{"id":"bgbl1-1990-67-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":67,"date":"1990-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/67#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_67.pdf#page=12","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1990-12-10T00:00:00Z","page":2644,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 10. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten Woh-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          nungsbaugesetzes, bei der häuslichen Pflege\n(§ 69) die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nArtikel 1                                     und 3 in Verbindung mit § 82 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,\".\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401, 494),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 § 12 des Gesetzes vom                                   Artikel 2\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt              Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ngeändert:                                                      Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K\n1. In§ 67 Abs. 1 und 7 werden jeweils die Worte,,, die das     Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n1. Lebensjahr vollendet haben,\" gestrichen.                 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\nber 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067), wird wie folgt\n2. In § 69 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen            geändert:\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nIn § 26c Abs. 5 Satz 1 wird der Punkt durch einen\n,, Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten Lebensjah-      Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nres von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem an die\ninfolge Krankheit oder Behinderung erforderliche            „Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten Lebensjahres\nbesondere Wartung und Pflege das Maß der einem              von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem an die infolge\ngesunden Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in          Krankheit oder Behinderung erforderliche besondere War-\nerheblichem Umfange dauernd übersteigt.\"                    tung und Pflege das Maß der einem gesunden Kind zu\ngewährenden Wartung und Pflege in erheblichem Umfang\n3. § 88 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        dauernd übersteigt.\"\na) folgende Nummer 2 wird eingefügt:                                                 Artikel 3\n,,2. eines sonstigen Vermögens, solange es nach-\nInkrafttreten\nweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhal-\ntung eines Hausgrundstücks im Sinne der Num-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nmer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwek-      dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nken Behinderter(§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2),\nBlinder (§ 67) oder Pflegebedürftiger (§ 69)\ndient oder dienen soll und dieser Zweck durch\nden Einsatz oder die Verwertung des Vermö-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\ngens gefährdet würde,\".\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das\nvom Hilfesuchenden oder einer anderen in den        Bonn, den 10. Dezember 1990\n§§ 11 , 28 genannten Person allein oder zusam-\nmen mit Angehörigen ganz oder teilweise                          Der Bundespräsident\nbewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt                                Weizsäcker\nwerden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich\nnach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf\nDer Bundeskanzler\n(zum Beispiel Behinderter, Blinder oder Pflege-\nDr. Helmut Kohl\nbedürftiger), der Grundstücksgröße, der Haus-\ngröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des\nWohngebäudes sowie dem Wert des Grund-                            Der Bundesminister\nstücks einschließlich des Wohngebäudes.           für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nFamilienheime und Eigentumswohnungen im                                 Ursula Lehr\nSinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes sind in der Regel nicht unange-                       Der Bundesminister\nmessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Gren-                 für Arbeit und Sozialordnung\nzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in                              Norbert Blüm"]}