{"id":"bgbl1-1990-63-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":63,"date":"1990-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1990-11-14T00:00:00Z","page":2466,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["?466                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Elftes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 14. November 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt\ngeändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210, 2261 ),\nwird wie folgt geändert:\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) in Absatz 1 wird die Zahl „9 221\" durch die Zahl „9 664\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „9 221\" durch die Zahl „9 664\" und die Zahl\n,,4 610,50\" durch die Zahl „4 832\" ersetzt.\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 274\" durch die Zahl „5 443\" ersetzt.\n3. In § 30 Satz 1 wird der Termin „31. Mai\" durch den Termin „30. September\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt\ngeändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210), wird\nwie folgt geändert:\nIn § 9 wird die Zahl „9 221\" durch die Zahl „9 664\" ersetzt.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des\nGrundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 14. November 1990\nDer Bundespräsident\n· Weizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                2467\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensteuergesetzes\nVom 14. November 1990\nAuf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der\nWortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\n2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),\n3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),\n5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),\n6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),\n7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\n8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\n9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom\n25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1\nKapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).\nBonn, den 14. November 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVermögensteuergesetz\n(VStG)\n1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage                                               §2\nBeschränkte Steuerpflicht\n§ 1\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind                   sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;\n1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder     2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;                           gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung\n2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen             noch ihren Sitz haben.\nund Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts-            (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf\nleitung oder ihren Sitz haben:                            Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-\na) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-      ten Art, das auf das Inland entfällt.\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\n(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die\nmit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-\nbeschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit\nschaften);\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;              Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;              das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von\neigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-\nd) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;     gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere       sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung\nZweckvermögen des privaten Rechts;                    für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;\nhalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine\ng) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer-            entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen\ngesetzes von juristischen Personen des öffentlichen   gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die\nRechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch-      Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt\nstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die   hat.\nVerpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile\nan einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-                                     §3\nmanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-                                 Befreiungen\nschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind.                          (1) Von der Vermögensteuer sind befreit\n(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch           1.   die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\ndeutsche Staatsangehörige, die\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-                ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-\nchen Aufenthalt haben und                                        tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli-           vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);\nchen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und            1 a. die Deutsche Reichsbahn;\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen\n2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-\nKasse beziehen,\nderaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die                wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für              anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren               Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                   beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse\nlediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli-              Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-\nchen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.                  sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-\ngen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-\n(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt\nAktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-\nsich auf das Gesamtvermögen.\nsche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit\n(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch                beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil                  Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-               sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-                Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-\ngebeutet werden.                                                      baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                               2469\nhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die         7 a. landwirtschaftliche     Produktionsgenossenschaften\nWohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-                und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der\nrhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des            Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer\nLandes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische              befreit sind;\nLandestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-\n8.   Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für\nter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-\nSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-\nschaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung;                             freiheit insoweit ausgeschlossen;\n2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;             9.   Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für\n3.  Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet           einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-\nsind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung            mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im\nder Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra-          wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-\nßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren                   rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nErträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh-          fließen;\nmen zufließen, solange und soweit das Vermögen\nder Unternehmen ausschließlich diesem Zweck            10.   politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-\ndient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine             gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-\nAnwendung;                                                   schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die\nSteuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\n4.  Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,\nErziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen        11.   öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\nErtüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl-              gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-\nfahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf          hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten\ndie Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge-            oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder\nhören                                                        dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der\na) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem                Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen\nGemeindeverband, einem Zweckverband oder                 Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die\nSozialversicherungsträgern,                              sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in\nHöhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-\nb) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften\nsungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter\ndes öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-\nund Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die\ntungen;\nSatzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften\n5.  rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an\nUnterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3            eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies\ndes Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für           der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-          zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge\nlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des           zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich\n§ 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s           bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der\nbesteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr,          doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze\ndas einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse              in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-\nkörperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer-       stellten ergeben würden;\nden bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder\n12.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ndes Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-\ngensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-\ngen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-\ngeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach\nvermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis\nder tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nentspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne\nund unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\ndes § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-\nkirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher\nzes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3\nGeschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit\nBuchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes\ninsoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die\nsteht;\nselbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung\n6.  kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit            eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34\nim Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-           des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im\nzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-         Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser\nschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;        Nutzung dienen;\n6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-       13.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-        Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-\nung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-           schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\naussetzungen erfüllt;                                        schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts\n7.  Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie               nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-           gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das\nschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei-         Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-\nung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-           zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54\naussetzungen erfüllen;                                       Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt","2470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das                                 §5\ner gelten soll;\nStichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;\n14.    (weggefallen);                                                            Entstehung der Steuer\n15.   die von den zuständigen Landesbehörden begründe-            (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu\nten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-           Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15\nunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes        bis 17) festgesetzt.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,        (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes     das die Steuer festzusetzen ist.\nvom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im\nSinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit\ndie Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,\n11. Steuerberechnung\nAgrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-\nmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus\ndurchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-                                     §6\nsen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus                        Freibeträge für natürliche Personen\nden in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die\nEinnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei-          (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-\nten übersteigen;                                         pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche\nMark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-\n16.   (weggefallen);\ngatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.\n17.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines             (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder\nVerbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung         mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere\noder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck       70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-    Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich\ngen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-   erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-\nzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-       kinder und Pflegekinder.\nschüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen               (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn\nZwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nentsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von         1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat\nSpareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem-              oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-\nber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen               dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit\nanerkannt waren;                                             einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und\n18.   (weggefallen);                                           2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\nDeutsche Mark beträgt.\n19.   Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach\ndem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-          Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)         wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-\nin dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit-           ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und\npunkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der        das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche\nAnerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung         Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-\nhaben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht          sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-\nAktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft          gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-\nöffentlich angeboten worden sind. Bescheide über         gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-\ndie Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf         steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im\nder Anerkennung und über die Feststellung, ob            Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,\nAktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft          so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden\nöffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-       Betrag.\nbescheide im Sinne der Abgabenordnung.                      (4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt        Deutsche Mark, wenn\nSteuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.                       1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat\noder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-\n§4                                    hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit\nBemessungsgrundlage                              einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,\n(1) Der Vermögensteuer unterliegt                            2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000\nDeutsche Mark beträgt und\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-\ngen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);               3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes\n2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen            insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-\n(§ 121 des Bewertungsgesetzes).                                steigen.\n(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands-           Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so\nvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach            wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-\nunten abgerundet.                                              gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2471\ndas Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche              a) bei natürlichen Personen\nMark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach               der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-               beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,\nsamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der\nFreibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn          b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\nbei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1               Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-\ngegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als                     stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das\n300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach               Gesamtvermögen (§ 4);\n§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-       2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000\nsamt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.            Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-\nAbsatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.                    gen (§ 4).\n§ 10\n§ 7\nSteuersatz\nFreibetrag\nfür Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften               Die Vermögensteuer beträgt jährlich\nsowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft\n1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-\nbetreiben\npflichtigen Vermögens und\n(1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und     2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2\nWirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver-         bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen\neine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und        und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-\nForstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche            pflichtigen Vermögens.\nMark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren\nvermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß\n§ 11\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\nAnrechnung ausländischer Steuern\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und               (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe         ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-   Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen\nglieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-      Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische\nanteile,                                            Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-\nschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils    besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und\nan dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung  gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende\ndes Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,  ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer\nzu dem Wert des Vereinsvermögens                    anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem    Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei\nder Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung     der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich\nüberlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der        des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im\ninsgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und          Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-\nGebäude steht.                                          gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-\ndenen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-   für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu\nund Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische       berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-\nVereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne    nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem\ndes § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.                jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.\n§8                               (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1\ngelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-\nBesteuerungsgrenze bei Körperschaften              tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen\nund bei beschränkt Steuerpflichtigen             Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121\n(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-       Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden\nschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen         und Lasten.\nim Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur       (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn\nerhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens           sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-\n20 000 Deutsche Mark beträgt.\ndische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht\n(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver-   mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei\nmögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen           der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,\n(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt.              die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der\nSteuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,\n§9                            wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-\nrechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische\nSteuerpflichtiges Vermögen                 Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.\nSteuerpflichtiges Vermögen ist                              (4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen                       des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und","2472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-         Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11\nsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in       Abs. 1 besonders schwierig ist.\neiner fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte\nÜbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.            (4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn\ndie Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn\n(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der           der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1\nDoppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho-         erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-\nbene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so          ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer\nsind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.            Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem\nausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen                                    § 13\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän-                            Pauschbesteuerung\ndischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich-                        bei Zuzug aus dem Ausland\ntigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin                       und bei beschränkter Steuerpflicht\nnicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt\nSteuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer-        (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen         Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die\nherangezogen wird.                                            durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-\ntig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-\n§ 12                             dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-\nSteuerermäßigung bei Auslandsvermögen                 betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die\nSteuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das\n(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern        Gesamtvermögen ergeben würde.\nnach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen\ndie auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver-          (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im\nmögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu      Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die\nermäßigen. Satz 1 gilt für                                    Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz\noder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-\n1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-         setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen\nschen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in      zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer\ndem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag          besonders schwierig ist.\n(§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-\nerträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des                             III. Veranlagung\nAußensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt\nwerden, und                                                                            § 14\n2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer-                            Zusammenveranlagung\nbebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-\ngesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset-        (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten\nzes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs-      werden zusammen veranlagt\ngesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö-     1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,\ngen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat\nbelegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient.    2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-\npersonen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-\nDer Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im                 meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr\nSinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das          noch nicht vollendet haben.\nin einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-\nschen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden.                 (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-\nter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder\n(2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene         Einzelpersonen zusammen veranlagt\nBetriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im\ninternationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung     1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd\nnach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr          getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht\nsie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der           das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-\nErmäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen                steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-\nStaaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe,              der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder\ndie in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,         ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\ngehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be-             Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.\nlegenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab-             Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-\nsatzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in               geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-\ndem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen                berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.                     dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das\n27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im           gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die              bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-\nauf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen-               ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher\nsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-          Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen              Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2473\n2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti-      steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-\nger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst         jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.\nzu unterhalten.                                         Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der\nNeuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend\n§ 15                            anzuwenden.\nHauptveranlagung                                                     § 17\n(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all-                       Nachveranlagung\ngemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für\nden die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs-     (1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt\nzeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver-     (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-\nanlagungszeitpunkt.                                         zeitpunkt\n1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün-         2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder\nden der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla-          3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-\ngungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän-          pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\ngern.                                                           beschränkt steuerpflichtig wird.\n(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord-        (2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des\nnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung      Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.\nunter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla-     Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-\ngungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla-     gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\ngungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist      den.\nnoch nicht abgelaufen ist.\n§ 18\n§ 16                                           Aufhebung der Veranlagung\nNeuveranlagung\n(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß\n(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem       1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr\nFinanzamt bekannt wird,                                         Befreiungsgrund eingetreten ist oder\n1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des             2. die Veranlagung fehlerhaft ist,\nGesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der\nsich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe- so ist die Veranlagung aufzuheben.\nder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000       (2) Die Veranlagung wird aufgehoben\nDeutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten\nWert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht.       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn\nWeicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei-         Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des\nchung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen;             maßgebenden Ereignisses folgt;\nweicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei-    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn\nchung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen;             Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem\n2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei-        Finanzamt bekannt wird.\nbeträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern;       Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-\neine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur       hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-\nvorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1          den.\nüberschritten sind.\n§ 19\n(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können\nPflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen\nauch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.\n§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-        (1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-\nwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte,    veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-\ndie vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung        gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von\neines obersten Gerichts des Bundes liegen.                  der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der\nAbgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom\n(3) Neuveranlagt wird                                     Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom\n(2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen\nBeginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-\nhaben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-\nabweichung ergibt;\nmögen abzugeben\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom\nBeginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der       1. natürliche Personen,\nVerhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder        a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-\nfür die Zusammenveranlagung folgt;                              gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,\n3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn          b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt\ndes Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz-             werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der\namt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen-              zusammen veranlagten Personen den Betrag über-","2474                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen         (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur\nveranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange-          Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,\nsetzt werden;                                            höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-\nnen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,\ntage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn\ngabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder\nihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche\nMark beträgt.                                               Zurückzahlung ausgeglichen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\n(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine\nSteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.\nVermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen\nabzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche\nMark beträgt.                                                                                 § 23\n(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,                      Nachentrichtung der Steuer\ndie der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit             Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-\nden obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die             ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,\nFrist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die         so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen\nFinanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver-           Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage\nanlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders             ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nauf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie            des Steuerbescheids zu entrichten.\neine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen\nMonat betragen soll.\nV. Schlußvorschriften\nIV. Steuerentrichtung                                                      § 24\nNeufassung\n§ 20\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den\nEntrichtung der Jahressteuer\nWortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer      sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in\nam 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November             neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nfällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in        offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-\neinem Betrag am 10. November zu entrichten.                      laut zu beseitigen.\n(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu-                                      § 24a\nsehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut-                                  Sondervorschrift\nsche Mark nicht übersteigt.                                       aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§ 21                                  Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung\nVorauszahlungen\nein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer        genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-\nnoch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen            ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991\nauf die Jahressteuer zu entrichten.                              für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).\n(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt\n§ 25\nfestgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,\n10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.                              Anwendung des Gesetzes\nBeträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche\n(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nMark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-\n10. November zu entrichten.\nmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991\n(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der                anzuwenden.\nSteuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-\n(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die\nsichtlich ergeben wird.\nLandeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die\n§ 22                               Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die\nLandeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                    erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur            anzuwenden.\nBekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren                 (2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-\n(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt-     steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit\ngegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl-            Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem\nligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag        Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-\nbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,           (3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-\nrückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März\nbleibt unberührt.                                                1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2475\nKapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs-  für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1   wenden.\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\n(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung\nS. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des\nerstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992\nKalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft\neinen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft-      anzuwenden.\nsteuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990\nausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum                                § 26\n31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften                             Berlin-Klausel\nzulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15\ndieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals                             (gegenstandslos)","2476                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nVom 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet                       Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von\ndem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen\nauf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b\nanfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem\nAbs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der                   Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-\nGewerb\"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung                  und Handelskammer zu unterrichten.\nvom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),\n(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,\nauf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-             nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten\nzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3        Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-\nNr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)              den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-              chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten\nnister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:                  Ort durchgeführt werden.\n(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1\nArtikel 1                              bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für\nÄnderung der Versteigererverordnung                     den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in\nihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer\nDie Versteigererverordnung in der Fassung der                    gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau\nBekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),                  zu dulden.\"\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:       2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-\nnung und der Versteigerungsbedingungen\" durch die\n1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6             Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-\nersetzt:                                                        gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes\n,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich      und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3\"\ndas Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.           ersetzt.\nBewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,\nsind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-       3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2\" durch die\nheit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12              Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie\nName und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.               4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1\n(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen         Nr. 1 und 2\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1\"\nbeizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;          ersetzt.\ngleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung\nmitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb           5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\ndreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-             Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte ,,§ 239\nbenenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-            Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\ngen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-\nlegen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der         6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3\" gestrichen.\nAnzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-\ntes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-        7. § 24 wird wie folgt geändert:\ngen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-\nführten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen              a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\ndes§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-             „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder\nten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von                 Satz 2 die Versteigerung durchführt,\nder Industrie- und Handelskammer benannten Sach-\nverständigen einzureichen, sofern Gegenstand der                      5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder\nUnterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,\nVersteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.\nauslegt oder aushängt,\".\n(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der\nfür den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und            b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\nHandelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den                    „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft\nnach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-                     rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2\ndelskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-                      Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung\nlungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier                          zuwiderhandelt.\"","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2477\nArtikel 2                              Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist\nÄnderung der Makler- und Bauträgerverordnung                     zulässig.\"\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung            4. § 1O wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung          a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-\nvom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-                gende Fassung:\ndert:                                                                   ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ausländischer Investmentanteile und über die\nBesteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmentanteilen)\".\naa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909\n,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-                 {Reichsgesetzbl. S. 449)\" durch die Worte „in der\nbenden und dem Auftraggeber rechtswirk-               im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nsam ist und die für seinen Vollzug erforder-          213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der\nlichen Genehmigungen vorliegen, diese                jeweils geltenden Fassung\" ersetzt.\nVoraussetzungen durch eine schriftliche\nMitteilung des Notars bestätigt und dem      5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die\nGewerbetreibenden keine vertraglichen             Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom\nRücktrittsrechte eingeräumt sind,                 20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\n2.    zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\ngebers auf Eigentumsübertragung oder\nschaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1\nBestellung oder Übertragung eines Erb-\nS. 1451 ), \" gestrichen.\nbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-\nmerkung an der vereinbarten Rangstelle im\nGrundbuch eingetragen ist; bezieht sich      6. § 20 erhält folgende Fassung:\nder Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-                                       ,,§ 20\neigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-\nerbbaurecht, so muß außerdem die Be-                                Übergangsvorschriften\ngründung dieses Rechts im Grundbuch                 (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-\nvollzogen sein,\".                                traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum\nbb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten            28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern\n,,vollendet wird,\" wie folgt gefaßt:                   haben, können die Verträge weiterhin nach diesen\nVorschriften abwickeln.\n„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten\nVertragssumme, andernfalls unverzüglich nach              (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37\nZahlung des dem erreichten Bautenstand ent-            Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des\nsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-           § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nsumme durch den Auftraggeber.\"                         land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-\ngenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7\naa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-               entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung\nübergabe\" die Worte „Zug um Zug gegen\" ein-            ermächtigen lassen.\"\ngefügt.\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                                              Artikel 3\n„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt                Änderung der Pfandleiherverordnung\nder Ratenplan des Satzes 1 entsprechend.\"\nIn § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der\n2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937         Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\n(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch       S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom\nArtikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-        28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,\nbuch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)\"           werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\ngestrichen.                                                 ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4                                   Artikel 4\nersetzt:\nÄnderung der Bewachungsverordnung\n,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-              In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der\ngeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder          Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\nein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,       S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom\nist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-      28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,\nsetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-     werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\nobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der    ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.","2478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 5                              vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden\nAusländer-Reisegewerbeverordnung                      ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3\" durch die Worte\n(AuslReiseGewV)                            ,,§ 239 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n§ 1\nArtikel 7\nFür die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\ngelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.                             Neufassung\nDie Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-                  der Makler- und Bauträgerverordnung\nförderungsgesetzes bleiben unberührt.                              Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\nMakler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten\n§2                                dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1\nS. 1635) wird aufgehoben.\nArtikel 8\n§3                                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nordnung auch im Land Berlin.                                   ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 6                                                        Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                                 Inkrafttreten\nzur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nIn § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung        Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten\ndes Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965         Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-\n(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung    monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990               2479\nBekanntmachung\nder Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung\nVom 7. November 1990\nAuf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-\nlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend\nder Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),\n2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),\n3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom\n29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),\n4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),\n5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),\n6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf\nGrund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß\ngeltenden Fassung.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\nVerordnung\nüber die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,\nBauträger und Baubetreuer\n(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)\n§ 1                              auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft\nAnwendungsbereich                         darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-\nsatz 5 ergibt.\nDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach\n§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.\n(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-\nGewerbetreibende, die                                        zes 1 geeignet, wenn\n1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im         1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum\nRahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes-      Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie-          dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und\ngendes Versicherungsunternehmen oder für eine der        2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem\nAufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-            Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-\nwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von            dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag\nVerträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-         auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-\nheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder           verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-\nrechtigen.\n2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von\nihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke,         (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-\ngrundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume           ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für\noder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum       jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam\nAbschluß solcher Verträge nachweisen,                    geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-\nbende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-\nunterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-\nspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-\nschriften dieser Verordnung.\nderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-\nwerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung\n§2                               ermächtigt wird.\nSicherheitsleistung, Versicherung                    (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-\n(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des         zuerhalten\nAuftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder       1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\nzu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag-         Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-\ngeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei-           mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-\nsten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung            fänger übermittelt hat,\nabzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,          2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nsofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück             der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis\nübertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen         begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-\nwerden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche             zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,\ndes Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei-        3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nbenden und den Personen, die er zur Verwendung der               der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern\nVermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener            die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,\nunerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1             endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-\nbezeichneten Vermögenswerte richten.                             tigstellung des Bauvorhabens.\n(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines      Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-\nBürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper-        traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-\nschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-     über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung\nreich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die\nzum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre-           Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-\nditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen            mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen\nbestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg-    hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten\nschaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge-       Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt\nsetz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht     aufrechtzuerhalten.","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2481\n§3                             2. vom restlichen Teil der Vertragssumme\nBesondere Sicherungspflichten für Bauträger                 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,\n25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-\n(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c\nlation einschließlich Innenputz, ausgenommen\nAbs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,\nBeiputzarbeiten,\nsofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück\n15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-\nübertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen\nund Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,\nwerden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-\nführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu           15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um\nderen Verwendung ermächtigten lassen, wenn                           Zug gegen Besitzübergabe,\n5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.\n1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und\ndem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen   Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-\nVollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,         plan des Satzes 1 entsprechend.\ndiese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei-     (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c\nlung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden     Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,\nkeine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,   sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,\n2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf        Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des\nEigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra-      Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-\ngung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine      wendung ermächtigen lassen\nVormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund-     1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach\nbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf         Vertragsabschluß,\nWohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-\n2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-\noder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-\ngabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.\ndung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.\n3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-\npfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen                                   §4\noder gleichstehen und nicht übernommen werden\nsollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß                          Verwen~ung\ndas Bauvorhaben nicht vollendet wird,\nvon Vermögenswerten des Auftraggebers\n4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.                     (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des\nAuftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-\nDie Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn      dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden\ngewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-\n1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\npfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar,             Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der\nwenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach          durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des\nZahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls             Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,\nunverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-\nstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-       2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der\nsumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das             Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung\nBauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge-       des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;\nber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf-       als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-\nmilienreihenhäusern die einzelne Reihe.\ntraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2\nbereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des      (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des\nVertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der       § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-\nFreistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich      nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-\netwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge-      geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der\nber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß       Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen\ndes notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem   Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-\nVertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver-       wenden.\ntrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung\n§5\ndes Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-\ngen und deren notwendigen Inhalt enthalten.                                        Hilfspersonal\n(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat-      Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,\nzes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden      Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des\nTeilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen            Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat\nentgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er-            er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3\nmächtigen lassen:                                           und 4 geschieht.\n1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in                                    §6\ndenen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-\nGetrennte Vermögensverwaltung\nden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in\nden Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder         (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des\nübertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,    Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er","2482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen              des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom\nAuftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für       Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch\nvertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1          einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-\ngeleistete Zahlungen.                                         senschaftsregister nachweisen zu lassen.\n(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-\ntraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag-                                    §8\ngebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im                              Rechnungslegung\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem\n(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-\nKonto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.\ntrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder\nEr hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für\nverwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung\nfremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den\ndes Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-\nNamen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers\nwerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-\nanzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den\nAuftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die        buchs ist anzuwenden.\nEinlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-         (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,\nfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des         soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages\nKonkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden             dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-\neröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft        zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-\nüber den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin-   werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-\nstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das     preis zu erbringen hat.\nRecht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-\ntungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-\n§9\nrungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.\nAnzeigepflicht\n(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren,            Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die\ndie der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er      jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-\nunverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre-        derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-\nditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung     gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach\nanzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.          Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur\nVertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind\nName, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,\n§ 7\nVornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort\nAusnahmevorschrift                        und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.\n(1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag-                                      § 10\ngeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder                             Buchführungspflicht\nein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,\nsind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4       (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des\nAbs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden      Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nim Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von          Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege\nden Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4      übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-\nbis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen   züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.\nAnsprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher\nzahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1\nGewerbetreibender müssen ersichtlich sein\nSatz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3\nund Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des        1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die\n§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord-             Anschrift des Auftraggebers,\nnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem             2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht\nGrundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder\nkommen,\nübertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-\nhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind       a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder\nund das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein            für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber\nAustausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen               zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben\ndes § 7 ist zulässig.                                                 das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der\nMonatsmiete anzugeben;\n(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1\nerwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es         b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von\nsich bei dem Auftraggeber um                                          Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt\nist;\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein\nc) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-\nöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder\ngebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung\n2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-                    des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung\nschaftsregister eingetragenen Kaufmann                            er ermächtigt werden soll;\nhandelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf           d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon\ndie Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle                unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2483\n§ 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu      5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nderen Verwendung ermächtigen lassen und diese           heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von\nVermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen-           Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-\nden darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird;     ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der\nKapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen\ne) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden\nInvestmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-\nfür die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit\nbedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des\nund abzuschließenden Versicherung, Name oder\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3\nFirma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-\ndes Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-\nrung;\nmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus\nf) Vertragsdauer.                                         ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung\noder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß\n(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von               von Verträgen über den Erwerb von ausländischen\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1            Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die\nNr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga-         ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland\nben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht    im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-\nkommen,                                                       chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-\n1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-         sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile\nheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von        öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:             das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das\nLage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-             Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-\nstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-      lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der\ntung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe          Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;\nder Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen-    6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nder Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des           heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von\nVeräußerers;                                               sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,\n2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-         die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet\nheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von       werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:             botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:\nLage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-             a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung\nstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-          des Erwerbers abgezogen werden;\ntung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe\nb) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich\nder Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe                nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-\neines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet-          den;\nvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer\nAbstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des             c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-\nVermieters;                                                    gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-\nkennung der Verlustzuweisungen vorliegt;\n3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von       d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen\ngewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des                  zugesagt worden sind;\nGrundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und          e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut\nWohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde-            treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und\nrung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu-              Sitz dieses Kreditinstituts;\nschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung,          f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-\neines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,                teile von Kommanditisten als Treuhänder für die\nName, Vorname und Anschrift des Vermieters;                    Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname\n4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-             oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-\nheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe,           der;\nLaufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich-      g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der\nnung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs,                  gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-\nDauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle-               sagt sind und von wem;\nhens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-\nh) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung\ncher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-\nbestellt ist und welche Befugnisse es hat;\nbenverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte\ngesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur          i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage\nFinanzierung von Grundstücksgeschäften auch der                beschränkt ist;\nvom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag,             j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-\nName, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers;               ber bestehen oder entstehen können;\nder Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-\nchen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das     k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-\nDarlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner             tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-\nselbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in            schaft, deren Anteile angeboten werden;\nseiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-\nwerden soll;                                               heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von","2484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nöffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell-  5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-\nschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi-         gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und\ntalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:                  Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine\nBestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die\na) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-\nordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-\nschaft;\ngewiesen worden ist,\nb) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-\nrungen gehandelt werden;                             6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,\nc) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt       7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der\nvorliegen;                                               Versicherung,\nd) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi-          8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,\nschen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;\n9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-\ne) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;              neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt\nworden sind.\nbei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über\nZinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs-          (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und\nbedingungen und Sicherheiten.                            Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die\n(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von              §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1          forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nNr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den            rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nAngaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich           in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nsein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,\n1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße-                                  § 11\nrung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund-                             Informationspflicht\nstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht\ngenehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-          Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich\npunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis-  und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,\nforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit      soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:\nsie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;\n1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-\n2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet,           stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von\nverpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas-         Verträgen über\nsen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-\nstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht           a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-\ngenehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-               liche Räume oder Wohnräume,\npunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die         b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht\nMietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die                durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur\ndarüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen               Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-\nund die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur             lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in\nVorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens                   seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen\nverwendet werden sollen;                                          oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-\n3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau-                keit gewährt werden sollen,\nbetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen\nvermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher\nsoll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-\nVerträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach\nhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt\nder Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2\nder Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die\nBuchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-\nKostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-\nstens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über\nden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.\nden vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-\n(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen             stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und\nsämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich           Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,\nsein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,\n2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\n1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers,            Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die\ndie der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-              in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten\ntrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er-           Angaben,\nmächtigt wurde,                                          3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\n2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für       Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des\ndie Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich-       Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-\ntete Entgelt,                                                 ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-\ntreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,\n3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-\ndie zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen\ngung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,\nVerhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O\n4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs-           Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-\nscheins,                                                      gaben vom Auftraggeber stammen.","Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2485\n§ 12                            stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-\nUnzulässigkeit abweichender Vereinbarungen             rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-\ngen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-\nDer Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach     chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-\nden §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden      sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung\nSchadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver-        dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\ntragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be-          Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume\nschränken.                                                  tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit\nsowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie\n§ 13                            zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.\nDer Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-\nlnseratensammlung                       zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-\n(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer-  keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\nbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in        insoweit eingeschränkt.\ndenen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die          (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche\nden Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der  Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nReihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren.     einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nDie gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die       nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-\nBezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei-     cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nnens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ngenügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung\nmit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.\nDer Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die                                    § 16\nKopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder                                 Prüfungen\ndie Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,\naus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag         (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der\nGewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung\nihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.\nder sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen\n(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach    für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-\nAbsatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-\nüber ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der      bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-\nSammlung zu nehmen.                                         genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß\neinen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-\n§ 14                            betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in\ndem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit\nAufbewahrung                         Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.\n(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-\n(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-\nterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-\nbende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung\nwahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des\nauf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer\n§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte\naußerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer\naufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-\nüberprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen\ntrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß\nBehörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung\nchend.\noder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine\nlängere Frist bestimmen, bleiben unberührt.                    (3) Geeignete Prüfer sind\n(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen        1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-\nkönnen auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf-         prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\nbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe      2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-\nmit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat       zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-\nauf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten          dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\ndie erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-\na) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer\nduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in\nWirtschaftsprüfer ist,\nden Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben\ndie erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.                   b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\n§ 15                                   genossenschaften erfüllen oder\nAuskunft und Nachschau                         c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der               einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-\nzuständigen Behörde die für die Überwachung des                    sellschaft bedienen.\nGeschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-\nlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent-   Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1\ngeltlich zu erteilen.                                       Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der\nPrüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-\n(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-    nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind\nsonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund-        und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der","2486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nLage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili-             nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-\ngen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-               lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-\nmenschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung            melt,\nsind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit         8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die\nbesteht.                                                           dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht\n§ 17                                  vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nRechte und Pflichten                        9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-\nder an der Prüfung Beteiligten                       zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial\nzuwiderhandelt,\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in\n10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen\ndie Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.            nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,\nEr hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die\nder Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.             11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen        gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-\nPrüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf             chung nicht duldet,\nnicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-\nwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, 12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den\nPrüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht\nder vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist\nrechtzeitig vorlegt,\ndem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-\nhenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften         13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17\nals Gesamtschuldner.                                               Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig\nnachkommt.\n§ 18\nOrdnungswidrigkeiten                                                    § 19\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der                          (Aufhebung von Vorschriften)\nGewerbeordnung handelt, wer\n1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder                                          § 20\nsich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er\nÜbergangsvorschriften\na) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine\nVersicherung abgeschlossen oder                         (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-\ntraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum\nb) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden\n28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,\nausgehändigt hat,\nkönnen die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften\n2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7           abwickeln.\nAbs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2\noder Versicherung nicht aufrechterhält,\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2\n3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder      des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese\ndie Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens-           Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-\nwerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,                 traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den\n4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von          Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder\nVermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,        sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.\n5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit                                    § 21\nAbs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal-                               Berlin-Klausel\ntung zuwiderhandelt,\n(gegenstandslos)\n6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun-                                  § 22\ngen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord-                          (Inkrafttreten)","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                   2487\nVerordnung\nzur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz\nVom 9. November 1990\nAuf Grund des§ 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom                 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der Überschrift von § 83\n4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des         und in § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1,\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), verordnet             4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4, § 84, § 85\ndie Bundesregierung:                                                Abs. 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2, § 90\nAbs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 Satz 1\nund 4, Abs. 2, 3 und 4, § 96 Abs. 1 und 3, § 103 Abs. 1\nArtikel 1                               und 3, nach § 105 in der Überschrift des Dritten\nÄnderung                                Abschnitts, in § 106 Abs. 1 und 2 Satz 1 und in der\nder Ersten Wahlordnung                            Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1 Satz 1\nzum Mitbestimmungsgesetz                            und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9 jeweils\ndurch das Wort „Delegierte\" oder seine entsprechende\nDie Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz                   Beugungsform ersetzt.\nvom 23. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 861) wird wie folgt geändert:\n3. Das Wort „Ersatzmänner\" wird in§ 77 durch das Wort\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „Ersatzdelegierten\" ersetzt. In § 83 Abs. 3 wird das\na) Das Wort „Wahlmänner\" und seine Beugungs-                    Wort „Ersatzmann\" durch das Wort „Ersatzdelegier-\nformen werden nach § 55 in den Überschriften des            ten\" ersetzt.\nDritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und\ndes Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 56,\n4. Das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach § 79\n57, 58 und 59, nach § 65 in der Überschrift des\nin der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift\nDritten Titels, nach § 70 in der Überschrift des\nvon § 80 und in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3,\nVierten Titels, in dem Hinweis auf§ 74, nach§ 79 in\n§ 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und\nder Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem\nNr. 2, 4, 8 und 17, nach § 83 in der Überschrift des\nHinweis auf § 83, nach § 105 in der Überschrift des\nDritten Titels, in§ 84, § 85 Abs. 1, § 89, § 98 Abs. 1 und\nDritten Abschnitts und in dem Hinweis auf § 107\nin der Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1\njeweils durch das Wort „Delegierte\" oder seine ent-\nSatz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10\nsprechende Beugungsform ersetzt.\njeweils durch das Wort „Delegiertenversammlung\"\nb) Das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach                   ersetzt.\n§ 79 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem\nHinweis auf§ 80, nach § 83 in der Überschrift des\n5. Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach § 79 in der\nDritten Titels und in dem Hinweis auf § 107 jeweils\nÜberschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von\ndurch das Wort „Delegiertenversammlung\" ersetzt.\n§ 81 und in § 81 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von\nc) Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach § 79 in der             § 82 und in § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 83\nÜberschrift des Ersten Titels sowie in den Hin-             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 90 Abs. 3, in der Überschrift\nweisen auf die §§ 81, 82 und 106 jeweils durch das          von§ 106 sowie in § 106 Abs. 2 und in § 107 Abs. 3\nWort „Delegiertenliste\" ersetzt.                            Nr. 5 bis 7 jeweils durch das Wort „Delegiertenliste\"\nersetzt.\n2. Das Wort „Wahlmänner\" und seine Beugungsformen\nwerden in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 6, Satz 4 und                                 Artikel 2\nAbs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 , § 36 Abs. 2, nach § 55\nÄnderung\nin den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten\nder Zweiten Wahlordnung\nUnterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-\nzum Mitbestimmungsgesetz\nschrift von § 56 und in § 56 Abs. 1 , in der Überschrift\nvon§ 57 und in§ 57 Satz 1 und 2, in der Überschrift von        Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\n§ 58 und in § 58 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 4, 5 und 6,    vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 893) wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, in der\nÜberschrift von § 59 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2\nNr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 60       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, § 65 Abs. 2, nach § 65 in der Überschrift des           a) Das Wort „Wahlmänner\" und seine Beugungs-\nDritten Titels, in § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 70             formen werden nach § 60 in den Überschriften des\nAbs. 2 Satz 1 und 2, nach § 70 in der Überschrift des               Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und\nVierten Titels, in § 73 Abs. 1 , in der Überschrift von § 74        des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 61,\nund in § 7 4 Abs. 1 und 2, im Eingangshalbsatz von § 77             62, 63 und 66, nach § 72 in der Überschrift des\nund in § 77 Nr. 6 Buchstabe a, § 78 Abs. 2, § 79, nach              Dritten Titels, nach § 77 in der Überschrift des\n§ 79 in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in             Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 81, nach§ 86 in\n§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, in § 81                 der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem","2488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHinweis auf § 90, nach § 112 in der Überschrift des        von § 87 und in § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 88\nDritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 114, nach         Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,\n§ 123 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,      4, 8 und 17, nach § 90 in der Überschrift des Dritten\nin dem Hinweis auf § 124, nach § 130 in der                Titels, in § 91, § 92 Abs. 1, § 96, § 105 Abs. 1, in der\nÜberschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem         Überschrift von § 114 und in § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nHinweis auf § 131 jeweils durch das Wort „Dele-            Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 125 Abs. 1,\ngierte\" oder seine entsprechende Beugungsform              § 126 Abs. 2 und 3 und in § 132 jeweils durch das Wort\nersetzt.                                                   ,,Delegiertenversammlung\" ersetzt.\nb) das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach\n§ 86 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem      5. Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach § 86 in der\nHinweis auf§ 87, nach § 90 in der Überschrift des          Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von\nDritten Titels und in dem Hinweis auf § 114 jeweils        § 88 sowie in § 88 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von\ndurch das Wort „Delegiertenversammlung\" ersetzt.           § 89 sowie in § 89 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 90\nAbs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 97 Abs. 3, in der Überschrift\nc) Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach § 86 in der\nvon§ 113 sowie in§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 3 Nr. 5 bis\nÜberschrift des E;:rsten Titels sowie in den Hin-\n7 und in § 131 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Dele-\nweisen auf die §§ 88, 89 und 113 jeweils durch das\ngiertenliste\" ersetzt.\nWort „Delegiertenliste\" ersetzt.\nArtikel 3\n2. Das Wort „ Wahlmänner\" und seine Beugungsformen\nwerden in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3 und                               Änderung\nAbs. 2 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 38 Abs. 2, nach § 60                     der Dritten Wahlordnung\nin den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten                    zum Mitbestimmungsgesetz\nUnterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-\nDie Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nschrift von§ 61 und in§ 61 Abs.1, in der Überschrift von\nvom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 934) wird wie folgt geändert:\n§ 62 und in § 62 Satz 1 und 2, in der Überschrift von\n§ 63 und in § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 , 4, 5 und 6,\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 1    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nund Abs. 2 Satz 1 , 2 und 3, § 65 Abs. 1, Eingangshalb-        a) Das Wort „Wahlmänner\" und seine Beugungsfor-\nsatz und Nr. 1 bis 3 und 6, Abs. 2, in der Überschrift von         men werden nach § 61 in den Überschriften des\n§ 66 und in§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12           Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und\nbis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2,           des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 62,\nnach § 72 in der Überschrift des Dritten Titels, in § 73           63, 64 und 67, nach § 73 in der Überschrift des\nAbs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2,               Dritten Titels, nach § 78 in der Überschrift des\nnach § 77 in der Überschrift des Vierten Titels, in § 80           Vierten Titels, in dem Hinweis auf § 82, nach § 87 in\nAbs. 1, der Überschrift von § 81 und in § 81 Abs. 1                der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem\nund 2, § 84 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buch-               Hinweis auf § 91, nach § 113 in der Überschrift des\nstabe a, § 85 Abs. 2, § 86, nach § 86 in der Überschrift           Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 115, nach\ndes Zweiten Unterabschnitts, in § 87 Abs. 1 und Abs. 2             § 124 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,\nSatz 2 und 3, § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der                in dem Hinweis auf § 125, nach § 131 in der\nÜberschrift von § 90 und in § 90 Abs. 1 Satz 1, Ein-              Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem\ngangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15,            Hinweis auf § 132 jeweils durch das Wort „Dele-\nAbs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 91, § 92 Abs. 2, § 93                 gierte\" oder seine entsprechende Beugungsform\nAbs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3,          ersetzt.\nAbs. 2, 3 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, 3\nund 4, § 103 Abs. 1 und 3, § 11 0 Abs. 1 und 3, nach           b) Das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach\n§ 112 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, in § 113         § 87 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem\nAbs. 1 und 2, in der Überschrift von § 114 und in § 114            Hinweis auf § 88, nach § 91 in der Überschrift des\nAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5          Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 115 jeweils\nund 9, § 118, nach § 123 in der Überschrift des Dritten           durch das Wort „Delegiertenversammlung\" ersetzt.\nUnterabschnitts, in der Überschrift von § 124 und in\nc) Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach§ 87 in der\n§ 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6\nÜberschrift des Ersten Titels sowie in den Hinwei-\nund 12, § 126 Abs. 4 und 5, § 127 Satz 2 Nr. 1\nsen auf die §§ 89, 90 und 114 jeweils durch das\nBuchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,\nWort „Delegiertenliste\" ersetzt.\nNr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5 Buchstaben a, b\nund c, nach § 130 in der Überschrift des Dritten Unter-\nabschnitts, in der Überschrift von § 131 und in § 133      2. Das Wort „Wahlmänner\" und seine Beugungsformen\nSatz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das Wort „Delegierte\"         werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3,\noder seine entsprechende Beugungsform ersetzt.                 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2,\nnach§ 61 in den Überschriften des Dritten Abschnitts,\n3. Das Wort „Ersatzmänner\" wird in § 84 durch das Wort             des Ersten Unterabschnitts und des Ersten Titels, in\n„Ersatzdelegierten\" ersetzt. In § 90 Abs. 3 wird das           der Überschrift von § 62 und in § 62 Abs. 1 Satz 1,\nWort „Ersatzmann\" durch das Wort „Ersatzdelegier-              Eingangshalbsatz und Nr. 1 und 2, Satz 2, in der\nten\" ersetzt.                                                  Überschrift von § 63 und in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2\nsowie Abs. 2, in der Überschrift von § 64 und in § 64\n4. Das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach§ 86                  Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 4, 5 und 6,\nin der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift       Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                  2489\n2 und 3, § 66 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1 bis 3      3. Das Wort „Ersatzmänner\" wird in§ 85 durch das Wort\nund 6, Abs. 2, in der Überschrift von § 67 und in § 67         „Ersatzdelegierten\" ersetzt. In § 91 Abs. 3 wird das\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24          Wort „Ersatzmann\" durch das Wort „Ersatzdelegier-\nund 26, Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 2, nach § 73 in         ten\" ersetzt.\nder Überschrift des Dritten Titels, in § 74 Abs. 1 Satz 1 ,\n2, 3 und 4, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 78 in der      4. Das Wort „Wahlmännerversammlung\" wird nach § 87\nÜberschrift des Vierten Titels, in § 81 Abs. 1, in der         in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift\nÜberschrift von § 82 und in § 82 Abs. 1 und 2, § 85            von§ 88 sowie in§ 88 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 89\nAbs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buchstabe a, § 86           Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,\nAbs. 2, § 87, nach § 87 in der Überschrift des Zweiten         4, 8 und 17, nach § 91 in der Überschrift des Dritten\nUnterabschnitts, in § 88 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, § 89       Titels, in § 92, § 93 Abs. 1, § 97, § 106 Abs. 1, in der\nAbs. 1 und 2, in der Überschrift von § 91 und in § 91          Überschrift von § 115 und in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nAbs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9,         Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 126 Abs. 1, ·\n10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 92,         § 127 Abs. 2 und 3 sowie in § 133 jeweils durch das\n§ 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 98         Wort „Delegiertenversammlung\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 101 Abs. 1\nSatz 1 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 104 Abs. 1 und 3, § 111    5. Das Wort „Wahlmännerliste\" wird nach § 87 in der\nAbs. 1 und 3, nach § 113 in der Überschrift des Dritten        Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von\nAbschnitts, in § 114 Abs. 1 und 2, in der Überschrift von      § 89 und in § 89 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von\n§ 115 und in§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1           § 90 und in § 90 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u~d 2, § 91\nund 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9, § 119, nach § 124 in der\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 98 Abs. 3, in der Uberschrift\nÜberschrift des Dritten Unterabschnitts, in der Über-          von § 114 und in § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 5 bis 7\nschrift von § 125 und in § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1            und in § 132 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Delegier-\nSatz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6 und 12, § 127 Abs. 4 und 5,\ntenliste\" ersetzt.\n§ 128 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,\nNr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5\nBuchstaben a, b und c, nach § 131 in der Überschrift                                 Artikel 4\ndes Dritten Unterabschnitts, in der Überschrift von\nInkrafttreten\n§ 132 und in § 134 Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das\nWort „Delegierte\" oder seine entsprechende Beu-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\ngungsform ersetzt.                                          Kraft.\nBonn, den 9. November 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I\nKostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung\ngefährlicher Güter\n(GGKostV)\nVom 13. November 1990\nAuf Grund                                                  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-            ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1          gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-\nS.2121),                                                     ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-\nzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-\n- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in\nzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\nGebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).\"\n1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,\n- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970        2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-\n(BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset-        dert:\nzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und\na) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird\n- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom                 Teil F.\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)\nb) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nverordnet der Bundesminister für Verkehr sowie\naa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-\nauf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in                      chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987                        gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung\n(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr                  Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:                      Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die interna-\nArtikel 1                                        tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (ADA),\" gestrichen.\nGebührenpflichtige Tatbestände,\nGebührensätze                                  bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.\nFür Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und         (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)\nUntersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die     der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-\nBeförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach          Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1\ndieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat-     S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem          11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-\nanliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser     mern 902 bis 905 aufgehoben.\nVerordnung ist.\nArtikel 2\nÄnderung von Rechtsverordnungen\nArtikel 3\n(1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-                                   Inkrafttreten\nverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990      Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-\n(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:                  dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                      2491\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nGebü h renverze ich n is\nInhaltsübersicht\n1. Teil: Allgemeine Gebühren\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder\namtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für\ndie Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen\nIV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n1. Teil: Allgemeine Gebühren\nGebühren-                                               Gegenstand                                                    Gebühr\nnummer                                                                                                                  DM\n001         Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013\nberechnet.\n002          Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks\nunmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222\nbis 224 und 613 bis 615 berechnet:\nfür die 2. Prüfung 85 v. H.\nfür die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.\nDie Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.\n003          Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu\nEnde geführt werden\nKann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu\nvertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwerden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis\n616 erhoben werden.\n004          Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-\nten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach\ndem angefallenen Zeitaufwand berechnet.","2492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                         Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                     DM\n005      Terminzuschläge\nFür Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller\nverlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.\nzu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten\nDienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.\n006      Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-\nnene Viertelstunde                                                                               30,-\nberechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die\nReisezeit antei·lig zu berechnen.\n007      Für Entscheidungen über die\n- Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage\nAnhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1\nKlasse 7 des IMDG-Codes deutsch\n- Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7\nzu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch\neinschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-\ngen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-\nverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom\n17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.\n008      Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-\nschung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-\nchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren\nnach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-\nrechnet.\n009      Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-\ntungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung\nvon Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer\n10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens\nwerden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur\nvorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.\n01 0     Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe-        50,- bis 550,-\nauftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).\n011      Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV).                      50,- bis 550,-\n012      Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6\nberechnet.\n013      Sonstige Prüfungen\nFür andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen\nberechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach\ndem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-\nterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die\nGebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-\nstunde                                                                                           30,-\n014      Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge-           40,-biszu\ngeben hat                                                                                   dem Betrag, der\nals Gebühr für\ndie Vornahme\nder widerrufe-\nnen oder\nzurück-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2493\nGebühren-                                          Gegenstand                                           Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\ngenommenen\nAmtshandlung\nvorgesehen ist\noder zu erhe-\nben wäre\n015       Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen                    Die Höhe der\nGebühr bemißt\nsich nach § 15\nVwKostG\n016       Erfolglose Widerspruchsverfahren                                                           Gebühr in Höhe\nder Gebühr für\ndie beantragte\noder angefoch-\ntene Amtshand-\nlung, minde-\nstens jedoch\n50,-\nII. Teil: Straßenverkehr\nGebühren-                                          Gegenstand                                           Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes\n100       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container-          60,-\noder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung\nder Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).\n101       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem           60,-\nWasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5\nSatz 2 GGVS).\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n102       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung    50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).\n103       Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-\nAufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-\nbescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).\n104       Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher        50,- bis 150,-\nGüter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7\nAbs. 3 GGVS).\n105       Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container-        60,-\noder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7\nAbs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).\n106       Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von              30,-\nTankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der\nBescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282\nEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).\n107       Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson-             30,-\nderen Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-\nschreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).","2494                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                        Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n108       Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere           30,-\nViertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben\n109       Sonstige Amtshandlungen                                                                       30,- je\nbegonnene\nViertelstunde\n3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraffahrzeugverkehr, der\namtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-\nnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und\nPersonen\n1. Fahrzeug\n211       Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-\nfertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder\nder Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR\n211.1     Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und             110,-\nseine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)\n211.2     wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach             55,-\nRn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)\n212       Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS)                            65,-\n213       Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im\nRahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO\n213.1    eines Tankfahrzeugs                                                                              45,-\n213.2    eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder              35,-\neiner Beförderungseinheit Typ III\n214      Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter-                   30,-\nsuchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich\ndie einzelne Gebühr um jeweils\n215      Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 213 je                   30,-\nPrüfung\n2. Tanks\nFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien\n221       Baumusterprüfungen\n221.1     Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.\n221.2     Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die\nGebühren nach Nummer 222.\n222       Prüfung vor Inbetriebnahme                                   bis 75001      über 7 500      über 200001\n(Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR)                                            bis 20000 1\n222.1     Bauprüfung und innere Prüfung                                   235,-          280,-            370,-\n222.2     Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)              230,-          290,-            375,-\n222.3     Druckprüfung                                                    145,-          175,-            200,-\n222.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile            95,-           95,-             95,-","Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                           2495\nGebühren-                                         Gegenstand                                             Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n222.5     Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2         65,-            65,-          65,-\nGGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)\n223       Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung)                            bis 7 500 1    über 7 500    über 20 000 1\n(Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR)                                                 bis 200001\n223.1    Innere Prüfung                                                      145,-           175,-         200,-\n223.2    Äußere Prüfung                                                       40,-            60,-          80,-\n223.3     Druckprüfung                                                       145,-           175,-         200,-\n223.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile               95,-            95,-          95,-\n223.5     Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5         65,-            65,-          65,-\nGGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)\n224      Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der\nAusrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/\nBrandschutz (Zwischenprüfung)                                     bis 7 500 1    über 7 500    über 20 000 1\n(Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)                                                 bis 20 000 1\n224.1     Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/              290,-           330,-         375,-\nÄußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-\nrüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)\n224.2     Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz                     65,-            65,-          65,-\n(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)\n225      Sonderregelungen\n225.1    Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend                     20,-\nArmaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-\ntionsprüfung berechnet\n225.2     Angeordnete Prüfungen\nFür angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\n225.3     Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern\nzugrundegelegt.\n225.3.1   Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-\nprüfung ein Zuschlag von                                                                          30,-\nje Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.\n225.4     Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,\n223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck\ngelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n225.5     Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der\nZiffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr\nerhoben.\n225.6     Vakuummessung des Isolierraumes                                                                   65,-\n{Rn. 211 256 GGVS/ADR)","2496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\nGebühren-                                          Gegenstand                                          Gebühr\nnummer                                                                                                   DM\n1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes\n311       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung   50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung\n(§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\n312       Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung                                 40,-\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n411      Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung    50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung\n(§ 5 Abs. 1 GGVE)\n3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen\n511      Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)\n511.1    Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet\n(§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).\n511.2    Für die nachstehenden Prüfungen\n-   erstmalige Zulassung eines Baumusters\n-   Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen\n-   Prüfung und Genehmigung von Umbauten\n-   Zulassung nach Übergangsrecht\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.\n4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen\n613       Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur·\nGGVE)                                                                       bis 500001     über 500001\n613.1     Bauprüfung und innere Prüfung                                                  350,-           420,-\n613.2     Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)                             180,-           230,-\n613.3     Druckprüfung                                                                   250,-           290,-\n613.4     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                    245,-           245,-\nb) Klasse 3 - 8                                                                 130,-          130,-\n614       Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)           bis 50 000 1  über 50 000 1\n614.1     Innere und äußere Prüfung                                                      290,-           345,-\n614.2     Druckprüfung                                                                   250,-           290,-\n614.3     Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile\na) Klasse 2                                                                    245,-           245,-\nb) Klasse 3 - 8                                                                 130,-          130,-\n615       Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)                  bis 50 000 1  über 50 000 1\n615.1     Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus-         380,-          380,-\nrüstungsteile","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                           2497\nGebühren-                                         Gegenstand                                            Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n616       Sonderregelungen\n616.1     Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von\ntiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2 (vakuum-\nisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.\n616.2      Vakuumprüfung des Isolierraumes                                                                65,-\n616.3      Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten                                                         120,-\n616.4     Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z: B. Klasse\n3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 % der\njeweiligen Gebühr berechnet.\n616.5     Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die\nentsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.\n616.6     Einzelne Funktionsprüfungen                                                                     20,-\nWerden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend\nArmaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede\nFunktionsprüfung berechnet.\nIV. Tell: Seeschiffsverkehr\nGebühren-                                         Gegenstand                                            Gebühr\nnummer                                                                                                    DM\n1. Abschnitt: Gebühren des Bundes\n701       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der         50,- bis 550,-\nAusnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\n702       Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als\nMassengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)\n702.1     Erstausfertigung bis                                                    1  600 BRT/BRZ       1 000,-\nüber                                                 1  600 BRT/BRZ       1 600,-\nüber                                                 8  000 BAT/BRZ       2 000,-\nüber                                                20  000 BAT/BRZ       3000,-\n702.2     Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1\n702.3     Ersatzausfertigung oder Änderung                                                               60,-\n703       Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See-        50,- bis 200,-\nschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft\n(§ 17 Abs. 1 GGVSee)\n704       Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,\n4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG-\nCode deutsch unter „zusätzlich gilt\" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)\nDie Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.\n2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich\n801       Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung   50,- bis 550,-\nder Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)\n802       Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-\nbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt\" ausdrücklich\nzugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)\nDie Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.","2498                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 13. November 1990\nAuf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\ngeändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-\nminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:\nIm 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,\n414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser\nVerordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                   2499\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nGebühren-                                                                                                    Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n401       Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1       der Klasse 1                                                                                         143,-\n401.1 a     der Klasse 1 a                                                                                       110,-\n401.1 b     der Klasse 1 b                                                                                        78,-\n401.2       der Klasse 2                                                                                         162,-\n401.3       der Klasse 3                                                                                         110,-\n401.4       der Klasse 4                                                                                          78,-\n401.5       der Klasse 5                                                                                           9,-\n401.6       der Klassen 1 und 2                                                                                  285,-\n401.6a      der Klassen 1 a und 2                                                                                250,-\n401.7       der Klassen 1 und 3                                                                                  238,-\n401.7a      der Klassen 1 a und 3                                                                                205,-\n401.8       nach § 15 StVZO                                                                                       22,-\n401.9       Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                              7,-\n401.10      Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                           12,-\n402       Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1       in Kraftomnibussen                                                                                   162,-\n402.2       in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                                    78,-\n403      Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung\ndurchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische\nTeil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der\nTermin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des\nBewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-\nschen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der\npraktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des\nBewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,\nwird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der\npraktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr\nfür diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II\nNr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n404       Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                                     5,-\n405       Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                                     3,-\n414       Prüfung einzelner Fahrzeuge\neinfache  1   mittlere    umfang-\n1   reiche\nGutachten               Begutachtung                 Hauptunter-\nnach§ 21             nach § 19 Abs. 2              suchung nach\nStVZO                    StVZO                     § 29 StVZO\n1           2            3            4               5\nDM          DM          DM           DM               DM\n414.1       Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder\nAnhänger ohne Bremsanlage                       47,-        9-1         14,-         27,-       12,- bis 20,-\n414.2        Kraftrad                                       52,-         9,-        14,-         28,-       23,- bis 38,-","2500                                  Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebühren-                                                                                                 Gebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\neinfache     mittlere    umfang-\n1           1   reiche\nGutachten            Begutachtung                Hauptunter-\nnach§ 21            nach§ 19 Abs. 2             suchung nach\nStVZO                  StVZO                    § 29 StVZO\n1          2           3            4             5\nDM        DM          DM           DM             DM\n414.3      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1, 414.2 genannt                80,-      14,-        24,-         46,-      30,- bis 50,-\n414.4      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3\ngenannt                                       140,-       14,-        28,-         56,-      33,- bis 55,-\n414.5      Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht über\n7,5 t, soweit nicht unter den Nummern\n414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt         140,-      \"14,-        36,-         73,-      51,- bis 85,-\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur\neinheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann\nvon der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nzuständigen Behörde abhängig gemacht werden.\n414.6      Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an\nKohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei\nPrüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich                                                        3,-\n414.7      Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,\nDurchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO                                         25,-\n415      Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n415.1      Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                                     7,-\n415.2      Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1    Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5                                   ½ der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach Nummer 414\n415.2.2    Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6                                                             3,-\n416      Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach\nNummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n416.1      Kraftomnibusse                                                                                     32,-\n416.2      Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge                                                                 15,-\n416.3      Nachprüfungen                                                                      ½ der Gebühr\nnach Nummer 416\n418      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO                                                  1,-\n419      Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO                                                1,-\n451      Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1      Mängel des Sehvermögens                                                                           147,-\n451.2      Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                                  294,-\n451.3      Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                                407,-\n451.4      Altersbewerber                                                                                    330,-\n451.5      Prüfungsversager                                                                                  330,-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                          2501\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n451.6       T atauffällige                                                                            407,-\n451.7       Teiluntersuchungen                                                        ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n451.8       Nachuntersuchungen                                                        ½ der jeweiligen Gebühr\nnach Nummer 451\n451.9       Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in\nden Fällen nach den Nummern 451.1-451.6                                   für die Fragestellung\nmit der höchsten\nGebühr den vollen\nSatz; für alle weiteren\nFragestellungen\ninsgesamt ½ der\nzweithöchsten Gebühr\nnach den Nummern\n451 .1 - 451 .6\n452       Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1       der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3                                                        151,-\n452.2       der Klassen 4 oder 5                                                                      128,-\n453       Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1       Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers                                 148,-\n453.2       Nachuntersuchung                                                                           87,-\n454       Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1       Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                   266,-\n454.2       Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung                 407,-\n499       Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-\nsuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen\noder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem\nZeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.","2502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung\nVom 14. November 1990\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI.         1 S. 2117) wird wie folgt geändert:\n1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:\n„Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte\nII. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik\nerlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer\nMitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben\nangewendet:\na) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2\nSatz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.\nb) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das\nfür das Gebiet des Milcherzeugers gilt.\nc) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7\nAbs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.\nd) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.\"\n2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:\n„Anhang 3\nzu Anlage 1\nZweite Durchführungsbestimmung\nüber die Bildung der Landeskontrollverbände\nund Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nVom 21. September 1990\nAuf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des\nMarktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom\n11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im\nEinvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:\n1. Abschnitt\nErrichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion\n§§ 1 bis 5\nII. Abschnitt\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nund ihre Verwendung\n§6\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe\n(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder\nverarbeitenden Betrieb geliefert wird.\n(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des\nEntgelts für die gelieferte Milch ein.\n(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf\nden Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                            2503\ninsgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die\nAnkaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die\nRepublikskasse ab.\n(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-\ndung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-\nten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.\n§ 7\nAbgabehöhe\n(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.\n(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt\ndie Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des\nErhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag\ndes darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.\n§ 8\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nZum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung\nhaben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die\nZolldienststellen verlangen.\n§ 9\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nAbgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der\nAbgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.\n§ 10\n1nkrafttreten\nDiese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 1990\nMinisterium\nfür Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nHaschke\nParlamentarischer Staatssekretär\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}