{"id":"bgbl1-1990-66-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":66,"date":"1990-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-66-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_66.pdf#page=28","order":10,"title":"Neufassung der Trinkwasserverordnung","law_date":"1990-12-05T00:00:00Z","page":2612,"pdf_page":28,"num_pages":19,"content":["2612                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trinkwasserverordnung\nVom 5. Dezember 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverord-\nnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 5. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2600) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung\nin der vom 1. Januar 1991 *) an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986, im übrigen nach Maßgabe ihres § 27\nAbs. 2 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760),\n2. die im wesentlichen am 1. Januar 1991, im übrigen nach Maßgabe ihres\nArtikels 5 Abs. 2 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) und des § 10\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),\nzu 2. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und des § 9\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2\nsowie des § 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946).\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\n\") Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt\nAnlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende\nNummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2\nNummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                               2613\nVerordnung\nüber Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe\n(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)\n1. Abschnitt                              (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das\nBeschaffenheit des Trinkwassers                   Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des\nTrinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so\n§ 1                              niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der\nTechnik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung\n(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserregern.       der Umstände des Einzelfalles möglich ist.\nDieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trinkwasser in\n100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). Coliforme                                      §3\nKeime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein (Grenzwert);\ndieser Grenzwert gilt als eingehalten, wenn bei minde-            Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwassers\nstens 40 Untersuchungen in mindestens 95 vom Hundert           vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaffenheit\nder Untersuchungen coliforme Keime nicht nachgewiesen          des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im Trinkwasser\nwerden. Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser        die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses einer Rechtsver-\nnicht enthalten sein (Grenzwert).                              ordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festgesetzten Grenz-\nwerte nicht überschritten werden; die in der Anlage 7\n(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert von   festgesetzten Richtwerte sollen nicht überschritten wer-\n100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C             den.\n± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °c\n± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser                                  §4\nsoll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Aufbe-            (1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen,\nreitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrütungs-       daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten\ntemperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten.               bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befri-\nsteten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch\n(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversorgungs-\ndie menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die\nanlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im Jahr ent-\nTrinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sicher-\nnommen werden, sowie bei Trinkwasser aus Sammel- und\ngestellt werden kann.\nVorratsbehältern und aus Wasserversorgungsanlagen an\nBord von Wassert ahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nLandfahrzeugen soll die Koloniezahl den Richtwert von          Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4\n1 000 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C           festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen fest-\n± 2 ° C und den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrü-      zusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die\ntungstemperatur von 36 °C ± 1 °c nicht überschreiten.          Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und\nFür Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen auf               soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen\nSpezialfahrzeugen, die Trinkwasser transportieren und          Gegebenheiten Rechnung zu tragen:\nabgeben, gilt Absatz 2.\na) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des\n(4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magne-         Geländes des geographischen Bereichs, von dem die\nsium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk desinfi-          entsprechende Wasserversorgungsanlage einschließ-\nziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Aufbereitung            lich des Wassereinzugsgebietes abhängt,\nein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem Chlor je Liter    b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.\nnachweisbar sein und in Trinkwasser, das mit Chlordioxid\ndesinfiziert wird, muß nach Abschluß der Aufbereitung ein      Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen\nRestgehalt von mindestens 0,05 mg Chlordioxid je Liter         befristeten Zeitraum zugelassen werden.\nnachweisbar sein. Wird das Trinkwasser vor Übergabe in            (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landes-\ndas Verteilernetz entchlort, muß der Restgehalt vor der        gesundheitsbehörde und diese dem Bundesminister für\nEntchlorung nachweisbar sein.\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit jede nach Absatz 1\nzugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten\nHöhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unver-\n§ 2                              züglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zustän-\n(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festgesetz-   dige Behörde dem Bundesminister für Jugend, Familie,\nten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten        Frauen und Gesundheit unter Angabe der festgesetzten\nwerden.                                                        Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abwei-\n3\nchungen Wasserversorgungen von mindestens 1 000 m\n(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe      pro Tag oder mindestens 5 000 Personen betreffen. Die\nund radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Kon-      näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für\nzentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche     Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung\nGesundheit zu schädigen.                                       des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.","2614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Abschnitt                          Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen\nTrinkwasseraufbereitung                       oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die\nAngaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln\n§ 5\nmitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungs-\ndatums auf den Handzetteln kann abgesehen werden.\n(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3\nSpalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer\nIonen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch\nElektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatz-\n3. Abschnitt\nstoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten\nZwecke zugesetzt werden.                                       Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe\n(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung                                  §7\nnur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe\nzugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf             (1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, in\nder Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt        denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder\nan den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwas-          behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in\nser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte          den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbetriebe},\nnicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Auf-      muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 1 bis 4\nbereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz-      erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas ande-\nwerte nicht überschritten werden.                              res zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1\ngilt nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenerato-\n(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversor-       ren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-\ngungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf nach               tungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn Lebensmittel für\nAbschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von        Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrich-\n1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, berechnet als Calcium,       tungen hergestellt oder behandelt oder für diese Mitglieder\nund die Säurekapazität Ks 4 •3 von 1 ,5 mol/m3 nicht unter-    oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung\nschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen       abgegeben werden.\nLebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeu-\n(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasser-       gen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der\nversorgungsanlagen nach § 8 Nr. 1 darf durch Ionenaus-         Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der Beschaffenheit\ntausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natrium-        von Trinkwasser Meerwasser verwendet werden, wenn\nionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.                        sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens\noder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes\nbefindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile\n§ 6                              der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für\n(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6      die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die\nSpalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die      Gefahr besteht, daß die gefangenen Fische, Schalen- oder\nAufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag          Krustentiere derart beeinträchtigt werden, daß durch den\ndes Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen          Genuß die menschliche Gesundheit geschädigt werden\nBedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundes-       kann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser\nministers des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernst-    mit der Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet wer-\nhafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung          den.\ndes Bundesministers des Innern oder der für den Katastro-         (3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für\nphenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht.               bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser\n(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6         verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink-\nSpalte d genannten Zweck verwendet und nur in Tabletten        wasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem Betrieb\nmit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zu-            hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die\ngesetzt werden.                                                Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt wer:..\nden, daß durch ihren Genuß die menschliche Gesundheit\n(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht        geschädigt werden kann, oder soweit sichergestellt ist,\nwerden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder son-         daß durch die weitere Be- oder Verarbeitung der Lebens-\nstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht       mittel eine eingetretene Beeinträchtigung wieder beseitigt\nverständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-      wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß dieses\nwischbar angegeben ist:                                        Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte\nStoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu unter-\n1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlor-\nsuchen ist.\nisocyanurats in Milligramm,\n2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden           (4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel\nWassers in Liter,                                         tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Spei-\nseöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden\n3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die\noder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr\nDosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten\nbringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\nWassers     abzuwartende      Einwirkzeit    und    die\ngung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenera-\nVerbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,\ntoren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-\n4. das Herstellungsdatum.                                      tungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                              2615\n4. Abschnitt                           (2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-\nserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat das Wasser auf\nPflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers\nAnordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder\neiner Wasserversorgungsanlage\nuntersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die\nUntersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der\n§ 8\nUmstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen\nWasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord-           Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien\nnung sind                                                     Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; dabei\nsind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen fest-\n1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen\nzulegen.\nauf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer\na) Trinkwasser oder                                          (3) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord\nvon Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder Landfahr-\nb) Wasser für Lebensmittelbetriebe                        zeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.\nabgegeben wird,                                           Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-\nsorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges ist zu\n2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsan-          Untersuchungen nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung\nlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen                   oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als\na) Trinkwasser oder                                       12 Monate zurückliegt.\nb) Wasser für Lebensmittelbetriebe\n§ 11\nentnommen oder abgegeben wird,\n(1) Nach § 10 Abs. 1 sind durchzuführen\n3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen\na) Trinkwasser oder                                       1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob\ndie in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für Escheri-\nb) Wasser für Lebensmittelbetriebe                            chia coli und coliforme Keime nicht überschritten wer-\naus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbrau-             den,\ncher abgegeben wird.\n2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob\ndie in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht\n§ 9                               überschritten werden,\n(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig oder       3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische\nwieder in Betrieb genommen werden oder soll an ihren              Untersuchungen zur Feststellung, ob\nwasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch             a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz-\netwas so wesentlich geändert werden, daß es auf die                   werte oder die von der zuständigen Behörde nach\nBeschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen haben                    § 4 zugelassenen Abweichungen,\nkann oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an\nb) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung nach§ 5 die\neiner Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person\nin Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte für die ver-\nüber, so hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber dieser\nwendeten Zusatzstoffe und die Reaktionsprodukte\nWasserversorgungsanlage das dem Gesundheitsamt\nspätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlan-             nicht überschritten werden,\ngen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der\n4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium-\nWasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer bauli-\noder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das\nchen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne\nmit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Unter-\noder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen\nsuchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-\nTeil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungs-\ngesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid\nanlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen\nüber Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt            vorhanden ist.\nsind, über die engere und weitere Umgebung der Wasser-           (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwasser-\nfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von        gewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von\nBedeutung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anla-     Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossen-\ngen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre-          schaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Was-\nchende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversor-         serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen,\ngungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das dem   in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen\nGesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.           Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversor-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an    gungsanlagen übernommen wird.\nBord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und Land-\nfahrzeugen sowie für Anlagen der Hausinstallation.                                          § 12\n(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestim-\n§ 10                           men sich nach Anlage 5.\n(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer               (2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2\nWasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 oder 2 hat das         Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in der\nWasser nach Maßgabe der §§ 11 und 12 zu untersuchen           Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7 genann-\noder untersuchen zu lassen.                                   ten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in der Anlage 4","2616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika-      Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälliger\nlisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige            Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher Vor-\nBehörde an, wenn die Untersuchungen unter Berücksichti-      kommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkommens\ngung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der            oder an der Wasserversorgungsanlage einschließlich des\nmenschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer        Leitungsnetzes oder wegen besonderer epidemischer\neinwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforder-      Ereignisse erforderlich erscheint.\nlich sind; dabei sind auch die zeitlichen Abstände der\nUntersuchungen festzulegen. Für die nicht in den Anlagen        (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß physika-\n2 oder 4 genannten Stoffe legt die zuständige Behörde        lisch-chemische und chemische Untersuchungen nach\nauch die einzuhaltenden Werte fest. Die zuständige           § 11 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Abschnitt I in\nBehörde kann das Rohwasser in die Untersuchungen ein-       längeren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen wer-\nbeziehen, soweit dies zum Schutz der menschlichen           den oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 unterbleiben\nGesundheit erforderlich ist.                                können, wenn nach ihren bisherigen Feststellungen oder\nErkenntnissen anzunehmen ist, daß die Konzentrationen\nsicher unter den Grenzwerten dieser Anlage liegen.\n§ 13\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\n(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht\nUnternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor-       mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden,\ngungsanlage                                                 bestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physika-\nlischen, physikalisch-chemischen und chemischen Unter-\n1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen       suchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und\nund zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder ent-         in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben. Für\nnehmen zu lassen hat,                                   mikrobiologische Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 und für Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlor-\n2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßi-\ndioxid kann die zuständige Behörde einen längeren als\ngen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durch-\nden in Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn\nführen zu lassen hat,\ndas nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich\n3. die Untersuchungen nach § 12                             ist. Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zustän-\ndige Behörde längere als jährliche Abstände nicht bestim-\na) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nmen oder zulassen.\nAbständen,\nb) an einer größeren Anzahl von Proben                      (4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink-\nwasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen hat,           ben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher\n4. die mikrobiologischen Untersuchungen auszudehnen         Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen\noder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung,          nach den §§ 1O bis 12 durchzuführen oder durchführen zu\nlassen hat.\na) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitreduzie-\nrende sporenbildende Anaerobier in 20 ml nicht,                                 § 14\nsowie                                                   (1) Bei den Untersuchungen nach § 11 und § 13 Abs. 1\nb) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseudo-      Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten\nmonas aeruginosa, pathogene Staphylokokken,         Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den\nLegionella pneumophila, atypische Mykobakterien,    Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben sind,\noder ob Fäkalbakteriophagen oder enteropatho-       sind die Untersuchungen nach Methoden durchzuführen,\ngene Viren                                          die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern und dabei\ndie in den Anlagen 2 bis 4 genannten zulässigen Fehler\nim Wasser enthalten sind,\ndes Meßwertes nicht überschreiten.\n5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che-\nmischen Untersuchungen auf andere als die in der            (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-\nAnlage 2 Abschnitt I genannten Stoffe und auf physika-  fristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den\nlische und auf physikalisch-chemische Kenngrößen        Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren\nauszudehnen oder ausdehnen zu lassen hat,               angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand\nder Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß\n6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che-     ihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer\nmischen Untersuchungen auf gesundheitsschädliche        Änderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen\nradioaktive Stoffe auszudehnen oder ausdehnen zu        wird.\nlassen hat,\n(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich oder\n7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um\nauf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten. Dabei sind\neine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-\ndie genaue Ortsangabe der Probenahme (Gemeinde,\nschreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder    Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der Zeitpunkt der\nein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Verun-\nEntnahme und der Untersuchung der Wasserprobe sowie\nreinigungen vorzubeugen,\ndas bei der Untersuchung angewandte Verfahren und der\nwenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außer-            Fehler des Befundes anzugeben. Die zuständige oberste\ngewöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens         Landesbehörde kann bestimmen, daß für die Niederschrif-\nvon Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder       ten einheitliche Vordrucke verwendet werden. Der Unter-\nsonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der        nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\nWasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmbarer         anlage hat eine Zweitschrift der Niederschrift dem","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                2617\nGesundheitsamt auf dessen Verlangen zu übersenden              diesen unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe\nund das Original ebenso wie die Ausfertigung der Nieder-       regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den örtlichen\nschrift nach § 19 Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzube-       Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn\nwahren. Der Unternehmer :Jder sonstige Inhaber einer           allen Anschlußnehmern und Verbrauchern unmittelbar die\nWasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahr-              Verwendung von Zusatzstoffen schriftlich bekannt-\nzeugs hat, soweit er zu Untersuchungen nach den §§ 11          gegeben wird.\nbis 13 verpflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften\nüber die Untersuchungen unverzüglich dem für den                  (6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nHeimathafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesund-            Wasserversorgungsanlage nach§ 8 Nr. 3, der dem Trink-\nheitsamt zu übersenden.                                        wasser Zusatzstoffe nach § 5 zusetzt, hat den Ver-\nbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe und ihre Menge im\nTrinkwasser unverzüglich durch Aushang oder durch son-\n§ 15\nstige schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.\n(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat dem                                        § 16\nGesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,\n(1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-\n1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte über-      gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des\nschritten werden,                                          Gesundheitsamtes befugt,\n2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher ermit-       1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie\ntelten Werten laufend erhöht,                                  Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahrzeuge,\n3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für               in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden,\nchemische Stoffe überschritten werden,                         während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu\nbetreten,\n4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen üb~r-\nschritten oder bei Mindestanforderungen unterschritten     2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen\nwerden, sofern eine Untersuchung auf diese gemäß               Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder\n§ 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zuständigen Behörde            Auszüge anzufertigen,\nangeordnet ist,                                            3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-\n5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt werden,                 versorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte, ins-\ndie zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen              besondere über den Betrieb und den Betriebsablauf\nkönnen.                                                        einschließlich dessen Kontrolle, zu verlangen,\nEr hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen          4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche\ndes Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in                 Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten\nder engeren und weiteren Umgebung des Wasservorkom-                Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge\nmens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswir-              auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch\nkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben kön-               dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu\nnen, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich                   betreten.\nanzuzeigen.                                                    Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere\ndie Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 1O\n(2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter-          bis 13 und die dem neuesten Stand entsprechenden tech-\nnehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-          nischen Pläne der Wasserversorgungsanlage und Unter-\nanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 verpflichtet, unverzüglich         lagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit\nUntersuchungen zur Aufklärung und Maßnahmen zur                solche nicht festgesetzt sind, der engeren und weiteren\nAbhilfe durchzuführen.\nUmgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die\n(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer             Wassergewinnung von Bedeutung sind.\nWasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat nur in den             (2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-\nFällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen\nversorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsächlichen\nbekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstal-       Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten\nlation in einer Weise verändert wird, daß es den Anforde-\nGrundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind\nrungen der§§ 1 bis 3 und 5 nicht entspricht, unverzüglich\nverpflichtet,\nUntersuchungen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzufüh-\nren oder durchführen zu lassen.                                1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,\n(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer             2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfül-\nWasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat die               lung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen\nverwendeten Zusatzstoffe nach§ 5 und ihre Konzentratio-            auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu\nnen im aufbereiteten Trinkwasser schriftlich oder auf              bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die\nDatenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die             Entnahme von Proben zu ermöglichen,\nAufzeichnungen sind sechs Monate lang für die Anschluß-        3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\nnehmer und Verbraucher während der üblichen Ge-\nschäftszeiten zugänglich zu halten.                               (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-        oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat, sofern das      ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nWasser an Anschlußnehmer oder Verbraucher abgegeben            richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nwird, bei Beginn der Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 5       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","2618                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 17                                 (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-\nschrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob und\n(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser\nin welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach § 20 zu\noder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffen-\nentnehmen und worauf sie zu untersuchen sind. Die Auf-\nheit von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit\nzeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind Bestand-\nWasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus\nteil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift\ndenen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffen-\nist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-\nheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen unterschiedlicher\nversorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheitsamt\nVersorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind,\nhat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren.\nfarblich unterschiedlich zu kennzeichnen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des      (5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-\n§ 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-              nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach einem\nzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom              Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei Was-\n8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66).                                  serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen\nsollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3 unmittel-\nbar nach Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,\n5. Abschnitt                           sodann alle vier Jahre vorgenommen werden. Bei Wasser-\nversorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie\nÜberwachung durch das Gesundheitsamt                     an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-\nin hygienischer Hinsicht                       zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in\nwelchen Zeitabständen es die Prüfungen durchführt.\n§ 18\n(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-\ngungsanlagen nach § 8 Nr. 1 und 2 in hygienischer Hin-                                        § 20\nsicht durch Prüfungen und Kontrollen.                                (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfüllung\n(2) Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen                  der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen Inha-\neiner Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 bekannt,            ber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser\nso kann diese in die Überwachung einbezogen werden,              Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist, sind im\nsofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des              Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Wasserversor-\nEinzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit              gungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutz-\noder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen-          zonen oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der enge-\nheit des Trinkwassers erforderlich ist.                          ren und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,\nsoweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind,\n§ 19                              vorzunehmen und Wasserproben zu untersuchen oder\nuntersuchen zu lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen\n(1) Die Prüfung umfaßt                                        an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets\n1 . die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein-            Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu las-\nschließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder,            sen. Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1\nwenn solche nicht festgesetzt sind, der engeren und         und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse\nweiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen,                § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.\nsoweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung\nsind,                                                           (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr\nvorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord\n2. eine Kontrolle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1,               von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat-\n3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.               zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsanlagen\nan Bord von Wassertransportbooten jedoch mindestens\n(2) Für den Umfang der Untersuchungen des Trinkwas-           viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Eigen- und Ein-\nsers und des Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das          zelversorgungsanlagen, aus denen jährlich weniger als\nGesundheitsamt gilt § 1 O Abs. 1 entsprechend. Ferner            1 000 m3 Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbe-\nkann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere              triebe entnommen oder abgegeben wird, und bei Wasser-\nStoffe und physikalische und physikalisch-chemische              versorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie\nKenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die              an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-\nAnzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich              zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in\nnach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage              welchen Zeitabständen es die Kontrolle durchführt. Die\nund ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der Unter-      Kontrollen sollen vorher nicht angekündigt werden. § 19\nsuchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das Gesund-              Abs. 4 gilt entsprechend.\nheitsamt auf die Überprüfung der Niederschriften (§ 14\nAbs. 3) über die Untersuchungen (§ 10) beschränken,\nsofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer                                            § 21\nWasserversorgungsanlage diese in einem staatlichen oder\nkommunalen Hygiene-Institut, einem Gesundheitsamt                    Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsachen,\noder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde             die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trinkwassers\noder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu beeinträch-\nzugelassenen Untersuchungsstelle hat durchführen lassen.\ntigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen\n(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1         oder Kontrollen durchzuführen. Dabei hat es die Untersu-\nund 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse          chungen auf alle Umstände auszudehnen, die nachteiligen\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.                           Einfluß auf die Beschaffenheit des Trinkwassers und des","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                             2619\nWassers für Lebensmittelbetriebe von Bedeutung haben          anlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die in § 5\nkönnen. Es hat die zuständige Behörde zu unterrichten         Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus zusetzt.\nund geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter-\n§ 22                            nehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-\nanlage entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufzeichnungen nicht\nWenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prüfun-\ngen und die Kontrollen während eines Zeitraumes von vier      in der vorgeschriebenen Weise zugänglich hält oder ent-\ngegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 dort genannte\nJahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen\nergeben haben, so kann das Gesundheitsamt die Prüfun-         Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt.\ngen und die Kontrollen in größeren als den in § 19 Abs. 5        (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung\nSatz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitabständen      fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-\nvornehmen.                                                    mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n6. Abschnitt                            (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\ngesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder\n§ 23\nfahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderungen nach\n(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer       § 3 in Verbindung mit Anlage 4 an den Verbraucher abgibt.\nWasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig\nWasser als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittel-\nbetriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den                            7. Abschnitt\nAnforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2             Übergangs- und Schlußbestimmungen\noder des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4\noder § 2 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ist nach § 64                                     § 25\nAbs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.\n(1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun-       Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verord-\ndes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder         nung Untersuchungen des Wassers durchgeführt oder\nsonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vor-          durchführen lassen, die denen nach dieser Verordnung\nsätzlich oder fahrlässig                                      vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde einen vor\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 15 Abs. 1         Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum bei der\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Berechnung des in der Fußnote 3 der Anlage 5 genannten\nnicht rechtzeitig erstattet,                              Zeitraumes von vier Jahren berücksichtigen.\n2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe ent-         (2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser\ngegen § 1O Abs. 1 nicht, entgegen § 12 Abs. 1 nicht in    Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die\ndem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vor-        denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann ein\ngeschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 14 Abs. 1        vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeitraum bei\nnicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht      der Berechnung des in § 22 genannten Zeitraumes von\noder untersuchen läßt,                                    vier Jahren berücksichtigt werden.\n3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Übersen-\ndungspflicht nach § 14 Abs. 3 nicht, nicht vorschrifts-                                § 26\nmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwas-\n4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht\nser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den\nnach § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nVerbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur,\n5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsanla-         soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung\ngen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaffen-       bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser\nheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder           sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverord-\n6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschiedli-       nung.\ncher Versorgungssysteme nicht farblich unterschiedlich\nkennzeichnet.                                                                          § 27\n§ 24                                                   (gegenstandslos)\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter-                                   § 28\nnehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-                                (Inkrafttreten)","2620                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 1)\nMikrobiologische Untersuchungsverfahren*)\n1. Escherichia coli\nDie Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch\na) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von\n1 % Laktose) oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.\nDie Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C                  ±  1  °c. die Bebrütungsdauer mininal 24          ± 4 Stunden, wenn negativ\nbis 44 i: 4 Stunden.\nZeigt die Laktose-Bouil 1on ,.Gas unrJ Säurebildung\", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit\nE. coli der Nachweis quantiliz1e1~1 wnrden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas- und\nSäurebildung\" aus Laktose bei :16 °C + 1 °c allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf\nEndo-Agar (Laktose-Fuchsin-Su!fit-NJar) oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei\n36 °C :+:- 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:\nOxidase-Reaktion (Nadi): negativ\nlndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv\nSpaltung von 0--Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C ±                    °C innerhalb von 24 ± 4 Stunden unter Gas- und\nSäurebildung\nAusnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ\n2. Coliforme Keime\nDie Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch\na) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon\n(in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder\nb) Membranfi!tration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.\nDie Bebrütunqstemporatur betr.:igt jeweils 3ß °C ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24                           ± 4 Stunden, wenn negativ\nbis 44 ± 4 Stunden.\nZeigt die Laktose-Eoui!lon „Gas- und Säurebildung\", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit\ncoliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoffwechselmerk-\nmal „Gas- und Säurebildung\" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nid1t möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur\nauf Endo-Agar oder Mc Conkey cder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C\nmindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:\nOxidase-Reaktion (Nadi): negativ\nSpaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °G                    ±     °C innerhalb von 44 ± 4 Stunden.\nlndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)\nAusnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).\n3. Fäkalstreptokokken\nDie Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:\na) Flüssigkeltsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-0-Glukose-\nBouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Endkonzentration von\n0,5 bis 1 %) oder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer\nNatriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).\n*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von\nWasser, das mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße\nvorher mit Natriumthiosulfat zur Neutralisierung des F~estchlors zu beschicken","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                               2621\nDie Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36     °c ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24 ±    4 Stunden, wenn negativ\nbis 44 ± 4 Stunden.\nDie endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-O-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht möglich, so\ndaß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:\nKultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. B. Slanetz-Bartley-Agar).\nDie Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis\nzu 44 ± 4 Stunden.\nVon typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fäkal-\nstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.\n4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier\nDie Untersuchung auf sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt\nnach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °c über 10 Minuten durch\na) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),\nBebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden\noder\nb) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),\nBebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden.\nEine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich\nmindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:\nÜberimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob.\nBei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.\n5. Bestimmung der Koloniezahl\nAls Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in\n1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen\nNährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C\nnach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.\nDie verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende\nMethoden möglich sind:                                                                          ·\na) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden\noder\nb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44               ±  4 Stunden.","2622                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs.1)\nGrenzwerte für chemische Stoffe\nAbschnitt    1  (periodische Untersuchungen nach § 12 Abs. 1)\nentsprechend            zulässiger Fehler\nLfd. Nr.               Bezeichnung                      Grenzwert              berechnet als                 etwa                des Meßwertes\nmg/I                                           mmol/m 3                   ±mg/I\na                        b                                C                       d                         e                        f\n1 *)     Arsen                                          0,01                      As                       0,1                    0,005\n2       Blei                                            0,04                      Pb                       0,2                    0,02\n3       Cadmium                                         0,005                     Cd                       0,04                   0,002\n4       Chrom                                           0,05                      Cr                       1                      0,01\nCyanid\n-                                           0,01\n5                                                       0,05                     CN                        2\n-\n6       Fluorid                                         1,5                       F                       79                      0,2\n7       Nickel                                          0,05                      Ni                       0,9                    0,01\n8       Nitrat                                         50                        NO;-                   806                       2\n9       Nitrit                                          0,1                      NO;-                      2,2                    0,02\n10       Quecksilber                                     0,001                     Hg                       0,005                  0,0005\n11       Polycyclische                                 insgesamt\naromatische Kohlenwasserstoffe                  0,0002                     C                       0,02                   0,00004\n- Fluoranthen\n- Benzo-(b)-Fluoranthen\n- Benzo-(k)-Fluoranthen\n- Benzo-(a)-Pyren\n- Benzo-(ghi)-Perylen\n- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren\n12 *)    Organische                                    insgesamt\nChlorverbindungen                               0,01                       -                       -                      0,004\n- 1, 1, 1-Trichlorethan\n- Trichlorethen\n- Tetrachlorethen\n- Dichlormethan\n- Tetrachlormethan                              0,003                    CCl4                     0,02                    0,001\nAbschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 12 Abs. 2)\nentsprechend            zulässiger Fehler\nLfd. Nr.               Bezeichnung                     Grenzwert               berechnet als                 etwa                des Meßwertes\nmg/I                                           mmol/m 3                   ±mg/I\na                        b                                C                       d                         e                        f\n13      a) Organisch-chemische Stoffe                 einzelne\nzur Pflanzenbehandlung und                Substanz\nSchädlingsbekämpfung ein-                   0,0001                     -                       -                      0,00005\nschließlich ihrer toxischen              insgesamt\nHauptabbauprodukte und                      0,0005                     -                                              0,0002\nb) Polychlorierte, polybromierte\nBiphenyle und Terphenyle\n14      Antimon                                         0,01                      Sb                      0,08                    0,002\n15      Selen                                           0,01                      Se                      0,13                    0,002\n*) Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung\nvom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2\nNummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).","Anlage 3\n(zu § 5 Abs. 1 und 2)\nZur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)\n1\nVerwendungszweck                               Grenzwert\nZulässige Zugabe                              entsprechend   zulässiger Fehler\naller unter derselben                           nach Auf-   berechnet                                       Reaktions-\nLfd. Nr.               Bezeichnung   EWG Nr.                                 mg/1 entsprechend                                 etwa        des Meßwertes\nlfd. Nr. in Spalte b                          bereitung ')     aJs                                          produkte\netwa mmol/m 3                                 mmol/m 3          ± mg/l\nangegebenen Stoffe                                 mg/1\n!\na                        b          C                      d                 e          f           g           h    1        1                i(               1\n~\ni\n/\n1     Chlor                          925   Desinfektion                     1,2 2\n)    34  2\n)    0,3  2\n)    freies         8,5\")           0,05                           m\n1\nNatrium-,                                                                                               ChlOf                                                         m\nl                                        1\nCalcium-,                                                                                   0,01          Tri-          -              0,005         Trihalogen-\ni                                                     -1\nMagnesiumhypochlorit\n1\nhalogen-                                       methane 2 ) 3 )  Po)\n(.Q\nChlorkalk                                                                                             methane\na.\n~\n2     Chlordioxid                    926   Desinfektion                     0,4         6         0,2         CI0 2          3               0,02                           )>\nC\n-           -         0,2         CI0 2          3              0,05           Chlorit          cn\n(.Q\nll>\nO'\"\n3     Ozon                                 Desinfektion                    10         200         0,05                       1                                              CD\n03                          0,03\nOxidation                                              0,01         Tri-          -               0,005         Trihalogen-      OJ\n0\nhalogen-                                       mettiane 3\n)     ::::,\n::::,\nmethane\na.\nCD\n::::,\n4     Silber                       E 174   Konservierung; nur bei nicht                           0,08          Ag           0,7            0,01                            _.,\nSilberchlorid                        systematischem Gebrauch im                                                                                                       !':>\nNatriumsilberchloridkomplex          Ausnahmefall                                                                                                                     0\nCD\nSilbersulfat                                                                                                                                                          N\nCD\n3\nO'\"\n5     Wasserstoffperoxid                   Oxidation                       17         500         0,1                        3\nNatriumperoxodisulfat\nH202                          0,05                            m\nKaliummonopersulfat                                                                                                                                                   <D\n<D\n0\n6     Kaliumpermanganat                    Oxidation\n7     Sauerstoff                           Oxidation\nSauerstoffanreicherung\n8     Schwefelcooxid               E220    Reduktion                        5          60         2           so1-          25               0,2\nNatriumsutfit                E 221\nCalciumsutfit                E226\nN\n9     Natriumthiosulfat                    Reduktion                        6,7        60         2,8        S20J-          25               0,24                           er,\nN\nw","1                                                                                                                                     N\nVerwendungszweck                                                Grenzwert                                                                                              O')\nZulässige Zugabe                                                 entsprechend          zulässiger Fehler                           N\naller unter derselben                                           nach Auf-          berechnet                                                         Reaktions-         ~\nLfd. Nr.                         Bezeichnung                             EWG Nr.                                                 mg/1 entsprechend                                                       etwa              des Meßwertes\nlfd. Nr. in Spalte b                                         bereitung 1 )             als                                                           produkte\netwa mmol/m 3                                                     mmol/m 3                  ± mg/1\nangegebenen Stoffe                                                 mg/1\na                                     b                                   C                            d                          e             f              g                    h                    i                      k                     1\n10a         Natriumorthophosphat                                         E 339         Hemmung\nKaliumorthophosphat                                          E 340         der Korrosion\nCalciumorthophosphat                                         E 341         Hemmung\nNatrium- und Kaliumdiphosphat                                E 450a        der Steinablagerung\nNatrium- und Kaliumtriphosphat                               E 450b\nNatrium- und Kaliumpolyphosphate                             E 450c\nNatrium-Calciumpolyphosphate                                    543\nCalciumpolyphosphate                                            544\nCD\n10b         Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen                         550        Hemmung der Korrosion                                                 40                    Si0 2          700                         0,4                                   C:\n:::,\nunter 10 a oder                                                                                                                                                                                                                                         Q.\nCD\nNatriumhydroxid oder                                            524                                                                                                                                                                                   (C\nC/)\nNatriumcarbonat oder                                            500                                                                                                                                                                                     CD\nC/)\nNatriumhydrogencarbonat                                         500                                                                                                                                                                                     CD\nN\n0-\n. pj\"\n11          Calciumcarbonat\nCalciumoxid\nE 170\n529\nEinstellen des pH-Wertes,\ndes Salzgehaltes,\n~=c..\nCalciumhydroxid                                                 526       des Calciumgehaltes,                                                                                                                                                          s:u\n::r\nCalciumsulfat                                                   516       der Säurekapazität;                                                                                                                                                         eos:u\nCalciumchlorid                                                  509       Entzug von                                                                                                                                                                    :::,\n-\n(C\nHalbgebrannter Dolomit\nSelen,\nMagnesiumcarbonat                                               504       Nitrat,                                                                                                                                                                       c.o\nMagnesiumoxid                                                   530                                                                                                                                                                                     c.o\nSulfat,                                                                                                                                                                      5)\nMagnesiumhydroxid                                               528       Huminstoffen;                                                                                                                                                                 -1\nMagnesiumchlorid                                                511                                                                                                                                                                                     ~\nNatriumcarbonat                                                 500       Regeneration von Sorbentien\nNatriumhydrogencarbonat                                         500\nNatriumhydroxid                                                 524\nNatriumhydrogensulfat                                           514\nSalzsäure                                                       507\nSchwefelsäure                                                   513\n12          Magnesium als Opferanode                                                  kathodischer\nKorrosionsschutz\n*)  Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre\nUmwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.\n')  Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.\n2)  Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1       =   170 mmol/m' erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium\nbeeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 = 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des\nMeßwertes von ± 0,01 mg/1.\n3)  Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform.","Nr. 66      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                2625\nAnlage 4\n(zu § 3)\nKenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers\n1. Sensorische Kenngrößen\nLfd.                                                              zulässiger Fehler            festgelegtes\nBezeichnung            G renzwert        berechnet als\nNr.                                                                des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen\na             b                        C                d               e                          f\nFärbung*) (spektraler          0 ,5 m   1\n-               -         Bestimmung des spektralen\nAbsorptionskoeft.                                                              Absorptionskoeffizienten mit\nHg 436 nm)                                                                     Spektralphotometer oder\nFilterphotometer\n---\"-~-·------\n2 Trübung*)              1,5 Trüb ungseinheit/         -               -         Bestimmung der spektralen\nFormazi n                                               Streukoeffizienten\n3  Geruchsschwellenwert        2bei 12 °C              -                -         stufenweise Verdünnung mit\n3 bei 25°C                                         geruchsfreiem Wasser und\nPrüfung auf Geruch\nII. Physikalisch-chemische Kenngrößen\nLfd.                                                              zulässiger Fehler            festgelegtes\nBezeichnung             Grenzwert         berechnet als\nNr.                                                                des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen\na              b                        C                d               e                          f\n4  Temperatur                       25°C                -            ±  1 °C      Grenzwert gilt nicht für erwi:irmtes\nTrinkwasser\n5  pH-Wert               nicht unter 6,5 und            -             ± 0,1       elektrometrische Messung mit\nnicht über 9,5                                           Glaselektrode;\na) bei metallischen                                      für Wasserversorgungsanlagen\noder zementhalti-                                    mit einer Abgabe bis 1000 m pro 3\ngen Werkstoffen,                                     Jahr ist auch photometrische\naußer passiven                                       Messung zulässig;\nStählen, darf im\nder pH-Wert der Calcium-\npH-Bereich 6,5-8,0\nder pH-Wert des                                      carbonatsättigung wird durch\nBerechnung bestimmt;\nabgegebenen Was-\nsers nicht unter                                     Schwankungen des pH-Wertes\ndem pH-Wert der                                      des Wassers unter den pH-Wert\nCalciumcarbonat-                                     der Calciumcarbonatsättigung\nsättigung liegen;                                    bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten\nb) bei Faserzement-                                     unberücksichtigt\nwerkstoffen darf im\npH-Bereich 6,5-9,5\nder pH-Wert des\nabgegebenen Was-\nsers nicht unter\ndem pH-Wert der\nCalciumcarbonat-\nsättigung liegen\n6  Leitfähigkeit              2000 µS cm        1\n-        ± 100 µS cm- 1   elektrometrische Messung\n7  Oxidierbarkeit                  5 mg/I              02               -         maßanalytische Bestimmung der\nOxidierbarkeit mittels\nKaliumpermanganat/\nKaliumpermanganatverbrauch","2626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nIII. Grenzwerte für chemische Stoffe\nlfd.                                               entsprechend  zulässiger Fehler            festgelegtes\nNr.   Bezeichnung     Grenzwert   berechnet als       etwa       des Meßwertes        Verfahren/Bemerkungen\nmg/1                        mmol/m 3         ± mg/I\na          b              C            d               e               f                          g\n8  Aluminium           0,2            Al               7,5           0,04\n9  Ammonium            0,5           NH 4 +           30             0,1         geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 30 mg/I außer\nBetracht\n10  Barium              1              Ba               7             0,2\n11  Bor                  1              B              90             0,2\n12  Calcium           400              Ca          10000             40\n13  Chlorid           250              Cl           7000             25\n14  Eisen               0,2            Fe               3,5           0,01\n15  Kalium              12              K             300             0,5         geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 50 mg/I außer\nBetracht\n16  Kjeldahl-           1              N               71\nstickstoff\n17  Magnesium          50              Mg           2050              2           geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 120 mg/I außer\nBetracht\n18  Mangan              0,05           Mn               0,9           0,01\n19  Natrium           150              Na           6 500             6\n20  Phenole             0,0005       Phenol             0,005                     - ausgenommen natürliche\nCsH 5OH                                          Phenole, die nicht mit\nChlor reagieren;\n- ist eingehalten, wenn der\nGrenzwert der Anlage 4\nNr. 3 \"Geruchsschwellen-\nwert\" eingehalten wird\n21  Phosphor            6,7           PO/-.            70             0,1         Grenzwert entspricht\n5 mg/1 P2O5\n22  Silber              0,01           Ag               0,1           0,004       bei Zugabe von Silber oder\nSilberverbindungen für die\nAufbereitung von Trink-\nwasser gilt Anlage 3 Nr. 4\n23  Sulfat            240            SO42-          2500              5           geogen bedingte Überschrei-\ntungen bleiben bis zu einem\nGrenzwert von 500 mg/I außer\nBetracht\n24  Gelöste oder        0,01                                     0,005\nemulgierte\nKohlenwasser-\nstoffe;\nMineralöle","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                  2627\n--·---·--\nLfd.                                                                entsprechend zulässiger· Fehler            festgelegtes\nNr.            Bezeichnung           Grenzwert       berechnet als     etwa      des Meßwertes          Verfahren/Bemerkungen\nmg/1                          mmol/m 3        ± mg/1\n-                        -----\na                 b                   C                   d           e              f                           g\nL ...... _ _ _ _ _ _ _\n25           Mit Chloroform            1            Abdampf-                                       ist eingehalten, wenn der\nextrahierbare                          rückstand                                      Grenzwert der Anlage 4\nStoffe                                                                                Nr. 7 „Oxidierbarkeit\" ein-\ngehalten wird\n,\n.•...•.•             \"·\n26           Oberflächen-\naktive Stoffe\na) anionische                          a) Methylen-                                   a) Bestimmung anionischer\nblauaktive                                      Tenside mittels Methylen-\nSubstanz                                        blau gegen Dodecylbenzol-\nsulfonsäuremethylester als\nStandard\n0,2                                            0,1\nb) nicht-                              b) Bismut-                                     b) Bestimmung nicht-\nionische                               aktive                                          ionischer Tenside mit\nSubstanz                                        modifiziertem Dragendorff-\nReagens gegen Nonyl-\nphenoldekaethoxylat\n*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.\"","Anlage 5        1\\)\na,\n(zu§ 12 Abs. 1)              1\\)\n0)\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchungen\nUntersuchung zur\nlaufende Untersuchung                                     periodische Untersuchung                                     besondere Untersuchung\nÜberwachung der Desinfektion\nbei Trink-              Anzahl                Umfang                     Anzahl                              Umfang                  Anzahl                          Umfang                      Anzahl                          Umfang\nwasser-             der Unter-              der Unter-                der Unter-                          der Unter-              der Unter-                    der Unter-                    der Unter-                      der Unter-\nabgabe              suchungen                suchung                 suchungen 3 )                         suchung               suchungen 1)                     suchung                    suchungen                         suchung\nbis                   1 pro Tag             Chlor oder                          -                                   -              1 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2.\n1 000 m3              oder nach             Clordioxid 2 )                                                                         nach§ 11              Trübung (Aussehen)                   nach § 10                Abschnitt II;\npro Jahr              § 11 Abs. 3                                                                                                  Abs. 2 und 3          Leitfähigkeit 2 )                    Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen\nStoffe nach Anlage 2,                § 11                     nach Anlage 4:\nAbschnitt I u. Anlage 3                                       voo der zuständigen\nE. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2                 CD\nC\ncoliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte                      ::::,\nKoloniezahl                                                                                            Q.\nStoffe, Kenngrößen und                   Ci)\n(/)\nMikroorganismen                         (0\nCO\n1 pro Monat           pH-Wert2)                                                                                              Cl)\nCi)\noder nach § 11                                                                                                               N\nAbs. 3                                                                                                                       O\"\n5\"\n_::::t\nbis                   1 pro Tag             Chlor oder            1 je 15 000 m 3 Abgabe            Geruch (qualitativ)            1 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2,                    c.....\n1000000 m3                                  Chlordioxid 2 )       1 je 30 000 m 3 Abgabe,           Trübung (Aussehen)             nach § 11             Trübung (Aussehen)                   nach § 10                Abschnitt II;                            Pl\n::;\npro Jahr                                                          wenn nicht desinfiziert           Leitfähigkeit2)                Abs. 2                Leitfähigkeit 2 )                    Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen                   (0\noder wenn der Gehalt              Chlor oder Chlordioxid 2 )                           Stoffe nach Anlage 2,                § 11                     nach Anlage 4;                           ll)\n::::,\nan Desinfektionsmitteln           E. coli                                              Abschnitt I u. Anlage 3                                       von der zuständigen                     (0\nfortlaufend aufgezeich-           coliforme Keime                                      E. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2                 _._\n(0\nnet wird                          Koloniezahl                                          coliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte                      (0\nKoloniezahl                                                   Stoffe, Kenngrößen und                  ?\nMikroorganismen                          -i\n1 pro Woche           pH-Wert     2\n)\n~\nüber                  1 pro Tag             Chlor oder            1 je 15 000 m3 Abgabe             Geruch (qualitativ)            2 pro Jahr oder       Geruch (qualitativ)                  Auf Anordnung            Stoffe nach Anlage 2,\n1 000 000 m3                                Chlordioxid 2 )       1 je 30 000 m3 Abgabe,            Trübung (Aussehen)             nach § 11             Trübung (Aussehen)                   nach § 10                Abschnitt II;\nwenn nicht desinfiziert           Leitfähigkeit2)                Abs. 2                Leitfähigkeit 2 )                    Abs. 2 oder              Stoffe und Kenngrößen\noder wenn der Gehalt              Chlor oder Chlordioxid 2 )                           Stoffe nach Anlage 2,                § 11                     nach Anlage 4;\nan Desinfektionsmitteln           E. coli                                              Abschnitt I u. Anlage 3                                       von der zuständigen\nfortlaufend aufgezeich-           coliforme Keime                                      E. coli                                                       Behörde nach § 10 Abs. 2\nnet wird                          Koloniezahl                                          coliforme Keime                                               oder § 11 bestimmte\nKoloniezahl                                                   Stoffe, Kenngrößen und\nMikroorganismen\n1 pro Woche           pH-Wert 2 )\n•)   Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.\n2)   Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.\n')   Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl\nherabgesetzt wird.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                                          2629\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 1 und 2)\nDesinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung\nin Verteidigungs- und Katastrophenfällen\n----~---···--\nLfd. Nr.                             Bezeichnung                     EWG Nr.          Verwendungszweck                       Gehalt in Tabletten zur\n1\nAufbereitung von 10 Liter Wasser )\na                                      b                              C                       d                                       e\n------ ---· --\n1         Natriumdichlorisocyanurat                                                                             Mindestmenge 330 mg\nDesinfektion\nKaliumdichlorisocyanurat                                                                               Höchstmenge 400 mg\n--\nNatriumcarbonat                                             500\nNatriumhydrogencarbonat                                    500\nAdipinsäure                                                335      Tablettierhilfsmittel 2)\nNatriumbenzoat                                           E 211\nPolyoxymethylenpolyglykolwachse\n1) Bei Tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.\n2)  Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden.\"\nAnlage 7\n(zu § 3)\nRichtwerte für chemische Stoffe\nLfd.                                                                           entsprechend          zulässiger Fehler                  festgelegtes\nNr.       Bezeichnung                   Richtwert        berechnet als              etwa              des Meßwertes              Verfahren/Bemerkungen\nmg/1                                    mmol/m 3                 ±  mg/1\na                  b                        C                    d                    e                      f                               g\n1      Kupfer                               3                  Cu                    47                     0,3             Der Richtwert gilt nach\nStagnation von 12 Stunden.\nInnerhalb von 2 Jahren nach\nder Installation von Kupfer-\nrohren gilt der Richtwert\nohne Berücksichtigung\nder Stagnation.*)\n2      Zink                                 5                   Zn                  76                      0,5             Der Richtwert gilt nach\nStagnation von 12 Stunden.\nInnerhalb von 2 Jahren nach\nder Installation von verzinkten\nStahlrohren gilt der Richtwert\nohne Berücksichtigung\nder Stagnation.*)\n*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen.\"","2630                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1990\nTag                                                                          1nhalt                                                                                  Seite\n23. 11. 90        Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986                                                                           1462\n28. 11. 90       Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-\ngung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen\nsowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verordnung zur\nECE-Regelung Nr. 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1466\n29. 11. 90        Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Kohlezoll nach dem Beitritt) . .                                                     1467\n29. 11. 90       Dreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Ländern\ndes RGW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468\n30. 11. 90       Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit\ndes Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472\n23. 10. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1477\n30. 10. 90       Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen\nGesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1482\n30. 10. 90       Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen\nGesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . .                                                1482\n14. 11. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-\nschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1483\n16. 11 . 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1483\n16. 11. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1484\nDer Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagenbandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}