{"id":"bgbl1-1990-66-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":66,"date":"1990-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-66-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_66.pdf#page=16","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung","law_date":"1990-12-05T00:00:00Z","page":2600,"pdf_page":16,"num_pages":12,"content":["2600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Trinkwasserverordnung\nund der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung\nVom 5. Dezember 1~90\nAuf Grund des§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-              minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem-              jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter\nber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) verordnet der Bundesminister           Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf                Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichun-\nGrund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des§ 10          gen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem\nAbs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,      Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19            Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und\nNr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des                der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen\n3\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                  Wasserversorgungen von mindestens 1000 m pro\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der             Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-            näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-           Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:              mung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften.\"\nArtikel 1\n4. Nach § 4 wird folgender 1 a. Abschnitt eingefügt:\nÄnderung der Trinkwasserverordnung\n„1 a. Abschnitt\nDie Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1\nS. 760) wird wie folgt geändert:                                                  Trinkwasseraufbereitung\n§ 4a\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in\n„Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser             Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe ein-\nnicht enthalten sein (Grenzwert).\"                           schließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaus-\ntauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden,\n2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und        zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in\nfolgende Worte werden angefügt:                              Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt\nwerden.\n„die iQ der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen\nnicht überschritten werden.\"                                    (2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbe-\nreitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                  festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß\nder Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen\n,,§ 4                              Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten\n(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zu-          Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3\nlassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten            Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschrei-\nGrenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden             ten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die\nHöhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen wer-          in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte\nden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit            nicht überschritten werden.\nnicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung\n(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserver-\nnicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.\nsorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,              nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erd-\ndurch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in            alkalien von 1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, be-\nAnlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von          rechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4,3 von\nihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden                 1,5 mol/m 3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht\nkann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbe-           für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig\ndenklich sind und soweit dies erforderlich ist, um           hergestellt werden.\nfolgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu\n(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von\ntragen:\nWasserversorgungsanlagen nach§ 6 Nr. 1 darf durch\na) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des            Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt\nGeländes des geographischen Bereichs, von dem            an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.\ndie entsprechende Wasserversorgungsanlage ein-\nschließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt,                                      § 4b\nb) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.                       (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in\nAnlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-\nEine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen\nsen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bun-\nbefristeten Zeitraum zugelassen werden.\ndeswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidi-\n(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Lan-        gung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall\ndesgesundheitsbehörde und diese dem Bundes-                  im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in","Nr. 66    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                              2601\nKatastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der         8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWasserversorgung mit Zustimmung des Bundesmini-\na) Die Worte „Nach § 8 sind durchzuführen\" werden\nsters des Innern oder der für den Katastrophenschutz\nersetzt durch die Worte „Nach § 8 Abs. 1 sind\nzuständigen Landesbehörden geschieht.\ndurchzuführen\".\n(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nSpalte d genannten Zweck verwendet und nur in\nTabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen                „3. physikalische, physikalisch-chemische und\nMengen zugesetzt werden.                                                chemische Untersuchungen zur Feststellung,\nob\n(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält-                        a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten\nnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deut-                        Grenzwerte oder die von der zuständigen\nscher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar,                     Behörde nach § 4 zugelassenen Ab-\nleicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:                             weichungen,\n1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen                          b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung\nDichlorisocyanurats in Milligramm,                                    nach § 4 a die in Anlage 3 festgesetzten\nGrenzwerte für die verwendeten Zusatz-\n2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizieren-                       stoffe und die Reaktionsprodukte\nden Wassers in Liter,\nnicht überschritten werden,\".\n3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die\nDosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten       9. § 1O Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWassers abzuwartende Einwirkzeit und die Ver-\nbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,         „Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2\nAbschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in\n4. das Herstellungsdatum.\nder Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7\nBei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnis-            genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in\nsen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher kön-            der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikali-\nnen die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf                  schen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ord-\nHandzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des             net die zuständige Behörde an, wenn die Unter-·\nHerstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge-             suchungen unter Berücksichtigung der Umstände des\nsehen werden.                                                 Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-\nheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien\n5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch              Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind;\nKommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3                dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Unter-\nangefügt:                                                     suchungen festzulegen.\"\n„3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Trinkwasser oder\na) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den\nb) Wasser für Lebensmittelbetriebe                        Worten „pathogene Staphylokokken,\" die Worte\naus einer Anlage nach Nummer          oder 2 an            ,,Legionella pneumophila, atypische Mykobakte-\nVerbraucher abgegeben wird.\"                              rien,\" eingefügt.\nb) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte\n6. In§ 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden              „Anlage 2 Nr. 1 bis 12\" durch die Worte „Anlage 2\nfolgende Worte angefügt:                                         Abschnitt I\" ersetzt.\n,,sowie für Anlagen der Hausinstallation.\"                    c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „ob und\nwelche\" das Wort „physikalischen,\" eingefügt.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                  d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nicht zu-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ Wasserversor-                lassen\" durch die Worte „nicht bestimmen oder\ngungsanlage\" eingefügt:                                     zulassen\" ersetzt.\n,,nach § 6 Nr. 1 oder 2\".\n11 . § 13 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem\n,,(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer         Wort „Wasserversorgungsanlage\" die Worte\nWasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das              ,,nach § 6 Nr. 1 und 2\" eingefügt.\nWasser auf Anordnung der zuständigen Behörde             b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:\nzu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die\nzuständige Behörde ordnet die Untersuchung an,                 ,,(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nwenn es unter Berücksichtigung der Umstände des             Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur\nEinzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesund-             in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von\nheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien            Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-\nBeschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist;           ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert\ndabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unter-             wird, daß es den Anforderungen der§§ 1 bis 3 und\nsuchungen festzulegen.\"                                      4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen\nund Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         durchführen zu lassen.","2602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer        2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe\nWasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2                  entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1\nhat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4 a und               nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht\nihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser             in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen\nschriftlich oder auf Datenträgern mindestens                  § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Ver-\nwöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen                 fahren untersucht oder untersuchen läßt,\nsind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer             3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-\nund Verbraucher während der üblichen Geschäfts-\nsendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-\nzeiten zugänglich zu halten.\nschriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\n(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\n4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-\nWasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2\npflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nhat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder\nVerbraucher abgegeben wird, bei Beginn der                 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungs-\nZugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen                    anlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher\nunverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe                 Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander ver-\nregelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den                bindet oder\nörtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1            6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-\ngilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Ver-                schiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich\nbrauchern unmittelbar die Verwendung von                       unterschiedlich kennzeichnet.\"\nZusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.\n(6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer     15. § 22 erhält folgende Fassung:\nWasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem                                       ,,§ 22\nTrinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und\nden Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als\nund ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch\nUnternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-\nAushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung\nsorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über\nbekanntzugeben.\"\ndie in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus\nzusetzt.\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\na) Nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen\"\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als\nwerden die Worte „nach § 6 Nr. 1 und 2\" eingefügt.\nUnternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                            sorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Auf-\n,,Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen.                zeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3               zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder\nbekannt, so kann diese in die Überwachung ein-             Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht recht-\nbezogen werden, sofern dies unter Berücksichti-            zeitig bekannt gibt.\ngung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz                 (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-\nder menschlichen Gesundheit oder zur Sicher-               lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\nstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\nTrinkwassers erforderlich ist.\"                            nungswidrig.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1\n13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für die\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nUntersuchungen\" ersetzt durch die Worte „Für den\nständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder\nUmfang der Untersuchungen\".\nsonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\nvorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den\n14. § 21 erhält folgende Fassung:\nAnforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4\n,,§ 21                              an den Verbraucher abgibt.\"\n(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber\neiner Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder            16. § 23 entfällt.\nfahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für\nLebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Ver-         17. § 25 erhält folgende Fassung:\nfügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1\n,,§ 25\noder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder            Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quell-\n2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1 , 3 oder 4 des       wasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe\nBundes-Seuchengesetzes strafbar.                              an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen ab-\ngefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafel-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des             wasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineral-\nBundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unterneh-             wasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im\nmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-           Sinne der Trinkwasserverordnung.\"\nanlage vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1     18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig       Satz 4 nach dem Wort „oder\" die Worte „Mc Conkey\noder nicht rechtzeitig erstattet,                          oder\" eingefügt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                     2603\n19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 2\n(zu§ 2 Abs. 1)\nGrenzwerte für chemische Stoffe\nAbschnitt 1  (periodische Untersuchungen nach § 10 Abs. 1)\nentsprechend zulässiger Fehler\nUd.Nr.                Bezeichnung               Grenzwert     berechnet als       etwa      des Meßwertes\nmg/I                       mmol/m 3         ±mg/I\na                        b                        C             d                e              f\n1    Arsen                                    0,01            As              0,1          0,005\n2    Blei                                     0,04            Pb               0,2         0,02\n---\n3     Cadmium                                  0,005           Cd              0,04         0,002\n4     Chrom                                    0,05            Cr               1           0,01\n-\n5     Cyanid                                   0,05           CN               2            0,01\nFluorid\n-\n6                                               1,5            F              79            0,2\n7     Nickel                                   0,05            Ni              0,9          0,01\n8     Nitrat                                  50              NO;-          806             2\n9     Nitrit                                   0,1            NO;              2,2          0,02\n10     Quecksilber                              0,001           Hg              0,005        0,0005\n11     Polycyclische                          insgesamt\naromatische Kohlenwasserstoffe           0,0002          C               0,02         0,00004\n- Fluoranthen\n- Benzo-(b)-Fluoranthen\n- Benzo-(k)-Fluoranthen\n- Benzo-(a)-Pyren\n- Benzo-(ghi)-Perylen\n- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren\n12     Organische                             insgesamt\nChlorverbindungen                        0,01            -               -            0,004\n- 1, 1, 1-Trichlorethan\n- Trichlorethen\n- Tetrachlorethen\n- Dichlormethan\n- Tetrachlormethan                       0,003          CCl4             0,02         0,001\nAbschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2)\nentsprechend zulässiger Fehler\nLfd. Nr.              Bezeichnung               Grenzwert     berechnet als       etwa      des Meßwertes\nmg/1                        mmol/m3          ±mg/1\na                        b                        C             d                 e              f\n13     a) Organisch-chemische Stoffe           einzelne\nzur Pflanzenbehandlung und         Substanz\nSchädlingsbekämpfung ein-            0,0001           -              -            0,00005\nschließlich ihrer toxischen       insgesamt\nHauptabbauprodukte und               0,0005           -              -            0,0002\nb) Polychlorierte, polybromierte\nBiphenyle und Terphenyle\n14     Antimon                                  0,01            Sb              0,08         0,002\n15     Selen                                    0,01            Se              0,13         0,002","20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:\nN\ncn\n0\n„Anlage 3      .i::i,\n(zu § 4a Abs. 1 und 2)\nZur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)\nVervvendungszweck                         Grenzwert\nZulässige Zugabe                          entsprechend zulässiger Fehler\naller unter derselben                      nach Auf-    berechnet                                 Reaktions-\nLfd. Nr.               Bezeichnung       EWG Nr.                               mg/I entsprechend                             etwa      des Meßwertes\nlfd. Nr. in Spalte b                     bereitung 1 )     als                                    produkte\netwa mmol/m 3                              mmol/rn 3       :::: mg/1\nangegebenen Stoffe                            mg/I\na                        b              C                      d              e          f         g            h           1               k              1\n1     Chlor                              925   Desinfektion                  1,2 2)     34 2)    0,3 2)       freies       8,5 2)         0.05\nNatrium-,                                                                                               Chlor\nCalcium-,                                                                                  0,01           Tri-        -            0,005       Tri halogen-    CO\nC\nMagnesiumhypochlorit                                                                                  halogen-                                 methane 2) 3 )  ::,\nChlorkalk                                                                                             methane                                                  Q.\nCD\n(/)\n(C\net)\n2     Ch!ordioxid                        926   Desinfektion                  0,4         6       0,2          CIO 2        3             0.02                        (/)\nCD\n-           -       0,2           CI0 2       3             0,05        Chlorit         N\n0-\n3     Ozon                                     Desinfektion                 10         200       0,05           03         1             0,03\n_g\nL\nOxidation                                         0,01           Tri-       -             0,005       Trihalogen-     Sl)\n:::;\nhalogen-                                 methane 3 )\nmethane\neo\nSl)\n::,\n(C\n......\n4     Silber                           E 174   Konservierung; nur bei nicht                      0,08           Ag         0,7           0,01                        CD\nSilberchlorid                            systematischem Gebrauch im                                                                                            CD\n9\nNatriumsilberchloridkomplex              Ausnahmefall\n-l\nSilbersulfat                                                                                                                                                   ~\n5     Wasserstoffperoxid                       Oxidation                    17         500       0, 1         H2O2         3             0,05\nNatriumperoxodisulfat\nKaliummondpersulfat\n6     Kaliumpermanganat                        Oxidation\n7     Sauerstoff                               Oxidation\nSauerstoffanreicherung\n8     Schwefeldioxid                   E 220   Reduktion                     5          60       2            sof-        25              0,2\nNatriumsulfit                    E 221\nCalciumsulfit                    E 226\n9     Natriumthiosulfat                        Reduktion                     6,7        60       2,8         S2of-        25              0,24","Verwendungszweck                                                Grenzwert\nZulässige Zugabe                                                 entsprechend          zulässiger Fehler\naller unter derselben                                           nach Auf-          berechnet                                                         Reaktions-\nLfd. Nr.                          Bezeichnung                            EWG Nr.                                                 mg/I entsprechend                                                       etwa              des Meßwertes\nlfd. Nr. in Spalte b                                         bereitung 1 )             als                                                          produkte\netwa mmol/m 3                                                     mmol/m 3                  ± mg/I\nangegebenen Stoffe                                                 mg/I\na                                     b                                   C                            d                          e             f              g                    h                    i                      k                    1\n10a         Natriumorthophosphat                                         E 339         Hemmung\nKai iu morthophosphat                                        E 340         der Korrosion\nCalciumorthophosphat                                         E 341         Hemmung\nNatrium- und Kaliumdiphosphat                                E 450a       der Steinablagerung\nNatrium- und Kaliumtriphosphat                               E 450b\nNatrium- und Kaliumpolyphosphate                             E 450c\nNatrium-Calciumpolyphosphate                                    543                                                                                                                                                                                     ~\nO')\nCalciumpolyphosphate                                            544                                                                                                                                                                                    O')\n1\n10b         Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen                         550        Hemmung der Korrosk>n                                                 40                                                                                                     --t\nSi02           700                         0.4                                  Q)\nCO\nunter 1Oa oder\nQ.\nNatriumhydroxid oder                                            524                                                                                                                                                                                    ~\nNatriumcarbonat oder                                            500                                                                                                                                                                                    )>\nNatriumhydrogencarbonat                                         500                                                                                                                                                                                    C\n(/)\nCO\nQ)\nO\"\n11          Calciumcarbonat                                              E 170         Einstellen des pH-Wertes,                                                                                                                                                   ~\nCalciumoxid                                                     529       des Salzgehaltes,                                                                                                                                                            CO\nCalciumhydroxid                                                 526       des Calciumgehaltes,                                                                                                                                                        0\n:::::,\nCalciumsulfat                                                   516       der Säurekapazität;                                                                                                                                                         ?\nCalciumchlorid                                                  509       Entzug von\nQ.\nCl)\nHalbgebrannter Dolomit                                                                                                                                                                                                                                :::::,\nSelen,                                                                                                                                                                      .....\nMagnesiumcarbonat                                               504       Nitrat,\nMagnesiumoxid                                                   530                                                                                                                                                                                   !\"'\nSulfat,                                                                                                                                                                     0\nMagnesiumhydroxid                                               528       Huminstoffen;                                                                                                                                                               Cl)\n511                                                                                                                                                                                   N\nMagnesiumchlorid                                                                                                                                                                                                                                      (t)\nNatriumcarbonat                                                 500       Regeneration von Sorbentien                                                                                                                                                 3\nO\"\nNatriumhydrogencarbonat                                         500                                                                                                                                                                                   ~\nNatriumhydroxid                                                 524\n(0\nNatriumhydrogensulfat                                           514                                                                                                                                                                                   CD\nSalzsäure                                                       507                                                                                                                                                                                   0\nSchwefelsäure                                                   513\n12          Magnesium als Opferanode                                                  kathodischer\nKorrosionsschutz\n*)   Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre\nUmwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.\n1\n)  Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.\n2\n)  Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 ~ 170 mmol/m 3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium\nN\nbeeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 ~ 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des cn\nMeßwertes von ± 0,01 mg/1.                                                                                                                                                                                                                                         0\nu,\n')   Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform.\"","2606                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung:\n„Anlage 4\n(zu § 3)\nKenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers\n1. Sensorische Kenngrößen\nLfd.                                                                          zulässiger Fehler            festgelegtes\nBez eichnung                 Grenzwert               berechnet als\nNr.                                                                            des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen\na                b                         C                        d                e                         f\n1 Färbung• ) (spektraler               0,5 m     1\n-               -         Bestimmung des spektralen\nAbsorptio nskoeff.                                                                         Absorptionskoeffizienten mit\nHg 436 nm)                                                                                 Spektralphotometer oder\nFilterphotometer\n2  Trübung*                    1,5 Trübungseinheit/                                 -         Bestimmung der spektralen\nForm azin                                                      Streukoeffizienten\n-~--\n3  Geruchss chwellenwert             2 bei 12 °C                   -                -         stufenweise Verdünnung mit\n3 bei 25 °C                                              geruchsfreiem Wasser und\nPrüfung auf Geruch\nII. Physikalisch-chemische Kenngrößen\n--                               ·-\nLfd.                                                                          zulässiger Fehler            festgelegtes\nBezeichnung                  Grenzwert               berechnet als\nNr.                                                                            des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen\na                 b                         C                        d               e                          f\n.. ----·-       ----             ----- ·--~-----\n4  Temperatur                            25°C                      -             ± 1 °C       Grenzwert gilt nicht für erwärmtes\nTrinkwasser\n5  pH-Wert                     nicht unter 6,5 und                 -              ± 0,1       elektrometrische Messung mit\nnicht über 9,5                                                 Glaselektrode;\na) bei metallischen                                            für Wasserversorgungsanlagen\noder zementhalti-                                           mit einer Abgabe bis 1000 m 3 pro\ngen Werkstoffen,                                            Jahr ist auch photometrische\naußer passiven                                              Messung zulässig;\nStählen, darf im\nder pH-Wert der Calcium-\npH-Bereich 6,5-8,0\ncarbonatsättigung wird durch\nder pH-Wert des\nabgegebenen Was-                                            Berechnung bestimmt;\nsers nicht unter                                            Schwankungen des pH-Wertes\ndem pH-Wert der                                             des Wassers unter den pH-Wert\nCalciumcarbonat-                                            der Calciumcarbonatsättigung\nsättigung liegen;                                           bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten\nb) bei Faserzement-                                            unberücksichtigt\nwerkstoffen darf im\npH-Bereich 6,5-9,5\nder pH-Wert des\nabgegebenen Was-\nsers nicht unter\ndem pH-Wert der\nCalciumcarbonat-\nsättigung liegen\n6  Leitfähigkeit                   2000 µS cm        1\n-         ± 100 ~tS cm· 1  elektrometrische Messung\n7  Oxidierbarkeit                       5 mg/I                     02               -         maßanalytische Bestimmung der\nOxidierbarkeit mittels\nKaliumpermanganat/\nKaliumpermanganatverbrauch","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                              2607\nIII. Grenzwerte für chemische Stoffe\nLfd.                                                entsprechend  zulässiger Fehler           festgelegtes\nNr.    Bezeichnung     Grenzwert      berechnet als     etwa       des Meßwertes        Verfahren/Bemerkungen\nmg/I                        mmol/m 3         ±  mg/I\na          b              C               d             e               1                         g\n8  Aluminium            0,2              Al             7,5           0,04\n9  Ammonium             0,5             NH41           30             0,1         geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 30 mg/I außer\nBetracht\n10  Barium               1                Ba             7             0,2\n11  Bor                  1                 B            90             0,2\n12  Calcium           400                 Ca        10 000            40\n13  Chlorid           250                 Cl        7 000             25\n14   Eisen               0,2               Fe             3,5           0,01\n15  Kalium              12                 K           300             0,5         geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 50 mg/I außer\nBetracht\n16  Kjeldahl-           1                 N             71\nstickstoff\n17  Magnesium          50                 Mg         2 050             2           geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 120 mg/I außer\nBetracht\n18  Mangan              0,05              Mn             0,9           0,01\n19  Natrium           150                 Na         6 500             6\n20   Phenole             0,0005          Phenol           0,005                     - ausgenommen natürliche\nC6H 5 OH                                       Phenole, die nicht mit\nChlor reagieren;\n- ist eingehalten, wenn der\nGrenzwert der Anlage 4\nNr. 3 „Geruchsschwellen-\nwert\" eingehalten wird\n21   Phosphor            6,7             POi-            70             0,1         Grenzwert entspricht\n5 mg/I P2O5\n22   Silber              0,01              Ag             0,1           0,004       bei Zugabe von Silber oder\nSilberverbindungen für die\nAufbereitung von Trink-\nwasser gilt Anlage 3 Nr. 4\n23   Sulfat            240               SO42-        2 500             5           geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 500 mg/I außer\nBetracht\n24   Gelöste oder        0,01                                      0,005\nemulgierte\nKohlenwasser-\nstoffe;\nMineralöle","2608                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLfd.                                                                  entsprechend  zulässiger Fehler            festgelegtes\nNr.        Bezeichnung             Grenzwert            berechnet als     etwa       des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen\nmg/1                               mmol/m 3        ± mg/1\na                b                     C                      d            e               f                          g\n25       Mit Chloroform               1                Abdampf-                                       ist eingehalten, wenn der\nextrahierbare                                 rückstand                                      Grenzwert der Anlage 4\nStoffe                                                                                       Nr. 7 „Oxidierbarkeit\" ein-\ngehalten wird\n--·-\n26       Oberflächen-\naktive Stoffe\na) anionische                                a) Methylen-                                    a) Bestimmung anionischer\nblauaktive                                      Tenside mittels Methylen-\nSubstanz                                        blau gegen Dodecylbenzol-\nsulfonsäuremethylester als\nStandard\n0,2                                                 0,1\nb) nicht-                                    b) Bismut-                                      b) Bestimmung nicht-\nionische                                      aktive                                          ionischer Tenside mit\nSubstanz                                        modifiziertem Dragendorff-\nReagens gegen Nonyl-\nphenoldekaethoxylat\n') Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.\"","22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:                                                                                                                                                                                                        „Anlage 5\n(zu § 10 Abs. 1)\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen\n-·\nUntersuchung zur\nlaufende Untersuchung                                    periodische Untersuchung                                     besondere Untersuchung\nÜberwachung der Desinfektion\nbei Trink-              Anzahl                Umfang                     Anzahl                              Umfang                  Anzahl                       Umfang                          Anzahl                         Umfang\nwasser-             der Unter-             der Unter-                 der Unter-                          der Unter-              der Unter-                    der Unter-                    der Unter-                      der Unter-\nabgabe              suchungen                suchung                 suchungen 3 )                         suchung               suchungen ')                    suchung                      suchungen                        suchung\nbis                   1 pro Tag             Chlor oder                          -                                   -              1 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2,\n1 000 m3              oder nach             Clordioxid 2)                                                                          nach § 11             Trübung (Aussehen)                   nach§ 10                 Abschnitt II:                             ~\npro Jahr              § 11 Abs. 3                                                                                                  Abs. 2 und 3          Leitfähigkeit 2 )                    Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen\nO')\nStoffe nach Anlage 2.                § 11                     nach Anlage 4:                            Ci)\nAbschnitt I u. Anlage 3                                       von der zuständigen                        1\nE. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2                 --,\n!ll\ncoliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte                     c.c\nKoloniezahl                                                   Stoffe, Kenngrößen und                   0..\nMikroorganismen                          ~\n)>\n1 pro Monat           pH-Wert2)                                                                                              c::\n(f)\noder nach § 11                                                                                                              c.c\nAbs.3                                                                                                                        !ll\nc:,\nC\"O\nbis                   1 pro Tag             Chlor oder            1 je 15 000 m 3 Abgabe            Geruch (qualitativ)            1 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2,                    OJ\n1000000 m3                                  Chlordioxid 2 )       1 je 30 000 m 3 Abgabe,           Trübung (Aussehen)             nach § 11             Trübung (Aussehen)                   nach§ 10                 Abschnitt II;                            0\n::::l\npro Jahr                                                          wenn nicht desinfiziert           Leitfähigkeit 2 )              Abs.2                 Leitfähigkeit2)                      Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen                    ::::l\noder wenn der Gehalt              Chlor oder Chlordioxid 2 )                           Stoffe nach Anlage 2,                § 11                     nach Anlage 4;                           0.\n(1)\nan Desinfektionsmitteln           E. coli                                              Abschnitt I u. Anlage 3                                       von der zuständigen                      :::i\nfortlaufend aufgezeich-           coliforme Keime                                      E. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2                 .....\n1\\)\nnet wird                          Kolonie zahl                                         coliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte\nKoloniezahl                                                   Stoffe, Kenngrößen und                   CJ\nC\"O\nMikroorganismen                          N\n(1)\n1 pro Woche           pH-Wert 2 )                                                                                            3\ncr\nüber                  1 pro Tag             Chlor oder                              3\n1 je 15 000 m Abgabe              Geruch (qualitativ)            2 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2,                    ~\n1000000 m3                                  Chlordioxid 2 )       1 je 30 000 m3 Abgabe,            Trübung (Aussehen)             nach § 11             Trübung (Aussehen)                   nach§ 10                 Abschnitt II;                            CO\nCO\nwenn nicht desinfiziert           Leitfähigkeit 2)               Abs. 2                Leitfähigkeit 2)                     Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen                    0\noder wenn der Gehalt              Chlor oder Chlordioxid 2 )                           Stoffe nach Anlage 2,                § 11                     nach Anlage 4;\nan Desinfektionsmitteln           E. coli                                              Abschnitt I u. Anlage 3                                       von der zuständigen\nfortlaufend aufgezeich-           coliforme Keime                                      E. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2\nnet wird                          Koloniezahl                                          coliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte\nKoloniezahl                                                   Stoffe, Kenngrößen und\nMikroorganismen\n1 pro Woche           pH-Wert2)\nBei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.\n')   Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.                                                                                                                                                                                               N\na,\n')   Sind hiernach täglich Proben zu unlefsuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Gfund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der taglichen Proben bis auf ';, der geforderten Zahl 0\nherabgesetzt wird.\"                                                                                                                                                                                                                                          U)","2610                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:\n\"Anlage 6\n(zu § 4b Abs. 1 und 2)\nDeslnfektlonstabletten zur Trinkwasseraufbereitung\nIn Verteidigungs- und Katastrophenfällen\nGehalt in Tabletten zur\nLfd. Nr.                        Bezeichnung                         EWG Nr.           Verwendungszweck\nAufbereitung von 10 Liter Wasser 1)\na                                   b                                 C                         d                                      e\n1         Natriumdichlorisocyanurat                                                                              Mindestmenge 330 mg\nDesinfektion\nKaliumdichlorisocyanurat                                                                               Höchstmenge 400 mg\nNatriumcarbonat                                            500\nNatriumhydrogencarbonat                                    500\nAdipinsäure                                                335      Tablettierhilfsmittel 2)\nNatriumbenzoat                                           E 211\nPolyoxymethylenpolyglykolwachse\n1) Bei Tabletten zur Desinfektioo anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.\n2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden.\"\n24. Folgende Anlage 7 wird angefügt:\n„Anlage 7\n(zu § 3)\nRichtwerte für chemische Stoffe\nLfd.                                                                          entsprechend           zulässiger Fehler                  festgelegtes\nNr.       Bezeichnung                Richtwert           berechnet als              etwa              des Meßwertes              Verfahren/Bemerkungen\nmg/1                                      mmol/m 3                  ± mg/I\na                 b                     C                       d                     e                       f                              g\n1      Kupfer                           3                      Cu                    47                     0,3              Der Richtwert gilt nach\nStagnation von 12 Stunden.\nInnerhalb von 2 Jahren nach\nder Installation von Kupfer-\nrohren gilt der Richtwert\nohne Berücksichtigung\nder Stagnation.*)\n2      Zink                             5                      Zn                    76                     0,5              Der Richtwert gilt nach\nStagnation von 12 Stunden.\nInnerhalb von 2 Jahren nach\nder Installation von verzinkten\nStahlrohren gilt der Richtwert\nohne Berücksichtigung\nder Stagnation.*)\n*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit voo der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen.\"\nArtikel 2                                               Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angege-\nÄnderung                                                 ben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure\nder Mineral- und Tafelwasser-Verordnung                                             in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird.\"\nDie Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung:                                                             ,,(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so\nhergestellt werden, daß die in§ 2 in Verbindung mit\n,,(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-                                        Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwas-\nKennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem                                            ser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe\nMineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das                                        eingehalten sind.\"","Nr. 66   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                   2611\nb) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:                           Worten „0,02 mg/I\" ein Komma und die Worte „an\n,,(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden,        Sulfat 240 mg/I\" eingefügt.\ndaß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der\nTrinkwasserverordnung für Trinkwasser festgeleg-        8. Anlage 5 wird gestrichen.\nten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert\nfür die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt\nArtikel 3\nsind.\"\nBekanntmachungserlaubnis\n3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „0,02 Milli-             Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ngramm\" ein Komma und die Worte „bei Tafelwasser an          Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung\nSulfat 240 Milligramm\" eingefügt.                           in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                                                    Artikel 4\n,,7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Her-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenz-\nwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen\nsind,\".                                          nach Absatz 2 und 3 am 1 . Januar 1991 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                         19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert\n„8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den           durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1\nAnforderungen des § 11 Abs. 3 a entspricht. 11\nS. 2328), außer Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar\n5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                    1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in\n,,3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineral-        der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai\nwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.     11 1986 (BGBI. 1S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt\nerst am 1 . Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt\ngilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverord-\n6. In§ 18 werden die Worte,,§ 11 Abs. 3 und 4\" durch die       nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).\nWorte ,,§ 11 Abs. 3, 3 a und 4\" und die Worte ,,§ 16\nNr. 2 und 7\" durch die Worte ,,§ 16 Nr. 2, 7 und 8\"            (3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwas-\nersetzt.                                                    ser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der\nMineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum\n31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen,\n7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\ndürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2\nIn den Anforderungen zu der Angabe „Geeignet für die        nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den\nZubereitung von Säuglingsnahrung\" werden nach den           Verkehr gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}