{"id":"bgbl1-1990-64-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=2","order":8,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"1990-11-22T00:00:00Z","page":2506,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2506                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 22. November 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Überwachung\ndes Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen\nund chemischen Waffen vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der seit\ndem 11. November 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\n3. den arn 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai\n1978 (BGBI. 1 S. 641 ),\n5. den Artikel 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625), der im\nwesentlichen am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, im übrigen nach Maß-\ngabe des Artikels 4 Abs. 2 dieser Verordnung in Kraft treten wird,\n6. die Verordnung vom 22. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1683), die im wesentlichen am\n1. Oktober 1987 in Kraft getreten ist, im übrigen nach Maßgabe ihres Artikels 2\nin Kraft treten wird,\n7. die am 1. Dezember 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober\n1989 (BGBI. 1 S. 1853),\n8. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet A\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 996),\n9. den am 11. November 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBonn, den 22. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                 2507\nAusführungsgesetz\nzu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes\n(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                              Vierter Abschnitt\n§                Genehmigungsvorschriften                   §                    Besondere Vorschriften\nfür biologische und chemische Waffen\nBegriffsbestimmung\n2     Herstellung und Inverkehrbringen                     18      Verbot von biologischen und chemischen Waffen\n3     Beförderung innerhalb des Bundesgebietes\nfünfter Abschnitt\n4     Beförderung außerhalb des Bundesgebietes                               Straf- und Bußgeldvorschriften\n4a    Auslandsgeschäfte\n19      Strafvorschriften gegen Atomwaffen\n5     Befreiungen\n20      Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen\n6     Versagung der Genehmigung\n21      Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n7     Widerruf der Genehmigung\n22      Ausnahmen\n8     Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung\n22 a    Sonstige Strafvorschriften\n9     Entschädigung im Falle des Widerrufs\n22 b    Verletzungen von Ordnungsvorschriften\n10     Inhalt und Form der Genehmigung\n23      Verwaltungsbehörden\n11     Genehmigungsbehörden\n24      Einziehung\n25      (weggefallen)\nzweiter Abschnitt\nÜberwachungs-\nSechster Abschnitt\nund Ausnahmevorschriften\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n12      Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen\n26      Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen\n13      Sicherstellung und Einziehung\n26 a    Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt\n14      Überwachungsbehörden\n26 b    Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungs-\n15      Bundeswehr und andere Organe                                 vertrages genannte Gebiet\n27      Zwischenstaatliche Verträge\nDritter Abschnitt\n28      (Berlin-Klausel)\nBesondere Vorschriften\nfür Atomwaffen                      29      (Inkrafttreten)\n16      Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis                                       Anlage\n17      Verbot von Atomwaffen                                                          Kriegswaffenliste\nErster Abschnitt                      waffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftli-\nchen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart\nGenehmigungsvorschriften                    zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände,\nStoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in\n§ 1                           Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen,\nStoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an\nBegriffsbestimmung\nPersonen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der\n(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses     Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzun-\nGesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem     gen zwischen Staaten zu dienen.\nGesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände,\n(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 sowie für\nStoffe und Organismen.\nbiologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegs-\nwaffenliste gelten die besonderen Vorschriften des Dritten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegs-        §§ 19 bis 21.","2508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 2                                                          §5\nHerstellung und Inverkehrbringen                                         Befreiungen\n(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Geneh-      (1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf\nmigung.                                                      nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines\nanderen tätig wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere\n(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von\nder Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 a.\neinem anderen erwerben oder einem anderen überlassen\nwill, bedarf der Genehmigung.                                   (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung\nnach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den Erwerb der\ntatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem\n§ 3                              Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt\nan den in der Genehmigungsurkunde genannten Empfän-\nBeförderung innerhalb des Bundesgebietes\nger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.\n(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines\n(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner\nabgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf\nnicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\nder Genehmigung.\n1 . demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Geneh-\n(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen,\nmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von\ndie er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt       ihm erwerben will, sofern der Absender und der Emp-\nerworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abge-               fänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind,\nschlossenen Geländes selbst befördern will.\n2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer für die\n(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt,            Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständi-\ndurch das Bundesgebiet durchgeführt oder sonst in das             gen Behörde oder Dienststelle oder einer Behörde des\nBundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht wer-            Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instand-\nden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne           setzung oder zur Beförderung erwerben will.\ndes Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist.\n(4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb\n§6\ndes Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und\nunter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers                          Versagung der Genehmigung\noder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung              (1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein\ndurch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch\nAnspruch.\n- unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine\nGenehmigung erteilt werden.                                      (2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer-\nden, wenn\n1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Erteilung dem\n§4                                   Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung\nBeförderung außerhalb des Bundesgebietes                   guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen\nwürde,\n(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebie-\n2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter, bei\ntes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht\njuristischen Personen das vertretungsberechtigte\ndurchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundes-\nOrgan oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei\nflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahr-\nPersonenhandelsgesellschaften ein vertretungsbe-\nzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern\nrechtigter Gesellschafter, sowie der Leiter eines\nwill, bedarf der Genehmigung.\nBetriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstel-\n(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des              lers,\nAbsatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch\nb) derjenige, der Kriegswaffen befördert,\neine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.\nc) derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegs-\nwaffen dem Beförderer überläßt oder von ihm\n§ 4a                                      erwirbt,\nAuslandsgeschäfte                            nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes ist oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen\n(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Über-\nAufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat,\nlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundes-\ngebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum       3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürf-\nAbschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf          tigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderli-\nder Genehmigung.                                                 che Genehmigung nicht nachgewiesen wird.\n(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag         (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nüber das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb     1 . die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer\ndes Bundesgebietes befinden, abschließen will.                   friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn           Angriffskrieg, verwendet werden,\ndie Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bun-       2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der\ndesgebiet eingeführt oder durchgeführt werden sollen.            Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2509\nBundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefähr- rufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld zu\nden würde,                                            entschädigen. Die Entschädigung bemißt sich nach den\n3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Ab-        vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckent-\nsatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsich- sprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grund-\ntigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht    sätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ent-\nbesitzt.                                              sprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berück-\nsichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im\n(4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten\nbis 4 a genannten Handlungen eine Genehmigung erfor-        offen.\nderlich ist, bleiben unberührt.\n(2) Der Anspruch auf eine Geldentschädigung entfällt,\nwenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf\n§7\nGrund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr\nWiderruf der Genehmigung                  schuldhaftes Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmi-\ngung gegeben haben, insbesondere wenn\n{1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.\n1. diese Personen gegen die Vorschriften dieses Geset-\n{2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der         zes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen\nin § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich             Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der\noffenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß          Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde erheblich\nder Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt         oder wiederholt verstoßen haben,\nwird.\n2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2 in Ver-\n(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die            bindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 widerrufen worden ist.\nGenehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib\noder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbeson-                                 § 10\ndere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener\nFrist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb                   Inhalt und Form der Genehmigung\nBerechtigten zu überlassen und dies der Überwachungs-          (1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, be-\nbehörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist     fristet und mit Auflagen verbunden werden.\nkönnen die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen\nwerden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.                         (2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jeder-\nzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.\n§8                              (3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß\nErteilung und Widerruf                 Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten.\nder Allgemeinen Genehmigung                  Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegs-\nwaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschrän-\n{1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3        kung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur\nAbs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechtsverordnung      Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung\nerteilt.                                                   auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.\n(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch Rechts-\nverordnung ganz oder teilweise widerrufen werden, ins-                                   § 11\nbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die                           Genehmigungsbehörden\nallgemein genehmigten Beförderungen dem Interesse der\nBundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehun-         (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmi-\ngen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würden.                gung ist die Bundesregierung zuständig.\n(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsver-         (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nordnung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn             verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht\n1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Allgemeinen    bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der\nGenehmigung beförderten Kriegswaffen bei einer frie-  Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und\ndensstörenden Handlung, insbesondere bei einem        des§ 4a\nAngriffskrieg, verwendet werden,                      1. für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundes-\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die all-               minister der Verteidigung,\ngemein genehmigten Beförderungen völkerrechtliche     2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes          auf den\nVerpflichtungen der Bundesrepublik verletzt würden        . Bundesminister der Finanzen,\noder deren Erfüllung gefährdet würde.\n3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffent-\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3              lichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienst-\nwerden von der Bundesregierung erlassen; sie bedürfen             stellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf den\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.                             Bundesminister des Innern,\n4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für\n§9                                Wirtschaft\nEntschädigung im Falle des Widerrufs             zu übertragen.\n(1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1          (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der\noder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4 a ganz oder teilweise wider-    Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch","2510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates          2. als Konkursverwalter, Zwangsverwalter oder in ähn-\nnicht bedarf, auf den Bundesminister für Verkehr über-            licher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\ntragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit             erlangt,\ndem Bundesminister des Auswärtigen ausübt.\n3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen verliert,\n(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch      4. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, über\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die               die niemand die tatsächliche Gewalt ausübt,\nerforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des\nGenehmigungsverfahrens zu erlassen.                           hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder\neiner für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit\n(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei _der      zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich\nPrüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 heran-     anzuzeigen. Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der\ngezogen werden.                                               tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb\neiner von der Überwachungsbehörde zu bestimmen-\nden Frist die Kriegswaffen unbrauchbar zu machen oder\neinem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und\nZweiter Abschnitt                         dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Über-\nÜberwachungs-                           wachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz\n2 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die\nund Ausnahmevorschriften\nAusnahmen können befristet und mit Bedingungen und\nAuflagen verbunden werden. Nachträgliche Befristungen\n§ 12                              und Auflagen sind jederzeit zulässig.\nPflichten im Verkehr mit Kriegswaffen\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürf-        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maß-           1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der\nnahmen zu treffen,                                                Absätze 1 bis 6 zu erlassen,\n1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen abhanden            2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfügige\nkommen oder unbefugt verwendet werden,                        Bestandsveränderungen von der Buchführungs-,\n2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen Vorschriften         Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) aus-\nund behördlichen Anordnungen zum Schutze von                  zunehmen, soweit hierdurch öffentliche Interessen\ngeheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen,            nicht gefährdet werden,\nErkenntnissen oder Mitteilungen beachtet werden.          3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vorzuschreiben,\n(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt oder selbst     die den Hersteller oder J=inführer ersichtlich macht.\nbefördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\nvon einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,                                     § 13\nhat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der                    Sicherstellung und Einziehung\nKriegswaffen nachzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen\ndes § 5 Abs. 1 und 2 sowie für Beförderungen in den              (1) Die Überwachungsbehörden und die für die\nFällen des§ 5 Abs. 3 Nr. 2.                                   Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen\nBehörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicher-\n(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der\nstellen,\nÜbergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Geneh-\nmigungsurkunde zu übergeben. Dies gilt nicht für Beförde-     1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nrungen durch die Deutsche Bundespost.                             Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche\nZuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen\n(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat        an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie un-\neine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzu-                  befugt verwenden wird, oder\nführen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, ins-\n2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu\nbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen, im\nFreihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und                 schützen.\nHansestadt Hamburg, unaufgefordert vorzuzeigen und auf           (2) Die Überwachungsbehörden können die sicher-\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für      gestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr\nBeförderungen durch die Deutsche Bundespost.                  einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nerforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen\n(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen,\nhat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand           nicht ausreichen.\nan Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter                 (3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der\nAngabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der         Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigen-\ndurch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zu-           tum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den\nständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu           Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich\nmelden.                                                       Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des\nVerkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Ent-\n(6) Wer\nschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigenturner oder\n1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in ähn-          dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetra-\nlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen    gen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\nerlangt,                                                  Ordnung entstanden ist. In diesem Falle kann eine Ent-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                2511\nschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte                               § 15\nwäre, sie zu versagen.                                                   Bundeswehr und andere Organe\n(4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr         (1) Die§§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundes-\nunter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegs-    wehr, die Polizeien des Bundes und den Zollgrenzdienst.\nwaffen sicherstellen.\n(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen\n§ 14                           Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie\nÜberwachungsbehörden                      die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmi-\ngung\n(1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz\n1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegs-\ngenehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung\nwaffen,\nder in § 12 genannten Pflichten ist\n2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über\n1. in den Fällen der§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des\nKriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung\n§ 4 a der Bundesminister für Wirtschaft und\noder zur Beförderung und\n2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister für Verkehr\n3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des\nzuständig.\n§ 3 Abs. 2.\n(2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und\n§ 12 findet insoweit keine Anwendung.\nDurchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegs-\nwaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet          (3) § 4 a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im\n(§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundesminister der Finanzen    Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.\nund die von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen\nHamburg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt\nHamburg, zuständig.                                                              Dritter Abschnitt\n(3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2)                    Besondere Vorschriften für Atomwaffen\nkönnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur\nÜberwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren                                      § 16\nVeränderungen,\nNukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis\n1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor-\n2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ein-     schriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und\nsehen und prüfen,                                     Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen .des\n3. Besichtigungen vornehmen.                               Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen\nMitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die\n(4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten       nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses\nPersonen dürfen Räume und Grundstücke betreten,            Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher\nsoweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Arti-  Staaten entwickelt oder hergestellt werden.\nkels 13 auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit\neingeschränkt.\n§ 17\n(5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 a                           Verbot von Atomwaffen\nbedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen, die Betriebsaufzeichnungen und 3onstige Unter-       (1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,\nlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Be-      1.     Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen\ntreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das                 Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben\ngleiche gilt für Personen, denen die in § 12 genannten            oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, aus-\nPflichten obliegen.                                               zuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen\n(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann        oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bun-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-              desgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1        Gewalt über sie auszuüben,\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen      1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-          Handlung zu verleiten oder\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\n2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.\nsetzen würde.\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforder-\nlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3      1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive\nzulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und                 Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,\ndas Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln.               solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massen-\nzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftun-\n(8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ngen hervorrufen können\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\ndesrates nicht bedarf, die ihm nach Absatz 1 zustehenden    2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,\nÜberwachungsbefugnisse auf das Bundesamt für Wirt-              die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe\nschaft zu übertragen.                                           bestimmt sind.","2512                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nFür die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außer-           \"(3) in minder schweren Fällen\ndem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der      1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nAnlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler           Jahren oder Geldstrafe und\nVertrages vom 23. Oktober 1954.\n2. des ~bsatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nVierter Abschnitt                      fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2\nBesondere Vorschriften                     leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nfür biologische und chemische Waffen                 Jahren oder Geldstrafe.\n(5) Wer in den Fällen\n§ 18\n1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht\nVerbot von biologischen und chemischen Waffen                   oder\nEs ist verboten,                                          2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1\nfahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 a oder\n1.    biologische oder chemische Waffen zu entwickeln\n2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-\nherzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von eine~\nsacht,\nanderen zu erwerben oder einem anderen zu überlas-\ns~n, einzufüh~en, auszuführen, durch das Bundesge-      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nbiet durchzufuhren oder sonst in das Bundesgebiet       strafe bestraft.\no~er aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst\n. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung,\ndie tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder\ndie\n1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\n1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür\nHandlung z•J verleiten oder\nzuständigen Stellen oder\n2.     eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.\n2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder\nzur Abwehr dieser Wirkungen\ngeeignet und bestimmt ist.\nFünfter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 20\n§ 19                                                    Strafvorschriften\ngegen biologische und chemische Waffen\nStrafvorschriften gegen Atomwaffen\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nbestraft, wer\nwird bestraft, wer\n1.    biologische oder chemische Waffen entwickelt, her-\n1.    Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,\nstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen\nherstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen\nerwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, aus-\nerwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, aus-\nführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in\nführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in\ndas Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-\ndas Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-\nbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie\nbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie\nausübt,\nausübt,\n1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\n1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\nHandlung verleitet oder\nHandlung verleitet oder\n2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.\n2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nbestraft, wer\n1 . eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig             (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\noder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2\nBegehung solcher Straftraten verbunden hat, unter Mit-    leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder         Jahren oder Geldstrafe.\n2. durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung                     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung,\ndie\na) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,\n1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die\nb) das friedliche Zusammenleben der Völker oder                dafür zuständigen Stellen oder\nc) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik         2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder\nDeutschland erheblich                                      chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen\ngefährdet.                                                geeignet und bestimmt ist","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                               2513\n§ 21                           7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Jberlassen\nTaten                               ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 vermittelt oder\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                  eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag\nohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 abschließt.\n§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie§ 20\ngelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten,        (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften\nbegangen werden, wenn der Täter Deutscher ist und             schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig\n1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepublik         oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nDeutschland ist oder                                     Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwir-\n2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen,      kung eines anderen Bandenmitglieds handelt.\nfalls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieser Vor-         (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nschrift hätte.\nstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n§ 22                               (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7\nbezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nAusnahmen                            zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nDie §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische\n(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer\nWaffen bezogene dienstliche Handlung\nKriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder\n1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe   sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Über-\noder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens        wachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die\nzwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über      Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951        Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegs-\noder                                                     waffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesge-\n2. eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf     biet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche\nGewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder\nGrund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949\ngebildet worden sind.                                    Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes\nBemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.\n§ 22a\nSonstige Strafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren                              § 22b\nwird bestraft, wer\nVerletzung von Ordnungsvorschriften\n1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nherstellt,\nlässig\n2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne\n1. eine Auflage nach § 1O Abs. 1 nicht, nicht vollständig\nGenehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen\noder nicht rechtzeitig erfüllt,\nerwirbt oder einem anderen überläßt,\n2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig\n3. im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen\noder nicht vollständig führt,\nGeländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3\nAbs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert,      3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12\nAbs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht\n4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundes-\nrechtzeitig erstattet oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6\ngebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder\nSatz 4 oder 5 nicht erfüllt,\naus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu\nerforderliche Beförderung genehmigt ist,                 4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder\nmit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der     5. Betrieb.iaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ent-\nBundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absicht-         gegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht\nlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung           rechtzeitig vorlegt,\nnach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes     6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens\nein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht          von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt.\ndurchgeführt werden,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt aus-\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nübt, ohne daß\na) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer             (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nGenehmigung nach diesem Gesetz beruht oder           fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur\nBeförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der\nb) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder§ 26a          Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12\nerstattet worden ist,                                Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Geneh-\nsoweit nicht auf tragbare Schußwaffen nach § 6 Abs. 3     migungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit\ndes Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden         kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark\nsind, oder                                               geahndet werden.","Bundesqesetzblatt, Jahrqana 1990, Teil 1\n§ 23                                                             § 26b\nVerwaltungsbehörden                                             Übergangsregelungen\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDer Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister\ngenannte Gebiet\nfür Verkehr und der Bundesminister der Finanzen sind,\nsoweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung             (1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Bei-\nzuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne          tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ndes§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-        Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht\nkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-         aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der\nkeiten gilt entsprechend.                                     Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden.\nIn diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen\n§ 24                              eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmi-\ngung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so\nEinziehung                           kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des\n(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19,   § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden,\n20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes          wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Ver-\neingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist            trauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte\nanzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen          wäre, die Entschädigung zu versagen.\ndes§ 74 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn             (2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen\ndas Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert;         Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder\ndies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt     die Instandhaltung von ·Kriegswaffen zum Gegenstand\nhat.\nhaben, gilt abweichend von § 27 folgendes:\n(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74 f des Straf-       1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Bei-\ngesetzbuches trifft den Bund.                                      tritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Aus-\nfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des War-\nschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind,\n§ 25                                   gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erfor-\nderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen\n(weggefallen)\nHandlungen als genehmigt.\n2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf\nStaaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Ver-\nSechster Abschnitt                             trages sind, können genehmigungsbedürftige, aber\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                       unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt wer-\nden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entprechend.\n§ 26                                  (3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Repu-\nVor Inkrafttreten des Gesetzes                  blik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt,\nerteilte Genehmigungen                       wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nGenehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsver-         Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26 a so zu\nfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgeset-       ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen\nzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz        Rechtslage erreicht werden.\nerteilt.\n§ 27\n§ 26a\nZwischenstaatliche Verträge\nAnzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nVerpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwi-\nWer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem        schenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gel-\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die      ten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die\ntatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor    nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als\nerlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft unter      erteilt.\nAngabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder                                            § 28\nsonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem\nWirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht                                Berlin-Klausel\nvon dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der                                    (gegenstandslos)\ntatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26 b angewie-\nsen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche\n§ 29\nGewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete\nKriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.                                                (1 nkrafttreten)","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                           2515\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKriegswaffenliste\nTeil A\nKriegswaffen,\nauf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat\n(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)\nVon der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,\nSubstanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen\nForschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die\nSubstanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken\ndienen.\n1. Atomwaffen\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche\naufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen\nkönnen\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind\noder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind\nBegriffsbestimmung:\nAls Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit\nmehr als 2, 1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist,\nbeträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz\nfreizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen\noder physikalischen Zustand sie sich befinden.\nII. Biologische Waffen\n3. Biologische Kampfmittel\na) schädliche Insekten und deren toxische Produkte\nb) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren sowie Toxine), gleich welchen Ursprungs und welcher Herstel-\nlungsmethode, die ihrer Art nach geeignet sind, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinanderset-\nzungen zwischen Staaten eingesetzt zu werden, um bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheit oder Tod zu\nverursachen oder um Material zu zerstören\naa) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind\n(1) Krankheitserreger bei Vorliegen mehrerer der folgenden Eigenschaften:\n- Eintritt eines schweren Krankheitszustandes oder einer schweren Schädigung\n- hohe Erkrankungsrate nach Infektion\n- Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen\n- Verwendbarkeit in den in Nummer 4 genannten Einrichtungen und Geräten\n(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen\nbb) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere die Erreger folgender Krankheiten:\nMikroorganismen (Bakterien):\nRotz                                    Pseudomonas mallei\nPseudorotz                              Pseudomonas pseudomallei\nMilzbrand                               Bacillus anthracis\nBrucellose                              Brucella spp.\nTularämie                               Francisella tularensis\nPest                                    Yersinia pestis\nTyphus                                  Salmonella typhi\nCholera                                 Vibrio cholerae\nQ-Fieber                                Coxiella burnetii\nPsittakose                              Chlamydia psittaci\nRocky Mountains-Fleckfieber             Rickettsia rickettsii\nFleckfieber                             RickeJtsia prowazekii\nLegionärskrankheit                      Legionella pneumophila","2516                                    Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nViren:\nPocken                                 Variola major\nVariola minor\nEbolainfektion                         Ebola-V.\nMarbu rgfieber                         Marburg-V.\nJunin-V. -lnf ektion                   Junin-V.\nLassafieber                            Lassa-V.\nMachupo-V. -Infektion                  Machupo-V.\nAfrikan. Schweinepest                  afrik. Schweinepest-V.\nMaul- und Klauenseuche                 Maul- u. Klauenseuche-V.\nRinderpest                             Rinderpest-V.\nDenguefieber                           Dengue-V.\nGelbfieber                             Gelbfieber-V.\nAmerik. Pferdeenzephalitis             amerik. Pferdeenzephalitis-V.\n(Typ Ost, West, Venezuela)\nAffenpocken                            Affenpocken-V.\nR.V.-Fieber                             Ritt Valley-Fieber-V.\nCh. -Hämorrhagisches Fieber            Chikungunya-V.\nInfluenza                               Influenza-V.\ncc; ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere folgende Toxine:\nbakterielle Toxine:\nBotulinustoxine\nStaphylokokkentoxine\nMykot~xine:\nTrToxin\nSatratoxin\nVerrucologen\nAlgentoxine:\nSaxitoxin\nCyanogenosin\npflanzliche oder tierische Toxine:\nRicin\nT etrodotoxin\n4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für\nmilitärische Zwecke zu verwenden.\nIII. Chemische Waffen\n5 Chemische Kampfstoffe\na) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride (insbesondere Sarin) der Formel\nR1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-\ngruppen\nb) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester (insbesondere Tabun) der Formel\n0\nR\\            !I  /OR3\n)N-P(\nR2                 CN\nR1, R2 bedeuten eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR3       bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-\ngruppen","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2517\nc) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere VX) der Formel\nR1           bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring\ngeschlossen sein\nDie das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.\nd) Schwefelloste\n2,2' -Dichlordiethylsulfid (Yperit) der Formel\n1,n-Bis-(2-chlorethylthio)-alkane (insbesondere Sesquiyperit) der Formel\n2,2' -Bis-(2-chlorethylthio-)-diethylether (Sauerstoffyperit) der Formel\ne) Stickstoffloste\nN-Ethyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 1) der Formel\n/CH 2 -CH 2 CI\nC2Hs-N\n\"\"'CH 2 -CH 2CI\nN-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 2) der Formel\nTris-(2-chlorethyl)-amin (HN 3) der Formel\nf) Lewisite\n2-Chlorethenyldichlorarsin (lewisit 1) der Formel\nCICH      = CH-AsCl 2","2518                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBis-(2-chlorethenyl)-chlorarsin (Lewisit 2) der Formel\nCICH = CH'\"'AsCI\nCICH = CH/\nTris-(2-chlorethenyl)-arsin (Lewisit 3) der Formel\nCICH = CH\\As -            CH = CHCI\nCICH = CH/\ng) 3-Chinuclidinylbenzilat (BZ) der Formel\nCH 2\n/\\~\nCH 2CH 2CH- 0- C- C- OH\n?     f6H5\n~VCH,\n1    dH2     1                  b6H5\nh) Alkylphosphonyldifluoride (insbesondere DF) der Formel\n0\nII   F\nR1-P(\nF\nR1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\ni) Alkylphosphonigsäure-0-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere QL) der Formel\nR3\nR,>\nR20\nP-O-CH 2 -CH2 -N<\nR\n4\nR1             bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen\nR2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring\ngeschlossen sein\nDie das Sauerstoff- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.\n6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten ch~mischen Kampfstoffe für\nmilitärische Zwecke zu verwenden.\nTeil B                                    II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber\nSonstige Kriegswaffen                       13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol-\ngenden Merkmale besitzen:\n1. Flugkörper                             1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\n7. Lenkflugkörper                                                        Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\nSchnittstellen zur Avionik verfügt,\n8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)\n2. integrierte elektronische Kampfmittel,\n9. sonstige Flugkörper\n3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem\n10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte)\nfür die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der       14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der\ntragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper               folgenden Merkmale besitzen:\nzur Panzer- und Fliegerabwehr                                   1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über\n11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8                     Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende\neinschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen                   Schnittstellen zur Avionik verfügt,\nsowie der Raketenwerfer                                         2. integrierte elektronische Kampfmittel,\n12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9                     3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem","Nr. 64 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                        2519\n15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14                                      35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31\nund 32\n16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für\ndie Waffen der Nummer 13                                                      36. Trommeln für Maschinenkanonen\nIII. Kriegsschiffe                                                   VI. leichte Panzerabwehrwaffen,\nund schwimmende Unterstützungsfahrzeuge                                         Flammenwerfer, Minen leg- und Minenwurfsysteme\n17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus-                           37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr·\nbildung verwendet werden                                                            waffen\n18. Unterseeboote                                                                    38. Flammenwerfer\n19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit                                 39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landmine'1\nvon mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-\ngerüstet sind                                                                                 VII. Torpedos, Minen, Bomben,\neigenständige Munition\n20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperr-\nbrecher sowie sonstige Minenkampfboote                                        40. Torpedos\n21. Landungsboote, Landungsschiffe                                                   41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)\n22. Tender, Munitionstransporter                                                     42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf\n23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22                                            Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)\n43. Minen aller Art\nIV. Kampffahrzeuge                                         44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben\n24. Kampfpanzer                                                                      45. Handflammpatronen\n25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich                                46. Handgranaten\nder gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge                                47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie\n26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den                                 sprengtechnische Minenräummittel\nEinsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt                             48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43\nsind\n27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25                                                    VIII. Sonstige Munition\n28. Türme für Kampfpanzer                                                            49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32\n50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,\nc und d, ausgenommer:i Patronenmunition mit Voll-\nV. Rohrwaffen\nmantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine\n29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit                                            Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder\nWasserkühlung,*)                                                                Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-\nchen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet\nb) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als\nwird\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer mili-\ntärischen Streitkraft eingeführt worden sind,*)                           51. Munition für die Waffen der Nummer 30\nc) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,                               52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39\ndie als Modell vor dem 2. September 1945 bei                              53. Gewehrgranaten\neiner militärischen Streitkraft eingeführt worden                         54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52\nsind,*)                                                                   55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52\nd) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-\ngen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei                                    IX. Sonstige wesentliche Bestandteile\neiner militärischen Streitkraft eingeführt worden\nsind, und der Jagd- und Sportgewehre*)                                    56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9\nund 40                          ·\n30. Granatmaschinenwaffen,                       Granatgewehre,        Granat-\n57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,\npistolen\n44, 46, 47, 49, 51 bis 53 .und 59, ausgenommen\n31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art                                                  Treibladungsanzünder\n32. Maschinenkanonen                                                                 58. · Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,\n44, 49, 59 und 60\n33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num-\nmern 31 und 32                                                                 59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,\n49 und 61\n34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32\n60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-\nmern 7 bis 9, 44, 49 und 61\n*) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als\nModell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nworden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als                           X. Dispenser\nModell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt\nworden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenli-\nste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes\n61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub~\ngemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.                                           munition"]}