{"id":"bgbl1-1990-66-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":66,"date":"1990-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (EuRatWahlG)","law_date":"1990-12-06T00:00:00Z","page":2586,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2586                                    Bundesresetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland\nzur Parlamentarischen Versammlung des Europarates\n(EuRatWahlG)\nVom 6. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche\nBundestag.\nArtikel 1\n(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der\nParlamentarischen Versammlung des Europarates und\nihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag                                        Artikel 3\njeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngewählt.                                                      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages\nführt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach\nseinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.\nArtikel 4\n(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stell-\nvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Parlamentarische Versammlung und endet mit der            Kraft.\nBestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parla-\nmentarische Versammlung.                                         (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Wahl der Vertre-\nter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentari-\nschen Versammlung des Europarates in der im Bundes-\nArtikel 2\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 111-4, veröffent-\nDas Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des     lichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz\nAusscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge    vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2204), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}