{"id":"bgbl1-1990-62-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":62,"date":"1990-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_62.pdf#page=5","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Destillation","law_date":"1990-11-07T00:00:00Z","page":2445,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                  2445\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 7. November 1990\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vor-\nForsten verordnet                                               drucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nwenden.\"\nauf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4\nund 5, des§ 9 Abs. 1, des§ 15, des§ 16 und des§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen         4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                                        ,,§ 5\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen                               Selbstveranlagung\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nminister für Wirtschaft,                                           (1) Die Mitteilung des Erzeugers nach Artikel 10\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88\nauf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten             der Kommission vom 17. Februar 1988 (ABI. EG Nr.\nGesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der             L 45 S. 15) über seine zur Destillation zu liefernden\nFinanzen sowie                                                  Mengen gilt als Bescheid des Bundesamtes, wenn in\nder Mitteilung die Mengen zutreffend angegeben wor-\nauf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des genannten Ge-\nden sind. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung bis\nsetzes:\nzum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so\nArtikel 1                              erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben des\nErzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder\nDie Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun-           Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernden\ngen für Wein und die Durchführung der obligatorischen           Mengen.\nDestillation in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) wird wie folgt geändert:\nNr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987\n(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Fassung bleibt unberührt.\"\n,,§ 2\nZuständige Stellen                    5. Folgender neuer § 8 a wird eingefügt:\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Ver-                                       ,,§ Ba\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist\nEndgültige Aufgabe von Rebflächen\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                      (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung die Gewährung der Prämie für die endgültige\n(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alko-\nAufgabe von Rebflächen mit einem Gefälle von 30 %\nholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder\nund mehr ausschließen.\nBrennweines und für die Überwachung der Destillation\nist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein            (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nwird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein          ordnung für die Gewährung der Prämie und die Fest-\ngelagert.                                                    stellung der Voraussetzungen für die Befreiung von der\nobligatorischen Destillation weitere als in der Verord-\n(3) Zuständig für die Gewährung der Prämien zur           nung (EWG) Nr. 1442/88 und den zu ihrer Durchfüh-\nendgültigen Aufgabe von Rebflächen und die Feststel-         rung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen\nlung der Voraussetzungen für die Befreiung von der           Angaben und die Vorlage weiterer Unterlagen vor-\nobligatorischen Destillation sind die nach Landesrecht\nschreiben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen\nzuständigen Stellen.\"\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\n2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                    (3) Die Prämie darf nicht in Form einer jährlichen\nPrämie nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/\n88 gewährt werden.\"\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n6. Folgender neuer § 10a wird eingefügt:\nMuster, Vordrucke\n,,§ 10a\nDie jeweils zuständige Stelle kann für Anträge,\nVerträge, Bescheinigungen, Erklärungen, Mitteilungen                           Ordnungswidrigkeiten\nund andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser             Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des\nVerordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte not-          Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nwendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke              organisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","2446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nentgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung     ,,(1) Der bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n(EWG) Nr. 441/88 eine Mitteilung nicht, nicht richtig    wein (Bundesmonopolverwaltung) gelagerte Alkohol wird\noder nicht rechtzeitig macht.\"                           vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager\nbis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr\naus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung\nArtikel 2                          durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser\nVerordnung unterstellt.\"\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\ndie Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die                                      Artikel 4\nDurchführung der obligatorischen Destillation in der vom\nArtikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in\n18. November 1990 an geltenden Fassung im Bundes-\nKraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\ngesetzblatt bekanntmachen.\nVerkündung in Kraft. Die Verordnung über die Gewährung\nvon Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der\nobligatorischen Destillation gilt vom 18. Mai 1991 an\nArtikel 3\nwieder in ihrer am 17. November 1990 maßgebenden\n§ 3 Abs. 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom          Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\n11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744) wird wie folgt gefaßt:       etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}