{"id":"bgbl1-1990-63-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung des Vermögensteuergesetzes","law_date":"1990-11-14T00:00:00Z","page":2467,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                2467\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensteuergesetzes\nVom 14. November 1990\nAuf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der\nWortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\n2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),\n3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),\n5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),\n6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),\n7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\n8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\n9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom\n25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1\nKapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).\nBonn, den 14. November 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVermögensteuergesetz\n(VStG)\n1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage                                               §2\nBeschränkte Steuerpflicht\n§ 1\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind                   sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;\n1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder     2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;                           gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung\n2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen             noch ihren Sitz haben.\nund Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts-            (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf\nleitung oder ihren Sitz haben:                            Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-\na) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-      ten Art, das auf das Inland entfällt.\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\n(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die\nmit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-\nbeschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit\nschaften);\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;              Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;              das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von\neigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-\nd) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;     gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere       sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung\nZweckvermögen des privaten Rechts;                    für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;\nhalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine\ng) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer-            entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen\ngesetzes von juristischen Personen des öffentlichen   gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die\nRechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch-      Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt\nstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die   hat.\nVerpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile\nan einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-                                     §3\nmanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-                                 Befreiungen\nschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind.                          (1) Von der Vermögensteuer sind befreit\n(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch           1.   die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\ndeutsche Staatsangehörige, die\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-                ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-\nchen Aufenthalt haben und                                        tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli-           vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);\nchen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und            1 a. die Deutsche Reichsbahn;\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen\n2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-\nKasse beziehen,\nderaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die                wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für              anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren               Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                   beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse\nlediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli-              Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-\nchen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.                  sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-\ngen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-\n(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt\nAktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-\nsich auf das Gesamtvermögen.\nsche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit\n(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch                beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil                  Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-               sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-                Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-\ngebeutet werden.                                                      baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                               2469\nhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die         7 a. landwirtschaftliche     Produktionsgenossenschaften\nWohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-                und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der\nrhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des            Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer\nLandes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische              befreit sind;\nLandestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-\n8.   Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für\nter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-\nSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-\nschaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung;                             freiheit insoweit ausgeschlossen;\n2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;             9.   Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für\n3.  Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet           einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-\nsind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung            mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im\nder Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra-          wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-\nßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren                   rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nErträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh-          fließen;\nmen zufließen, solange und soweit das Vermögen\nder Unternehmen ausschließlich diesem Zweck            10.   politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-\ndient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine             gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-\nAnwendung;                                                   schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die\nSteuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\n4.  Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,\nErziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen        11.   öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\nErtüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl-              gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-\nfahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf          hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten\ndie Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge-            oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder\nhören                                                        dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der\na) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem                Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen\nGemeindeverband, einem Zweckverband oder                 Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die\nSozialversicherungsträgern,                              sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in\nHöhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-\nb) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften\nsungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter\ndes öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-\nund Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die\ntungen;\nSatzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften\n5.  rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an\nUnterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3            eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies\ndes Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für           der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-          zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge\nlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des           zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich\n§ 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s           bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der\nbesteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr,          doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze\ndas einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse              in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-\nkörperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer-       stellten ergeben würden;\nden bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder\n12.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ndes Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-\ngensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-\ngen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-\ngeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach\nvermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis\nder tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nentspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne\nund unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\ndes § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-\nkirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher\nzes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3\nGeschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit\nBuchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes\ninsoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die\nsteht;\nselbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung\n6.  kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit            eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34\nim Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-           des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im\nzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-         Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser\nschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;        Nutzung dienen;\n6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-       13.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-        Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-\nung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-           schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\naussetzungen erfüllt;                                        schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts\n7.  Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie               nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-           gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das\nschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei-         Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-\nung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-           zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54\naussetzungen erfüllen;                                       Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt","2470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das                                 §5\ner gelten soll;\nStichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;\n14.    (weggefallen);                                                            Entstehung der Steuer\n15.   die von den zuständigen Landesbehörden begründe-            (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu\nten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-           Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15\nunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes        bis 17) festgesetzt.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes     das die Steuer festzusetzen ist.\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im\nSinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit\ndie Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,\n11. Steuerberechnung\nAgrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\nmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus\ndurchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-                                     §6\nsen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus                        Freibeträge für natürliche Personen\nden in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die\nEinnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei-          (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-\nten übersteigen;                                         pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche\nMark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-\n16.   (weggefallen);\ngatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.\n17.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines             (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder\nVerbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung         mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere\noder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck       70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-    Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich\ngen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-   erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-\nzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-       kinder und Pflegekinder.\nschüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen               (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn\nZwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von         1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat\nSpareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem-              oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-\nber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen               dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit\nanerkannt waren;                                             einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und\n18.   (weggefallen);                                           2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\nDeutsche Mark beträgt.\n19.   Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach\ndem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-          Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)         wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-\nin dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit-           ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und\npunkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der        das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche\nAnerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung         Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-\nhaben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht          sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-\nAktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft          gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-\nöffentlich angeboten worden sind. Bescheide über         gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-\ndie Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf         steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im\nder Anerkennung und über die Feststellung, ob            Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,\nAktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft          so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden\nöffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-       Betrag.\nbescheide im Sinne der Abgabenordnung.                      (4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt        Deutsche Mark, wenn\nSteuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.                       1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat\noder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-\n§4                                    hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit\nBemessungsgrundlage                              einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,\n(1) Der Vermögensteuer unterliegt                            2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\nDeutsche Mark beträgt und\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-\ngen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);               3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes\n2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen            insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-\n(§ 121 des Bewertungsgesetzes).                                steigen.\n(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands-           Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so\nvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach            wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-\nunten abgerundet.                                              gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2471\ndas Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche              a) bei natürlichen Personen\nMark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach               der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-               beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,\nsamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der\nFreibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn          b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\nbei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1               Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-\ngegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als                     stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das\n300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach               Gesamtvermögen (§ 4);\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-       2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000\nsamt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.            Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-\nAbsatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.                    gen (§ 4).\n§ 10\n§ 7\nSteuersatz\nFreibetrag\nfür Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften               Die Vermögensteuer beträgt jährlich\nsowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft\n1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-\nbetreiben\npflichtigen Vermögens und\n(1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und     2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2\nWirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver-         bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen\neine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und        und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-\nForstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche            pflichtigen Vermögens.\nMark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren\nvermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß\n§ 11\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\nAnrechnung ausländischer Steuern\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und               (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe         ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-   Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen\nglieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-      Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische\nanteile,                                            Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-\nschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils    besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und\nan dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung  gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende\ndes Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,  ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer\nzu dem Wert des Vereinsvermögens                    anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem    Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei\nder Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung     der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich\nüberlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der        des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im\ninsgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und          Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-\nGebäude steht.                                          gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-\ndenen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-   für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu\nund Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische       berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-\nVereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne    nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem\ndes § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.                jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.\n§8                               (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1\ngelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-\nBesteuerungsgrenze bei Körperschaften              tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen\nund bei beschränkt Steuerpflichtigen             Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121\n(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-       Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden\nschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen         und Lasten.\nim Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur       (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn\nerhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens           sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-\n20 000 Deutsche Mark beträgt.\ndische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht\n(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver-   mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei\nmögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen           der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,\n(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt.              die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der\nSteuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,\n§9                            wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-\nrechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische\nSteuerpflichtiges Vermögen                 Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\nSteuerpflichtiges Vermögen ist                              (4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen                       des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und","2472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-         Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11\nsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in       Abs. 1 besonders schwierig ist.\neiner fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte\nÜbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.            (4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn\ndie Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn\n(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der           der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1\nDoppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho-         erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-\nbene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so          ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer\nsind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.            Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem\nausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen                                    § 13\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän-                            Pauschbesteuerung\ndischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich-                        bei Zuzug aus dem Ausland\ntigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin                       und bei beschränkter Steuerpflicht\nnicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt\nSteuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer-        (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen         Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die\nherangezogen wird.                                            durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-\ntig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-\n§ 12                             dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-\nSteuerermäßigung bei Auslandsvermögen                 betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die\nSteuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das\n(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern        Gesamtvermögen ergeben würde.\nnach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen\ndie auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver-          (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im\nmögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu      Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die\nermäßigen. Satz 1 gilt für                                    Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz\noder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-\n1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-         setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen\nschen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in      zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer\ndem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag          besonders schwierig ist.\n(§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-\nerträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des                             III. Veranlagung\nAußensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt\nwerden, und                                                                            § 14\n2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer-                            Zusammenveranlagung\nbebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-\ngesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset-        (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten\nzes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs-      werden zusammen veranlagt\ngesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö-     1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,\ngen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat\nbelegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient.    2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-\npersonen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-\nDer Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im                 meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr\nSinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das          noch nicht vollendet haben.\nin einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-\nschen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden.                 (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-\nter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder\n(2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene         Einzelpersonen zusammen veranlagt\nBetriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im\ninternationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung     1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd\nnach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr          getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht\nsie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der           das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-\nErmäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen                steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-\nStaaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe,              der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder\ndie in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,         ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\ngehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be-             Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.\nlegenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab-             Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-\nsatzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in               geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-\ndem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen                berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.                     dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das\n27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im           gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die              bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-\nauf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen-               ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher\nsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-          Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen              Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2473\n2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti-      steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-\nger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst         jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.\nzu unterhalten.                                         Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\nNeuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend\n§ 15                            anzuwenden.\nHauptveranlagung                                                     § 17\n(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all-                       Nachveranlagung\ngemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für\nden die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs-     (1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt\nzeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver-     (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-\nanlagungszeitpunkt.                                         zeitpunkt\n1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün-         2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder\nden der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla-          3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-\ngungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän-          pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\ngern.                                                           beschränkt steuerpflichtig wird.\n(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord-        (2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des\nnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung      Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.\nunter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla-     Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-\ngungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla-     gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\ngungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist      den.\nnoch nicht abgelaufen ist.\n§ 18\n§ 16                                           Aufhebung der Veranlagung\nNeuveranlagung\n(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß\n(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem       1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr\nFinanzamt bekannt wird,                                         Befreiungsgrund eingetreten ist oder\n1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des             2. die Veranlagung fehlerhaft ist,\nGesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der\nsich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe- so ist die Veranlagung aufzuheben.\nder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000       (2) Die Veranlagung wird aufgehoben\nDeutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten\nWert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht.       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn\nWeicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei-         Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des\nchung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen;             maßgebenden Ereignisses folgt;\nweicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei-    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn\nchung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen;             Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem\n2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei-        Finanzamt bekannt wird.\nbeträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern;       Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-\neine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur       hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\nvorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1          den.\nüberschritten sind.\n§ 19\n(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können\nPflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen\nauch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.\n§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-        (1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-\nwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte,    veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-\ndie vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung        gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von\neines obersten Gerichts des Bundes liegen.                  der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der\nAbgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom\n(3) Neuveranlagt wird                                     Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom\n(2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen\nBeginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-\nhaben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-\nabweichung ergibt;\nmögen abzugeben\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom\nBeginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der       1. natürliche Personen,\nVerhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder        a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-\nfür die Zusammenveranlagung folgt;                              gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,\n3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn          b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt\ndes Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz-             werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der\namt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen-              zusammen veranlagten Personen den Betrag über-","2474                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen         (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur\nveranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange-          Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,\nsetzt werden;                                            höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-\nnen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,\ntage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn\ngabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder\nihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche\nMark beträgt.                                               Zurückzahlung ausgeglichen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\n(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine\nSteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.\nVermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen\nabzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche\nMark beträgt.                                                                                 § 23\n(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,                      Nachentrichtung der Steuer\ndie der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit             Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-\nden obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die             ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,\nFrist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die         so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen\nFinanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver-           Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage\nanlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders             ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nauf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie            des Steuerbescheids zu entrichten.\neine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen\nMonat betragen soll.\nV. Schlußvorschriften\nIV. Steuerentrichtung                                                      § 24\nNeufassung\n§ 20\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den\nEntrichtung der Jahressteuer\nWortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer      sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in\nam 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November             neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nfällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in        offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-\neinem Betrag am 10. November zu entrichten.                      laut zu beseitigen.\n(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu-                                      § 24a\nsehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut-                                  Sondervorschrift\nsche Mark nicht übersteigt.                                       aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§ 21                                  Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung\nVorauszahlungen\nein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer        genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-\nnoch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen            ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991\nauf die Jahressteuer zu entrichten.                              für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).\n(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt\n§ 25\nfestgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,\n10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.                              Anwendung des Gesetzes\nBeträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche\n(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nMark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-\n10. November zu entrichten.\nmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991\n(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der                anzuwenden.\nSteuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-\n(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die\nsichtlich ergeben wird.\nLandeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die\n§ 22                               Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die\nLandeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                    erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur            anzuwenden.\nBekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren                 (2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-\n(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt-     steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit\ngegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl-            Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem\nligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag        Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-\nbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,           (3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-\nrückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März\nbleibt unberührt.                                                1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2475\nKapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs-  für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1   wenden.\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\n(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung\nS. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des\nerstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992\nKalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft\neinen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft-      anzuwenden.\nsteuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990\nausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum                                § 26\n31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften                             Berlin-Klausel\nzulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15\ndieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals                             (gegenstandslos)"]}