{"id":"bgbl1-1990-65-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":65,"date":"1990-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_65.pdf#page=9","order":1,"title":"Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93","law_date":"1990-11-29T00:00:00Z","page":2569,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990               2569\nGesetz\nzur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93\nVom 29. November 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nIm Betriebsjahr 1992/93 werden Brennrechte nach den §§ 32 bis 33 a des\nGesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September\n1990 (BGBI. 1 S. 2106) geändert worden ist, nicht festgesetzt.\n§2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 29. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","2570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß\nvon Banken und anderen Finanzinstituten\n(Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)\nVom 30. November 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbeson-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der\nvon den Kreditinstituten durchgeführten Bankge-\nArtikel 1                                 schäfte zu erhalten.\"\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\n4. § 334 wird wie folgt geändert:\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 330 Satz 1\"\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-             durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfolgt geändert:                                                           ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im\nSinne des § 340 nicht anzuwenden.\"\n1 . § 246 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbe-            5. In § 336 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 330\" durch die\nhalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde             Angabe ,,§ 330 Abs. 1\" ersetzt.\nVerbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als\nSicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz        6. Nach § 339 wird folgender neuer Vierter Abschnitt des\ndes Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des             Dritten Buchs angefügt:\nSicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn\nes sich um Bareinlagen handelt.\"                                                      „Vierter Abschnitt\nErgänzende Vorschriften für Kreditinstitute\n2. § 293 Abs. 2 wird aufgehoben.                                                             Erster Titel\nAnwendungsbereich\n3. § 330 wird wie folgt geändert:\n§ 340\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\n(1) Dieser Abschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndes § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\n,,(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des      anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,              von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie\nsoweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4 von der           auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem\nAnwendung nicht ausgenommen sind, nach Maß-                Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschafts-\ngabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechts-            gemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach § 53\nform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen          Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-\nvon Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwen-           institut gilt. § 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf\nden, der nicht Mitglied der Europäischen Wirt-             Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande-\nschaftsgemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach       ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als          schaft anzuwenden, sofern die Zweigstelle nach § 53\nKreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht     Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-\nder Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einver-         institut gilt. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und             Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweig-\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu                stellen bestehen, bleiben unberührt.\nerlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-\n(2) Dieser Abschnitt ist auf Unternehmen der in § 2\nnen auch nähere Bestimmungen über die Aufstel-\nAbs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen\nlung des Jahresabschlusses und des Konzernab-\nbezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als\nschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Form-\nsie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen\nblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses\neigentümlichen Geschäften gehören.\nund des Konzernabschlusses aufgenommen wer-\nden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des               (3) Dieser Abschnitt ist auf Wohnungsunternehmen\nBundesaufsichtsamts für das Kreditwesen oder der           mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990                              2571\nZweiter Titel                          (5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind\nJahresabschluß, Lagebericht                  die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des\nPensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensions-\n§ 340a                           nehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter\nAnzuwendende Vorschriften                   der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung verein-\n(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-  barten Betrag anzugeben.\nform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben         (6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte\nauf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesell-       und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener\nschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterab-         Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten\nschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in       nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.\nden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes\nbestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen                                      § 340c\nLagebericht nach § 289 aufzustellen.                             Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung\n(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1,         (1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften\nAbs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,       ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendun-\n§ 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8        gen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbe-\nund 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von          stands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen\n§ 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275,        sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Auf-\n285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch            wendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermö-\nRechtsverordnung erlassenen Formblätter und ande-          gensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung\nren Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht         sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von\nanzuwenden, soweit abweichende Vorschriften beste-         Rückstellungen für drohende Verluste aus den in\nhen.                                                        Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus\n§ 340b\nPensionsgeschäfte                      der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.\n(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein          (2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf\nKreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pen-   Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen\nund wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dür-\nsionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände\neinem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden       fen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen\n(Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags über-          Vermögensgegenständen verrechnet und in einem\nträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die    Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In\nVermögensgegenstände später gegen Entrichtung des           die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwen-\nempfangenen oder eines im voraus vereinbarten ande-         dungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Ver-\nren Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen           mögensgegenständen einbezogen werden.\nwerden müssen oder können.\n§ 340d\n(2) übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflich-\nFristengliederung\ntung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm-\nten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit-               Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im\npunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein         Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliede-\nechtes Pensionsgeschäft.                                    rung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanz-\nstichtag maßgebend.\n(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die\nVermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten                                      Dritter Titel\noder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück-                           Bewertungsvorschriften\nzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes\nPensionsgeschäft.                                                                       § 340e\n(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die              Bewertung von Vermögensgegenständen\nübertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz                (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich\ndes Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pen-          der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessio-\nsionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhal-       nen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte\ntenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem            und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und\nPensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertra-        Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und\ngung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag verein-        Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-\nbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit       stücken, technische Anlagen und Maschinen, andere\ndes Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der        Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie\nPensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebe-           Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen\nnen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben.               geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß\nDer Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebe-          sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäfts-\nnen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz aus-        betrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2\nweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahl-      zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbe-\nten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in          sondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den\nseiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung      für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu\nein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so      bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden,\nist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pen-       dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem\nsionsgeschäfts zu verteilen.                                Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 2","2572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSatz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögens-             (4) Angaben über die Bildung und Auflösung von\ngegenstände mit Ausnahme der Beteiligungen und der             Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorge-\nAnteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet              nommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im\nwerden, wenn es sich um eine voraussichtlich dau-              Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und\nernde Wertminderung handelt.                                   Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.\n(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen                                         § 340g\nHypothekendarlehen und andere Forderungen mit\nSonderposten für allgemeine Bankrisiken\nihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unter-\nschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem                     (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer\nAuszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten                  Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken\nZinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der            einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisi-\nAuszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so              ken\" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni-\nist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgren-             scher Beurteilung wegen der besonderen Risiken des\nzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist            Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.\nplanmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in             (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die\nder Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist             Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in\nder Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag             der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszu-\noder die Anschaffungskosten, so darf der Unter-                weisen.\nschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten\nVierter Titel\nauf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist plan-\nmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der                             Währungsumrechnung\nBilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.                                                § 340h\n(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögens-\ngegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt wer-\n§ 340f                             den, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten\nVorsorge für allgemeine Bankrisiken                 noch durch Termingeschäfte in derselben Währung\n(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinsti-     besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in\ntute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere              Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf ausländi-\nfestverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere           sche Währung lautende Vermögensgegenstände und\nnicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anla-        Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte\ngevermögen behandelt werden noch Teil des Handels-             Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanz-\nbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach              stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht ab-\n§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder              gewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am\nzugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach ver-              Bilanzstichtag umzurechnen.\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung                (2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsum-\ngegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs               rechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlust-\nder Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf          rechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus der\ndiese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier              Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn-\nvom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeich-           und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die\nneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren                 Vermögensgegenstände, Schulden oder Terminge-\nBewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt,             schäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder\nnicht übersteigen.                                             andere Termingeschäfte in derselben Währung beson-\nders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor,\n(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf          aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen\nbeibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1              Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie\nbezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwen-               einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den\nden. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in              zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In\n§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und             allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungs-\nAufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit                umrechnung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen\nSatz 1 angewendet wird.                                        auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet\n(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung             werden.\nvon Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1\nbezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus                                          Fünfter Titel\nAbschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu                      Konzernabschluß, Konzernlagebericht\ndiesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen\n§ 340i\naus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu\nRückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für                              Pflicht zur Aufstellung\nKreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibun-             (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-\ngen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach                 form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben\nteilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus             unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß\nAuflösungen von Rückstellungen für Eventualverbind-            und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften\nlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der        des zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts\nGewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder             über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht\nErtragsposten ausgewiesen werden.                             aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990                               2573\nAbschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche         anzuwenden;§ 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden,\nAnforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen         sofern sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die\nder Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.                 Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das\n(2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine           Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen\nkann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossen-\nEigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340 a bis\n340g über den Jahresabschluß und die für die Rechts-        schaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossen-\nform und den Geschäftszweig der in den Konzernab-           schaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze\nschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Gel-            1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses\ntungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften         und des Konzernlageberichts.\nentsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapi-           (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen\ntalgesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2,      die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abwei-\n§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzu-       chend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle\nwenden.                                                     eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt\nwerden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch\n(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten\nauch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin         nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prü-\nbesteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu            fungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt.\nerwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser        Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschluß-\nBeteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterun-        prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der\nternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditin-        Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfüh-\nren kann.\nstitute sind.\n§ 340j                                                  Siebenter Titel\nEinzubeziehende Unternehmen                                          Offenlegung\n(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des\n§ 3401\n§ 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunterneh-\nmen eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine     (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und\nunmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine      den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den\nHilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt.        Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeich-\nneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329\n(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunterneh-\nAbs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstel-\nmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in\nlen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen\nseinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorüber-\naußerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\ngehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unter-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft offenzulegen, in dem\nnehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur\nsie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung\nSanierung oder Rettung des genannten Unternehmens\n(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in\nzurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses\neinem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des\nUnternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen\njeweiligen Mitgliedstaats.\nund im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die\nArt und die Bedingungen der finanziellen Stützungsak-         (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Geset-\ntion zu machen.                                            zes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat\nhaben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen\nSechster Titel                      ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufge-\nstellt und geprüft worden sind, nach§ 325 Abs. 2 bis 5,\nPrüfung\n§§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Gel-\n§ 340k                           tungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit\nSitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen\n(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe\nWirtschaftsgemeinschaft ist, brauchen auf ihre eigene\nihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren\nGeschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungs-\nKonzernabschluß und Konzernlagebericht unbescha-\nlegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzu-\ndet der Vorschriften der §§ 28 bis 30 des Gesetzes\nlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unter-\nüber das Kreditwesen nach den Vorschriften des Drit-\nlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG ange-\nten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die\npaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den\nPrüfung prüfen zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht\nnach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen\nanzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des\ngleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deut-\nfünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-\nscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine Übersetzung\nden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß\nin deutscher Sprache beizufügen.\nist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.\n(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt\n(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder\nan die Stelle des Handelsregisters das Genossen-\nein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prü-\nschaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genos-\nfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem\nsenschaften sind, nicht anzuwenden.\nPrüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut\nals Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der         (4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanz-\nMitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands           stichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt,\nWirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur        dürfen an Stelle von§ 325 Abs. 2 auf die Offenlegung\nzwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-     § 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im\nschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend    Sinne des Absatzes 2 mit der Maßgabe anzuwenden,","2574                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndaß bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptnie-                    Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über\nderlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark                      Form oder Inhalt,\numgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz               c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze\nin einem anderen Staat maßgeblich ist.\noder das Vollständigkeitsgebot,\nAchter Titel                                 d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in\nStraf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder                       Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschrif-\nten oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,\n§ 340m\ne) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312\nStrafvorschriften\nüber die Behandlung assoziierter Unternehmen\nDie Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch                   oder\nauf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\nf) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des\nbetriebene Kreditinstitute anzuwenden. § 331 ist dar-\n§ 314 über die im Anhang zu machenden An-\nüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von\ngaben,\nPflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der           3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor-\nRechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kre-               schrift des§ 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lagebe-\nditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform             richts,\ndes Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder            4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer\ndurch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2                  Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des\nNr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.                            Konzernlageberichts,\n§ 340n                                5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-\nBußgeldvorschriften                             fältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder\nInhalt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter\nim Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2             6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit\nNr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als                    Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit\nInhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns                 sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nbetriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Auf-              geldvorschrift verweist,\nsichtsrats                                                      zuwiderhandelt.\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jah-\nschlusses einer Vorschrift\nresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf\na) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246           Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen\nAbs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit§ 340a           Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319 Abs. 2\nAbs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der             er, nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesell-\n§§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250       schaft oder nach § 340 k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsver-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des        band, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschluß-\n§ 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1             prüfer sein darf.\nüber Form oder Inhalt,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nb) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255          bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-\nAbs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1       den.\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in\nVerbindung mit§ 340e Abs. 1 Satz 3, des§ 253                                     § 3400\nAbs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1 in\nFestsetzung von Zwangsgeld\nVerbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283,\ndes§ 340e Abs. 1, des§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder             Personen, die\ndes§ 340g Abs. 2 über die Bewertung,                    1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1\nc) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder           des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditin-\n6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277               stituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als\nAbs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung,              Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-\nmanns betriebenen Kreditinstituts\nd) des§ 280 Abs. 3, des§ 281 Abs. 1 Satz 2, dieser\nin Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, oder des            a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichne-\n§ 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in               ten Vorschriften oder\nVerbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284              b) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5\nbis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder        2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des\n14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu                 § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nmachenden Angaben oder                                      § 3401 Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der\nRechnungslegungsunterlagen\n2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer\nVorschrift                                                 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch\nFestsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des\na) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nb) des§ 297 Abs. 2 oder 3 oder des§ 340i Abs. 2            Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist\nSatz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1         anzuwenden.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990                                 2575\nArtikel 2                         1. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Aktiengesetzes                        a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die Tat nicht\nin § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 des\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\nHandelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,\" ange-\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nfügt.\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt ge-\nändert:                                                            b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt; es werden die folgenden Worte\n1. § 131 wird wie folgt geändert:                                      „wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit\n§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe\na) In Absatz 3 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein                bedroht ist.\" angefügt.\nSemikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende\nNummer 6 eingefügt:\n2. In § 151 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein\n„6. soweit bei einem Kreditinstitut Angaben über         Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte „im\nangewandte Bilanzierungs- und Bewertungs-           Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in\nmethoden sowie vorgenommene Verrechnun-             § 340m in Verbindung mit§ 333 des Handelsgesetz-\ngen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzern-        buchs mit Strafe bedroht ist.\" angefügt.\nabschluß oder Konzernlagebericht nicht ge-\nmacht zu werden brauchen.\"\nb) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                                             Artikel 4\n,,Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunter-  Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung\nnehmen(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs),           von bestimmten Unternehmen und Konzernen\nein Gemeinschaftsunternehmen (§ 31 0 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unter-        Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten\nnehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)         Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969\ndie Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290           (BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch\nAbs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke         Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\nder Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzern-     (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\nabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die\nAuskunft für diesen Zweck benötigt wird.\"            1. In § 1 wird Absatz 3 gestrichen.\n2. § 176 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „die\n,,Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.\"            Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4\" durch die Worte „das\nMerkmal des § 1 Abs. 4\" ersetzt.\n3. § 256 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst im\nöffentlichen Interesse\" gestrichen.                       a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Semikolon und die\nWorte „auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und\nb) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                          Giroverband angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9\n„Bei Kreditinstituten liegt ein Verstoß gegen die             Abs. 1 anzuwenden\" gestrichen.\nBewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abwei-       b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nchung nach den für Kreditinstitute geltenden Vor-\nschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des              „Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im\nHandelsgesetzbuchs, zulässig ist.\"                            Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen genannten Personen nicht anzu-\n4. In § 258 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a                    wenden.\"\neingefügt:\n,,(1 a) Bei Kreditinstituten kann ein Sonderprüfer nach  4. § 11 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewer-\ntung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der              a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAnwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs be-                      ,,(4) Sind die Konzernunternehmen Versicherungs-\nruhen.\"                                                            unternehmen, so gilt das Größenmerkmal nach § 1\nAbs. 4 sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen\nzum Teil Versicherungsunternehmen, so ist das\nArtikel 3                                 Größenmerkmal nach§ 1 Abs. 4 entsprechend zu\nÄnderung des Gesetzes betreffend                          berücksichtigen.\"\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften                   b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-                „Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das\nnossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-              Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine\nderungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                 Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesell-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 1 des                  schaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im\nGesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie                  Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-\nfolgt geändert:                                                        wesen oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des","2576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetzes über das Kreditwesen genannte Person                 Aktiengesetzes sowie die §§ 316 bis 324\" durch\nist.\"                                                         die Worte „gilt § 340 k\" ersetzt.\n5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       11. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder der Pflicht\na) Satz 2 wird gestrichen.                                      zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27\nAbs. 1 Satz 3\" gestrichen.\nb) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „oder einer\nPrüfungsstelle\" gestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung des Gesetzes über\nArtikel 5\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nIn § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angele-\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der          genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),          desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröf-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni   fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird wie folgt geändert:        des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) ge-\nändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2,\n1. Die Überschrift vor § 25a erhält folgende Fassung:       § 335 des Handelsgesetzbuchs\" durch die Angabe ,,§§ 14,\n125a Abs. 2, §§ 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs\"\n,,5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\".\nersetzt.\n2. Die§§ 25a und 25b werden aufgehoben.\nArtikel 7\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Sofern der\nJahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er\"       § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für\ndurch die Worte „Der Jahresabschluß muß\"           Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom\nersetzt.                                           23. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 573), das zuletzt durch Artikel 2\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                            Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Die §§ 26 a und 26 b werden aufgehoben.\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5. Die Überschrift vor § 27 erhält folgende Fassung:           „Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den\nKonzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie\n,,6. Prüfung und Prüferbestellung\".                         deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340 a bis\n340 o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-\n6. § 27 erhält folgende Fassung:                               wenden.\"\n,,§ 27\nPrüfung der Anlage                    2. Satz 2 wird gestrichen.\nIn die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340 k\ndes Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften                                    Artikel 8\nnach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die                                Änderung des Gesetzes\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch                   über die Deutsche Ausgleichsbank\ndie Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.\"\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche\n7. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    Ausgleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544), das durch Artikel 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „nach§ 27\" gestrichen.\nAbs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1\nb) Satz 3 wird gestrichen.                              S. 2478) geändert worden ist, wird gestrichen.\n8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,, ,27\" ge-\nstrichen.\nArtikel 9\n9. § 52a wird aufgehoben.                                           Änderung des Hypothekenbankgesetzes\nDas Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-\n10. § 53 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:               blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten\na) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Rech-         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nnung\" die Worte „gegenüber dem Bundesauf-           Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird\nsichtsamt und der Deutschen Bundesbank\" einge-      wie folgt geändert:\nfügt.\nb) In Nummer 3 werden die Worte „gelten § 256            1. § 25 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des       2. In § 41 wird die Angabe „25,\" gestrichen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990                              2577\nArtikel 10                        den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht\nzur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterla-\nÄnderung des Schiffsbankgesetzes\ngen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt        Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Glie-\nTeil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei- derung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1     Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987\ndes Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird      (BGBI. 1 S. 2169) anzuwenden.\nwie folgt geändert:                                            (4) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993\nbeginnen, sind die Vorschriften über den Konzernab-\n1. Die §§ 23, 24 werden aufgehoben.                         schluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie\nüber die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu\n2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe „23, 24,\" gestrichen.     gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985\ngeltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vor-\nArtikel 11                         schriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach\nArtikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar 1986\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngeltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit\nIn § 55 Abs. 5 Satz 1, 2 und 3 des Versicherungsauf-     der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind.\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom        Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jah-\n13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), das zuletzt durch       resabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 44 des    anzuwenden.\nEinigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\nArtikel 31\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 991)\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 330 des       (1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermö-\nHandelsgesetzbuchs\" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1         gensgegenstände im Jahresabschluß für das am\ndes Handelsgesetzbuchs\" ersetzt.                            31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr\nmit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240\nAbs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279,\nArtikel 12\n280 Abs. 1 und 2 sowie § 340 e des Handelsgesetzbuchs\nÜbergangsvorschriften                     zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten\nwerden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in die-\nNach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nsem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedri-\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ngere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entspre-\nrungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nchend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu ver-\nsung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nmindern ist.\n25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geändert worden ist,\nwird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:                    (2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Ver-\nmögensgegenstände im Jahresabschluß für das am\n„Vierter Abschnitt                     31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr\nÜbergangsvorschriften                    mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,\nzum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz              253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie§ 340 f\nArtikel 30\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so\n(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bank- darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-\nbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1    den, als\nS. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den\n1 . er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279\nJahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung\nAbs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ange-\nsowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu\nsetzt worden ist oder\ngehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem\n31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzu-            2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des\nwenden.                                                         § 340 f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.\n(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 1O des Bank- Nach § 26 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vor-      gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.\nschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebe-\n(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät-\nricht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offen-   zen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht\nlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist\nbeibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresab-\nerstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 begin-          schlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 begin-\nnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinsti-  nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen\ntute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23    dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-\nAbs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vor-\nsetzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten\nschriften einschließlich derjenigen über den Jahresab-\nBuchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in\nschluß können auf den Konzernabschluß eines früheren        Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von\nGeschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insge-         Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für\nsamt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-    Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag ist nicht\nden.                                                        Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf\n(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993       Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstel-\nbeginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß,   lungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen","2578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nUnvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1        vermögen behandelten Vermögensgegenstände die An-\nSatz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.       schaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögens-\n(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für all-        gegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder\ngemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am             Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte die-\n31 . Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr       ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des\nmit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249,   vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche An-\n253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340 g des Handelsgesetzbuchs       schaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und\nvorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstel-  fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Dar-\nlung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezem-      stellung des Postens „Aufwendungen für die Ingangset-\nber 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachho-       zung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs\" angewen-\nlung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen wer-      det werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im\nAnhang anzugeben.\"\nden, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag\noder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser                                 Artikel 13\nBetrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des\nBilanzgewinns.                                                                    Berlin-Klausel\n(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\ndurch die Artikel 1 bis 1 0 des Bankbilanzrichtlinie-Geset-  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Dar-     verordnungen, die auf Grund des Handelsgesetzbuchs\nstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmetho-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nden, so sind§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2   Dritten Überleitungsgesetzes.\nNr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Auf-\nstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlus-                               Artikel 14\nses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderun-                            Inkrafttreten\ngen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjah-\nreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht ange-            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2\ngeben zu werden.                                            genannten Bestimmung am 1. Januar 1991 in Kraft.\n(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340 a in        (2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 6 tritt, soweit\nVerbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs          sie die Einführung des § 340 d des Handelsgesetzbuchs\nüber die Darstellung der Entwicklung der wie Anlage-        - Fristengliederung - vorsieht, am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. November 1990\nDer, Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}