{"id":"bgbl1-1990-66-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":66,"date":"1990-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_66.pdf#page=4","order":8,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1990-12-06T00:00:00Z","page":2588,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["2588                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 6. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere\nnicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufs-\nArtikel 1                                   soldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünf-\nundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet\nÄnderung des Soldatengesetzes                            haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienst-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                       lichen Veranstaltungen durch den Bundesminister\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zu-                      der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle\nletzt geändert durch Artikel 7 § 37 des Gesetzes vom                    zugezogen werden. Während der Dienstleistung\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt                    sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\ngeändert:\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\nund 6.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Im Ersten Abschnitt werden unter Nummer 2 nach           3. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Bezeichnung „28\" die Wörter „Urlaub bis zum\nBeginn des Ruhestandes\" und die Zahl „28 a\"                                           ,,§ 2\neingefügt.\nBeginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses\nb) Im Zweiten Abschnitt werden unter Nummer 3\nBuchstabe a) nach der Bezeichnung „51\" die Wör-               (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt\nter „Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer            1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nBerufssoldaten\" und die Zahl „51 a\" eingefügt.                 zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-\nc) Im Fünften Abschnitt werden die Wörter „Einstel-               punkt, der im Einberufungsbescheid für den\nlung von Soldaten und Beamten der früheren                    Diensteintritt festgesetzt wird;\nWehrmacht und von anderen Bewerbern ... 60\"                2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\ndurch die Wörter „Einstellung von anderen Bewer-              mit dem Zeitpunkt der Ernennung;\nbern . . . 60\" sowie die Wörter „Besondere Ent-\n3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.\nlassung von Soldaten und Beamten der früheren\nWehrmacht und von anderen Bewerbern ... 61\"                  (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf\ndurch die Wörter „Entlassung von anderen Bewer-             des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr\nbern ... 61\" ersetzt. Nach der Bezeichnung „73\"            ausscheidet.\"\nwerden die Wörter „Übergangsvorschrift aus Anlaß\ndes Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990               4. § 28 wird wie folgt geändert:\nBGBI. 1 S. 2588)\" und die Zahl ,,74\" eingefügt.\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n2.    § 1 wird wie folgt geändert:                                         ,,(5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten\nkann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nbezüge einschließlich der unentgeltlichen truppen-\n,,(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten           ärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von\nkann berufen werden, wer sich freiwillig verpflich-            drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung\ntet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das              auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann beru-            er\nfen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren\nbegrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehr-\noder\ndienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch\nFrauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militär-              b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-\nmusikdienst berufen werden.                                          tigen sonstigen Angehörigen\n(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter-         tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten\nliegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes),                   auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig,\numfaßt die freiwillig eingegangene Verpflichtung               als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der\ndie im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1,               Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der\n§ 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren              Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist\nDienstleistungen.\"                                             spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-\nmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-\nb) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                             laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten\n,,(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4                genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-\nAbs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes,              bung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                 2589\nUrlaub kann aus zwingenden Gründen der Vertei-     12. § 46 wird wie folgt geändert:\ndigung widerrufen werden.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n,,(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-\n,,(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-              sung verlangen; soweit seine militärische Ausbil-\nurlaub ohne Geld- und Sachbezüge, wenn sie                   dung mit einem Studium oder einer Fachausbil-\nAnspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeser-               dung verbunden war, jedoch erst nach einer sich\nziehungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht              daran anschließenden Dienstzeit, die der drei-\nhaben, weil das Einkommen (§ 6 des Bundeserzie-              fachen Dauer des Studiums oder der Fachaus-\nhungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5                 bildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.\"\nAbs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) über-\nb) Folgende Absätze 4 bis 6 werden eingefügt:\nsteigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverord-\nnung geregelt, die die Eigenart des militärischen               ,,(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach\nDienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der              § 28 Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine\nVerteidigung kann einen nach den Vorschriften des            Fachausbildung in Anspruch genommen, verlän-\nBundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Ur-                 gert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese\nlaub aus zwingenden Gründen der Verteidigung                 Zeit entsprechend, soweit Studium oder Fachaus-\nversagen oder einen gewährten Urlaub aus zwin-               bildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die\ngenden Gründen der Verteidigung widerrufen.\"                 Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.\n(5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er\n5. In § 28 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „freien                 weder ein Studium noch eine Fachausbildung\nHeilfürsorge\" durch die Wörter „unentgeltlichen trup-             erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des\npenärztlichen Versorgung\" ersetzt.                                sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.\n(6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genann-\n6. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen\n,,(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst                Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im\nhaben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender                 Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nAnwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere                    häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründ~\nregelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des                eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-\nmilitärischen Dienstes berücksichtigt.\"                           langen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich\nerklärt werden. Die Erklärung kann, solange die\nEntlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht\n7. In § 37 wird Absatz 3 gestrichen.\nzugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach\nZugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurück-\n8. In § 39 Nr. 2 werden nach dem Wort „Stabsapothe-                  genommen werden, mit Zustimmung der Entlas-\nker\" das Komma gestrichen und folgende Wörter                      sungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die\nangefügt: ,,sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit           Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-\nder Beförderung zum Hauptmann,\".                                   zusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-\nschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienst-\n9. § 40 wird wie folgt geändert:                                      lichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt\nhat, längstens drei Monate.\"\na) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\n,,(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,\ndessen militärische Ausbildung mit einem Studium\noder einer Fachausbildung von mehr als sechs         13. In § 51 wird Absatz 6 gestrichen.\nMonaten Dauer verbunden war und der danach\nErziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungs-          14. Folgender § 51 a wird eingefügt:\ngeldgesetz in Anspruch genommen hat, verlängert\nsich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1                                     ,,§ 51 a\nund 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs.\"                                       Heranziehung\nnicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig\nist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3\n10. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „außer durch Tod\"\ngenannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf\ngestrichen.\ndes Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr\nvollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herange-\n11. § 45 wird wie folgt geändert:                                 zogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in\na) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kampfbeobach-             einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat\nter\" durch das Wort „Waffensystemoffizier\"               auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen\nersetzt.                                                 seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung\nbinnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzei-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            gen.\n,,(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2          (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nNr. 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine      zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete\nmit entsprechenden Dienstgraden.\"                        Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundes-","2590                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nregierung angeordnet worden sind, sowie unbefriste-        19. In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\nter Wehrdienst im Verteidigungsfall.\n,,Entlassung von anderen Bewerbern\".\n(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen\nMonat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden\n20. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbeträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei\nOffizieren höchstens sechs Monate.                                ,,(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-\n(4) Ein früherer nicht wehrpflichtiger Berufssoldat          nungen über\nwird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungs-            1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,\npflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\nunter Berücksichtigung aller Umstände zwingende\nInteressen der militärischen Verteidigung nicht entge-          3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\ngenstehen.\"                                                     4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Solda-\nten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,\n15. § 54 wird wie folgt geändert:\n5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „außer durch Tod\"              6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im\ngestrichen.                                                      Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                               Satz 2,\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                              7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf\nZeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.\"\n,,(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der\nnicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen\n21. Folgender§ 74 wird eingefügt:\ndes § 51 a mit der Maßgabe entsprechende\nAnwendung, daß er als Mannschaftsdienstgrad bis                                       ,,§ 74\nzum Ablauf des Jahres, in dem er das fünfundvier-                              Übergangsvorschrift\nzigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51 a                      aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nAbs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen                     vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)\nwerden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im\nFrieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei                (1) Die Vorschriften der §§ 51 a, 54 Abs. 5 finden\nMonate.\"                                                   nur auf Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten\ndes Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-\ntengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\n16. § 55 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nin das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen wor-\n„Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein        den sind.\nSanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-            (2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4\noffizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich      finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten\nnicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlas-       Anwendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten\nsen werden.\"                                                   des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-\ntengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)\n17. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           beantragt haben.\"\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere\nBerufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die       Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu       machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ge-\nweiteren Dienstleistungen herangezogen werden.\"        ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November\n1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:\n18. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n,,Einstellung von anderen Bewerbern\".                       In Abschnitt VI werden nach der Überschrift die Wörter\n,,Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      tige älterer Geburtsjahrgänge\" durch das Wort ,,(weg-\n,,Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienst-           gefallen)\" ersetzt.\ngrad erforderliche militärische Eignung durch               Nach der Bezeichnung „36 a\" werden die Wörter\nLebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-              „Verzicht auf einen Dienstgrad\" durch das Wort\ndeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger           ,,(weggefallen)\" ersetzt.\nVerpflichtung zu einer Eignungsübung von vier\nNach der Bezeichnung „37\" wird das Wort „Wieder-\nMonaten einberufen werden; er kann die Eig-\ngutmachung\" durch das Wort ,,(weggefallen)\" ersetzt.\nnungsübung freiwillig fortsetzen.\"\nNach der Bezeichnung „51\" werden die Wörter „Über-\nc) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.            gangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                               2591\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)\" durch das        11. In § 49 Abs. 1 Satz 4 wird das Zitat ,,§§ 13, 13 a und\nWort ,,(weggefallen)\" ersetzt und die Bezeichnung           36\" durch das Zitat ,,§ 13 und § 13 a\" ersetzt.\n,,52\" gestrichen.\n12. § 52 wird gestrichen.\n2. In § 4 wird Absatz 4 gestrichen.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 3\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „oder\" durch              Änderung des Zlvlldlenstgesetzes\nein Komma und in Nummer 5 wird der Punkt durch\ndas Wort „oder\" ersetzt; folgende Nummer 6 wird       Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nangefügt:                                           machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November\n„6. wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2     1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:\nnicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten\nLebensjahres zum Grundwehrdienst herange-\nzogen werden konnten und der Zurückstel-        1. § 7 Satz 3 wird gestrichen.\nlungsgrund entfallen ist.\"\n2. In § 14 a Abs. 1 werden die Wörter: ,,vom 18. Juni\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-\n,,(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während\ndes Grundwehrdienstes infolge                            dert worden ist,\" gestrichen.\n1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder\n3. § 22 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\nDienststelle,\nersetzt:\n2. schuldhafter Dienstverweigerung,                      „Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-          infolge\nbescheides,\n1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,\n4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,           2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nJugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-\narrest                                               3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-\nscheides,\noder\n4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-           züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als\nurteilung gefolgt ist,                                   Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.              den müssen,\nTage, an denen der Soldat während der Verbü-             5. Verbüßung        von     Freiheitsstrafe, Strafarrest,\nßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufga-            Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest,\nben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezo-             soweit diese Tage ohne die Anerkennung als\ngen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch,           Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-\nwenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder\nden müssen, oder\nJugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-\ndeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die            6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-\nnicht in seiner Person liegen, während des Vollzu-           chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung\nges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Auf-            gefolgt ist,\ngaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-         keinen Dienst geleistet hat.\"\nzogen wird.\"\n4. In § 23 Abs. 1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:             4. Es wird folgender neuer§ 22a eingefügt:\n,,§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.\"                                   ,,§ 22a\nAnrechnung\n5. § 36 wird gestrichen.                                             von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten\n(1) Der Bundesminister für Jug~nd, Familie, Frauen\n6. § 36 a wird § 36.                                           und Gesundheit kann im Einzelfall in fremden Streit-\nkräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des\n7. § 37 wird gestrichen.                                       Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den\nZivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil\n8. § 38 wird gestrichen.                                       anrechnen.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\n9. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder der früheren         und Gesundheit kann die in Absatz 1 genannte Befug-\nWehrmacht\" gestrichen.                                      nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.\"\n10. In § 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder in der      5. In§ 23 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter,,(§ 24 Abs. 1\nfrüheren Wehrmacht\" gestrichen.                             Satz 2)\" gestrichen.","2592                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil       1\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                         ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62\nsowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 3 das Wort\nbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ent-\n„oder\" durch ein Komma und nach Nummer 4 der\nsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt sowie fol-\nAbsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung\ngende Nummer 5 angefügt:\nnicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-\n„5. wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 2                 opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-\nnicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten               versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz\nLebensjahres zum Zivildienst herangezogen                 über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-\nwerden konnten und der Zurückste!lungsgrund               versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialge-\nentfallen ist.\"                                           setzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichts-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                   gesetzes über das Vorverfahren entsprechend\nanzuwenden.\"\n,,(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während\ndes Zivildienstverhältnisses infolge                        b) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.\n1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,\n14. § 82 Abs. 1 wird gestrichen. D_er bisherige Absatz 2\n2. schuldhafter Dienstverweigerung,                         wird zum einzigen Absatz.\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-\nbescheides,                                                                   Artikel 4\n4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,              Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nJugendstrafe oder Jugendarrest oder\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-    Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),\nurteilung gefolgt ist,                           zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.\"     26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-\nändert:\n7. § 25 erhält folgende Fassung:\n1 . Die Inhaltsübersicht im Zweiten Teil wird wie folgt\n,,§ 25                              geändert:\nBeginn des Zivildienstes                      a) In Abschnitt I entfallen nach Nummer 4 Buch-\nDas Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,             stabe b · die. Buchstaben c bis f. Folgende Num-\nder im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des               mer 5 wird eingefügt:\nDienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für                    „5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in\ndie Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.\"                           besonderen Fällen\na) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehr-\n8. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt\ndienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13\ndurch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254)\ngeändert worden ist\" durch die Wörter „zuletzt geän-                        b) Wiederverwendung eines ehemali-\ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember                             gen Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . .       13 a\n1988 (BGBI. 1 S. 2330)\" ersetzt.                                            c) Beurlaubung\nohne Dienstbezüge . . . . . . . 13b und 13c\n9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nd) Versorgung beim Ruhen der Rechte\n,,(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienst-                         und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . .  13d\".\nverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.\"                 b) In Abschnitt VI erhält die Nummer 11 folgende\nFassung:\n10. § 45 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„ 11 . Übergangsvorschrift aus Anlaß des\n„Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des                          Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\nTages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\"                         des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2588) . . . . . . . .         79 a\".\n11. In § 49 werden jeweils die Wörter „Beendigung des\n2. In § 1 Abs. 2 wird der aufgeführte Paragraph „8a,\"\nZivildienstes\" durch die Wörter „Beendigung des Zivil-            gestrichen.\ndienstverhältnisses\" ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „zurück-\n12. In § 50 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleistende\" durch              zuführen ist,\" die Wörter „einer Mutterschutzfrist,\ndie Wörter „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer\"                   eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im\nersetzt.                                                          Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3\" eingefügt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                                 4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:             a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In Angelegenheiten des§ 35 Abs. 5 und 8 und des                  ,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die\n§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-                nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                               2593\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „auch\" durch das Wort\ndienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen                   ,,entsprechend\" ersetzt.\nSoldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nauf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit\nWehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit               ,,(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf\neiner Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu                   Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebühr-\nberücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel            nisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2\nauf die Berufszugehörigkeit angerechnet.\"                    zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des\n§ 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsför-\nb) In Absatz 6 werden nach den Worten „nicht für                   derung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den\neinen\" die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden            Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag\nehemaligen\" eingefügt.                                       unter entsprechender Erhöhung der Übergangsge-\nbührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch\n5. § 8 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                                der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der\nohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht\nwürde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums\n1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten               sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu\nauf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen           legen, die im ersten Monat des verbleibenden\nDienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren             Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Ab-\nfestgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldaten-              sätze 1 und 2 zugestanden hätten.\"\ngesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert\nworden ist, und\n13. Nach § 13b wird folgender§ 13c eingefügt:\n2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-\n,,§ 13c\nten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.\"\n(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge\noder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-\n6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wehr-\nverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,\ndienstzeit von mindestens zwölf\" durch die Wörter\nwird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung .\n,,festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr\"\nersetzt.                                                       1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nNr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienst-\n7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter                 zeit,\n,, , 11 und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die          2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\nErteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat,\n3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die\nÜbergangsbeihilfe nach Absatz 2\" durch die Wörter\nVerpflichtungszeit,\n,,und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder,\nsofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines           4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4\nZulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3\"                    nicht in die Mindestdienstzeit,\nersetzt.                                                       5. des § 13 a Satz 4 nicht in die ununterbrochene\nDienstzeit\n8. Nach § 12 werden für einen fünften Unterabschnitt die          eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5\nÜberschrift „5. Berufsförderung und Dienstzeitversor-          werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis\ngung in besonderen Fällen\" eingefügt und die Über-             der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ent-\nschrift vor § 13 wie folgt gefaßt:                             spricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle\nMonate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\n;,a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten\".\nsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften\nFernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-\n9. In der Überschrift vor § 13a wird der Buchstabe „d\"            züge oder des Wehrsoldes.\ndurch den Buchstaben „b\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\n10. In § 13 a werden der Punkt nach dem letzten Satz               1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz                 lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,\nangefügt:                                                      2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-\n,,in diesen Fällen gilt § 13 b Abs. 3 sinngemäß.\"                  gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden\nist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-\nlichen Interessen dient,\n11. In der Überschrift vor § 13 b wird der Buchstabe „e\"\ndurch den Buchstaben „c\" ersetzt.                              3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten\nim Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,\n12. § 13 b wird wie folgt geändert:                                4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13 b Abs. 2\nNr. 2 bestimmten Umfang,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13 b Abs. 2 Nr. 3\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst-\nbestimmten Umfang,\nbezüge\" die Wörter „oder während eines\nvorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses             6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von\nohne Wehrsold\" eingefügt.                                dreißig Tagen.\"","2594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n14. Der bisherige § 13 c wird § 13 d; in der Überschrift vor  24. In§ 86a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 40 Abs. 4\"\ndem neuen§ 13d wird der Buchstabe „f\" durch den               durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 5\" ersetzt.\nBuchstaben „d\" ersetzt.\nArtikel 5\n15. Der neue § 13d wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung\na) In Absatz 1 werden das Wort „ist\" durch das Wort         des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger\n„sind\" ersetzt und nach den Wörtern \"§ 13 b Abs. 1       dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\nSatz 1\" die Wörter ,,und § 13c Abs. 1 Satz 2\"                vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)\neingefügt.\nDas Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsge-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist§ 13b\nsetzes und sonstiger .dienst- und versorgungsrecht!icher\nAbs. 1 Satz 1\" durch die Wörter „sind § 13 b Abs. 1\nVorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218}\nSatz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1 . Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1 und\na) In Nummer 6 wird § 26 Abs. 2 und 3 wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes)\" durch\ndas Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und            .,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die\n4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes}\" ersetzt.               Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie\nb) In Satz 2 werden das Wort „Kampfbeobachter\"\nAbs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschrei-\ndurch das Wort „ Waffensystemoffizier\" und die\ntens der für sie festgesetzten besonderen Alters-\nWörter,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes\"\ngrenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die\ndurch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des\nErhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des\nSoldatengesetzes\" ersetzt.\n1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie\n17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 2 Halbsatz 1                    Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den\nnach dem Wort „Dienstbezüge\" die Wörter „oder                         Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig-\nohne Wehrsold\" eingefügt.                                             sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,\n2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des\n18. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter,,§ 45 Abs. 2                   Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\nNr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatenge-                 nach      Vollendung    des   fünfundfünfzigsten\nsetzes\" durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-                 Lebensjahres 9,375 vom Hundert,\nstaben a bis c und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatenge-           3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des\nsetzes\" ersetzt.                                                      Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\nnach Vollendung des siebenundfünfzigsten\n19. In§ 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kampfbeobach-                      Lebensjahres 5,625 vom Hundert,\nter\" durch das Wort „ Waffensystemoffizier\" ersetzt.\n4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des\n20. In § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                           Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\nnach Vollendung des neunundfünfzigsten\n„Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1                    Lebensjahres 1,875 vom Hundert\nSatz 1 gilt § 13 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).\nentsprechend.\"\nDie Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssol-\n21. Folgender § 79 a wird eingefügt:                                 daten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-\nmöglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit\n,,§ 79a                                § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des\nÜbergangsvorschrift                          Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird,\naus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes                      in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch\nzur Änderung des Soldatengesetzes                      die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)                    hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt\ndarf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-\nAuf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-\nfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die\nZeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens                     (3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-\nvom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des               zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhe-\nWehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                 stand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß\nfindet § 13c keine Anwendung.\"                                   die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im\nSinne des\n22. In§ 81 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 4 Abs. 4 des\n1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim\nWehrpflichtgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 4\nEintritt in den Ruhestand nach Vollendung des\ndes Soldatengesetzes\" ersetzt.\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom\n23. In § 83 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 Satz 2 wird jeweils das                Hundert,\nWort „Wehrdienstes\" durch das Wort „Wehrdienst-                   2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie\nverhältnisses\" ersetzt.                                                Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                  2595\nRuhestand nach Vollendung des vierundfünfzig-     In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wör-\nsten Lebensjahres 11,250 vom Hundert,            ter eingefügt:\n3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des        „oder frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand  Zeit zu Wehrdienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a\nnach Vollendung des sechsundfünfzigsten           oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen\nLebensjahres 7,500 vom Hundert,                  werden.\"\n4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\nnach    Vollendung des       achtundfünfzigsten                               Artikel 8\nLebensjahres 3,750 vom Hundert                            Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)            Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nbeträgt.\"                                             Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),\nb) In Nummer 12 werden in § 54 Abs. 2 Satz 2 die           zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nWörter,,§ 45 Abs. 2\" durch die Wörter,,§ 45 Abs. 2    25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:\nund 3\" ersetzt.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nNach der Klammer wird eingefügt:\n,,(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-           „und für Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a\nstabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\"           und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes\".\n2. § 14a Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:\nArtikel 6\n,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                         nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                    den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes\nmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt               oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs.\"\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November\n1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:                3. § 14 b Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der\nBezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistun-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngen nach den§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungs-\n,,(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufs-      gesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs.\"\nsoldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienst-\nleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54     4. In§ 16a Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Falle des\nAbs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen wer-              Wehrdienstes\" die Wörter „eines Wehrpflichtigen\" ein-\nden, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit             gefügt.\nGeld- und Sachbezüge nach Absatz 1.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 9\n,,(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster        Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nHalbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst\nbis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf            Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nGrund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehr-        Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\ndienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom         zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nZeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den     26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-\nDiensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-   ändert:\ngung des Wehrdienstes.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze        1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4 bis 6.                                                    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„ Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei\n2. In§ 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 oder 3\"\nersetzt durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4 und 5\".                    einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldaten-\ngesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Er-\nziehungsurlaub nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-\nArtikel 7                                  gesetzes.\"\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                     b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.\n§ 1 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der               c) Im neuen Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987                        ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(BGBI. 1 S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                 „dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen\nGesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie                  nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch ge-\nfolgt geändert:                                                         leistet wird.\"","2596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil       1\n2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)                                      Artikel 11\nwird wie folgt geändert:                                       Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nIn Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen             Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut\nwird das Wort „Kampfbeobachter\" durch das Wort             des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\n,, Waffensystemoffizier\" ersetzt.                          dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\nArtikel 10\nArtikel 12\nNeufassung des Zivildienstgesetzes\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nGesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in\nbestimmt ist, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                         (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 66              Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990   2597\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen\nmit schweren Lastfahrzeugen\nVom 6. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nIn Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-\nfernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)\nwird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n(1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.\n(2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen\nGemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der\nGebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der\nRechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die\nBundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nbestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.\n(3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.\nWeitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nDas .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,\",,,   Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im\nblatt verkündt:t.\nBonn, den 6. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zi m me rm an n\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2598                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung\nVom 22. November 1990\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 und des§ 2 Abs. 1 des               (2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-          31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) ver-        vertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren\nordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern         einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt-    1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht\nschaft:                                                     werden.\n(3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-\nArtikel 1                           wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\ngenannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in\n§ 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung\ndem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,\nvom 20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444), die durch die Verord-\nstellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach\nnung vom 27. September 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1398)\ndem 31 . Dezember 1990 bis zum 31 . Dezember 1992 in\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n,,§ 9a                            gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchen-\nÜbergangsregelung                        teile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den\nVerkehr gebracht werden.\"\n(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum\n31 . Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden                                  Artikel 2\nsind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer\nKennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                  2599\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991\nVom 5. DE:zember 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für\ndas Jahr 1991 um 2 vom Hundert-Punkte auf 54 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des\nVervielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1992 an\ndas Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1991\nsind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem\nIstaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.           ·\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}