{"id":"bgbl1-1990-64-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":64,"date":"1990-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/64#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_64.pdf#page=40","order":1,"title":"Chemikalien-Altstoffverordnung (ChemAltstoffV)","law_date":"1990-11-22T00:00:00Z","page":2544,"pdf_page":40,"num_pages":10,"content":["2544                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nChemikalien-Altstoffverordnung\n(ChemAltstoffV)\nVom 22. November 1990\nAuf Grund des§ 3 Nr. 2 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit\nArtikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493) verordnet die\nBundesregierung:\n§ 1\nAlte Stoffe\nAlte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes sind die im\nAltstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG\nNr. C 146 A vom 15. Juni 1990) bezeichneten Stoffe in der jeweils jüngsten\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.\n§2\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften\nDiese Verordnung tritt am 15. ·Dezember 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt die\nChemikalien-Altstoffverordnung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1239), ge-\nändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), außer\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. November 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 190n                                  2545\nSiebzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle\nund ähnliche brennbare Stoffe - 17. BlmSchV)\nVom 23. November 1990\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          § 13 Einzelmessungen\nAllgemeine Vorschriften                     § 14 Auswertung und Beurteilung von Einzelmessungen\n§      Anwendungsbereich                                        § 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-\nmetallen\n§   2 Begriffsbestimmungen\n§ 16 Störungen des Betriebs\nZweiter Teil\nAnforderungen an die Errichtung,                                             Vierter Teil\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                                   Anforderungen an Altanlagen\n§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und          § 17 Übergangsregelungen\nZwischenlagerung der Einsatzstoffe\n§   4 Feuerung                                                                             fünfter Teil\n§ 5 Emissionsgrenzwerte                                                             Gemeinsame Vorschriften\n§ 6 Ableitbedingungen für Abgase\n§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 7 Behandlung von Reststoffen\n§ 19 Zulassung von Ausnahmen\n§   8 Wärmenutzung\n§ 20 Weitergehende Anforderungen\n§ 21 Ordnungswidrigkeiten\nDritter Teil\nMessung und Überwachung\nSechster Tell\n§ 9 Meßplätze                                                                          Schlußvorschriften\n§ 10 Meßverfahren und Meßeinrichtungen\n§ 22 Inkrafttreten\n§ 11 Kontinuierliche Messungen\n§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen                               Anhang\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des       verbrannt werden, soweit sie nach§ 4 des Bundes-Immis-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der             sionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880)               Verordnung genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-         ist auch anwendbar, wenn die Anlage überwiegend einem\nligten Kreise:                                                 anderen Zweck als der Verbrennung der in Satz 1 bezeich-\nneten Stoffe dient oder wenn die Anlage lediglich als Teil\noder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage betrieben\nErster Teil                          wird.\nAllgemeine Vorschriften                          (2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-\nsatz 1 , in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des\n§ 1                              Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige\nAnlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in\nAnwendungsbereich                          Absatz 3 nicht aufgeführte feste oder flüssige brennbare\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-  Stoffe eingesetzt werden dürfen, gilt lediglich § 5 in Verbin-\nfenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen                  dung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die\nMessung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im\n1. feste oder flüssige Abfälle oder                           dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der\nanderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen\n2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht    Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit ein-\nin Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über              schließlich des für die Verbrennung benötigten zusätz-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind,            lichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. Son-","2546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über              c) die Genehmigung nach§ 6 oder§ 15 des Bundes-\nGroßfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des                      Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum\nBetrieb erteilt ist oder\nBundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der\nTechnischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft-TA Luft-             d) ein Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung erteilt\nvom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt                      ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1\nS. 95, 202) ergeben, bleiben unberührt.                                 Nr. 2 oder 3 des Bundes-lmmissionschutzgesetzes\nfestgelegt sind;\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungseinhei-\nten, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des        2.2 Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immis-\nAnhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige                  sionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor\nAnlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Ein-           Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nsatz von                                                            nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen\nwaren;\n1 . Holz oder Holzresten einschließlich Sperrholz, Span-\nplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz mit      3.    Emissionen\nBeschichtungen aus halogenorganischen Verbindun-                die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;\ngen,                                                            sie werden angegeben als Massenkonzentration in\n2. Stroh, Nußschalen oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen,            der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3 ), Milli-\n3. Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung,                              gramm je Kubikmeter (mg/m 3) oder Gramm je Kubik-\nmeter (g/m 3), bezogen auf das Abgasvolumen im\n4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt              Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des\nan polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen,            Feuchtegehaltes an Wasserdampf;\nwie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-\nphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der      4.    Reststoffe\nuntere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens               alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei\n30 Megajoule je Kilogramm beträgt,                              der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von\n5. sonstigen flüssigen brennbaren Stoffen, soweit auf                Stoffen anfallen, ohne daß der Zweck des Anlagen-\nGrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder                  betriebs hierauf gerichtet ist.\nhöheren Emissionen als bei der Verbrennung von\nHeizöl EL auftreten können oder\nZweiter Teil\n6. Destillations- oder Konversionsrückständen der Erdöl-\nverarbeitung oder Rückständen der Spaltung von                         Anforderungen an die Errichtung,\nNaphta im Eigenverbrauch                                              die Beschaffenheit und den Betrieb\nbestimmt sind.\n§3\n(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                    Emissionsbezogene Anforderungen\nzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur                   an Anlieferung und Zwischenlagerung\nder Einsatzstoffe\n- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch\nLuftverunreinigungen,                                         (1) Anlagen für die Verbrennung von festen Einsatzstof-\n- Bekämpfung von Brandgefahren,                               fen sind mit einem Bunker auszurüsten, in dem der Luft-\ndruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im\n- Behandlung von Reststoffen und                              Bunker kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist. Die\n- Nutzung der entstehenden Wärme                              abgesaugte Luft ist der Feuerung zuzuführen. Bei Außer-\nbetriebnahme der Feuerung sind Maßnahmen nach nähe-\nzu erfüllen sind.\nrer Bestimmung der zuständigen Behörden durchzufüh-\n§2                              ren, insbesondere Ableitung der abgesaugten Luft über\nden Schornstein.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Zur Früherkennung von Bränden in Bunkern sind\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\ndiese in geeigneter Weise zu überwachen, insbesondere\n1.    Abgase                                                  mit Einrichtungen zur automatischen Brandüberwachung.\ndie Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför-       (3) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, soweit die Einsatz-\nmigen Emissionen;                                       stoffe der Verbrennung ausschließlich in geschlossenen\n2.    Altanlagen                                              Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zuge-\nführt werden.\n2.1 Anlagen, für die bis zum\n(4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Einsatz-\na) der Planfeststellungsbeschluß nach§ 7 Abs. 1 des     stoffe Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen,\nAbfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1         sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnah-\nS. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen    men nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde\nist,                                                durchzuführen.\nb) in einem Planfeststellungsverfahren nach § 7\nAbs. 1 des Abfallgesetzes der Beginn der Ausfüh-        (5) Flüssige Einsatzstoffe sind in geschlossenen, gegen\nrung nach § 7 a des Abfallgesetzes vor Feststel-    Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befül-\nlung des Planes zugelassen worden ist,              lung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2547\nVerdrängungsluft zu erfassen. Offene Übergabestellen        Vermeidung des Unterschreitens der Mindestemperatur\nsind mit einer Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrän-      darf auch Kohle verwendet werden.\ngungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft\nsind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung      (5) Durch automatische Vorrichtungen ist sicherzustel-\nist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein        len, daß\nFüllen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin-\n1. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen erst\ndernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung\nmöglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttempera-\noder eine Abgasreinigung, angewandt werden.\ntur erreicht ist,\n2. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen nur\nsolange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur auf-\n§4                                   recht erhalten wird,\nFeuerung                          3. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen unter-\n(1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,         brochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder -~iner\ndaß ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht          Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Uber-\nwird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach              schreitung eines kontinuierlich überwachten Emis-\nSatz 1 erforderlich ist, sind die Einsatzstoffe vorzubehan-       sionsgrenzwertes eintreten kann.\ndeln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie\ndas Öffnen von Einwegbehältnissen.                              (6) Die Anlagen sind so errichten und zu betreiben, daß\nein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid\n(2) Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung     je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von\nvon Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder     100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht\nZusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klär-           überschritten wird. Ferner darf die Massenkonzentration\nschlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatz-      an Kohlenmonoxid bei mindestens 90 vom Hundert aller\nstoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten,     innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen\nentstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzufüh-       einen Wert von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht\nrung mindestens 850° C (Mindesttemperatur) betragen.         überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2\nBei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen als nach      beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von\nSatz 1 muß die Mindesttemperatur 1200° C betragen. Die       11 vom Hundert.\nMindesttemperatur muß auch unter ungünstigen Bedin-\ngungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbren-             (7) Beim Abfahren der Anlagen müssen zur Aufrechter-\nnungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit      haltung der Verbrennungsbedingungen die Zusatzbrenner\nvon 2 Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an             so lange betrieben werden, bis sich keine Einsatzstoffe\nSauerstoff von 6 vom Hundert, bei der Verbrennung aus-       mehr im Feuerraum befinden.\nschließlich von flüssigen Einsatzstoffen 3 vom Hundert,\neingehalten werden. Ein Mindestvolumengehalt an Sauer-          (8) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu\nstoff von 3 vom Hundert gilt auch für Anlagen, in denen      halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung\nAbfälle oder ähnliche brennbare Stoffe zunächst unter        sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes-\nSauerstoffmangel thermisch aufbereitet und die entste-       selspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.\nhenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschlie-\nßend verbrannt werden, soweit der Anteil der gasförmigen\nStoffe an der Feuerungswärmeleistung überwiegt.\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen                                    §5\nBehörden andere Mindesttemperaturen, Verweilzeiten                               Emissionsgrenzwerte\noder Mindestvolumengehalte an Sauerstoff (Verbren-\nnungsbedingungen) zulassen, sofern nach der Inbetrieb-         (1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,\nnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird,         daß\ndaß keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzy-       1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhaloge-           werte überschreitet:\nnierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofura-\na) Gesamtstaub                               10 mg/m 3\nnen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei\nden jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbe-           b) organische Stoffe, angegeben als\ndingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen                  Gesamtkohlenstoff,                       10 mg/m 3\nnach Satz 1 für Anlagen zur Verbrennung von Hausmüll             c) gasförmige anorganische Chlor-\noder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammenset-             verbindungen, angegeben als Chlor-\nzung ähnlicher Einsatzstoffe den zuständigen obersten                wasserstoff,                             10 mg/m 3\nImmissionsschutzbehörden der Länder zusammen mit den\nErgebnissen der Vergleichsmessungen zur Weiterleitung            d) gasförmige anorganische Fluor-\nan die Kommission der Europäischen Gemeinschaften                    verbindungen, angegeben als\nvorzulegen.                                                          Fluorwasserstoff,                         1 mg/m 3\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\n(4) Die Anlagen sind mit einem oder mehreren Zusatz-\nangegeben als Schwefeldioxid,            50 mg/m 3\nbrennern auszurüsten. Die Zusatzbrenner müssen wäh-\nrend des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung             f) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nder Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL              dioxid, angegeben als Stickstoff-\noder Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 5 betrieben werden. Zur              dioxid,                                  0,20 g/m 3","2548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions-           (3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten\ngrenzwerte überschreitet:                               die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung\na) Gesamtstaub                               30 mg/m  3 mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an\nKohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des\nb) organische Stoffe, angegeben                         Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzuläs-\nals Gesamtkohlenstoff,                   20 mg/m 3  sigen Anteils der Abfälle und des für die Verbrennung von\nc) gasförmige anorganische Chlor-                        Abfällen zusätzlich benötigten Brennstoffs oder der ähn-\nverbindungen, angegeben als                           lichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe entsteht.\nChlorwasserstoff,                         60 mg/m 3   Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür\nverbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbe-\nd) gasförmige anorganische Fluor-\ngrenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tat-\nverbindungen, angegeben als\nsächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von\nFluorwasserstoff,                          4 mg/m 3\nAbfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren\ne) Schwefeldioxid und Schwefel-                          Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat\ntrioxid, angegeben als                               die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksich-\nSchwefeldioxid,                           0,20 g/m 3 tigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 im\nf) Stickstoffmonoxid und Stick-                          Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen\nstoffdioxid, angegeben als                           Anordnung festzusetzen. Sätze 1 bis 4 finden für andere\nStickstoffdioxid,                         0,40 g/m 3 als die in den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs\nder Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit     genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte\ngebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über-    nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und\nschreitet:                                               die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach\na) Cadmium und seine Verbindungen,                       § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil\nangegeben als Cd,                                    der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der\nFeuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.\nThallium und seine Verbindungen,\nangegeben als Tl,           insgesamt 0,05 mg/m 3\nb) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Hg,                       0,05 mg/m 3                                §6\nc) Antimon und seine Verbindungen,                                        Ableitbedingungen für Abgase\nangegeben als Sb,\nArsen und seine Verbindungen,                            Die Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine\nangegeben als As,                                    abzuleiten, deren Höhe nach Nummer 2.4 der TA Luft zu\nberechnen ist.\nBlei und seine Verbindungen,\nangegeben als Pb,\nChrom und seine Verbindungen,\nangegeben als Cr,                                                                  §7\nCobalt und seine Verbindungen,                                        Behandlung von Reststoffen\nangegeben als Co,\n(1) Schlacken, Filter- und Kesselstäube sowie Reak-\nKupfer und seine Verbindungen,                       tionsprodukte und sonstige Reststoffe der Abgasbehand-\nangegeben als Cu,                                    lung sind zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schad-\nMangan und seine Verbindungen,                       los zu verwerten. Soweit Vermeidung oder Verwertung\nangegeben als Mn,                                    technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie als\nNickel und seine Verbindungen,                       Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-\nangegeben als Ni,                                    heit zu beseitigen.\nVanadium und seine Verbindungen,                         (2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau-\nangegeben als V,                                     bung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen\nZinn und seine Verbindungen,                         und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen\nangegeben als Sn,             insgesamt 0,5 mg/m 3   festen Reststoffen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anla-\nund                                                       gen mit einer Wirbelschichtfeuerung.\n4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit         (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1\ngebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang    erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und\ngenannten Dioxine und Furane - angegeben als              löslichen Stoffen in den Reststoffen zu vermindern.\nSummenwert nach dem im Anhang festgelegten Ver-               (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige,\nfahren - von 0, 1 ng/m 3 überschreitet.                   staubförmige Reststoffe sind so auszulegen und zu betrei-\nben, daß hiervon keine relevanten diffusen Emissionen\n(2) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen        ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwen-\nVolumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hun-          diger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißan-\ndert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich          fälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kesselstäube\nAltöle im Sinne von § 5 a Abs. 1 des Abfallgesetzes einge-    sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und\nsetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom        trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen\nHundert.                                                      Behältnissen zu befördern oder zwischenzulagern.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                             2549\n§ 8                            4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs\nerforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas-\nWärmenutzung\ntemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,\nIn Anlagen nach § 1 Abs. 1 ist entstehende Wärme, die   kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer-\nnicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers   ten. Die Anlagen sind hierzu mit geeigneten Meßeinrich-\nzu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage     !ungen und Meßwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in\ntechnisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten      Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzel-\nnach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-     ner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen oder\ngesetzes vereinbar ist. Soweit aus der bei der Verbren-     allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind.\nnung entstehenden Wärme, die nicht an Dritte abgegeben      Meßeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not-\nwird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen-\neine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Mega-     konzentrationen der Emissionen getrocknet wird.\nwatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.\n(2) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der Bauart,\nder Betriebsweise oder von Einzelmessungen, daß der\nAnteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissio-\nDritter Teil                       nen unter 10 vom Hundert liegt, soll die zuständige\nBehörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoff-\nMessung und Überwachung\ndioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch\nBerechnung zulassen.\n§ 9\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani-\nMeßplätze                          sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini-\nFür die Messungen sind nach näherer Bestimmung der      gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindun-\nzuständigen Behörde Meßplätze einzurichten; diese sollen   gen betrieben werden, die sicherstellen, daß die Emis-\nausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein   sionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und\nsowie so ausgewählt werden, daß repräsentative und ein-     Nr. 2 Buchstabe c nicht überschritten werden.\nwandfreie Messungen gewährleistet sind.                        (4) Die Anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszu-\nrüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen\nnach § 4 Abs. 5 registriert werden.\n§ 10\n(5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen\nMeßverfahren und Meßeinrichtungen\nBehörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5\n(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen        Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeig-\noder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung       nete Meßeinrichtungen verfügbar sind.\nder Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der\nMeßtechnik entsprechenden Meßverfahren und geeigne-\nten Meßeinrichtungen nach näherer Bestimmung der\n§ 12\nzuständigen Behörde anzuwenden oder zu verwenden.\nAuswertung und Beurteilung\n(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Meßeinrich-                   von kontinuierlichen Messungen\ntungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine Beschei-\nnigung einer von der zuständigen obersten Landes-              (1) Während des Betriebes der Anlagen ist aus den\nbehörde für Kalibrierungen bekanntgegebenen Stelle zu       Meßwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der\nerbringen.                                                  Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssau-\nerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissio-\n(3) Der Betreiber hat Meßeinrichtungen, die zur kontinu- nen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und\nierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden,    begrenzt werden, darf die Umrechnung der Meßwerte nur\ndurch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde       für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-\nbekanntgegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf  stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus\nFunktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist   den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tages-\nnach einer wesentlichen Änderung der Anlage, im übrigen     mittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit ein-\nim Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Die Berichte        schließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.\nüber das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der      § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.\nFunktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde inner-\nhalb von acht Wochen vorzulegen.                               (2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-\ngen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen und\ninnerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden\n§ 11                            Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der\nBetreiber muß die Aufzeichnungen der Meßgeräte fünf\nKontinuierliche Messungen                   Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige\n(1) Der Betreiber hat                                    Behörde die telemetrische Übermittlung der Meßergeb-\nnisse vorgeschrieben hat.\n1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 4\nAbs. 6, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4,         (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn\nkein Tagesmittelwert nach§ 4 Abs. 6 und§ 5 Abs. 1 Nr. 1,\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,\nkein Stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstun-\n3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 und              denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sowie","2550                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Begrenzung der Spitzenkonzentrationen nach § 4           Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentra-\nAbs. 6 Satz 2 eingehalten wird.                             tionen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu erwarten sind,\ndie 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschrei-\n(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der       ten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen\nAnforderungen nach § 4 Abs. 2 hat der Betreiber in den       dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu doku-\nMeßbericht nach Absatz 2 aufzunehmen.                        mentieren. § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\n§ 13                                (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet\nwerden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel\nEinzelmessungen                         durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun-\n(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher   gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden\nÄnderung der Anlagen bei der Inbetriebnahme durch Mes-       kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten\nsungen einer nach§ 26 des Bundes-Immissionsschutzge-        werden.\nsetzes bekanntgegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob\ndie Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3                                       § 16\nerfüllt werden.\nStörungen des Betriebs\n(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher      (1) Ergibt sich aus Messungen, daß Anforderungen an\nÄnderung der Anlagen Messungen einer nach § 26 des          den Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emis-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes        bekanntgegebenen     sionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den\nStelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5      zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 oder- bei Vorliegen der Voraussetzun-    unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-\ngen nach § 11 Abs. 3 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt   nungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3\nwerden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind nach       bleibt unberührt. Die zuständige Behörde trägt durch ent-\nErreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens       sprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, daß\nnach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs             der Betreiber seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem\nMonate nach der Inbetriebnahme, und anschließend wie-       ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage\nderkehrend jeweils jährlich mindestens an drei Tagen        außer Betrieb nimmt.\ndurchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen wer-\nden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrie-        (2) Bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder\nben werden, für die sie bei den während der Messung         aus mehreren Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen\nverwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelas-    Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für tech-\nsen sind.                                                   nisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrich-\ntungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von\n(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach      den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5\n§ 5 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, unter\n1. Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens           bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.\neine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht über-    Der Weiterbetrieb darf 8 aufeinanderfolgende Stunden und\nschreiten,                                              innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht über-\nschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub\n2. Nummer 4 beträgt die Probenahmezeit mindestens\ndarf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je\n6 Stunden; sie soll 16 Stunden nicht überschreiten.\nKubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert,\nFür die im Anhang genannten Stoffe soll die Nachweis-       nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4\ngrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über        gelten entsprechend.\n0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.\n§ 14\nBerichte und Beurteilung von Einzelmessungen                                     Vierter Teil\n(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist\nAnforderungen an Altanlagen\nein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde\nunverzüglich vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben                                      § 17\nüber die Meßplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung,                          Übergangsregelungen\ndas verwendete Meßverfahren und die Betriebsbedingun-\ngen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von             (1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Ver-\nBedeutung sind, enthalten.                                  ordnung ab 1. März 1994.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,          (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen\nwenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert     dieser Verordnung ab 1. Dezember 1996 für Anlagen,\nnach § 5 Abs. 1 überschreitet.                              1 . die am 1. Dezember 1990 den Anforderungen der\nNummer 3 der TA Luft entsprechen oder\n§ 15\n2. für die am 1. Dezember 1990 eine unanfechtbare Ver-\nBesondere Überwachung                            pflichtung besteht, die Anforderungen der Nummer 3\nder Emissionen an Schwermetallen                      der TA Luft bis zum 1. März 1994 zu erfüllen.\n(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ein-           (3) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 2\nsatzstoffe oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der      festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                              2551\nSchwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese      1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur\nAnforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver-         mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,\nbrennungseinheit oder des Abhitzekessels zu erfüllen.      2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden\n(4) Beim Betrieb von Altanlagen sollen Massenkonzen-         Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt\ntrationen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindun-          werden,\ngen, angegeben als Chlorwasserstoff, von mehr als vier     3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft\nGramm je Kubikmeter Abgas vor der ersten Reinigungs-            auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissions-\nstufe möglichst vermieden werden, insbesondere durch            grenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit\ndas gleichzeitige Verbrennen von Einsatzstoffen, die kein       liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und\noder nur geringe Mengen Chlor enthalten. Wird bei Altan-\n4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Euro-\nlagen ein Tagesmittelwert von vier Gramm je Kubikmeter\nAbgas vor der ersten Reinigungsstufe überschritten, fin-        päischen Gemeinschaften\nden die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1               a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/\nBuchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c keine Anwendung.                  EWG) (ABI. EG Nr. L 194/31 ), geändert durch die\nDas Verhältnis der im Abgas emittierten Masse an gasför-            Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG)\nmigen anorganischen Chlorverbindungen zu der vor der                (ABI. EG Nr. L 42/43),\nersten Reinigungsstufe enthaltenen Masse darf im Tages-         b) vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverun-\nmittel 0,25 vom Hundert (Emissionszahl) nicht überschrei-           reinigung durch neue Müllverbrennungsanlagen\nten; ferner darf ein Tagesmittelwert von 65 Milligramm,\n(89/369/EWG) (ABI. EG Nr. L 163/32),\nangegeben als Chlorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas\nnicht überschritten werden. Die Abgasreinigungseinrich-         c) vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luft-\ntungen zur Abscheidung der gasförmigen anorganischen                verunreinigung durch bestehende Müllverbren-\nChlorverbindungen sind während dieser Betriebsweise                 nungsanlagen (89/429/EWG) (ABI. EG Nr. L 203/\nständig mit ihrer höchsten Abscheideleistung zu betreiben.          50) und\nDurch kontinuierliche Messung und Registrierung geeig-          d) vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlo-\nneter Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von                   rierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle\nAbgasreinigungseinrichtungen sind nach näherer Bestim-              (76/403/EWG) (ABI. EG Nr. L 108/42)\nmung der zuständigen Behörde Nachweise zu führen.\nDiese Nachweise sind der Behörde innerhalb von 3 Mona-          eingehalten werden.\nten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.         (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige\nBehörde Anlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise\n(5) Wird eine Anlage durch Zubau einer oder mehrerer\noffene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten\nweiterer Verbrennungseinheiten in der Weise erweitert,\nLuftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder\ndaß die vorhandenen und die neu zu errichtenden Einhei-\nbetriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffen-\nten eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich\nheit der Einsatzstoffe die Entstehung von Staub- und\ndie Anforderungen für die neu zu errichtenden Einheiten\nGeruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.\nnach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und\ndie Anforderungen für die vorhandenen Einheiten nach           (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann\nden Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung.      die zuständige Behörde eine Überschreitung bis zum\nZweifachen des Emissionsgrenzwertes für organische\nStoffe als Gesamtkohlenstoff zulassen, soweit die Einsatz-\nFünfter Teil                        stoffe aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Anlagen-\nGemeinsame Vorschriften                     sicherheit in Einwegbehältnissen aufgegeben werden.\n§ 20\n§ 18\nWeitergehende Anfordernungen\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\nDie Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder\nDie Betreiber der Anlagen haben die Öffentlichkeit nach\nweitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-\nerstmaliger Kalibrierung der Meßeinrichtung zur kontinu-\ndung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1\nierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3\nNr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen,\nund erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 ein-\nbleibt unberührt.\nmal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgeleg-\nten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen                                  § 21\nvon Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu                               Ordnungswidrigkeiten\nunterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus\ndenen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheim-         Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des\nnisse gezogen werden können.                               Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage\n§ 19                           1. einer Vorschrift\nZulassung von Ausnahmen                         a) des § 4 Abs. 2 über die Mindesttemperatur, die\nVerweilzeit oder den Mindestvolumengehalt an\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-\nSauerstoff,\nbers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung\nzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen         b) des§ 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 über den Betrieb\nUmstände des Einzelfalls                                           von Zusatzbrennern,","2552                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun-          oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen\ngen,                                                      nicht aufbewahrt,\nd) des § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 5 Abs. 1, auch in       6. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen\nVerbindung mit Abs. 3, oder § 17 Abs. 4 Satz 3, über      nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\ndie Emissionsgrenzwerte oder die Emissionszahl\noder                                                   7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht,\nnicht in· der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\ne) des§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3         zeitig durchführen läßt,\nüber kontinuierliche Messungen oder ihre Auswer-\ntung                                                   8. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 6 einen Nachweis nicht oder\nnicht rechtzeitig vorlegt oder\nzuwiderhandelt,\n9. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht\n2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\nReststoffe nicht getrennt erfaßt oder nicht in geschlos-      richtet.\nsenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,\n3. entgegen § 1 O Abs. 3 Satz 1 Meßeinrichtungen nicht                               Sechster Teil\nkalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder\nSchlußvorschriften\nnicht rechtzeitig wiederholen läßt,\n4. entgegen § 1O Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder                                   § 22\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                                         Inkrafttreten\n5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\neinen Meßbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. November 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990                2553\nAnhang\nFür den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas\nermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit\nden angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.\nÄquivalenzfaktor\n2,3,7,8         - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)                    1\n1,2,3,7,8       - Pentachlordibenzodioxin(PeCDD)                   0,5\n1,2,3,4,7,8     - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                   0,1\n1,2,3,7,8,9     - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                   0,1\n1,2,3,6,7,8     - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)                   0,1\n1,2,3,4,6,7,8   - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)                  0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                      0,001\n2,3,7,8         - Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                    0,1\n2,3,4,7,8       - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                   0,5\n1,2,3,7,8       - Pentachlordibenzofuran (PeCDF)                   0,05\n1,2,3,4,7,8     - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                    0,1\n1,2,3,7,8,9     - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                    0,1\n1,2,3,6,7,8     - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                    0,1\n2,3,4,6,7,8     - Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                    0,1\n1,2,3,4,6,7,8   - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                   0,01\n1,2,3,4,7,8,9   - Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                   0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                       0,001"]}