{"id":"bgbl1-1990-64-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=34","order":13,"title":"Verordnung zur Durchführung der Marktordnungsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungsverordnung - KaseinVV)","law_date":"1990-11-22T00:00:00Z","page":2538,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil· 1\nVerordnung\nzur Durchführung der Marktordnungsvorschriften\nüber die Verwendung von Kasein und Kaseinat\nzur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse\n(Kasein-Verwendungsverordnung - KaseinVV)\nVom 22. November 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 in                                       §5\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1, der\nMeldepflichten\n§§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2         (1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-        § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstel-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom        lungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schrift-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-      lich oder fernschriftlich zu melden\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im        1. Menge und Art des hergestellten Schmelzkäses,\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft:                                             2. Menge und Art des der jeweiligen Schmelzkäsesorte\nzugesetzten Kaseins und Kaseinats.\n§ 1\n(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige nach\nAnwendungsbereich                        § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den\nHerstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nschriftlich oder fernschriftlich zu melden\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                1. Menge und Art der unter Zusatz von Kasein oder\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-                Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus\nerzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und            Käse,\nKaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen       2. Menge und Art des der jeweiligen Käsesorte und dem\naus Käse.                                                         jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins\nund Kaseinats.\n§2\n(3) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufge-\nZuständigkeit\nschlüsselt abzugeben.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für                                   §6\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).                              Aufzeichnungspflichten\nNach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen\nsind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchfüh-\n§3                               rung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind\nGenehmigung                            1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse\naus Käse,\nDer Antrag auf die nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung           2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwen-\nvon Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelz-           deten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen\nkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten                   Grunderzeugnisse,\nNomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je her-\n(Schmelzkäse) ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr           gestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus\nim Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.              Käse.\n§7\n§4                                               Aufbewahrungspflichten\nVerwendungsanzeige\nNach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen\nWer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse      haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege,\noder einem Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne eine       die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang\nentsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besit-          aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-\nzen, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage      fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die\nvor jedem Herstellungshalbjahr anzuzeigen. Die Anzeige       Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender-\nhat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger         jahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der\nbekanntgemachten Muster zu erfolgen.                         Beleg entstanden ist.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                 2539\n§8                                                            § 10\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                           Zahlung des Unterschiedsbetrages\nAlle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse        Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nherstellen, haben den für die Überwachung zuständigen       für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne\nStellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-       entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von\nstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestat-  der Bundesanstalt durch Bescheid angefordert.\nten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nAufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur                                   § 11\nEinsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme\nder Bestände zu gestatten und die erforderlichen Angaben\nOrdnungswidrigkeiten\nauszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten          Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nDaten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben    Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nmuß.                                                        organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder\n§9                               nicht rechtzeitig erstattet.\nKosten\n§ 12\nSoweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\namtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-\nuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober\ndie entstandenen Auslagen für die Verpackung und die        1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. April 1991 außer\nBeförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchun-      Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\ngen zu erstatten.                                           anderes bestimmt wird.\nBonn, den 22. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}