{"id":"bgbl1-1990-64-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=16","order":9,"title":"Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes","law_date":"1990-11-26T00:00:00Z","page":2520,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["2520                                   Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, T~il !\nGesetz\nzur Regelung der Dauer\ndes Grundwehrdienstes und des Zivildienstes\nVom 26. November 1990\nInhaltsübersicht\nArtikel 1:                                                  Artikel 6:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                            Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 2:                                                  Artikel 7:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                    Übergangsvorschrift\nArtikel 3:                                                  Artikel 8:\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                               Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des\nZivildienstgesetzes\nArtikel 4:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                            Artikel 9:\nBerlin-Klausel\nArtikel 5:\nÄnderung des Gesetzes über die Erweiterung des              Artikel 10:\nKatastrophenschutzes                                        Inkrafttreten\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) In Absatz 2 wird das Wort „zehn\" durch das Wort\n,,acht\" ersetzt.\nArtikel 1\n4. § 13 b wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\na) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-\n(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-            sten\" durch das Wort „dreißigsten\" und das Wort\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt                 ,,zweieinhalbjährigen\" durch das Wort „zweijähri-\ngeändert durch Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom 12. Sep-             gen\" ersetzt.\ntember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb\nJahre\" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-\n1. In § 5 wird Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefaßt:\nlungsdienst\" die Worte „von der in Absatz 1\n„Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt            genannten Mindestdauer\" eingefügt.\nin der Regel in dem Kalenderjahr, in derl\" der Wehr-\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\npflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet.\"\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n2. In § 6 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.\nArtikel 2\n3. § 13a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwan-\nzigsten\" durch das Wort „vierundzwanzigsten\" und       (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\ndas Wort „zern\" durch das Wort „acht\" ersetzt.      Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                               2521\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B       haben, ist § 41 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1990\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August       geltenden Fassung anzuwenden.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144), wird wie         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nfolgt geändert:\nArtikel 3\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\nchung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt\nmehr als zwölf Monaten erhalten eine Übergangs-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990\nbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen\n(BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-  1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschulden zurückzuführen ist.\"                               ,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des\nvollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDeutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen\n,,(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf     Grundwehrdienstes wird ein vermindertes Entlas-\nZeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins        sungsgeld gezahlt, das nach dem Verhältnis der gelei-\noder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer              steten vollen Monate zum gesamten Grundwehrdienst\nDienstzeit von                                             bemessen wird. Der auf den Grundwehrdienst anzu-\n1. weniger als achtzehn                                   rechnende Dienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nMonaten                     das Eineinhalbfache,      bleibt bei der Berechnung des Entlassungsgeldes\nunberücksichtigt.\"\n2. achtzehn Monaten\nund weniger als\n2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.\nzwei Jahren              das Einvierfünftelfache,\n3. zwei und weniger                                      (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nals vier Jahren                   das Zweifache,\n4. vier und weniger                                                                Artikel 4\nals acht Jahren                    das Vierfache,\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n5. acht und mehr Jahren              das Sechsfache\n(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\"                  machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                  geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Ab-\nschnitt II des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990 in\n,,Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-    Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nnen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-      1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), wird wie folgt geändert:\ndienstzeit von mehr als zwölf Monaten verstorben\nist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\nbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im\nZeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter         a) In Absatz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet                      sten\" durch das Wort „vierundzwanzigsten\" und\nhätte.\"                                                         das Wort „zehn\" durch das Wort „acht\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird das Wort „zehn\" durch das Wort\n2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ,,acht\" ersetzt.\n„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf\nMonaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr          2. § 14a wird wie folgt geändert:\nDienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die         a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-\nsie in dieses berufen sind(§ 54 Abs. 1 des Soldatenge-              sten\" durch das Wort „dreißigsten\" und das Wort\nsetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf                ,,zweieinhalbjährigen\" durch das Wort „zweijähri-\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.\"                     gen\" ersetzt.\n.b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb\n3. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            Jahre\" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-\n„Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf              lungsdienst\" die Worte „von der in Absatz 1\nZeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten                  genannten Mindestdauer\" eingefügt.\nwährend des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen\neiner Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern,      3. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „vierundzwanzig-\nwenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in            sten\" durch das Wort „fünfundzwanzigsten\" ersetzt.\nhäuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld\nin Höhe von dreitausend Deutsche Mark.\"                    4. In § 24 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n(2) Für Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Okto-          „Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der\nber 1990 zwölf Monate oder länger Wehrdienst geleistet             Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes).\"","2522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. § 83 wird wie folgt geändert:                              zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn\ndes siebten Dienstmonats.\"\na) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen.\nb) Absatz 2 wird alleiniger Absatz.\nc) Die Absatzbezeichnung ,,(2)\" wird gestrichen.                                     Artikel 7\nÜbergangsvorschrift\n6 Nach § 83 wird angefügt:\n(1) Wehrpflichtige, die am 30. September 1990 zwölf\n,,§ 84                          Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind\nÜbergangsvorschriften                     zu entlassen.\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die\nvom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520)             gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der\nDer Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2      bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu\nSatz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5        einem länger als zwölf Monate dauernden Grundwehr-\nAbs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das    dienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe\nGesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdien-          von § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der\nstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990           Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen.\n(BGBI. 1 S. 2520) geänderten Fassung\n(3) Zivildienstpflichtige, die am 30. September 1990\n1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-    Zivildienst leisten und fünfzehn Monate oder länger Zivil-\nnung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli      dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienstpflich-\n1983 gestellt haben, dreizehn Monate und              tige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-\n2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als   Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1\nKriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind,        S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989\ndreizehn Monate.\"                                      (BGBI. 1S. 1290), einen Zivildienst von sechzehn Monaten\nzu leisten haben, sind zu entlassen, wenn sie am 30. Sep-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                     tember 1990 Zivildienst leisten und zu diesem Zeitpunkt\ndreizehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben.\nDen Zivildienstpflichtigen ist abweichend von den Sätzen 1\nArtikel 5                          und 2 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberu-\nfungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie\nÄnderung des Gesetzes\ndies vor ihrer Entlassung beantragen.\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\n(4) Für nicht unter Absatz 3 fallende Zivildienstpflichtige,\n(1) § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\ndie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in\nstrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes\nvom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229) wird wie folgt\nin der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fas-\ngeändert:\nsung zu einem länger als fünfzehn Monate dauernden\nZivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-        gabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in\nsten\" durch das Wort „vierundzwanzigsten\" und das         Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes\nWort „zehn\" durch das Wort „acht\" ersetzt.                in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. Für Zivil-\ndienstpflichtige, die gemäß Artikel 4 des Kriegsdienstver-\n2. In Absatz 3 wird das Wort „zehn\" durch das Wort            weigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983\n,,acht\" ersetzt.                                          (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290), zu einem länger als drei-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nzehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die\nDienstzeit nach Maßgabe von § 84 des Zivildienstgesetzes\nin der Fassung des Artikels 4 neu festzusetzen. Absatz 3\nArtikel 6                          Satz 3 gilt entsprechend.\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n(5) Wehrpflichtige oder anerkannte Kriegsdienstverwei-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der               gerer, die sich nach bisherigem Recht\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\na) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A\noder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1 des\nAbschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August\nWehrpflichtgesetzes; § 14 Abs. 1 des Zivildienstgeset-\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nzes;§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweite-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie\nrung des Katastrophenschutzes),\nfolgt geändert:\nb) zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland\nDem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                    (§ 14b des Zivildienstgesetzes) oder\nc) zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses(§ 15a\n,,Abweicrend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besol-\ndes Zivildienstgesetzes)\ndung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine\nDienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühe-     verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegan-\nstens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten        gen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus\nauf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von acht-    dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn sie am","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                2523\n30. September 1990 oder später mindestens die ab             (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n1. Oktober 1990 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht    Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in\nhaben.                                                     der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n(6) Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende,\ndie nach Absatz 1 oder Absatz 3 am 30. September 1990\nArtikel 9\nentlassen werden, erhalten ein Entlassungsgeld von\nzweitausendfünfhundert Deutsche Mark.                                              Berlin-Klausel\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 8\nArtikel 10\nNeufassung\nInkrafttreten\ndes Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\nbestimmt ist, am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten die-\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-           (2) Artikel 7 tritt abweichend von Absatz 1 am 30. Sep-\nblatt bekanntmachen.                                       tember 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}