{"id":"bgbl1-1990-64-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=50","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverlassungsgerichts (zu § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Satz 2 des hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen)","law_date":"1990-11-15T00:00:00Z","page":2554,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["2554                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF\n2/89 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDas schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreis-\nwahlgesetzes vom 21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 12) ist\nmit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. November 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF\n3/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 6 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl\nzu den Bezirksversammlungen in der Fassung von Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5\ndes Gesetzes zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirks-\nversammlungen vom 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-\nnungsbl. Teil I Seite 29) sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes\nin Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und\nnichtig. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Einführung des\nWahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen ist damit gegen-\nstandslos.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des ·Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. November 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2555\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 12. November 1990\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40            vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-              oder gemäß§ 80 Abs. 4 beschlossen wird.\"\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-       5. § 80 wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt:\nmachung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2442), wie\nfolgt geändert:                                                   ,,(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat\nim vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen,\nwerden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt\n1. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           zusammengefaßt. Über die Überweisung dieser Vorla-\n,,(2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwi-      gen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstim-\nschenbemerkungen in der Aussprache über einen Ver-          mung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der\nhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des          Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtren-\nBundestages über die Saalmikrofone zum Wort. Zwi-           nung der Abstimmung über den Überweisungsvor-\nschenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und           schlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines\npräzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn      Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überwei-\nder Redner sie auf eine entsprechende Frage des             sungsvorschlags des Ältestenrats nicht widersprochen\nPräsidenten zuläßt. Im Anschluß an einen Debatten-         wird. Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte\nbeitrag, jedoch nicht vor Abschluß der ersten Runde,        Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bun-\nkann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemer-         destages die Aussprache beantragt, ist über diesen\nkung von höchstens zwei Minuten erteilen; der Redner        Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die\ndarf hierauf noch einmal antworten.\"                        Mehrheit, wird die betroffene Vorlage als Zusatzpunkt\nauf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche\n2. Es wird der folgende § 56 a eingefügt:                       gesetzt.\"\n,,§ 56a\n6. § 106 wird wie folgt geändert:\nT echnikfolgenanalysen\na) § 106 erhält folgende Überschrift:\n(1) Dem Ausschuß für Forschung, Technologie und\nTechnikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgen-              ,,Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregie-\nanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bun-               rung\".\ndestag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der\nb) § 106 wird§ 106 Abs. 1.\nwissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgen-\nanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bun-         c) § 106 wird um den folgenden Absatz 2 ergänzt:\ndestages beauftragen.\n,,(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der\n(2) Der Ausschuß für Forschung, Technologie und             Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des\nTechnikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die                  Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die\nErstellung von T echnikfolgenanalysen aufzustellen und           Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlich-\ndiese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Ent-                    keit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sit-\nscheidung im Einzelfall zu machen.\"                              zung der Bundesregierung, stellen können. Das\nNähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).\"\n3. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren    7. Die „Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allge-\nStellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschuß-      meinem aktuellen Interesse\" gemäß Anlage 5 werden\nmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Aus-           wie folgt geändert:\nschußmitglieder.\"                                            a) Nummer 6 Satz 1 wird in der folgenden geänderten\nund ergänzten Fassung Absatz 1:\n4. § 79 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Aussprache dauert höchstens eine\n,,In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus-             Stunde. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion,\nsprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen,             als aus deren Mitte das Wort erhalten können, ver-\nbis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord-             kürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende\nnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf                 Redezeit.\"","2556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer 6 Satz 2 und 3 werden Absatz 2.                    zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen\nNummer 6 Satz 4 und 5 werden Absatz 3.                   können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie\nmüssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten\nb) Nach Nummer 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-           ermöglichen.\ngefügt:                                                3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichti-\n,,Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, ver-        gung der Regeln des§ 28 Abs. 1 der Geschäftsord-\nkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch        nung des Bundestages.\ngenommene Redezeit.\"                                   4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.\nNummer 7 Satz 1 und Satz 2 in der Neufassung           5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der\nwerden Absatz 1 .                                         Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten\nDer bisherige Satz 2 wird Absatz 2.                       das Wort.\n6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten\n8. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages               hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als\nwird um die folgende Anlage 7 ergänzt:                       30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Frage-\nstunde um die Verlängerungszeit.\n„Anlage 7\n7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mit-\nBefragung der Bundesregierung\nglieder der Bundesregierung; das Rederecht des\n1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sit-         zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt\nzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.                 unberührt.\"\n2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bun-\ndesregierung Fragen von aktuellem Interesse im        Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen\nRahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig  Bundestages treten am 1 . Dezember 1990 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1990\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nSüssmuth"]}