{"id":"bgbl1-1990-67-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":67,"date":"1990-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz)","law_date":"1990-12-07T00:00:00Z","page":2633,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["2633\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1990                          Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1990                                                                                                    Nr. 67\nTag                                                                        1nhalt                                                                                   Seite\n7. 12. 90    Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz\n(Stromeinspeisungsgesetz) ........................................................ .                                                                      2633\nneu: 754-9\n1O. 12. 90    Gesetz über die Umwelthaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2634\nneu: 2129-23; 310-4, 2129-8\n10. 12. 90    Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2644\n2170-1, 830-2\n4. 12. 90    Verordnung über den Erziehungsurlaub für Soldaten (Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten -\nErzUrlVSold) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2645\nneu: 51-1-22; 51-1-20\n6. 12. 90    Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosen-\nhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1991 (AFG-Leistungsverord-\nnung 1991) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2647\nneu: 810-1-19-17\nGesetz\nüber die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien\nin das öffentliche Netz\n(Stromeinspeisungsgesetz)\nVom 7. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespei-\nsten Strom nach § 3 zu vergüten.\n§ 1\nAnwendungsbereich\n§3\nDieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung\nvon Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft Windkraft                                                                   Höhe der Vergütung\nSonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder au~ Produkte~\n(1) Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,\noder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und\nDeponiegas unci Klärgas sowie aus Produkten oder bio-\nForstwirtschaft gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizi-\nlogischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirt-\ntätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom\nschaft mindestens 75 vom Hundert des Durchschnitts-\n1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgas-                                       erlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elek-\nanlagen mit einer installierten Generatorleistung über                                trizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher.\n5 Megawatt sowie                                                                      Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder einer\n2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundes-                                    Klärgasanlage mit einer Leistung ·über 500 Kilowatt gilt\nrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen                                  dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweili-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unterneh-                                    gen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilo-\nmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des                                      watt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei\nAktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus                                   bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den\ndiesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser                                  einzelnen Monaten gemessenen höchsten elektrischen\nUnternehmen eingespeist werden kann.                                                  Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt\nmindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses\n§2                                                     nach Satz 1.\nAbnahmepflicht\n(2) Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt\nDie Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflich-                                die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1\ntet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus                                   Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.","2634                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Der nach Absatz 1 und 2 maßgebliche Durchschnitts-      haltung seiner Verpflichtungen aus der Bundestarif-\nerlös ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils    ordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nfür das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne       S. 2255) unmöglich machen würde. In diesem Fall gehen\nAusgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz           die Verpflichtungen auf das vorgelagerte Elektrizitätsver-\nund Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei          sorgungsunternehmen über.\nder Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist auf\n(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das\nzwei Stellen hinter dem Komma zu runden.\nElektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabe-\npreise spürbar über die Preise gleichartiger oder vorge-\nlagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus an-\n§ 4\nheben müßte.\nHärteklausel\n§5\n(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen\nInkrafttreten\nnicht, soweit ihre Einhaltung eine unbillige Härte darstellen\noder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Ein-             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nGesetz\nüber die Umwelthaftung\nVom 10. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               ersetzen.\n§2\nHaftung für nichtbetriebene Anlagen\nArtikel 1                                (1) Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht\nUmwelthaftungsgesetz                          fertiggestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen,\n(UmweltHG)                              die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung\nbegründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertigge-\nstellten Anlage nach § 1 .\n§ 1\n(2) Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr\nAnlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen\nbetriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die\nWird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im           die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des\nAnhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein        Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1 ,\nKörper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache          der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der ·\nbeschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem    Anlage war.","Nr. 67    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                            2635\n§ 3                             schrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht\nBegriffsbestimmungen                       vermutet, wenn\n1. die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in\n(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung,\ndem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der\nwenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,\nAnlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen\nStrahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-\nkeinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht\nnungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder\nergeben haben, oder\nWasser ausgebreitet haben.\n2. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens-\n(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebs-          ersatzanspruchs die in Frage stehende Umweltein-\nstätten und Lager.                                                  wirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.\n(3) Zu den Anlagen gehören auch\n§7\na) Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsverän-\nderliche technische Einrichtungen und                                      Ausschluß der Vermutung\nb) Nebeneinrichtungen,                                             (1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu\ndie mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räum-       verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer\nlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen             Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeig-\nund für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von               net ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im\nBedeutung sein können.                                         Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadens-\neintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen\n§4                             Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Scha-\nAusschluß der Haftung                      densverursachung sprechen.\nDie Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden           (2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verur-\ndurch höhere Gewalt verursacht wurde.                         sachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein ande-\nrer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles\ngeeignet ist, den Schaden zu verursachen.\n§5\nBeschränkung der Haftung bei Sachschäden                                              §8\nIst die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden                      Auskunftsanspruch des Geschädigten\n(§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden               gegen den Inhaber einer Anlage\nausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in\neinem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen            (1) liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,\nVerhältnissen zumutbar ist.                                   daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der\nGeschädigte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen,\nsoweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Scha-\n§6\nd~nsersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist.\nUrsachenvermutung                        Verlangt werden können nur Angaben über die verwende-\nten Einrichtungen, die Art und Konzentration der einge-\n(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzel-\nsetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der\nfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursa-\nAnlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen\nchen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese\nBetriebspflichten nach § 6 Abs. 3.\nAnlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt\nsich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrich-            (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht,\ntungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und        als die Vorgänge aufgrund gesetzlicher Vorschriften\nfreigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenhei-        geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem über-\nten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem     wiegenden Interesse des Inhabers der Anlage oder eines\nSchadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die         Dritten entspricht.\nim Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung\nsprechen.                                                         (3) Der Geschädigte kann vom Inhaber der Anlage\nGewährung von Einsicht in vorhandene Unterlagen verlan-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage       gen, soweit die Annahme begründet ist, daß die Auskunft\nbestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungs-            unvollständig, unrichtig oder nicht ausreichend ist, oder\ngemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebs-       wenn die Auskunft nicht in angemessener Frist erteilt wird.\npflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung      Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\ndes Betriebs vorliegt.\n(4) Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(3) Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich      finden entsprechende Anwendung.\naus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und\nvollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften erge-\nben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umweltein-                                     §9\nwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Scha-                  Auskunftsanspruch des Geschädigten\ndens in Betracht kommen.                                                             gegen Behörden\n(4) Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren       liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß\nAnordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwa-             eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der\nchung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorge-       Geschädigte von Behörden, die die Anlage genehmigt","2636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nhaben oder überwachen, oder deren Aufgabe es ist, Ein-       gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der\nwirkungen auf die Umwelt zu erfassen, Auskunft verlan-       Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht\ngen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf      geboren war.\nSchadensersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich\nist. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht                                     § 13\nverpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfül-          Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung\nlung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde, das\nBekanntwerden des Inhalts der Auskunft dem Wohle des             Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesund-\nBundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder       heit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermö-\nsoweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem             gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erlei-\nWesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interes-       det, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd\nsen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten    seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist\nwerden müssen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für die  oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.\nBehörden, die die Anlage genehmigt haben oder überwa-\nchen; von diesen Behörden können auch Angaben über                                        § 14\nNamen und Anschrift des Inhabers der Anlage, seines\ngesetzlichen Vertreters oder eines zustellungsbevoll-                     Schadensersatz durch Geldrente\nmächtigten verlangt werden.                                     (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-\nrung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürf-\n§ 10                             nisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem\nAuskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage             Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft\ndurch eine Geldrente zu leisten.\n(1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch\naufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann er              (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgedichen Gesetzbuchs ist\nvon dem Geschädigten und von dem Inhaber einer ande-          entsprechend anzuwenden.\nren Anlage Auskunft und Einsichtsgewährung oder von\nden in § 9 genannten Behörden Auskunft verlangen,\n§ 15\nsoweit dies zur Feststellung des Umfangs seiner Ersatz-\npflicht gegenüber dem Geschädigten oder seines Aus-                             Haftungshöchstgrenzen\ngleichsanspruchs gegen den anderen Inhaber erforderlich          Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und\nist.\nGesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem\n(2) Für den Anspruch gegen den Geschädigten gilt § 8     Höchstbetrag von einhundertsechzig Millionen Deutsche\nAbs. 2, 3 Satz 1 und § 8 Abs. 4, für den Anspruch gegen      Mark und für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt\nden Inhaber einer anderen Anlage gilt § 8 Abs. 1 Satz 2,     nur bis zu einem Höchstbetrag von einhundersechzig Mil-\nAbs. 2 bis 4 und für den Auskunftsanspruch gegen Be-         lionen Deutsche Mark, soweit die Schäden aus einer ein-\nhörden § 9 entsprechend.                                     heitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. Übersteigen\ndie mehreren aufgrund der einheitlichen Umwelteinwir-\n§ 11                             kung zu leistenden Entschädigungen die in Satz 1 be-\nMitverschulden                        zeichneten jeweiligen Höchstbeträge, so verringern sich\ndie einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem\nHat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden      ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.\ndes Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht\ndas Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt\n§ 16\nüber die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädig-\nten gleich.                                                     Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen\n§ 12                                 (1) Stellt die_ Beschädigung einer Sache auch eine\nBeeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist,\nUmfang der Ersatzpflicht bei Tötung                soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der beste-\n(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer       hen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten\nversuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu lei-      wäre, § 251 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der\nsten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während      Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wie-\nder Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder         derherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein des-\ngemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.         halb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache\nDer Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdi-     übersteigen.\ngung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen\n(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädi-\nhat.\nger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem  leisten.\nDritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts-                                    § 17\npflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der                                Verjährung\nTötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der\nErsatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu          Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun-\nleisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer      gen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen\nseines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet       Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                                2637\n§ 18                              1. den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage nach\nWeitergehende Haftung                            § 19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,\n2. Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge,\n(1) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt\nunberührt.                                                     3. die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtun-\ngen von Kreditinstituten zu stellenden Anforderungen,\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung im Falle eines\nnuklearen Ereignisses, soweit für den Schaden das Atom-        4. Verfahren und Befugnisse der für die Überwachung der\ngesetz in Verbindung mit dem Pariser Atomhaftungsüber-              Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,\neinkommen vom 29. Juli 1960 (im Wortlaut der Bekannt-          5. die zuständige Stelle gemäß§ 158c Abs. 2 des Geset-\nmachung vom 15. Juli 1985, BGBI. 1985 II S. 963), dem               zes über den Versicherungsvertrag sowie über die\nBrüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen vom 25. Mai                   Erstattung der Anzeige im Sinne des§ 158c Abs. 2 des\n1962 (BGBI. 1975 II S. 957, 977) und dem Brüsseler                 Gesetzes über den Versicherungsvertrag,\nKernmaterial-Seetransport-Abkommen vom 17. Dezem-\n6. die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Versiche-\nber 1971 (BGBI. 1975 II S. 957, 1026) in der jeweils\nrungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistel-\ngültigen Fassung, maßgebend ist.\nlungs- oder Gewährleistungsvf3rpflichtung übernom-\nmen hat, gegenüber der für die Überwachung der Dek-\n§ 19\nkungsvorsorge zuständigen Behörde.\nDeckungsvorsorge\n(2) Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den Bun-\n(1) Die Inhaber von Anlagen, die in Anhang 2 genannt        desrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann\nsind, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren gesetzli-     durch Beschluß des Bundestages geändert oder abge-\nchen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkom-           lehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der\nmen können, die dadurch entstehen, daß infolge einer von       Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bun-\nder Anlage ausgehenden Umwelteinwirkung ein Mensch             destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang\ngetötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder       der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die\neine Sache beschädigt wird (Deckungsvorsorge). Geht            unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung\nvon einer nicht mehr betriebenen Anlage eine besondere         zugeleitet. Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der\nGefährlichkeit aus, kann die zuständige Behörde anord-         Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern\nnen, daß derjenige, der im Zeitpunkt der Einstellung des       des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforder-\nBetriebs Inhaber der Anlage war, für die Dauer von höch-       lich sind.\nstens zehn Jahren weiterhin entsprechende Deckungsvor-\nsorge zu treffen hat.                                                                       § 21\nStrafvorschriften\n(2) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden\n1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Gel-           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ntungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb          strafe wird bestraft, wer\nbefugten Versicherungsunternehmen oder                     1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-              einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\npflichtung des Bundes oder eines Landes oder                   nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft\noder\n3. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-\npflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2\nzum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn            zuwiderhandelt.\ngewährleistet ist, daß sie einer Haftpflichtversicherung      (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nvergleichbare Sicherheiten bietet.                         heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\n(3) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungs- einhundertachtzig Tagessätzen.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), zuletzt geändert durch\n§ 22\nGesetz vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358), Genannten\nsind von der Pflicht zur Deckungsvorsorge befreit.                                 Bußgeldvorschriften\n(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer im           (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverord-\nAnhang 2 genannten Anlage ganz oder teilweise untersa-         nung nach§ 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zuwiderhandelt, soweit\ngen, wenn der Inhaber seiner Verpflichtung zur Deckungs-       sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorsorge nicht nachkommt und die Deckungsvorsorge              vorschritt verweist.\nnicht binnen einer von der zuständigen Behörde festzuset-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzenden angemessenen Frist nachweist.\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 20\n§ 23\nErmächtigung\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen                                      Übergangsvorschriften\n(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung            Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen           Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verur-\nüber                                                           sacht worden ist.","2638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2                                                      Artikel 4\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                                             Änderung\ndes Bundes-lmissionsschutzgesetzes\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-       Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel III   der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\nSachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom     geändert durch Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      II des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbin-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 921 ), wird     dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nwie folgt geändert:                                           (BGBI. 1990 II S. 885, 1114), wird wie folgt geändert:\nNach § 32 wird eingefügt:                                    Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt:\n,,§ 32a                                                        ,,§ 51 b\nFür Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des                 Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit\nUmwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen\nder Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursach-          Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigten Anlage\nten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht aus-       hat sicherzustellen, daß für ihn bestimmte Schriftstücke im\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umweltein-        Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden kön-\nwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht,      nen. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt wer-\nwenn die Anlage im Ausland belegen ist.\"                      den, daß ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der\nBetreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde\nzu benennen.\"\nArtikel 3\nÜbergangsvorschrift\nArtikel 5\nSoweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Ge-                               Inkrafttreten\nsetzes verursacht worden ist, bleibt die Zivilprozeßordnung\nin der bisherigen Fassung maßgebend.                             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                             2639\nAnhang 1\n(zu § 1 UmweltHG)\nFür die genannten Anlagen gilt:                                 b) gasförmigen Brennstoffen\n1. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das                aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, natur-\nErreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze                  belassenem Erdgas oder Erdölgas mit ver-\noder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den                   gleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas\nrechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten               oder Wasserstoff,           ·\nwird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang abzustel-            bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwe-\nlen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang bestimmt                felverbindungen bis zu 1 vom Tausend, ange-\nsich aus dem Inhalt verwaltungsrechtlicher Zulassun-                geben als Schwefel, oder Biogas aus der\ngen, aus Auflagen, aus vollziehbaren Anordnungen                    Landwirtschaft,\nund aus Rechtsvorschriften.                                     cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hoch-\n2. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die                    ofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit\nMenge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf abzu-                  einem Volumengehalt an Schwefelverbindun-\nstellen, ob diese Menge                                             gen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als\nSchwefel,\na) im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein\nkann oder                                                   mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Mega-\nwatt oder mehr\nb) bei einer Störung des bestimmungsgemäßen\nBetriebs entstehen kann.                             3. Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester,\nflüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer\n3. Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die maßgeben-         Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr\nden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoff-\nmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im   4. Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl\nSinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen           oder Deponiegas\nräumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen         5. Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder\nund zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen               Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung\noder Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen              von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbi-\n(Nummer 2) erreichen.                                       nen mit geschlossenem Kreislauf\nWärmeerzeugung, Bergbau, Energie                             6. Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von\n10 000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Ein-\n1. Kraftwerke,' Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feue-         schluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von\nrungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen          Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\noder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feue-             Kernbrennstoffe\nrungswärmeleistung\n7. Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit\na) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Mega-          einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde\nwatt oder\n8. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle\nb) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt\n9. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von\nübersteigt                                                  Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B.\n2. Feuerungsanlagen für den Einsatz von                        Kokereien, Gaswerke, und Schwelereien), ausgenom-\na) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,     menen Holzkohlenmeiler\nHeizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem        10. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von\nHolz sowie von                                          Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder\naa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem         Gaswasser\nHolz sowie daraus anfallenden Resten, soweit   11. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wasser-\nkeine Holzschutzmittel aufgetragen oder ent-       gas aus festen Brennstoffen\nhalten sind und Beschichtungen nicht aus       12. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle\nhalogenorganischen Verbindungen bestehen,\noder von                                        13. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus\nKohlenwasserstoffen durch Spalten\nbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder\nsonst verleimtem Holz sowie daraus anfallen-    14. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schie-\nden Resten, soweit keine Holzschutzmittel           fer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anla-\naufgetragen oder enthalten sind           und      gen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher\nBeschichtungen nicht aus halogenorgani-            Öle\nschen Verbindungen bestehen,                    15. Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-           -   zur chemischen Umwandlung von Uran- oder Plu-\nwatt oder mehr oder                                         toniumverbindungen (Konversion),","2640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzum Sintern von Brennstofftabletten oder                  -   Vakuum-Schmelzanlagen,\nzum Aufbereiten von kernbrennstoffhaltigen Rück-          -   Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Gußle-\nständen                                                       gierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink,\n16. Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Uranan-\nAluminium und Kupfer,\nreicherungsanlagen (lsotopentrennanlage oder Pro-             -   Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder\nduktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsan-              Kokillengießmaschinen sind,\nlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF)                  -    Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierun-\n17. Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstof-                 gen, die nur aus Edelmetrallen oder aus Edelme-\nfen in Form von löslichen Uranverbindungen                        tallen und Kupfer bestehen, und\n18. Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle            -    Schwallötbäder\n32. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,\nSteine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe                        insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Pla-\n19. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder               tinen oder Blechen durch Flämmen\nZementen                                                 33. Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen\n20. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,               -    Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650\nKalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Scha-                Millimeter und\nmotte\n-    Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit\n21. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbei-                 einer Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwer-\ntung von Asbest                                                   metall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je\n22. Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von                 Stunde\nAsbesterzeugnissen auf Maschinen                         34. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen\n23. Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton            Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem\n24. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus         Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weni-\nAltglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die     ger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt\nnicht für medizinische oder fernmeldetechnische          35. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\nZwecke bestimmt sind\n-    Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,\n25. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter\nVerwendung von Tonen, soweit der Rauminhalt der              -    Gießereien, in denen in metallische Formen abge-\nBrennanlage drei Kubikmeter oder mehr und die                     gossen wird,\nBesatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter           -    Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen\nRauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen                   Tiegeln niedergeschmolzen wird und\nelektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich\n-    Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeugen\nund ohne Abluftführung betrieben werden\naus niedrigschmelzenden Gußlegierungen aus\n26. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe                       Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium\nund Kupfer\n27. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von\nMischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen      36. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-\neinschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse            schichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metallober-\nStraßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen             flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder\nden Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger            durch Flammspritzen mit einer Leistung von 1 Tonne\nals während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb-          Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenom-\nnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden               men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach\ndem Sendzimirverfahren\nStahl, Eisen und sonstige                  Metalle     ein-\nschließlich Verarbeitung.                                    37. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell\nangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlag-\n28. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur            energie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; den\nÜberführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stük-          Hämmern stehen Fallwerke gleich\nkigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen)\nvon Erzen                                                38. Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren\nmit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-\n29. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichtei-             gramm Sprengstoff oder mehr je Schuß\nsenrohmetallen\n39. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-\n30. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum                 mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes\nErschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, ausge-               von 500 Kilowatt oder mehr\nnommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit\neiner Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen pro Stunde       40. Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-\nlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl\n31. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für\neinen Einsatz von 1 000 Kilogramm oder mehr oder         41. Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sek-\nSchmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle ein-           tionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder·\nschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Ein-       mehr\nsatz von 500 Kilogramm oder mehr, ausgenommen            42. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                                 2641\n43. Anlagen zur Herstellung von          Metallpulver oder        c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder\n-pasten durch Stampfen                                           Stoffwechselprodukte verwendet werden\n44. Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder     49. Anlagen zur Des\\illation oder Raffination oder sonsti-\nMagnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder             gen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeug-\nnickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen          nissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien\nals dem in Nummer 43 genannten Verfahren                     in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung\nvon Paraffin\nChemische Erzeugnisse, Arzneimittel,\nMineralölraffination und Weiterverarbeitung                 50. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie\nSchmieröle, Schmierfette, Metallbearbeihmgsöle\n45. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\ndurch chemische Umwandlung, insbesondere               51 . Anlagen zur Herstellung von Ruß\na) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien       52. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrand-\nwie Säuren, Basen, Salze,                                kohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Bei-\nspiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparate-\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen          teile\nauf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Ener-\ngie,                                               53. Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungs-\nmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\n1 Tonne oder mehr je Stunde\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halogen-\n54. Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit einer\nerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefel-·\nLeistung von 1 Tonne oder mehr je Tag\nerzeugnissen,\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-       55. Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder\nhaltigen Düngemitteln,                                   Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder\nmehr je Tag\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen\n(Dissousgasfabriken),                               Oberflächenbehandlung                  mit organischen\ng) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder     Stoffen, Her s t e 11 u n g von bahnen förmigen_\nLösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,      Materialien aus Kunststoffen, sonstige Ver-\nSäuren, Ester, Acetate, Äther,                     arbeitung von Harzen und Kunststoffen\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemie-       56. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bah-\nfasern,                                                  nen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der\ni) zur Herstellung von Cellulosenitraten,                    zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke\norganische Lösungsmittel enthalten und von diesen\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,                          25 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,                  werden\nm) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,        57. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmi-\ngen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen ein-\nn) zum Regenerieren von Gummi oder Gummimisch-\nschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,\nprodukten unter Verwendung von Chemikalien,\nsoweit die Farben oder Lacke\no) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarben-\na) als organisches Lösungsmittel ausschließlich Etha-\nzwischenprodukten,\nnol enthalten und von diesem 50 Kilogramm oder\np) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;                   mehr je Stunde eingesetzt werden, oder\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder               b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung                von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde\nbestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem Anhang               eingesetzt werden\nnichts anderes bestimmt ist\n58. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Trän-\n46. Anlagen zur Chemikalienaufbereitung und zur Ab-               ken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen- oder\nwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung                  tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehöri-\nbestrahlter Kernbrennstoffe                                   gen Trocknungsanlagen mit\n47. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlings-            a) Kunstharzen oder\nbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen\noder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt            b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von\nwerden                                                             25 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je\nStunde oder mehr\n48. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arznei-\nmitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit      59. Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen\noder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem\na) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile          Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder\nextrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise          Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen\nbehandelt werden, ausgenommen Extraktions-\nanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,                 60. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung\nvon Phenol- oder Kresolharzen\nb) Tierkörper, auch lebende Tiere, sowie Körperteile,\nKörperbestandteile und Stoffwechselprodukte von    61. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-\nTieren eingesetzt werden oder                             rialien auf Streichmaschinen einschließlich zugehöri-","2642                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngen Trocknungsanlagen unter Verwendung von              72. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im\nGemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder            Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer\nvon Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem          Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausge-\nLeinöl                                                      nommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub\noder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbe-\nHolz, Zellstoff                                                  reitung von Bodenschätzen anfällt\n62. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh      73. Kornpostwerke\noder ähnlichen Faserstoffen                             74. Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhal-\n63. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holz-          tigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren,\nspanplatten oder Holzfasermatten                            soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder\neine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll\nNahrungs-, Genuß- und Futtermittel,\n75. Ortsfeste Anlagen im Sinne des§ 4 des Abfallgeset-\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse                                  zes zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfäl-\n64. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel            len im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes\noder zum Halten von Schweinen mit\n76. Ortsfeste Anlagen im Sinne des§ 4 des Abfallgeset-\na)  50 000 Hennenplätzen,                                   zes zur thermischen Behandlung oder Ablagerung\nb) 100 000 Junghennenplätzen,                               von in Haushaltungen anfallenden Abfällen\nc) 100 000 Mastgeflügelplätzen,                          77. Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von\nAutowracks dienen im Sinne des § 5 des Abfall;.\nd)     1 700 Mastschweineplätzen oder                        gesetzes\ne)       500 Sauenplätzen\nLagerung, Be- und Entladen von Stoffen\noder mehr. Bei gemischten Beständen werden die\nVomhundertanteile, bis zu denen die vorgenannten         78. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behäl-\nPlatzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; die        tern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder\nmaßgebende Anlagengröße ist erreicht, wenn die               mehr\nSumme der Vomhundertanteile einen Wert von 100           79. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineral-\nerreicht; Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom       ölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in\nHundert der in den Buchstaben a bis e genannten              Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10 000\nPlatzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maß-             Tonnen oder mehr\ngebenden Anlagengröße unberücksichtigt\n80. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit\n65. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in          einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen oder\ndenen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer            mehr\nHerkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungs-\nanlagen gesammelt oder gelagert werden                   81. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem\nFassungsvermögen von 10 Tonnen oder mehr\n66. Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Pro-\nduktionsleistung von 500 Tonnen und mehr je Tag          82. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern\nmit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen oder\n67. Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle,         mehr\nsoweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels\n1 Tonne oder mehr beträgt                                83. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von 200\nTonnen oder mehr\nAbfälle und Reststoffe                                       84. Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen oder mehr\n68. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung        Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zube-\nvon festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen           reitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der\nGefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1\n69. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer\nS. 1470)\nfester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel\n(Pyrolyseanlagen)                                       85. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen Alkalichlorat oder\nmehr\n70. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestand-\nteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, aus-         86. Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr Pflan-\ngenommen Anlagen zur Rückgewinnung von Edel-                 zenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder\nmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die             ihrer Wirkstoffe\nMenge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg je Tag       87. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern\nbeträgt                                                      mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen und\nmehr\n71. Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschrif-\n88. Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen oder mehr\nten des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet\nammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B\nwerden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je\nnach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom\nStunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus\nin Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen          26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\nAbfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf    89. Anlagen zum Lagern von insgesamt 20 Tonnen oder\nzurückgewonnen werden                                        mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1990                             2643\nbezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von          91. Anlagen zur Herstellung von Zellhorn\nZubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der        92. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken\nNummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39,     und Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat,\n40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110,      dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert\n112,114,116,169,173,184,185,211,223,236,245,                beträgt\n246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,303,\n305, 306, 310 oder 317 handelt                           93. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Natur-\nasphalt\nSonstiges                                                    94. Pechsiedereien\n90. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,      95. Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-\nWiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-             gungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer Lei-\ngefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-          stung von einer Tonne oder mehr je Tag, ausgenom-\nzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,        men Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich\nTreibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstel-          unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel\nlung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch        hergestellt werden\ndie Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren        96. Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter\nvon Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausge-            Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlen-\nnommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern               wasserstoffen\nAnhang 2\n(zu § 19 UmweltHG)\n1. Anlagen, für die gemäß den§§ 1, 7 der Störfall-Verord-       gewinnung von Edelmetallen in Gekrätze-Ver-\nnung eine Sicherheitsanalyse anzufertigen ist                aschungsöfen, soweit die Menge der Ausgangsstoffe\nweniger als 200 kg je Tag beträgt\n2. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandtei-\nlen aus festen Stoffen durch Verbrennen, soweit in        3. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu· Lacken\nihnen Stoffe nach Anhang II der Störfall-Verordnung im       oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat,\nbestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder               dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert\nbei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs            beträgt\nentstehen können, ausgenommen Anlagen zur Rück-"]}