{"id":"bgbl1-1990-67-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":67,"date":"1990-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/67#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_67.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über den Erziehungsurlaub für Soldaten (Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)","law_date":"1990-12-04T00:00:00Z","page":2645,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 67     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                             2645\nVerordnung\nüber den Erziehungsurlaub für Soldaten\n(Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten - ErzUrlVSold)\nVom 4. Dezember 1990\nAuf Grund des § 28 Abs. 7 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 4 des     des Kindes er den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            will. Eine Verlängerung kann nur beantragt werden, wenn\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), beide geändert         ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990             aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.\n(BGBI. 1 S. 2588), verordnet die Bundesregierung:\n(2) Hat der Soldat einen Erziehungsurlaub aus einem\nvon ihm nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig\n§ 1                              beantragt, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg-\nBeginn und Ende des Anspruchs                    fall des Grundes nachholen.\n(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub                                        §3\nohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistungen nach\ndem Unterhaltssicherungsgesetz, wenn sie Anspruch auf                                  Verfahren\nErziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz               (1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister der\nhaben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen        Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.\n(§ 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) die Einkom-\nmensgrenze(§ 5 Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgeset-             (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann der\nzes) übersteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe       Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des bean-\ndes § 2 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld         tragten Erziehungsurlaubs ablehnen oder bereits gewähr-\ngewährt.                                                      ten Erziehungsurlaub widerrufen.\n(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,          (3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidi-\nsolange                                                       gung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf\nbereits bewilligten Erziehungsurlaub verzichtet werden.\n1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum Ablauf\nvon acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten\nbis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt oder                                   §4\nVerbot der Erwerbstätigkeit\n2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende Ehe-\ngatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der       Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat keine\nEhegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Erwerbstätigkeit ausüben.\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege\ngenommen wird oder wenn während eines Erziehungsur-                                        § 5\nlaubs Mutterschutzfristen wegen eines weiteren Kindes                      Kürzung des Erholungsurlaubs\neintreten.\n(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 besteht der Anspruch      monat, für den der Soldat Erziehungsurlaub nimmt, um ein\nauf Erziehungsurlaub auch, wenn die Betreuung und             Zwölftel gekürzt.\nErziehung des Kindes sonst nicht sichergestellt werden\nkann.                                                            (2) Hat der Soldat den ihm zustehenden Urlaub vor dem\nBeginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig\n(4) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß der      erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub\nAnspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Satz 1 gilt nicht,      im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.\nwenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 des Bundeserzie-\nhungsgeldgesetzes erfolgt ist.                                   (3) Hat der Soldat vor dem Beginn des Erziehungsur-\nlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht,\n(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so      so ist der Urlaub, der ihm nach dem Ende des Erziehungs-\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des          urlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu\nKindes.                                                       kürzen.\n(6) Der von der Bundeswehr erteilte Erziehungsurlaub                                    §6\nendet ferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhält-                      Truppenärztliche Versorgung\nnisses.\nWährend des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch auf\n§ 2                              unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.\nAntrag\n§ 7\n(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub spätestens\nsechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er den                Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nErziehungsurlaub in Anspruch nehmen will, beantragen          Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten\nund gleichzeitig erklären, bis zu welchem Lebensmonat         dieser Verordnung geboren wird.","2646                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 8                                                       § 9\nDie Verordnung vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 240)    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwird aufgehoben.                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}