{"id":"bgbl1-1990-65-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":65,"date":"1990-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/65#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_65.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993","law_date":"1990-11-26T00:00:00Z","page":2580,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2580                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen\nfür die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993\nVom 26. November 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) verordnet der\nBundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Einkom-\nmensteuer für das Jahr 1986 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991,\n1992 und 1993 maßgebend.\n§2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei\nmehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung\nder gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember des Jahres maßgebend, für das die\nStatistik durchgeführt wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch\neine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der\nLohnsteuerbeträge die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,\noder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. Septem-\nber des Vorjahres maßgebend.\n§3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen\nund auf sieben Stellen zu runden.\n§4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der\nbetroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu\nfestzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die\nSchlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung\nsind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebil-\ndeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzu-\nrechnen.\n§5\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nH. Köhler"]}