{"id":"bgbl1-1990-62-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":62,"date":"1990-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/62#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_62.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung","law_date":"1990-11-12T00:00:00Z","page":2447,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                            2447\nVerordnung\nzur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung\nVom 12. November 1990\nEs verordnen                                                 (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die\nnicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,\nauf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-               dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr\ngesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes-         gebracht werden, wenn\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami-           1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-\nlie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft            landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,\nund                                                              2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und\nSauermilchquark verwendete Käsereimilch einem\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und            Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem\nAbs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4             zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der            nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-              gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-             worden sind, und\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:            3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-\ntige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des\nArtikel 1                                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nzugelassen worden ist.\nÄnderung der Käseverordnung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-             scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-        den, wenn\ndert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1140), wird wie folgt geändert:                               1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-\ndes im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden\n1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich-              Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des\nRates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-\ntung\" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu\nersetzen,\" eingefügt.                                           heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im\ninnergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch\nfür die zur Käseherstellung verwendete Milch,\n,,§ 2                                Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)\nAnwendungsbereich                              gelten,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für         2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt\ndas gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen               und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders\nvon Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs-                untersucht worden sind und\nmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne           3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im\ndieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder               Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nErzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen-               Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen\nschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich-          nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder            Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden\nabgegeben werden.\"                                              Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.\n3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem                (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,\nWort „Aromastoffen\" die Worte „und Aromaextrakte\"           die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-\nangefügt.                                                   chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14\n4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                           bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in\nVerbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-\nbar angegeben ist:\n5. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-\n,,§ 28                                 zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-\nAusländische Käse                              milch hergestellt\",\nund ausländische Erzeugnisse aus Käse\n2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden\n(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-             ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt\nnung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse                 wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,","2448                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den             c) Absatz 3 wird gestrichen.\nin den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde-           d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nrungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,\n,,2. des Absatzes 2\".\n4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen\nMerkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-\nchungen die Beschreibung der Abweichung.                3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4\"\nZusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14\nAbs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des                durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1\" ersetzt.\nHerstellungslandes verwendet werden.                           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der                aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3\nSorte „Provolofle\" mit einem Zusatz von Hexamethy-                      Buchstabe a\" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nlentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden;                     oder 2 und 4 Buchstabe a\" und das Zitat,,§ 4\nder Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm                      Nr. 1 und 4 Buchstabe d\" durch das Zitat,,§ 4\nnicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde-                   Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d\"\nhyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie-                  ersetzt.\nrungsstoff Hexamethylentetramin\" in Verbindung mit                bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und\nder Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der                         4\" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4\nZutaten kenntlich zu machen.\"                                           und 5\" ersetzt.\nc) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 30 wird wie folgt geändert:\n,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.\"\na) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils\ndie Angabe,,§ 28 Abs. 3\" durch die Angabe,,§ 28\nAbs. 4\" und die Worte „in den Geltungsbereich           4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndieser Verordnung verbringt\" durch die Worte „in           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nden Verkehr bringt\" ersetzt.                               b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:             „3. bei Milchstreichfetterzeugnissen\n,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-                 a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet\"\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                           bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von\nwer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse                       50 Gewichtshundertteilen und weniger,\noder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht                        b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer\nsind, in den Verkehr bringt.\"                                           Standardsorte in den Verkehr gebracht\nwird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3\" durch die                      in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der\nAngabe „ 1 a bis 3a\" ersetzt.                                           Füllung in engem räumlichem Zusammen-\n7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46                        hang mit der Verkehrsbezeichnung;\nAbs. 3 des Milchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 14                       der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,\nAbs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes\"                         wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis\nersetzt.                                                               25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-\nden.\"\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                               c) Folgender Absatz wird angefügt:\nIn Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a                   ,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\nPektin, Obstpektin\" durch die Worte „E 440 Pektine\"              der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann\nersetzt.                                                         die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-\nsen enthalten\nArtikel 2\n1. den Hinweis „fettreduziert\" bei Erzeugnissen\nÄnderung der Mllcherzeugnlsverordnung\nmit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970                          hundertteilen,\n(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord-           2. den Hinweis „fettarm\" bei Erzeugnissen mit\nnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt                  einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-\ngeändert:                                                                 hundertteilen,\nwenn sie nicht unter einer Standardsorte in den\n1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nVerkehr gebracht werden.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-\nfetterzeugnissen\" durch das Wort „Milchstreichfett-                                 ,,§ 6\nerzeugnissen\" ersetzt.                                                   Ausländische Erzeugnisse\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                     (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\n„Geschmacksrichtung\" die Worte ,, , ohne einen           nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische\nMilchbestandteil zu ersetzen,\" eingefügt.                Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                   2449\nVerordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des                       schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den\nAbsatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn                        Verkehr bringt.\"\n1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2\" durch die\nlandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,                    Angabe „Absatz 2 oder 2a\" ersetzt.\nc) In Absatz 6     werden im einleitenden Satzteil die\n2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe\nWorte ,,§ 46  Abs. 3 des Milchgesetzes\" durch die\neinem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-\nWorte ,,§ 14  Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-\nsem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-\nnegesetzes\"   und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2\nren unterworfen worden sind und\nAbs. 2 oder   3\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\"\n3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-                  ersetzt.\ntige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.\nzugelassen worden ist.\n(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent-          8. § 7b wird wie folgt gefaßt:\nlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere\n,,§ 7b\nhinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von\nÜbergangsvorschrift\nAusgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen\nabweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-                    Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-\nden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den                fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-\n§§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der                zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in\nFertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung                den Verkehr gebracht werden.\"\nmit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-\nben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach           9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-\na) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach\nnung des Herstellungslandes verwendet werden.\"\ndem Wort „Puddings,\" das Wort „Milchreis,\" einge-\nfügt.\n6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:             b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-                 ,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                           der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-\nwer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische                             handlung nach der Fermentation, sowie einer\nMilcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-                    Standardsorte der Gruppe V.\"\nc) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:\n„Gruppe                                                  Standardsorte\n1                                    2                         3                    4\na)   Bezeichnung                                                             Herstellungsweise,     Fettgehalt in\nBezeichnung\nb)   Herstellungsweise                                                       besondere Merkmale     100 Gewichtsteilen,\nsonstige Zusam-\nmensetzung\nXV.\na) Milchstreichfetterzeugnis                       1. Dreiviertelfettbutter  wie Spalte 1, XV b)    60-62\nb)   hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter 2. Halbfettbutter         wie Spalte 1, XV b)    40-42\"\nZusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe\nXVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder\nMilcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/\noder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe\nIX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-\nrienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-\nnissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure\nzur Einstellung des pH-Wertes und/oder\nE 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/\noder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-\nlieh nach dem Typ Wasser in Fett.\nFettgehalt: 20 - 62 % oder\nmindestens 80 %","2450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                       rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekanntmachen.\na) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,\nObstpektin\" durch die Worte „E 440 Pektine\"\nersetzt.                                                                      Artikel 4\nb) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und\nerzeugnissen\" durch das Wort „Milchstreichfett-     Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur\nerzeugnissen\" ersetzt.                              Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                     Artikel 5\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher-     Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am\nzeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände-  21. Dezember 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}