{"id":"bgbl1-1990-63-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=15","order":5,"title":"Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung","law_date":"1990-11-07T00:00:00Z","page":2479,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990               2479\nBekanntmachung\nder Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 7. November 1990\nAuf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-\nlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend\nder Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),\n2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),\n3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom\n29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),\n4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),\n5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),\n6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf\nGrund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß\ngeltenden Fassung.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nVerordnung\nüber die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,\nBauträger und Baubetreuer\n(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)\n§ 1                              auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft\nAnwendungsbereich                         darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-\nsatz 5 ergibt.\nDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach\n§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.\n(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-\nGewerbetreibende, die                                        zes 1 geeignet, wenn\n1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im         1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum\nRahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes-      Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie-          dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und\ngendes Versicherungsunternehmen oder für eine der        2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem\nAufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-            Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-\nwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von            dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag\nVerträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-         auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-\nheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder           verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-\nrechtigen.\n2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von\nihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke,         (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-\ngrundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume           ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für\noder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum       jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam\nAbschluß solcher Verträge nachweisen,                    geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-\nbende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-\nunterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-\nspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-\nschriften dieser Verordnung.\nderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-\nwerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung\n§2                               ermächtigt wird.\nSicherheitsleistung, Versicherung                    (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-\n(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des         zuerhalten\nAuftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder       1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\nzu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag-         Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-\ngeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei-           mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-\nsten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung            fänger übermittelt hat,\nabzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,          2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nsofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück             der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis\nübertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen         begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-\nwerden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche             zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,\ndes Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei-        3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nbenden und den Personen, die er zur Verwendung der               der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern\nVermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener            die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,\nunerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1             endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-\nbezeichneten Vermögenswerte richten.                             tigstellung des Bauvorhabens.\n(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines      Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-\nBürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper-        traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-\nschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-     über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung\nreich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die\nzum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre-           Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-\nditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen            mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen\nbestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg-    hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten\nschaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge-       Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt\nsetz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht     aufrechtzuerhalten.","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2481\n§3                             2. vom restlichen Teil der Vertragssumme\nBesondere Sicherungspflichten für Bauträger                 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,\n25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-\n(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c\nlation einschließlich Innenputz, ausgenommen\nAbs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,\nBeiputzarbeiten,\nsofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück\n15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-\nübertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen\nund Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,\nwerden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-\nführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu           15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um\nderen Verwendung ermächtigten lassen, wenn                           Zug gegen Besitzübergabe,\n5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.\n1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und\ndem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen   Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-\nVollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,         plan des Satzes 1 entsprechend.\ndiese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei-     (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c\nlung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden     Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,\nkeine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,   sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,\n2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf        Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des\nEigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra-      Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-\ngung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine      wendung ermächtigen lassen\nVormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund-     1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach\nbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf         Vertragsabschluß,\nWohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-\n2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-\noder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-\ngabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.\ndung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.\n3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-\npfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen                                   §4\noder gleichstehen und nicht übernommen werden\nsollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß                          Verwen~ung\ndas Bauvorhaben nicht vollendet wird,\nvon Vermögenswerten des Auftraggebers\n4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.                     (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des\nAuftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-\nDie Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn      dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden\ngewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-\n1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\npfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar,             Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der\nwenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach          durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des\nZahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls             Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,\nunverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-\nstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-       2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der\nsumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das             Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung\nBauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge-       des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;\nber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf-       als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-\nmilienreihenhäusern die einzelne Reihe.\ntraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2\nbereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des      (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\nVertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der       § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-\nFreistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich      nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-\netwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge-      geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der\nber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß       Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen\ndes notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem   Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-\nVertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver-       wenden.\ntrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung\n§5\ndes Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-\ngen und deren notwendigen Inhalt enthalten.                                        Hilfspersonal\n(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat-      Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,\nzes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden      Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des\nTeilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen            Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat\nentgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er-            er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3\nmächtigen lassen:                                           und 4 geschieht.\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in                                    §6\ndenen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-\nGetrennte Vermögensverwaltung\nden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in\nden Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder         (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des\nübertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,    Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er","2482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen              des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom\nAuftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für       Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch\nvertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1          einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-\ngeleistete Zahlungen.                                         senschaftsregister nachweisen zu lassen.\n(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-\ntraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag-                                    §8\ngebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im                              Rechnungslegung\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem\n(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-\nKonto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.\ntrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder\nEr hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für\nverwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung\nfremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den\ndes Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-\nNamen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers\nwerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-\nanzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den\nAuftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die        buchs ist anzuwenden.\nEinlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-         (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,\nfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des         soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages\nKonkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden             dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-\neröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft        zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-\nüber den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin-   werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-\nstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das     preis zu erbringen hat.\nRecht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-\ntungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-\n§9\nrungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.\nAnzeigepflicht\n(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren,            Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die\ndie der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er      jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-\nunverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre-        derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-\nditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung     gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach\nanzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.          Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur\nVertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind\nName, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,\n§ 7\nVornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort\nAusnahmevorschrift                        und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.\n(1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag-                                      § 10\ngeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder                             Buchführungspflicht\nein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,\nsind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4       (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des\nAbs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden      Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nim Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von          Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege\nden Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4      übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-\nbis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen   züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.\nAnsprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher\nzahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1\nGewerbetreibender müssen ersichtlich sein\nSatz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3\nund Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des        1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die\n§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord-             Anschrift des Auftraggebers,\nnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem             2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht\nGrundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder\nkommen,\nübertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-\nhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind       a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder\nund das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein            für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber\nAustausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen               zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben\ndes § 7 ist zulässig.                                                 das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der\nMonatsmiete anzugeben;\n(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1\nerwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es         b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von\nsich bei dem Auftraggeber um                                          Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt\nist;\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein\nc) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-\nöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder\ngebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung\n2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-                    des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung\nschaftsregister eingetragenen Kaufmann                            er ermächtigt werden soll;\nhandelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf           d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon\ndie Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle                unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2483\n§ 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu      5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nderen Verwendung ermächtigen lassen und diese           heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von\nVermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen-           Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-\nden darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird;     ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der\nKapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen\ne) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden\nInvestmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-\nfür die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit\nbedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des\nund abzuschließenden Versicherung, Name oder\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3\nFirma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-\ndes Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-\nrung;\nmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus\nf) Vertragsdauer.                                         ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung\noder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß\n(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von               von Verträgen über den Erwerb von ausländischen\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1            Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die\nNr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga-         ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland\nben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht    im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-\nkommen,                                                       chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-\n1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-         sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile\nheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von        öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:             das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das\nLage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-             Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-\nstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-      lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der\ntung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe          Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;\nder Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen-    6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nder Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des           heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von\nVeräußerers;                                               sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,\n2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-         die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet\nheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von       werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:             botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:\nLage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-             a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung\nstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-          des Erwerbers abgezogen werden;\ntung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe\nb) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich\nder Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe                nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-\neines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet-          den;\nvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer\nAbstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des             c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-\nVermieters;                                                    gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-\nkennung der Verlustzuweisungen vorliegt;\n3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von       d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen\ngewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des                  zugesagt worden sind;\nGrundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und          e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut\nWohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde-            treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und\nrung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu-              Sitz dieses Kreditinstituts;\nschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung,          f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-\neines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,                teile von Kommanditisten als Treuhänder für die\nName, Vorname und Anschrift des Vermieters;                    Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname\n4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-             oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-\nheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe,           der;\nLaufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich-      g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der\nnung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs,                  gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-\nDauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle-               sagt sind und von wem;\nhens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-\nh) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung\ncher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-\nbestellt ist und welche Befugnisse es hat;\nbenverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte\ngesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur          i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage\nFinanzierung von Grundstücksgeschäften auch der                beschränkt ist;\nvom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag,             j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-\nName, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers;               ber bestehen oder entstehen können;\nder Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-\nchen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das     k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-\nDarlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner             tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-\nselbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in            schaft, deren Anteile angeboten werden;\nseiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nwerden soll;                                               heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von","2484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nöffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell-  5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-\nschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi-         gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und\ntalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:                  Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine\nBestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die\na) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-\nordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-\nschaft;\ngewiesen worden ist,\nb) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-\nrungen gehandelt werden;                             6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,\nc) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt       7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der\nvorliegen;                                               Versicherung,\nd) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi-          8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,\nschen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;\n9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-\ne) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;              neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt\nworden sind.\nbei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über\nZinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs-          (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und\nbedingungen und Sicherheiten.                            Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die\n(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von              §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1          forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nNr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den            rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nAngaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich           in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nsein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,\n1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße-                                  § 11\nrung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund-                             Informationspflicht\nstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht\ngenehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-          Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich\npunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis-  und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,\nforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit      soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:\nsie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;\n1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\n2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet,           stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von\nverpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas-         Verträgen über\nsen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-\nstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht           a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-\ngenehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-               liche Räume oder Wohnräume,\npunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die         b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht\nMietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die                durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur\ndarüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen               Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-\nund die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur             lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in\nVorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens                   seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen\nverwendet werden sollen;                                          oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-\n3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau-                keit gewährt werden sollen,\nbetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen\nvermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher\nsoll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-\nVerträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach\nhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt\nder Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2\nder Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die\nBuchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-\nKostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-\nstens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über\nden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.\nden vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-\n(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen             stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und\nsämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich           Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,\nsein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,\n2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\n1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers,            Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die\ndie der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-              in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten\ntrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er-           Angaben,\nmächtigt wurde,                                          3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\n2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für       Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des\ndie Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich-       Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-\ntete Entgelt,                                                 ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-\ntreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,\n3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-\ndie zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen\ngung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,\nVerhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O\n4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs-           Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-\nscheins,                                                      gaben vom Auftraggeber stammen.","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2485\n§ 12                            stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-\nUnzulässigkeit abweichender Vereinbarungen             rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-\ngen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-\nDer Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach     chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-\nden §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden      sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung\nSchadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver-        dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\ntragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be-          Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume\nschränken.                                                  tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit\nsowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie\n§ 13                            zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.\nDer Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-\nlnseratensammlung                       zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-\n(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer-  keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\nbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in        insoweit eingeschränkt.\ndenen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die          (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche\nden Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der  Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nReihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren.     einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nDie gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die       nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\nBezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei-     cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nnens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngenügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung\nmit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.\nDer Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die                                    § 16\nKopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder                                 Prüfungen\ndie Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,\naus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag         (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der\nGewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung\nihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.\nder sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen\n(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach    für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-\nAbsatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-\nüber ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der      bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-\nSammlung zu nehmen.                                         genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß\neinen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-\n§ 14                            betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in\ndem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit\nAufbewahrung                         Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.\n(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-\n(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-\nterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-\nbende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des\nauf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer\n§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte\naußerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer\naufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-\nüberprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen\ntrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß\nBehörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung\nchend.\noder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine\nlängere Frist bestimmen, bleiben unberührt.                    (3) Geeignete Prüfer sind\n(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen        1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-\nkönnen auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf-         prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\nbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe      2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-\nmit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat       zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-\nauf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten          dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\ndie erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-\na) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer\nduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in\nWirtschaftsprüfer ist,\nden Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben\ndie erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.                   b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\n§ 15                                   genossenschaften erfüllen oder\nAuskunft und Nachschau                         c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der               einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-\nzuständigen Behörde die für die Überwachung des                    sellschaft bedienen.\nGeschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-\nlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent-   Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1\ngeltlich zu erteilen.                                       Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der\nPrüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-\n(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-    nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind\nsonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund-        und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der","2486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili-             nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-\ngen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-               lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-\nmenschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung            melt,\nsind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit         8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die\nbesteht.                                                           dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht\n§ 17                                  vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nRechte und Pflichten                        9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-\nder an der Prüfung Beteiligten                       zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial\nzuwiderhandelt,\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in\n10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen\ndie Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.            nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,\nEr hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die\nder Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.             11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen        gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-\nPrüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf             chung nicht duldet,\nnicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-\nwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, 12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den\nPrüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht\nder vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist\nrechtzeitig vorlegt,\ndem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-\nhenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften         13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17\nals Gesamtschuldner.                                               Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig\nnachkommt.\n§ 18\nOrdnungswidrigkeiten                                                    § 19\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der                          (Aufhebung von Vorschriften)\nGewerbeordnung handelt, wer\n1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder                                          § 20\nsich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er\nÜbergangsvorschriften\na) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine\nVersicherung abgeschlossen oder                         (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-\ntraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum\nb) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden\n28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,\nausgehändigt hat,\nkönnen die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften\n2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7           abwickeln.\nAbs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2\noder Versicherung nicht aufrechterhält,\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2\n3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder      des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese\ndie Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens-           Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-\nwerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,                 traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den\n4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von          Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder\nVermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,        sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.\n5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit                                    § 21\nAbs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal-                               Berlin-Klausel\ntung zuwiderhandelt,\n(gegenstandslos)\n6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun-                                  § 22\ngen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord-                          (Inkrafttreten)"]}