{"id":"bgbl1-1990-63-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=38","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung","law_date":"1990-11-14T00:00:00Z","page":2502,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["2502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung\nVom 14. November 1990\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI.         1 S. 2117) wird wie folgt geändert:\n1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:\n„Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte\nII. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik\nerlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer\nMitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben\nangewendet:\na) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2\nSatz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.\nb) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das\nfür das Gebiet des Milcherzeugers gilt.\nc) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7\nAbs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.\nd) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.\"\n2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:\n„Anhang 3\nzu Anlage 1\nZweite Durchführungsbestimmung\nüber die Bildung der Landeskontrollverbände\nund Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nVom 21. September 1990\nAuf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des\nMarktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom\n11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im\nEinvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:\n1. Abschnitt\nErrichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion\n§§ 1 bis 5\nII. Abschnitt\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nund ihre Verwendung\n§6\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe\n(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder\nverarbeitenden Betrieb geliefert wird.\n(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des\nEntgelts für die gelieferte Milch ein.\n(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf\nden Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2503\ninsgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die\nAnkaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die\nRepublikskasse ab.\n(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-\ndung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-\nten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.\n§ 7\nAbgabehöhe\n(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.\n(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt\ndie Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des\nErhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag\ndes darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.\n§ 8\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nZum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung\nhaben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\nZolldienststellen verlangen.\n§ 9\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nAbgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der\nAbgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.\n§ 10\n1nkrafttreten\nDiese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 1990\nMinisterium\nfür Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nHaschke\nParlamentarischer Staatssekretär\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2504                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen\ndes Fonds „Kreditabwicklungsfonds\"\nin das Schuldbuch des Fonds „Kreditabwicklungsfonds\"\nVom 11. November 1990\nAuf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds\n,,Kreditabwicklungsfonds\" vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 993)\nin Verbindung mit§ 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nbestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Kredit-\nabwicklungsfonds\" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichs-\nschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung gleichzusetzen sind.\nDie Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.\nBonn, den 11. November 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nH. Köhler"]}