewährung der Pauschvergütung            für sonstige Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum\nUmzugsauslagen und Aufwand,                          Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbei-\n9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugs-       trag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an\nauslagen,                                            dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zuge-\nsagt wird.\n10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das\nUnterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes,              (5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugs-\n11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der einge-     kostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn\nsparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugs-     dienstliche Gründe es erfordern.\ngut,                                                    (6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die\n12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Woh-    Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in\nnung im Inland in den Fällen des Absatzes 5,         den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit\nerst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt\n13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätz-   die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des\nlichen Unterricht,                                   Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am\n14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-,     beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufen-\nMakler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene    den Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist\nWohnung,                                             geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten\nAntrag können in besonderen Fällen auch später gelei-\n15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von\nstete Zahlungen berücksichtigt werden.\nWohnungen,\n(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskosten-\n16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Ein-\nvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit\nrichtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten\nbesondere Verhältnisse es rechtfertigen.\nnotwendig sind,\n17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,\n§ 15\n18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,\nDienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften\n19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretun-\n(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Ein-\ngen und funktionell selbständigen Delegationen, die\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benach-\nvon Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige\nbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn\nVertreter und Leiter von Außenstellen von Auslands-\nsich Liegenschaften derselben Dienststelle über das\nvertretungen,\nGebiet mehrerer Gemeinden erstrecker..\n20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Per-\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nsonen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,\nGesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einver-\n21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen      nehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bun-\nFällen,                                              desminister der Verteidigung.","2688                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 16                                     besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und\ndie besonderen Verhältnisse im Ausland es erfor-\nÜbergangsvorschriften\ndern.\"\n(1) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkün~ung             c) Absatz 2 wird Absatz 3.\ndieses Gesetzes zugesagt worden, so wird auf Antrag\nUmzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht\ngewährt, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach                                       Artikel 3\nder Verkündung beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung\n§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung\ndieses Gesetzes zugesagt worden, so beginnt die Frist\nder Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),\ndes § 2 Abs. 3 mit der Verkündung.\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 2\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes\na) In Satz 1 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5\" durch\nDas Bundesreisekostengesetz in der Fassung der                       die Worte ,,§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1\nb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6\" durch\nS. 1621 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\ndie Worte ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6\" ersetzt.\nvom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967), wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§§ 4 bis 7\" durch\n1. In § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „mit Haus-           die Worte ,,§§ 6 bis 8, 9 Abs. 1 und 3\" ersetzt.\nstand(§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)\"\ndurch die Worte „mit Wohnung im Sinne des § 10             3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 4 bis 7\" durch die\nWorte ,,§§ 6 bis 8, 9 Abs. 1 und 3\" ersetzt.\n2. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,\n,,(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4\" durch die Worte ,,§ 3\ndurch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften\nAbs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\"\nüber die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstrei-\nsen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen,                    ersetzt.\nsoweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen\n4. In Absatz 5 werden die Worte „dem Hausstand\" durch\nes erfordern.\"\ndie Worte „der Wohnung\" ersetzt.\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\n,,(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außer-\nhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der            Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nUmzugskostenvergütung abgeordnet werden, er-          Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\nhalten für die ihnen dadurch entstehenden not-        zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A\nwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der          Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\nhäuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer     1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nRechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland       23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie\nder Bundesminister des Innern erläßt. Diese Verord-   folgt geändert:\nnung findet auch Anwendung für Abordnungen zwi-\nschen dem Inland und dem Ausland und im Aus-          An § 79 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absat-       ,,(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbe-\nzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Das-      züge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2\nselbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten       Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krank-\nund die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei      heitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfe-\neiner anderen Stelle als einer Dienststelle. Der      regelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht,\nAbordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des        wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger\nBeamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\"                  eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Fami-\nlienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhat.\"\n,,(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für\nAbordnungen ohne Zusage der Umzugskostenver-                                     Artikel 5\ngütung zwischen dem Inland und dem Ausland und             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nim Ausland mit der Maßgabe, daß die Rechtsverord-\nnung der Bundesminister des Auswärtigen im Ein-            Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,           Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem            zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. De-\nBundesminister der Finanzen erläßt, soweit die         zember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert:","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                                               2689\n1. An § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:               c) In Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-\nzeichnung „Präsident des Bundesamtes für Finan-\n„ Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge\naus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines             zen\" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) sowie eines            amtes für Post und Telekommunikation\" eingefügt.\nsonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst       d) In Besoldungsgruppe B 9 werden\ngeltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich            aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\ngleichen Inhalts anwendet, gleich.\"                                   desnachrichtendienstes\" der Fußnotenhinweis\n,,5)\" angefügt,\n2. § 45 wird aufgehoben.                                            bb) folgende neue Fußnote 5 eingefügt:\n„5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbe-\n3. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Kaufkraft-                    trages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und\nausgleichs\" durch die Worte „des Kaufkraftzuschla-                        dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\"\nges\" ersetzt.\n6. Die Anlage VII wird aufgehoben.\n4. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nnungen A und B werden wie folgt geändert:                7. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-\ngen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen\na) In Vorbemerkung Nummer 3 a werden in Absatz 1             zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B die\nSatz 1 nach der Angabe „4 a,\" die Angabe „5\" und         Nummer 5 wie folgt gefaßt:\nein Komma eingefügt.\n„Nummer 5\nb) Vorbemerkung Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nDie Zulage beträgt für\n,,5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-\nMannschaften, Unteroffiziere/Beamte\nsicherungstechnisches Personal der militäri-\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                                 70,00\nschen Flugsicherung und technisches Perso-\nnal des Radarführungs- und Tiefflugüberwa-          Unteroffiziere/Beamte der Besoldungs-\nchungsdienstes                                      gruppen A 7 bis A 9                                             100,00\nOffiziere/Beamte des gehobenen\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung\nund höheren Dienstes                                            150,00\".\nals\na) flugzeugtechnisches Personal\nb) flugsicherungstechnisches Personal der mi-                                    Artikel 6\nlitärischen Flugsicherung und als techni-\nÄnderung des Haushaltsstrukturgesetzes\nsches Personal des Radarführungsdienstes\nsowie des Tiefflugüberwachungsdienstes         Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haus-\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.      haltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beam-   28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:\nten gewährt, die als erster Speziaiist oder in\nhöherwertigen Funktionen verwendet werden.\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-\n2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nzulage nach Nummer 4, 6, 6a und 9a nur\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.\"                 ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen\nfür Beamte der Bayerischen Versicherungskammer\nc) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 5 werden die\nund Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten\nAngabe „9\" und das nachfolgende Komma ge-\nund Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayeri-\nstrichen.\nschen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des\nd) In Vorbemerkung Nummer 6a Satz 3 werden nach              Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verrin-\nder Angabe „Sa\" das Komma und die Angabe „6\"             gern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zu-\ngestrichen.                                              lagen.\"\ne) In Vorbemerkung Nummer 12 Satz 1 wird das Wort\n,,Justizvollzugsanstalten\" durch das Wort „Justiz-                                    Artikel 7\nvollzugseinrichtungen\" ersetzt.\nGesetz\nüber Amtszeiten von Personalvertretungen\n5. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-         und Jugend- und Auszubildendenvertretungen\ndert:\nim Bundesdienst\na) In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-\nnung „Direktor des Bundesamtes für den Zivil-                                             § 1\ndienst\" gestrichen.\nAmtszeiten der Personalvertretungen\nb) In Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbe-\nzeichnung „Präsident des Amtes für Wehrgeophy-         (1) Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im\nsik\" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-      Sinne des § 27 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-\namtes für den Zivildienst\" eingefügt.                gesetzes vom 15. März 1974 (~GBI. 1 S. 693), das zuletzt","2690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1          (2) Für die nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwen-\nS. 967) geändert worden ist, - unter Einschluß der Wahlen    dung des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählten\nzu Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten - finden      Personalvertretungen im Bereich der Deutschen Bundes-\nin Dienststellen gemäß § 1 des Bundespersonalvertre-         post gilt § 1 Abs. 1 und 3.\ntungsgesetzes in dem Zeitraum vom 1 . März bis zum\n31. Mai 1992 statt.§ 27 Abs. 5 des Bundespersonalvertre-        (3) Für Jugend- und Auszubildendenvertretungen im\ntungsgesetzes findet Anwendung.                              Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Tele-\nkommunikation und bei der Deutschen Bundespost\n(2) Demgemäß wird die Amtszeit der nach § 116 b des       gilt§ 2.\nBundespersonalvertretungsgesetzes im Zeitraum vom\n1. März bis 31. Mai 1991 zu wählenden Personalvertretun-        (4) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngen bis längstens zum 31. Mai 1992 verlängert.\n(3) Die Amtszeit der nach dem Gesetz zur sinngemäßen                               Artikel 8\nAnwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes                                      Änderung\n(BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\n1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014) gewählten, in Dienststellen\nim Sinne des § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes          Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli\nbestehenden Personalvertretungen wird längstens bis          1957 (BGBI. 1 S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 3\nzum 31. Mai 1992 befristet. Deren Neuwahl gemäß Ab-          des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\nsatz 1 erfolgt nach den Vorschriften des Bundespersonal-     wird wie folgt geändert:\nvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Bundes-\n§ 25d Satz 2 wird mit Wirkung vom 1. Februar 1991\npersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974\naufgehoben.\n(BGBI. 1 S. 2337), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n25. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1921 ).\nArtikel 9\n(4) Die übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen\nim Sinne des Absatzes 1 finden in der Zeit vom 1. März bis                             Gesetz\nzum 31 . Mai 1996 statt.                                         zur Verbesserung der personellen Struktur\nin der Bundeszollverwaltung\n§2                                                            § 1\nAmtszeiten\nAus Anlaß der Einrichtung des Europäischen Binnen-\nder Jugend- und Auszubildendenvertretungen\nmarktes und der Vereinigung der beiden deutschen Staa-\n(1) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertre-    ten können Bundesbeamte in Laufbahnen des mittleren\ntungen, die nach § 116a Abs. 1 Satz 3 des Bundesper-         Zolldienstes auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,\nsonalvertretungsgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum     wenn sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet\n31. Mai 1991 gewählt werden, beträgt abweichend von          haben. Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses ist dem\n§ 60 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein        Antrag zu entsprechen. Vorrang hat die anderweitige Ver-\nJahr. Die übernächsten regelmäßigen Wahlen finden dem-       wendung des unmittelbar betroffenen Beamten in der eige-\ngemäß in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1992           nen oder in anderen Verwaltungen.\nstatt.\n§2\n(2) Die Amtszeit der in Dienststellen im Sinne des § 1\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem                  (1) In den Fällen des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfä-\nGesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundesperso-            hige Dienstzeit um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand\nnalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 gebildeten          bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste\nJugend- und Auszubildendenvertretungen endet späte-          Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit\nstens am 31. Mai 1992. Die nächste regelmäßige Wahl          bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig\nfindet in der Zeit vom 1 . März bis 31 . Mai 1992 statt.     berücksichtigt wird.\n(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet\n§3                               keine Anwendung.\nSonderregelung                             (3) § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab\nfür den Geschäftsbereich des Bundesministers             1. Januar 1992 geltenden Fassung findet ab Inkrafttreten\nfür Post und Telekommunikation                   dieses Gesetzes Anwendung. Hierbei treten an die Stelle\nund die Deutsche Bundespost                    der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die\nentsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar 1992\n(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 werden im Geschäftsbe-\ngeltenden Rechts. § 53 a ist mit der Maßgabe anzuwen-\nreich des Bundesministers für Post und T elekommunika-\nden, daß die in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschrif-\ntion und bei der Deutschen Bundespost Personalvertretun-\nten auch § 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes umfassen.\ngen in der Zeit vom 1. März bis zum 31 . Mai 1991 gewählt,\n§ 69 a Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab\nderen Amtszeit spätestens am 31. Mai 1996 endet. Vor\n1. Januar 1992 geltenden Fassung findet keine Anwen-\ndem 1. März 1991 gewählte Personalvertretungen, deren\ndung.\nAmtszeit zu Beginn des in Satz 1 festgelegten Zeitraums\nnoch nicht ein Jahr beträgt, sind in der Zeit vom 1 . März      (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nbis zum 31. Mai 1992 neu zu wählen.                          gilt entsprechend.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990                              2691\nArtikel 10                          3. mit Wirkung vom 1. August 1990 Artikel 5 Nummer 4\nund Nummer 7,\nNeubekanntmachung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                      4. mit Wirkung vom 2. Oktober 1990 Artikel 5 Nummer 5\nBuchstabe d,\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nBundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1991 gel-     5. mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Artikel 5 Nummer 2\ntenden Fassung bekanntmachen.                                 und Nummer 6 mit der Maßgabe, daß die Bezüge für\nden Monat Oktober nicht zu erstat~en sind,\nArtikel 11                          6. am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes\nArtikel 5 Nummer 5 Buchstaben a und b, Artikel 7,\nInkrafttreten                             Artikel 8 und Artikel 9,\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in  7. am 1. Januar 1991 Artikel 4 und Artikel 5 Nummer 3.\nKraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:               (3) Die Verordnung über die Erstattung der nachgewie-\nsenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974\n1. mit Wirkung vom 1. Januar 1990 Artikel 5 Nummer 1,      (BGBI. 1S. 103) tritt am Tage nach der Verkündung dieses\n2. mit Wirkung vom 1. Juni 1990 Artikel 5 Nummer 5         Gesetzes außer Kraft. Artikel 9 tritt am 31. Dezember 1995\nBuchstabe c,                                            außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}