{"id":"bgbl1-1990-66-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":66,"date":"1990-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_66.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen","law_date":"1990-12-06T00:00:00Z","page":2597,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 66              Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990   2597\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen\nmit schweren Lastfahrzeugen\nVom 6. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nIn Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-\nfernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)\nwird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:\n,,§ 1 a\n(1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.\n(2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen\nGemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der\nGebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der\nRechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die\nBundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nbestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.\n(3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.\nWeitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nDas .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,\",,,   Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im\nblatt verkündt:t.\nBonn, den 6. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zi m me rm an n\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}