{"id":"bgbl1-1990-63-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=34","order":8,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1990-11-13T00:00:00Z","page":2498,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["2498                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 13. November 1990\nAuf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\ngeändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-\nminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:\nIm 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,\n414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser\nVerordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                   2499\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nGebühren-                                                                                                    Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n401       Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1       der Klasse 1                                                                                         143,-\n401.1 a     der Klasse 1 a                                                                                       110,-\n401.1 b     der Klasse 1 b                                                                                        78,-\n401.2       der Klasse 2                                                                                         162,-\n401.3       der Klasse 3                                                                                         110,-\n401.4       der Klasse 4                                                                                          78,-\n401.5       der Klasse 5                                                                                           9,-\n401.6       der Klassen 1 und 2                                                                                  285,-\n401.6a      der Klassen 1 a und 2                                                                                250,-\n401.7       der Klassen 1 und 3                                                                                  238,-\n401.7a      der Klassen 1 a und 3                                                                                205,-\n401.8       nach § 15 StVZO                                                                                       22,-\n401.9       Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                              7,-\n401.10      Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                           12,-\n402       Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1       in Kraftomnibussen                                                                                   162,-\n402.2       in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                                    78,-\n403      Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische\nTeil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der\nTermin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des\nBewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-\nschen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der\npraktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des\nBewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,\nwird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der\npraktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr\nfür diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II\nNr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n404       Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                                     5,-\n405       Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                                     3,-\n414       Prüfung einzelner Fahrzeuge\neinfache  1   mittlere    umfang-\n1   reiche\nGutachten               Begutachtung                 Hauptunter-\nnach§ 21             nach § 19 Abs. 2              suchung nach\nStVZO                    StVZO                     § 29 StVZO\n1           2            3            4               5\nDM          DM          DM           DM               DM\n414.1       Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder\nAnhänger ohne Bremsanlage                       47,-        9-1         14,-         27,-       12,- bis 20,-\n414.2        Kraftrad                                       52,-         9,-        14,-         28,-       23,- bis 38,-","2500                                  Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                                                                                 Gebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\neinfache     mittlere    umfang-\n1           1   reiche\nGutachten            Begutachtung                Hauptunter-\nnach§ 21            nach§ 19 Abs. 2             suchung nach\nStVZO                  StVZO                    § 29 StVZO\n1          2           3            4             5\nDM        DM          DM           DM             DM\n414.3      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1, 414.2 genannt                80,-      14,-        24,-         46,-      30,- bis 50,-\n414.4      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3\ngenannt                                       140,-       14,-        28,-         56,-      33,- bis 55,-\n414.5      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht über\n7,5 t, soweit nicht unter den Nummern\n414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt         140,-      \"14,-        36,-         73,-      51,- bis 85,-\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur\neinheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann\nvon der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nzuständigen Behörde abhängig gemacht werden.\n414.6      Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an\nKohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei\nPrüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich                                                        3,-\n414.7      Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,\nDurchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO                                         25,-\n415      Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1      Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                     7,-\n415.2      Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1    Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5                                   ½ der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach Nummer 414\n415.2.2    Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6                                                             3,-\n416      Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach\nNummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n416.1      Kraftomnibusse                                                                                     32,-\n416.2      Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge                                                                 15,-\n416.3      Nachprüfungen                                                                      ½ der Gebühr\nnach Nummer 416\n418      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO                                                  1,-\n419      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO                                                1,-\n451      Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1      Mängel des Sehvermögens                                                                           147,-\n451.2      Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                                  294,-\n451.3      Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                                407,-\n451.4      Altersbewerber                                                                                    330,-\n451.5      Prüfungsversager                                                                                  330,-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                          2501\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n451.6       T atauffällige                                                                            407,-\n451.7       Teiluntersuchungen                                                        ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n451.8       Nachuntersuchungen                                                        ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n451.9       Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in\nden Fällen nach den Nummern 451.1-451.6                                   für die Fragestellung\nmit der höchsten\nGebühr den vollen\nSatz; für alle weiteren\nFragestellungen\ninsgesamt ½ der\nzweithöchsten Gebühr\nnach den Nummern\n451 .1 - 451 .6\n452       Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1       der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3                                                        151,-\n452.2       der Klassen 4 oder 5                                                                      128,-\n453       Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1       Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers                                 148,-\n453.2       Nachuntersuchung                                                                           87,-\n454       Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1       Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                   266,-\n454.2       Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung                 407,-\n499       Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-\nsuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen\noder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem\nZeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden."]}