{"id":"bgbl1-1990-64-17","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=55","order":17,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":2559,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                                                                 2559\nNr. 44, ausgegeben am 28. November 1990\nTag                                                                      I n h a It                                                                                  Seite\n22. 11. 90      Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge\nzwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen\nOrganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1414\n10. 10. 90      Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                       1457\n25. 10. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1459\n25. 10. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz\narchäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1459\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                                                 - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                        vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n19. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3030/90 der Kommission zur Festsetzung der im\nWirtschaftsjahr 1990/1991 für Mandarinen, Satsuma s, CI e -\nm e n t in e n und Orangen geltenden Interventionsschwellen                                                       L 288/15                     20. 10. 90\n22. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3041/90 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den\nMaßnahmen zur Förderung der A p f e I s in e n verarbeitung und der Ver-\nmarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen                                                               L 290/11                     23. 10. 90\n23. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3047/90 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager -\nm i I c h p u I v e r aus staatlicher Lagerhaltung                                                                L 292/13                     24. 10. 90\n24. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3056/90 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die\nKontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für G et r e i d e und\nReis                                                                                                              L 294/13                     25. 10. 90\n15. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3068/90 des Rates zur Verlängerung des\nWirtschaftsjahres 1989/90 für O I i v e n ö 1                                                                     L 295/1                      26. 10. 90\n22. 10. 90      Verordnung (EWG) Nr. 3069/90 des Rates zur erneuten Änderung der\nArtikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs\n„Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\" und über\ndie Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-\nabkommen zwischen q_er Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nArabischen Republik Agypten                                                                                       L 295/2                      26. 10. 90","2560                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                        - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                  vom\nAndere Vorschriften\n9. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische\nSystematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft                      L 293/1               24. 10. 90\n22. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3044/90 der Kommission über die Einreihung von\nbestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur                                        L 292/5               24. 10. 90\n23. 10. 90        · Verordnung (EWG) Nr. 3045/90 der Kommission zur Wiedererhebung\nder gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren\nmit Ursprung in Jugoslawien                                                            L 292/8               24. 10. 90\n22. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3049/90 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls\nauf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, soge-\nnannter DRAMs (dynamische Schreib-/Lesespeicher), mit Ursprung in\nJapan, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls                         L 292/16              24. 10. 90\n22. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3050/90 des Rates zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 1735/90 .. der Kommission zur Einführung einer vorherigen\ngemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Schuharten\nmit Ursprung in Südkorea und Taiwan                                                    L 292/17              24. 10. 90\n23. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3053/90 der Kommission zur Festsetzung von\nDurchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-\nter verderblicher Waren                                                                L 294/5               25. 10. 90\n24. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3057/90 der Kommission zur Änderung der\nHöchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates\nüber die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit\nUrsprung in der Volksrepublik China festgelegt sind                                    L 294/15              25. 10. 90\n24. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3058/90 der Kommission zur Änderung der\nHöchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates\nüber die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit\nUrsprung in Taiwan festgelegt sind                                                     L 294/18              25. 10. 90\n24. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3059/90 der Kommission zur Änderung der\nHöchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates\nüber die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit\nUrsprung in Jugoslawien festgelegt sind                                                L 294/20              25. 10. 90\n24. 10. 90          Verordnung (EWG) Nr. 3060/90 der Kommission zur Änderung der\nHöchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1925/90 des Rates\nüber die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit\nUrsprung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken festgelegt\nsind                                                                                   L 294/22              25. 10. 90"]}