{"id":"bgbl1-1990-63-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=26","order":7,"title":"Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)","law_date":"1990-11-13T00:00:00Z","page":2490,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["2490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I\nKostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung\ngefährlicher Güter\n(GGKostV)\nVom 13. November 1990\nAuf Grund                                                  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-            ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1          gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-\nS.2121),                                                     ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-\nzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-\n- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in\nzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\nGebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).\"\n1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,\n- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970        2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-\n(BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset-        dert:\nzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und\na) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird\n- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom                 Teil F.\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)\nb) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nverordnet der Bundesminister für Verkehr sowie\naa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-\nauf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in                      chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                        gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung\n(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr                  Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:                      Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die interna-\nArtikel 1                                        tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (ADA),\" gestrichen.\nGebührenpflichtige Tatbestände,\nGebührensätze                                  bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.\nFür Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und         (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)\nUntersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die     der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-\nBeförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach          Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1\ndieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat-     S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem          11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-\nanliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser     mern 902 bis 905 aufgehoben.\nVerordnung ist.\nArtikel 2\nÄnderung von Rechtsverordnungen\nArtikel 3\n(1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-                                   Inkrafttreten\nverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990      Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-\n(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:                  dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                      2491\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebü h renverze ich n is\nInhaltsübersicht\n1. Teil: Allgemeine Gebühren\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder\namtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für\ndie Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen\nIV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n1. Teil: Allgemeine Gebühren\nGebühren-                                               Gegenstand                                                    Gebühr\nnummer                                                                                                                  DM\n001         Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013\nberechnet.\n002          Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks\nunmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222\nbis 224 und 613 bis 615 berechnet:\nfür die 2. Prüfung 85 v. H.\nfür die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.\nDie Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.\n003          Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu\nEnde geführt werden\nKann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu\nvertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwerden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis\n616 erhoben werden.\n004          Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-\nten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach\ndem angefallenen Zeitaufwand berechnet.","2492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                         Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                     DM\n005      Terminzuschläge\nFür Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller\nverlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.\nzu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten\nDienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.\n006      Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-\nnene Viertelstunde                                                                               30,-\nberechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die\nReisezeit antei·lig zu berechnen.\n007      Für Entscheidungen über die\n- Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage\nAnhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1\nKlasse 7 des IMDG-Codes deutsch\n- Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7\nzu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch\neinschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-\ngen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-\nverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom\n17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.\n008      Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-\nschung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-\nchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren\nnach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-\nrechnet.\n009      Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-\ntungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung\nvon Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer\n10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens\nwerden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur\nvorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.\n01 0     Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe-        50,- bis 550,-\nauftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).\n011      Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV).                      50,- bis 550,-\n012      Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6\nberechnet.\n013      Sonstige Prüfungen\nFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach\ndem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-\nterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die\nGebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-\nstunde                                                                                           30,-\n014      Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge-           40,-biszu\ngeben hat                                                                                   dem Betrag, der\nals Gebühr für\ndie Vornahme\nder widerrufe-\nnen oder\nzurück-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2493\nGebühren-                                          Gegenstand                                           Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\ngenommenen\nAmtshandlung\nvorgesehen ist\noder zu erhe-\nben wäre\n015       Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen                    Die Höhe der\nGebühr bemißt\nsich nach § 15\nVwKostG\n016       Erfolglose Widerspruchsverfahren                                                           Gebühr in Höhe\nder Gebühr für\ndie beantragte\noder angefoch-\ntene Amtshand-\nlung, minde-\nstens jedoch\n50,-\nII. Teil: Straßenverkehr\nGebühren-                                          Gegenstand                                           Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes\n100       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container-          60,-\noder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung\nder Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).\n101       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem           60,-\nWasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5\nSatz 2 GGVS).\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n102       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung    50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).\n103       Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-\nAufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-\nbescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).\n104       Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher        50,- bis 150,-\nGüter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7\nAbs. 3 GGVS).\n105       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container-        60,-\noder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7\nAbs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).\n106       Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von              30,-\nTankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der\nBescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282\nEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).\n107       Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson-             30,-\nderen Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-\nschreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).","2494                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                        Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n108       Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere           30,-\nViertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben\n109       Sonstige Amtshandlungen                                                                       30,- je\nbegonnene\nViertelstunde\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraffahrzeugverkehr, der\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-\nnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und\nPersonen\n1. Fahrzeug\n211       Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-\nfertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder\nder Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR\n211.1     Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und             110,-\nseine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)\n211.2     wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach             55,-\nRn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)\n212       Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS)                            65,-\n213       Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im\nRahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO\n213.1    eines Tankfahrzeugs                                                                              45,-\n213.2    eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder              35,-\neiner Beförderungseinheit Typ III\n214      Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter-                   30,-\nsuchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich\ndie einzelne Gebühr um jeweils\n215      Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 213 je                   30,-\nPrüfung\n2. Tanks\nFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien\n221       Baumusterprüfungen\n221.1     Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.\n221.2     Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die\nGebühren nach Nummer 222.\n222       Prüfung vor Inbetriebnahme                                   bis 75001      über 7 500      über 200001\n(Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR)                                            bis 20000 1\n222.1     Bauprüfung und innere Prüfung                                   235,-          280,-            370,-\n222.2     Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)              230,-          290,-            375,-\n222.3     Druckprüfung                                                    145,-          175,-            200,-\n222.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile            95,-           95,-             95,-","Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                           2495\nGebühren-                                         Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n222.5     Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2         65,-            65,-          65,-\nGGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)\n223       Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung)                            bis 7 500 1    über 7 500    über 20 000 1\n(Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR)                                                 bis 200001\n223.1    Innere Prüfung                                                      145,-           175,-         200,-\n223.2    Äußere Prüfung                                                       40,-            60,-          80,-\n223.3     Druckprüfung                                                       145,-           175,-         200,-\n223.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile               95,-            95,-          95,-\n223.5     Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5         65,-            65,-          65,-\nGGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)\n224      Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der\nAusrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/\nBrandschutz (Zwischenprüfung)                                     bis 7 500 1    über 7 500    über 20 000 1\n(Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)                                                 bis 20 000 1\n224.1     Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/              290,-           330,-         375,-\nÄußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-\nrüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)\n224.2     Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz                     65,-            65,-          65,-\n(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)\n225      Sonderregelungen\n225.1    Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend                     20,-\nArmaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-\ntionsprüfung berechnet\n225.2     Angeordnete Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\n225.3     Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern\nzugrundegelegt.\n225.3.1   Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-\nprüfung ein Zuschlag von                                                                          30,-\nje Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.\n225.4     Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,\n223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck\ngelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n225.5     Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der\nZiffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr\nerhoben.\n225.6     Vakuummessung des Isolierraumes                                                                   65,-\n{Rn. 211 256 GGVS/ADR)","2496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\nGebühren-                                          Gegenstand                                          Gebühr\nnummer                                                                                                   DM\n1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes\n311       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung   50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung\n(§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\n312       Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung                                 40,-\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n411      Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung    50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung\n(§ 5 Abs. 1 GGVE)\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n511      Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)\n511.1    Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet\n(§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).\n511.2    Für die nachstehenden Prüfungen\n-   erstmalige Zulassung eines Baumusters\n-   Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen\n-   Prüfung und Genehmigung von Umbauten\n-   Zulassung nach Übergangsrecht\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen\n613       Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur·\nGGVE)                                                                       bis 500001     über 500001\n613.1     Bauprüfung und innere Prüfung                                                  350,-           420,-\n613.2     Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)                             180,-           230,-\n613.3     Druckprüfung                                                                   250,-           290,-\n613.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                    245,-           245,-\nb) Klasse 3 - 8                                                                 130,-          130,-\n614       Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)           bis 50 000 1  über 50 000 1\n614.1     Innere und äußere Prüfung                                                      290,-           345,-\n614.2     Druckprüfung                                                                   250,-           290,-\n614.3     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                    245,-           245,-\nb) Klasse 3 - 8                                                                 130,-          130,-\n615       Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)                  bis 50 000 1  über 50 000 1\n615.1     Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus-         380,-          380,-\nrüstungsteile","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                           2497\nGebühren-                                         Gegenstand                                            Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n616       Sonderregelungen\n616.1     Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von\ntiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2 (vakuum-\nisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n616.2      Vakuumprüfung des Isolierraumes                                                                65,-\n616.3      Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten                                                         120,-\n616.4     Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z: B. Klasse\n3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 % der\njeweiligen Gebühr berechnet.\n616.5     Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die\nentsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.\n616.6     Einzelne Funktionsprüfungen                                                                     20,-\nWerden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend\nArmaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede\nFunktionsprüfung berechnet.\nIV. Tell: Seeschiffsverkehr\nGebühren-                                         Gegenstand                                            Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n701       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der         50,- bis 550,-\nAusnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\n702       Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als\nMassengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)\n702.1     Erstausfertigung bis                                                    1  600 BRT/BRZ       1 000,-\nüber                                                 1  600 BRT/BRZ       1 600,-\nüber                                                 8  000 BAT/BRZ       2 000,-\nüber                                                20  000 BAT/BRZ       3000,-\n702.2     Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1\n702.3     Ersatzausfertigung oder Änderung                                                               60,-\n703       Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See-        50,- bis 200,-\nschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft\n(§ 17 Abs. 1 GGVSee)\n704       Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,\n4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG-\nCode deutsch unter „zusätzlich gilt\" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)\nDie Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n801       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung   50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)\n802       Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-\nbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt\" ausdrücklich\nzugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)\nDie Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet."]}