{"id":"bgbl1-1990-62-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":62,"date":"1990-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/62#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_62.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)","law_date":"1990-11-13T00:00:00Z","page":2451,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                               2451\nVerordnung\nüber die Gewährung von Sonderzuschlägen\nzur Sicherung des Personalbedarfs\n(Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)\nVom 13. November 1990\nAuf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in             (4) Die Vorschriften über die Besoldung für teilzeit-\nder Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besol-            beschäftigte Beamte sind entsprechend anzuwenden.\ndungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1\nS. 967) verordnet der Bundesminister des Innern:                                            §3\nEntscheidung über die Gewährung\n§ 1\nAnwendungsbereich                            Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen\ntrifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähig-    die Gemeinden, Gemeindeverbände und für die sonstigen\nkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Solda-       der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen-\nten in Verwendungsbereichen, die aus Arbeitsmarktgrün-        den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nr:len von dauerndem Personalmangel oder Personalwech-         lichen Rechts die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde im\nsel betroffen sind, nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge     Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nnach Maßgabe dieser Verordnung erhalten.                      gen Minister. Die Entscheidungsbefugnisse können auf die\nzuständige oberste Dienstbehörde übertragen werden, zu\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt,      § 2 mit der Maßgabe, daß für die Entscheidungen Einver-\nwenn Planstellen, bei Bundesbahn und Bundespost               nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nDienstposten, des Verwendungsbereichs nicht nur in Aus-       Minister herzustellen ist. Bei den Verwendungsbereichen\nnahmefällen\nnach § 1 Abs. 2 sind die zugehörigen Laufbahnen zu\n1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt          bezeichnen.\nwerden konnten oder\n§4\n2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber\nBeschränkung der Ausgaben\nsich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes\nentscheiden,                                                 (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-\nund keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser       herrn dürfen 0,3 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des\nVerhältnisse besteht.                                          Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-\nben nicht überschreiten.\n§2                                  (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die\nHöhe des Sonderzuschlags                      Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,\nkönnen die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für\n(1) Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier      Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,3 v. H. der für diese\nDienstalters-Steigerungsstufen oberhalb der Dienstalters-      Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsaus-\nstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten          gaben betragen, wenn der für das Besoldungsrecht\nund zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt            zuständige Minister oder die oberste Aufsichtsbehörde\nnicht übersteigen. Er soll in der Regel den Betrag von zwei    im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat; § 2 Abs. 2\nSteigerungsstufen nicht übersteigen.                           Satz 2 ist anzuwenden.\n(2) Die Sonderzuschläge sind nach Maßgabe des Absat-                                    § 5\nzes 1 für die zuschlagberechtigenden Verwendungsberei-                                    Zahlung\nche nach § 1 so festzusetzen, wie es zur Deckung des\nDer Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem\nPersonalbedarfs ausreichend und erforderlich ist. Gemein-\nsame Belange der Dienstherren sind zu berücksichtigen.        Tag der abschließenden Entscheidung nach§ 3 oder dem\nin ihr genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag,\n(3) Erhöhungen des Grundgehalts infolge Aufrückens in      an dem der Anspruch auf Besoldung entsteht. Der Sonder-\nden Dienstaltersstufen sind auf den Sonderzuschlag anzu-      zuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus\nrechnen.                                                      gezahlt.","2452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§6                                 (2) Der für das Besoldungsrecht zuständige Minister\nkann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1\nWegfall des Sonderzuschlags\nzulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personalein-\n(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit       satzes vorliegen.\ndem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus dem\nVerwendungsbereich ausscheidet. Der Sonderzuschlag                                      § 7\nwird für den laufenden Monat belassen. Wechselt der\nInkrafttreten; Geltungsdauer\nBeamte oder Soldat in einen anderen zuschlagberechti-\ngenden Verwendungsbereich, ist über die Gewährung des        Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in\nSonderzuschlags erneut zu entscheiden; vorausgegan-       Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer\ngene Anrechnungen nach § 2 Abs. 3 sind zu berücksichti-   Kraft. Sonderzuschläge, die vor dem Tag des Außerkraft-\ngen. Auf den neu zu gewährenden Sonderzuschlag ist ein    tretens der Verordnung gewährt worden sind, werden über\nnach Satz 2 belassener für denselben Zeitraum anzurech-   diesen Tag hinaus nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 und des\nnen.                                                      § 6 weitergezahlt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt"]}