{"id":"bgbl1-1990-63-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=12","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-11-07T00:00:00Z","page":2476,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2476                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                       Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von\ndem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen\nauf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b\nanfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem\nAbs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der                   Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-\nGewerb\"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  und Handelskammer zu unterrichten.\nvom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),\n(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,\nauf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-             nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten\nzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3        Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-\nNr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)              den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-              chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten\nnister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:                  Ort durchgeführt werden.\n(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1\nArtikel 1                              bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für\nÄnderung der Versteigererverordnung                     den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in\nihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer\nDie Versteigererverordnung in der Fassung der                    gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau\nBekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),                  zu dulden.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:       2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-\nnung und der Versteigerungsbedingungen\" durch die\n1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6             Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-\nersetzt:                                                        gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes\n,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich      und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3\"\ndas Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.           ersetzt.\nBewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,\nsind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-       3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2\" durch die\nheit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12              Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie\nName und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.               4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1\n(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen         Nr. 1 und 2\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1\"\nbeizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;          ersetzt.\ngleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung\nmitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb           5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\ndreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-             Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte ,,§ 239\nbenenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-            Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\ngen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-\nlegen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der         6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3\" gestrichen.\nAnzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-\ntes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-        7. § 24 wird wie folgt geändert:\ngen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-\nführten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen              a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\ndes§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-             „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder\nten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von                 Satz 2 die Versteigerung durchführt,\nder Industrie- und Handelskammer benannten Sach-\nverständigen einzureichen, sofern Gegenstand der                      5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder\nUnterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,\nVersteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.\nauslegt oder aushängt,\".\n(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der\nfür den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und            b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\nHandelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den                    „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft\nnach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-                     rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2\ndelskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-                      Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung\nlungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier                          zuwiderhandelt.\"","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2477\nArtikel 2                              Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist\nÄnderung der Makler- und Bauträgerverordnung                     zulässig.\"\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung            4. § 1O wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung          a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-\nvom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-                gende Fassung:\ndert:                                                                   ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ausländischer Investmentanteile und über die\nBesteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmentanteilen)\".\naa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909\n,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-                 {Reichsgesetzbl. S. 449)\" durch die Worte „in der\nbenden und dem Auftraggeber rechtswirk-               im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nsam ist und die für seinen Vollzug erforder-          213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der\nlichen Genehmigungen vorliegen, diese                jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\nVoraussetzungen durch eine schriftliche\nMitteilung des Notars bestätigt und dem      5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die\nGewerbetreibenden keine vertraglichen             Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRücktrittsrechte eingeräumt sind,                 20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\n2.    zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\ngebers auf Eigentumsübertragung oder\nschaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1\nBestellung oder Übertragung eines Erb-\nS. 1451 ), \" gestrichen.\nbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-\nmerkung an der vereinbarten Rangstelle im\nGrundbuch eingetragen ist; bezieht sich      6. § 20 erhält folgende Fassung:\nder Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-                                       ,,§ 20\neigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-\nerbbaurecht, so muß außerdem die Be-                                Übergangsvorschriften\ngründung dieses Rechts im Grundbuch                 (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-\nvollzogen sein,\".                                traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum\nbb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten            28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern\n,,vollendet wird,\" wie folgt gefaßt:                   haben, können die Verträge weiterhin nach diesen\nVorschriften abwickeln.\n„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten\nVertragssumme, andernfalls unverzüglich nach              (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37\nZahlung des dem erreichten Bautenstand ent-            Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des\nsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-           § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nsumme durch den Auftraggeber.\"                         land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-\ngenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7\naa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-               entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung\nübergabe\" die Worte „Zug um Zug gegen\" ein-            ermächtigen lassen.\"\ngefügt.\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                                              Artikel 3\n„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt                Änderung der Pfandleiherverordnung\nder Ratenplan des Satzes 1 entsprechend.\"\nIn § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der\n2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937         Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\n(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch       S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom\nArtikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-        28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,\nbuch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)\"           werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\ngestrichen.                                                 ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4                                   Artikel 4\nersetzt:\nÄnderung der Bewachungsverordnung\n,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-              In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der\ngeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder          Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,       S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom\nist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-      28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,\nsetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-     werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\nobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der    ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.","2478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 5                              vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden\nAusländer-Reisegewerbeverordnung                      ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\n(AuslReiseGewV)                            ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n§ 1\nArtikel 7\nFür die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\ngelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.                             Neufassung\nDie Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-                  der Makler- und Bauträgerverordnung\nförderungsgesetzes bleiben unberührt.                              Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\nMakler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten\n§2                                dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1\nS. 1635) wird aufgehoben.\nArtikel 8\n§3                                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nordnung auch im Land Berlin.                                   ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 6                                                        Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                                 Inkrafttreten\nzur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nIn § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung        Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten\ndes Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965         Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-\n(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung    monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}