{"id":"bgbl1-1990-64-16","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=51","order":16,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1990-11-12T00:00:00Z","page":2555,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2555\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 12. November 1990\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40            vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-              oder gemäß§ 80 Abs. 4 beschlossen wird.\"\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-       5. § 80 wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt:\nmachung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2442), wie\nfolgt geändert:                                                   ,,(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat\nim vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen,\nwerden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt\n1. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           zusammengefaßt. Über die Überweisung dieser Vorla-\n,,(2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwi-      gen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstim-\nschenbemerkungen in der Aussprache über einen Ver-          mung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der\nhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des          Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtren-\nBundestages über die Saalmikrofone zum Wort. Zwi-           nung der Abstimmung über den Überweisungsvor-\nschenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und           schlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines\npräzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn      Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überwei-\nder Redner sie auf eine entsprechende Frage des             sungsvorschlags des Ältestenrats nicht widersprochen\nPräsidenten zuläßt. Im Anschluß an einen Debatten-         wird. Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte\nbeitrag, jedoch nicht vor Abschluß der ersten Runde,        Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bun-\nkann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemer-         destages die Aussprache beantragt, ist über diesen\nkung von höchstens zwei Minuten erteilen; der Redner        Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die\ndarf hierauf noch einmal antworten.\"                        Mehrheit, wird die betroffene Vorlage als Zusatzpunkt\nauf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche\n2. Es wird der folgende § 56 a eingefügt:                       gesetzt.\"\n,,§ 56a\n6. § 106 wird wie folgt geändert:\nT echnikfolgenanalysen\na) § 106 erhält folgende Überschrift:\n(1) Dem Ausschuß für Forschung, Technologie und\nTechnikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgen-              ,,Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregie-\nanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bun-               rung\".\ndestag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der\nb) § 106 wird§ 106 Abs. 1.\nwissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgen-\nanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bun-         c) § 106 wird um den folgenden Absatz 2 ergänzt:\ndestages beauftragen.\n,,(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der\n(2) Der Ausschuß für Forschung, Technologie und             Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des\nTechnikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die                  Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die\nErstellung von T echnikfolgenanalysen aufzustellen und           Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlich-\ndiese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Ent-                    keit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sit-\nscheidung im Einzelfall zu machen.\"                              zung der Bundesregierung, stellen können. Das\nNähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).\"\n3. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren    7. Die „Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allge-\nStellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschuß-      meinem aktuellen Interesse\" gemäß Anlage 5 werden\nmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Aus-           wie folgt geändert:\nschußmitglieder.\"                                            a) Nummer 6 Satz 1 wird in der folgenden geänderten\nund ergänzten Fassung Absatz 1:\n4. § 79 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Aussprache dauert höchstens eine\n,,In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus-             Stunde. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion,\nsprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen,             als aus deren Mitte das Wort erhalten können, ver-\nbis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord-             kürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende\nnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf                 Redezeit.\"","2556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer 6 Satz 2 und 3 werden Absatz 2.                    zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen\nNummer 6 Satz 4 und 5 werden Absatz 3.                   können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie\nmüssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten\nb) Nach Nummer 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-           ermöglichen.\ngefügt:                                                3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichti-\n,,Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, ver-        gung der Regeln des§ 28 Abs. 1 der Geschäftsord-\nkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch        nung des Bundestages.\ngenommene Redezeit.\"                                   4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.\nNummer 7 Satz 1 und Satz 2 in der Neufassung           5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der\nwerden Absatz 1 .                                         Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten\nDer bisherige Satz 2 wird Absatz 2.                       das Wort.\n6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten\n8. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages               hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als\nwird um die folgende Anlage 7 ergänzt:                       30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Frage-\nstunde um die Verlängerungszeit.\n„Anlage 7\n7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mit-\nBefragung der Bundesregierung\nglieder der Bundesregierung; das Rederecht des\n1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sit-         zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt\nzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.                 unberührt.\"\n2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bun-\ndesregierung Fragen von aktuellem Interesse im        Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen\nRahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig  Bundestages treten am 1 . Dezember 1990 in Kraft.\nBonn, den 12. November 1990\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nSüssmuth","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990             2557\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung\ndes Bundestages und des Bundesrates\nfür den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes\n(Vermittlungsausschuß)\nVom 12. November 1990\nDer Deutsche Bundestag hat am 5. Oktober 1990 die folgenden Änderungen\nder Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für\nden Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) vom\n19. April 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom\n11. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 184), beschlossen, denen der Bundesrat am\n12. Oktober 1990 zugestimmt hat:\n1. In § 1 wird die Zahl „ 11\" durch die Zahl „ 16\" ersetzt.\n2. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „acht\" durch das Wort „zwölf\" ersetzt.\n3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünf\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.\nBonn, den 12. November 1990\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth\nBekanntmachung\ndes ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages\nzur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung\ndes Bundestages und des Bundesrates\nfür den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes\n(Vermittlungsausschuß),\nden der Bundesrat am 12. Oktober 1990\nzustimmend zur Kenntnis genommen hat\nVom 12. November 1990\nSolange die Mitglieder des Bundesrates aus den Ländern Brandenburg, Meck-\nlenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Bundesrat\nnur mit beratender Stimme angehören, nehmen die für den Deutschen Bundestag\nentsandten neuen Mitglieder des Vermittlungsausschusses an den Beratungen\ndes Vermittlungsausschusses ebenfalls nur mit beratender Stimme teil.\nBonn, den 12.November 1990\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth","2558                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                                            lnkrafttretens\nSeite           (Nr.                   vom)\n6. 11. 90      Verordnung TSN Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung TS\nNr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen                                                                                          6141            (215          17. 11. 90)                   15. 12. 90\n9291\n13. 11. 90      Verordnung Nr. 9/90 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                                             6165            (216          20. 11. 90)                    1. 12. 90\n9500-4-6-4\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 43, ausgegeben am 16. November 1990\nTag                                                                               I n h a It                                                                                  Seite\n12. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1398\n22. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1400\n24. 10. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität . .                                                                   1400\n24. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1404\n24. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1405\n24. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1406\n25. 10. 90       f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1407\n25. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nInternationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1408\n25. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung\närztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1409\n25. 10. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung dutch das Einbringe!] durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie des Zusa~~protokolls vom\n2. März 1983 zur Anderung dieses Ubereinkommens und über das Inkrafttreten von Anderungen der\nAnlagen I und II des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           141 0\n30. 10. 90       Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                  1411\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}