{"id":"bgbl1-1990-64-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=27","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften (SprengÄndV)","law_date":"1990-11-19T00:00:00Z","page":2531,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                2531\nVerordnung\nzur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften\n(SprengÄndV)\nVom 19. November 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1          b) folgende neue Nummer 10 wird eingefügt:\nNr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und\n„ 10. Modellraketen, die von Personen nach § 1\nNr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1\nBuchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c, des§ 37 Abs. 2 und                       Abs. 4 Nr. 2 in der dort genannten Menge\ndes § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung                      eingeführt werden.\"\nder Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577)              Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 .\nverordnet der Bundesminister des Innern im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem            3. § 5 wird wie folgt geändert:\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit es\nArtikel 4 betrifft nur im Einvernehmen mit dem Bundes-          a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nminister für Wirtschaft:                                            „3. die Deutsche Montan Technologie-Gesellschaft\nfür Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fach-\nstelle für Sprengwesen (Bergbau-Versuchs-\nArtikel 1                                      strecke), soweit dies zur Erfüllung ihrer öffent~\nÄnderung                                       liehen Aufgaben erforderlich ist.\"\nder Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\n,,(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf\nFassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987\n(BGBI. 1 S. 793, 1579) wird wie folgt geändert:                    1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen\nund das Befördern von explosionsgefährlichen\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g\nund, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis\n,,(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es                zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hoch-\nsich um das Aufbewahren, Verwenden und Befördern                    schulen oder Fachhochschulen und\nhandelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen von\n2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-\n1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge                   nichten, den Erwerb, das Überlassen und das\nvon bis zu je 500 g durch im Geltungsbereich des               Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen\nGesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schieß-                bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch\nsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen                allgemein- oder berufsbildende Schulen,\nes Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu             soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nschießen, oder\nben erforderlich ist.\"\n2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je\nmaximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich    4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von\nRaketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen       a) Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\noder Brauchtumsveranstaltungen,                          „Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der\nsofern die Teilnahme durch eine Einladung der veran-          Europäischen Gemeinschaften hergestellt sind,\nstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das              kann in der Regel angenommen werden, daß die\nnicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten          technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt\nModellraketen spätestens innerhalb eines Monats               sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaf-\nvom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausge-          fenheit der Stoffe den dort geltenden Regelungen\nführt werden.\"                                                entsprechen und nachweislich die gleiche Sicher-\nheit, wie sie die technischen Anforderungen der\nAnlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen\na) In Nummer 4 wird die Angabe „Versuchsgrubenge-             Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem\nsellschaft mbH\" durch die Angabe „DeutscheMon-           Gutachten zugrundeliegenden technischen Anfor-\ntan Technologie-Gesellschaft für Forschung und           derungen denen in der Anlage 1 und die Prüfver-\nPrüfung mbH, DMT-Fachstelle für Brand- und               fahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zünd-\nExplosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tre-          mittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische\nmonia)\" ersetzt,                                         Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März","2532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom                       zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können\n26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom                  versagt und mit Auflagen verbunden werden,\n27. März 1982) gleichwertig sind.\"                            soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit\nund Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforder-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse 1: Feuerwerk-\nlich ist.\nspielwaren,\" durch folgende Angabe ersetzt:\n(5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume\n,, Klasse 1: Kleinstfeuerwerk,\".\nseiner Niederlassung oder ohne eine solche zu\nhaben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in\n5 In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Bergbau-Ver-                   Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat\nsuchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschafts-                  dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher\nkasse\" durch die Angabe „Bergbau-Versuchsstrecke\"                  schriftlich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2\nersetzt.                                                           und 4 sowie Satz 3 gelten entsprechend.\"\n6 § 21 wird wie folgt geändert:                                9. In § 28 Abs. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nicht feilge-          „die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder\nhalten und dem Verbraucher nicht überlassen\"               Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explo-\ndurch die Worte „dem Verbraucher nicht feilgebo-           sionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.\"\nten oder überlassen\" ersetzt.\n10. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenom-              a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nmen einem solchen der Klasse IV, sowie jedem               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\npyrotechnischen Zündmittel ist eine Gebrauchsan-\n,,(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte\nweisung beizufügen.\"\nPrüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „der Klasse II\" durch              teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Able-\ndie Angabe „der Klassen I und II\" ersetzt.                    gung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der\nAntragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die\n7. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „durch-                erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder\nsichtige\" folgende Worte eingefügt:                               überwiegend nicht. ausgeübt hat.\"\n,,oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleich-\n11. § 32 wird wie folgt geändert:\nwertige\".\na) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt\n8 § 23 wird wie folgt geändert:                                      durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\nmer 10 angefügt:\na; In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie\nfolgt gefaßt:\n„ 10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen\nund Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen\n„außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach                        Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen\n§ 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem Befä-                        in Theatern oder vergleichbaren Einrichtun-\nhigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes                            gen.\"\nzusammen mit anderen pyrotechnischen Gegen-\nständen abgebrannt werden.\"                                b) In Absatz 3 wird am Ende der Nummer 8 der Punkt\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „zwei                  mer 9 angefügt:\nWochen\" ein Beistrich gesetzt und werden fol-\n„9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen\ngende Worte eingefügt:\nund Wiedergewinnen - mit explosionsgefährli-\n,,ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisen-                     chen Stoffen in Film- oder Fernsehproduk-\nbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-                            tionsstätten.\"\nstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder Groß-\nWochen,\".\nfeuerwerke abbrennen\" durch die Worte ersetzt:\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                      ,, , Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechni-\n,,(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen             schen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen\nund deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren               Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtun-\nEinrichtungen und Effekte mit explosionsgefährli-             gen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen\nchen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstät-             Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten\nten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt             vorführen,\".\nvorher gemäß der beabsichtigten Verwendung\nerprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und         12. § 35 wird wie folgt geändert:\ndie vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und\nFernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt\nder Genehmigung der für den Brandschutz zustän-               „Bei Personen. die an einem Lehrgang für den\ndigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von           Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wie-\nMitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmi-                 dergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen\ngung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung           und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder ver-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                2533\ngleichbaren Einrichtungen oder den Umgang -             15. § 46 wird wie folgt geändert:\nausgenommen das Herstellen und Wiedergewin-                 a) In Nummer 7 wird das Wort „Feilhalten\" durch das\nnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film-              Wort „Feilbieten\" ersetzt.\nund Fernsehproduktionsstätten teilnehmen wollen,\nist bis zum 1. Januar 1993 als Nachweis einer               b) In Nummer 8 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 2\" durch\npraktischen Tätigkeit eine mindestens dreijährige              die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 oder 5\" ersetzt.\nMitwirkung beim Abbrennen von pyrotechnischen\nGegenständen und pyrotechnischen Sätzen in              16. In § 48 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nTheatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder\nvon explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder        17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nFernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern\ndies durch ein Zeugnis des jeweiligen Unterneh-             a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefaßt:\nmers nachgewiesen wird.\"                                       „ 1 Sprengstoffe\nb) folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:                  1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für son-\nstige Zwecke\n,,(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang -\nausgenommen das Herstellen und Wiedergewin-                        1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung\nnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und                         von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulas-\npyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleich-                  sung festgelegte Begrenzung maßgebend. Im\nbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen,                      übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der\ndie                                                                Grenzen der technischen Reinheit der\nBestandteile und der Toleranzen bei Wägung\n1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen\nund Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe\nund\nsind auch hinsichtlich ihrer Energie und Bri-\n2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister                  sanz durch das zur Prüfung eingereichte\noder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder                    Muster als festgelegt zu betrachten. Die Fest-\nKenntnisse und Fertigkeiten über eine ver-                    legung der Brisanz entfällt bei Pulverspreng-\ngleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich            stoffen.\ngeregelten Prüfung nachweisen oder\n2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle\n3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleich-                 festen Bestandteile hinreichend fein sowie mit-\nbaren Einrichtungen tätig waren und beim                      einander und mit den flüssigen oder gelatinö-\nErzeugen einer für die Ausbildung genügenden                  sen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig\nAnzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt                     vermengt sein.\nhaben und darüber eine Bescheinigung des\n3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronen-\nUnternehmers vorlegen.\nform haben, sofern in der Zulassung nichts\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1                  Abweichendes bestimmt ist.\nSatz 5 bleibt unberührt.                                           4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entste-\n(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang -                   henden Sprengschwaden von Gesteinspreng-\nausgenommen das Herstellen und Wiedergewin-                        stoffen, die für die Verwendung unter Tage\nnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film-                  bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose\nund Fernsehproduktionsstätten sind Personen                        Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfä-\nzuzulassen, die                                                    hige feste Rückstände nur in einer Menge\nenthalten, die unter den üblichen Betriebsbe-\n1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen                   dingungen keine Gesundheitsschäden verur-\nund                                                           sacht.\n2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2                         5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patro-\nNr. 4 oder Nr. 10 erfolgreich teilgenommen                    nendurchmessern unter 50 mm müssen durch\nhaben und                                                     Sprengkapsel zündbar sein und die Detona-\n3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung                       tion übertragen. Sofern sie nur zur Verwen-\ngenügenden Anzahl von pyrotechnischen oder                    dung mit Sprengschnur vorgesehen sind,\nSprengeffekten teilgenommen haben.                            müssen sie durch eine Sprengschnur der vor-\ngesehenen Stärke zündbar sein.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1\nSatz 5 bleibt unberührt.\"                                          6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patro-\nnendurchmessern ab 50 mm oder zur losen\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                                Verwendung müssen durch eine Sprengkap-\nsel oder eine Verstärkungsladung oder durch\n13. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:                               Sprengkapsel in Verbindung mit Spreng-\nschnur zündbar sein, die Detonation übertra-\n,,(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teil-                      gen oder bei Verwendung in loser Form durch-\nnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2                       detonieren.\nentsprechend.\"\n7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in\nLaderäumen mit Wasser verwendet werden\n14. § 41 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\nsollen, müssen im Bohrloch auch nach länge-\n,,§ 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden.\"                         rer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.","2534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch                   sollen, müssen durch diese sicher zündbar\nunter erhöhtem Wasserdruck verwendet wer-                    sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19\nden      sollen   (Unterwasser-Gesteinspreng-                auch bei Zündung durch Wettersprengschnur\nstoffe ), müssen auch unter diesem Wasser-                   erfüllen.\"\ndruck durchdetonieren.\nb) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „Klasse 1: Feuer-\n9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforde-          werkspielwaren\" durch die Angabe „Klasse 1:\nrungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe             Kleinstfeuerwerk\" ersetzt.\nmüssen gekörnt oder zu Zylindern (Kunkeln)\ngepreßt sein und durch Pulverzünder oder             c) Dem Absatz 154 werden folgende Sätze angefügt:\nZündschnur zuverlässig zur Umsetzung\n,,Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbin-\ngebracht werden.\ndungen enthalten. Die pyrotechnischen Gegen-\n10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müs-              stände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der\nsen bei bestimmungsgemäßer Verwendung                   mit offener Flamme gezündet werden muß.\"\nsicher zündbar sein und die Detonation über-\ntragen oder bei Verwendung in loser Form             d) In Absatz 161 wird Satz 2 gestrichen.\ndurchdetonieren. Die Anforderungen 1-8 gel-\ne) Nach Absatz 190 wird folgender Absatz eingefügt:\nten sinngemäß.\n„ 190.1 Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T 1\n1.2 Wettersprengstoffe                                               zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und\n11 - Abweichungen von der in der Zulassung                       folgenden Anforderungen entspricht:\nfestgelegten anteilmäßigen Zusammenset-\nzung der Wettersprengstoffe sind nur inner-                      a) Nebel- und Rauchmittel dürfen\nhalb der Grenzen der technischen Reinheit der                        1. keine hochgiftigen oder stark ätzen-\nBestandteile und der Wägetoleranzen zuläs-                              den Stoffe entwickeln,\nsig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich                       2. beim Abbrand keine zusätzlichen\nihrer Energie und Brisanz durch das zur Prü-                            Gefahren durch Glut, Hitze, Funken\nfung eingereichte Muster als festgelegt zu                              oder Feuer verursachen,\nbetrachten.                                                          3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,\n12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle                             4. nur an einem festen Standort abge-\nfesten Bestandteile hinreichend fein sowie mit-                         brannt werden.\neinander und mit den flüssigen oder gelatinö-                    b) Leuchtmittel dürfen\nsen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig                            1. von den Anforderungen des Absat-\nvermengt sein. In Wettersprengstoffen dürfen                            zes 190.1.a Nummer 1 bis 3 nicht\nAmmoniumnitrat und Alkalichloride in fester                             abweichen,\nForm nicht zusammen enthalten sein, es sei                           2. keine gefährlichen Funken oder\ndenn, Reaktionen zwischen diesen Stoffen                                abtropfende Schlacke bilden, wenn\nsind durch stabilisierende Maßnahmen verhin-                            sie in der Hand gehalten werden,\ndert.                                                                3. nur in der Hand gehalten werden,\n13 - Wettersprengstoffe müssen Patronen-                                wenn durch Handgriffe eine gefahr-\nform haben. Die Patronen müssen der in der                              lose Handhabung gewährleistet ist.\nZulassung festgelegten Beschreibung ent-                         c) Funkensprühende Mittel dürfen\nsprechen.                                                            1. bei einer unbeabsichtigten Explo-\n14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen                               sion keine gefährlichen Splitter bil-\nentstehenden Sprengschwaden von Wetter-                                 den,\nsprengstoffen gilt Absatz 4 entsprechend.                            2. eine Sprühweite von nicht mehr als\n15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlag-                            5 m und eine Brenndauer von nicht\nwettersichere Sprengzünder zuverlässig zünd-                            mehr als 20 s besitzen,\nbar sein und die Detonation übertragen.                              3. einen pyrotechnischen Satz von\n16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend                               nicht mehr als 50 g enthalten,\ndeflagrationssicher sein.                                            4. keine Gemische aus Bariumnitrat,\nSchwefel und Aluminium enthalten,\n17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach\n5. keine Verbrennungsprodukte oder\nlängerer Einwirkung von Wasser zündbar sein\nFunken entwickeln, die außerhalb\nund durchdetonieren.\ndes Umkreises der Sprühweite\n18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer                               leicht entflammbare Materialien ent-\nZugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei                           zünden können.\nbestimmungsgemäßer Verwendung hinrei-\nd) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbe-\nchend kohlenstaubsicher sein.\nsondere verarbeitet als Wolle (Watte),\n19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer                           Papier, Schnüre, darf\nZugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei                       1. bei der Aufbewahrung nicht weniger\nbestimmungsgemäßer Verwendung hinrei-                                    als 25 % Feuchte enthalten,\nchend schlagwettersicher sein.                                       2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trok-\n20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wetter-                            kensubstanz, in eine Ursprungsver-\nsprengschnur zusammen verwendet werden                                   packung gepackt sein.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                                253:\ne) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen           b) In Absatz 50 werden nach der Angabe „Klasse IV\n1. bei anzündbaren Gegenständen nur               und T\" die Worte „und deren Verpackung\" einge-\neine Zündverzögerung besitzen, die            fügt.\nmax. 1 s vom Mittelwert abweicht,\n2. von den Anforderungen des Absat-                                 Artikel 2\nzes 169 nicht abweichen.                                  Übergangsvorschrift\nf) Blitzeffekte dürfen\nAmorces, deren Bauart vor Inkrafttreten dieser Verord-\n1. keine Umhüllung besitzen, die den       nung zugelassen ist, dürfen auch nach Inkrafttreten der\nAnforderungen des Absatzes 149          Verordnung eingeführt, vertrieben und anderen überlas-\nwiderspricht,                           sen werden, wenn der Hersteller oder Einführer innerhalb\n2. nur elektrisch gezündet werden,         von drei Monaten seit Inkrafttreten die Änderung der\n3. durch Funken keine Brandgefahr          Zulassung im Hinblick auf die neuen Anforderungen\nverursachen,                            gemäß Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c beantragt.\n4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.\ng) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in sei.-                                Artikel 3\nner Wirkung nicht gefährlicher sein als                     Neubekanntmachung\ndie anderen Gegenstände des Absat-\nzes 190.1.                                   Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verord-\nnung zum Sprengstoffgesetz in der sich aus Artikel 1\nh) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks,           ergebenden Fassung neu bekanntmachen.\ndie gefährlicher sind als Gegenstände\ndes Bühnenfeuerwerks der Unterklasse\nT1, sind der Unterklasse T 2 zuzuord-                               Artikel 4\nnen.\"                                                             Inkrafttreten\n18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                           Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des dritten auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abwei-\na) In Absatz 49 werden die beiden letzten Sätze           chend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 9, 11 und 12\ngestrichen.                                            am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. November 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel"]}