{"id":"bgbl1-1990-62-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":62,"date":"1990-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1990-11-09T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["2442                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 9. November 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\n§ 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „bestimmten\" die Worte ,, , dem\nStand der Technik entsprechenden\" eingefügt.\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,\ndie dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.\"\n3. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:\n„Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuß für\nAnlagensicherheit nach§ 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndem Stand der Technik entsprechende Regeln (Technische Regeln) vor.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 9. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                     2443\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aflatoxin-Verordnung\nVom 6. November 1990\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4                                    Artikel 2\nBuchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n§ 14 Abs. 2 der Diätverordnung in der Fassung der\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713),\nS. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Jugend,\ndie zuletzt durch § 10 der Verordnung über Margarine-\nFamilie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den\nund Mischfetterzeugnisse vom 31. August 1990 (BGBI. 1\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nS. 1989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsten und für Wirtschaft:\nArtikel 1                           1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-\nDie Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976                 kolon ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 3313) wird wie folgt geändert:\n2. Folgende Nummer wird angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  „6. ihr Gehalt an Aflatoxinen 8 1 , 8 2 , G1 , G2 darf einzeln\noder insgesamt den Wert von 0,05 µg/kg und von\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAflatoxin M 1 den Wert von 0,01 µg/kg, jeweils bezo-\n,,(1) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren           gen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-\nGehalt an den Aflatoxinen 81, 8 2 , G 1, G2 oder M1 die        schreiten.\"\ndort für sie festgesetzten Höchstmengen über-\nschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Ver-\nmischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht                                 Artikel 3\noder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nwerden.\"\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1\"           zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\nersetzt durch die Worte „der Anlage\".                   1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „in § 1\nAbs. 1\" ersetzt durch die Worte „dort für sie\".\nArtikel 4\n3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser            Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Verkündung in\nVerordnung.                                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","2444                       R1mrlesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nAnlage\n(zu §§ 1 und 2)\nHöchstmenge\nAflatoxine              Erzeugnisse                                                in oder auf\nLebensmitteln\nin µg/kg\n1. Aflatoxin B1         Lebensmittel, ausgenommen die in Nummer 2 Buchstabe a\naufgeführten Erzeugnisse                                       2\n2. Summe der Aflatoxine a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von\nB1, B2, G1, G2         Lebensmitteln bestimmt sind                                 0,05\nb) andere Lebensmittel                                         4\n3. Aflatoxin M 1        Milch                                                          0,05","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                  2445\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 7. November 1990\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vor-\nForsten verordnet                                               drucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nwenden.\"\nauf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4\nund 5, des§ 9 Abs. 1, des§ 15, des§ 16 und des§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen         4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                                        ,,§ 5\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen                               Selbstveranlagung\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nminister für Wirtschaft,                                           (1) Die Mitteilung des Erzeugers nach Artikel 10\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88\nauf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten             der Kommission vom 17. Februar 1988 (ABI. EG Nr.\nGesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der             L 45 S. 15) über seine zur Destillation zu liefernden\nFinanzen sowie                                                  Mengen gilt als Bescheid des Bundesamtes, wenn in\nder Mitteilung die Mengen zutreffend angegeben wor-\nauf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des genannten Ge-\nden sind. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung bis\nsetzes:\nzum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so\nArtikel 1                              erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben des\nErzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder\nDie Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun-           Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernden\ngen für Wein und die Durchführung der obligatorischen           Mengen.\nDestillation in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) wird wie folgt geändert:\nNr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987\n(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Fassung bleibt unberührt.\"\n,,§ 2\nZuständige Stellen                    5. Folgender neuer § 8 a wird eingefügt:\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Ver-                                       ,,§ Ba\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist\nEndgültige Aufgabe von Rebflächen\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                      (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung die Gewährung der Prämie für die endgültige\n(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alko-\nAufgabe von Rebflächen mit einem Gefälle von 30 %\nholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder\nund mehr ausschließen.\nBrennweines und für die Überwachung der Destillation\nist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein            (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nwird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein          ordnung für die Gewährung der Prämie und die Fest-\ngelagert.                                                    stellung der Voraussetzungen für die Befreiung von der\nobligatorischen Destillation weitere als in der Verord-\n(3) Zuständig für die Gewährung der Prämien zur           nung (EWG) Nr. 1442/88 und den zu ihrer Durchfüh-\nendgültigen Aufgabe von Rebflächen und die Feststel-         rung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen\nlung der Voraussetzungen für die Befreiung von der           Angaben und die Vorlage weiterer Unterlagen vor-\nobligatorischen Destillation sind die nach Landesrecht\nschreiben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen\nzuständigen Stellen.\"\nregionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\n2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                    (3) Die Prämie darf nicht in Form einer jährlichen\nPrämie nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/\n88 gewährt werden.\"\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\n6. Folgender neuer § 10a wird eingefügt:\nMuster, Vordrucke\n,,§ 10a\nDie jeweils zuständige Stelle kann für Anträge,\nVerträge, Bescheinigungen, Erklärungen, Mitteilungen                           Ordnungswidrigkeiten\nund andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser             Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des\nVerordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte not-          Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nwendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke              organisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","2446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nentgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung     ,,(1) Der bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n(EWG) Nr. 441/88 eine Mitteilung nicht, nicht richtig    wein (Bundesmonopolverwaltung) gelagerte Alkohol wird\noder nicht rechtzeitig macht.\"                           vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager\nbis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr\naus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung\nArtikel 2                          durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser\nVerordnung unterstellt.\"\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\ndie Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die                                      Artikel 4\nDurchführung der obligatorischen Destillation in der vom\nArtikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in\n18. November 1990 an geltenden Fassung im Bundes-\nKraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\ngesetzblatt bekanntmachen.\nVerkündung in Kraft. Die Verordnung über die Gewährung\nvon Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der\nobligatorischen Destillation gilt vom 18. Mai 1991 an\nArtikel 3\nwieder in ihrer am 17. November 1990 maßgebenden\n§ 3 Abs. 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom          Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\n11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744) wird wie folgt gefaßt:       etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                            2447\nVerordnung\nzur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung\nVom 12. November 1990\nEs verordnen                                                 (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die\nnicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,\nauf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine-               dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr\ngesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes-         gebracht werden, wenn\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami-           1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-\nlie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft            landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,\nund                                                              2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und\nSauermilchquark verwendete Käsereimilch einem\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und            Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem\nAbs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4             zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der            nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-              gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-             worden sind, und\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:            3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-\ntige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des\nArtikel 1                                 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nzugelassen worden ist.\nÄnderung der Käseverordnung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-             scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-        den, wenn\ndert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1140), wird wie folgt geändert:                               1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-\ndes im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden\n1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich-              Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des\nRates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-\ntung\" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu\nersetzen,\" eingefügt.                                           heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im\ninnergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch\nfür die zur Käseherstellung verwendete Milch,\n,,§ 2                                Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)\nAnwendungsbereich                              gelten,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für         2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt\ndas gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen               und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders\nvon Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs-                untersucht worden sind und\nmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne           3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im\ndieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder               Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nErzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen-               Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen\nschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich-          nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder            Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden\nabgegeben werden.\"                                              Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.\n3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem                (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,\nWort „Aromastoffen\" die Worte „und Aromaextrakte\"           die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-\nangefügt.                                                   chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14\n4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.                           bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in\nVerbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-\nbar angegeben ist:\n5. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-\n,,§ 28                                 zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-\nAusländische Käse                              milch hergestellt\",\nund ausländische Erzeugnisse aus Käse\n2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden\n(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-             ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt\nnung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse                 wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,","2448                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den             c) Absatz 3 wird gestrichen.\nin den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde-           d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nrungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,\n,,2. des Absatzes 2\".\n4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen\nMerkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-\nchungen die Beschreibung der Abweichung.                3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4\"\nZusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14\nAbs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des                durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1\" ersetzt.\nHerstellungslandes verwendet werden.                           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der                aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3\nSorte „Provolofle\" mit einem Zusatz von Hexamethy-                      Buchstabe a\" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nlentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden;                     oder 2 und 4 Buchstabe a\" und das Zitat,,§ 4\nder Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm                      Nr. 1 und 4 Buchstabe d\" durch das Zitat,,§ 4\nnicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde-                   Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d\"\nhyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie-                  ersetzt.\nrungsstoff Hexamethylentetramin\" in Verbindung mit                bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und\nder Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der                         4\" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4\nZutaten kenntlich zu machen.\"                                           und 5\" ersetzt.\nc) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 30 wird wie folgt geändert:\n,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.\"\na) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils\ndie Angabe,,§ 28 Abs. 3\" durch die Angabe,,§ 28\nAbs. 4\" und die Worte „in den Geltungsbereich           4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndieser Verordnung verbringt\" durch die Worte „in           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nden Verkehr bringt\" ersetzt.                               b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:             „3. bei Milchstreichfetterzeugnissen\n,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-                 a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet\"\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                           bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von\nwer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse                       50 Gewichtshundertteilen und weniger,\noder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht                        b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer\nsind, in den Verkehr bringt.\"                                           Standardsorte in den Verkehr gebracht\nwird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3\" durch die                      in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der\nAngabe „ 1 a bis 3a\" ersetzt.                                           Füllung in engem räumlichem Zusammen-\n7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46                        hang mit der Verkehrsbezeichnung;\nAbs. 3 des Milchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 14                       der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,\nAbs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes\"                         wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis\nersetzt.                                                               25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-\nden.\"\n8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                               c) Folgender Absatz wird angefügt:\nIn Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a                   ,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\nPektin, Obstpektin\" durch die Worte „E 440 Pektine\"              der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann\nersetzt.                                                         die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-\nsen enthalten\nArtikel 2\n1. den Hinweis „fettreduziert\" bei Erzeugnissen\nÄnderung der Mllcherzeugnlsverordnung\nmit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-\nDie Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970                          hundertteilen,\n(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord-           2. den Hinweis „fettarm\" bei Erzeugnissen mit\nnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt                  einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-\ngeändert:                                                                 hundertteilen,\nwenn sie nicht unter einer Standardsorte in den\n1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nVerkehr gebracht werden.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-\nfetterzeugnissen\" durch das Wort „Milchstreichfett-                                 ,,§ 6\nerzeugnissen\" ersetzt.                                                   Ausländische Erzeugnisse\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                     (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\n„Geschmacksrichtung\" die Worte ,, , ohne einen           nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische\nMilchbestandteil zu ersetzen,\" eingefügt.                Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                   2449\nVerordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des                       schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den\nAbsatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn                        Verkehr bringt.\"\n1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-             b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2\" durch die\nlandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,                    Angabe „Absatz 2 oder 2a\" ersetzt.\nc) In Absatz 6     werden im einleitenden Satzteil die\n2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe\nWorte ,,§ 46  Abs. 3 des Milchgesetzes\" durch die\neinem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-\nWorte ,,§ 14  Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-\nsem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-\nnegesetzes\"   und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2\nren unterworfen worden sind und\nAbs. 2 oder   3\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\"\n3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-                  ersetzt.\ntige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.\nzugelassen worden ist.\n(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent-          8. § 7b wird wie folgt gefaßt:\nlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere\n,,§ 7b\nhinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von\nÜbergangsvorschrift\nAusgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen\nabweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-                    Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-\nden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den                fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-\n§§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der                zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in\nFertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung                den Verkehr gebracht werden.\"\nmit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-\nben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach           9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-\na) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach\nnung des Herstellungslandes verwendet werden.\"\ndem Wort „Puddings,\" das Wort „Milchreis,\" einge-\nfügt.\n6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:             b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-                 ,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,                           der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-\nwer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische                             handlung nach der Fermentation, sowie einer\nMilcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-                    Standardsorte der Gruppe V.\"\nc) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:\n„Gruppe                                                  Standardsorte\n1                                    2                         3                    4\na)   Bezeichnung                                                             Herstellungsweise,     Fettgehalt in\nBezeichnung\nb)   Herstellungsweise                                                       besondere Merkmale     100 Gewichtsteilen,\nsonstige Zusam-\nmensetzung\nXV.\na) Milchstreichfetterzeugnis                       1. Dreiviertelfettbutter  wie Spalte 1, XV b)    60-62\nb)   hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter 2. Halbfettbutter         wie Spalte 1, XV b)    40-42\"\nZusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe\nXVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder\nMilcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/\noder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe\nIX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-\nrienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-\nnissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure\nzur Einstellung des pH-Wertes und/oder\nE 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/\noder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-\nlieh nach dem Typ Wasser in Fett.\nFettgehalt: 20 - 62 % oder\nmindestens 80 %","2450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                       rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekanntmachen.\na) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,\nObstpektin\" durch die Worte „E 440 Pektine\"\nersetzt.                                                                      Artikel 4\nb) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und\nerzeugnissen\" durch das Wort „Milchstreichfett-     Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur\nerzeugnissen\" ersetzt.                              Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                     Artikel 5\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher-     Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am\nzeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände-  21. Dezember 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                               2451\nVerordnung\nüber die Gewährung von Sonderzuschlägen\nzur Sicherung des Personalbedarfs\n(Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)\nVom 13. November 1990\nAuf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in             (4) Die Vorschriften über die Besoldung für teilzeit-\nder Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besol-            beschäftigte Beamte sind entsprechend anzuwenden.\ndungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1\nS. 967) verordnet der Bundesminister des Innern:                                            §3\nEntscheidung über die Gewährung\n§ 1\nAnwendungsbereich                            Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen\ntrifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähig-    die Gemeinden, Gemeindeverbände und für die sonstigen\nkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Solda-       der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen-\nten in Verwendungsbereichen, die aus Arbeitsmarktgrün-        den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nr:len von dauerndem Personalmangel oder Personalwech-         lichen Rechts die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde im\nsel betroffen sind, nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge     Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nnach Maßgabe dieser Verordnung erhalten.                      gen Minister. Die Entscheidungsbefugnisse können auf die\nzuständige oberste Dienstbehörde übertragen werden, zu\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt,      § 2 mit der Maßgabe, daß für die Entscheidungen Einver-\nwenn Planstellen, bei Bundesbahn und Bundespost               nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nDienstposten, des Verwendungsbereichs nicht nur in Aus-       Minister herzustellen ist. Bei den Verwendungsbereichen\nnahmefällen\nnach § 1 Abs. 2 sind die zugehörigen Laufbahnen zu\n1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt          bezeichnen.\nwerden konnten oder\n§4\n2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber\nBeschränkung der Ausgaben\nsich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes\nentscheiden,                                                 (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-\nund keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser       herrn dürfen 0,3 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des\nVerhältnisse besteht.                                          Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-\nben nicht überschreiten.\n§2                                  (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die\nHöhe des Sonderzuschlags                      Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,\nkönnen die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für\n(1) Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier      Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,3 v. H. der für diese\nDienstalters-Steigerungsstufen oberhalb der Dienstalters-      Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsaus-\nstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten          gaben betragen, wenn der für das Besoldungsrecht\nund zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt            zuständige Minister oder die oberste Aufsichtsbehörde\nnicht übersteigen. Er soll in der Regel den Betrag von zwei    im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat; § 2 Abs. 2\nSteigerungsstufen nicht übersteigen.                           Satz 2 ist anzuwenden.\n(2) Die Sonderzuschläge sind nach Maßgabe des Absat-                                    § 5\nzes 1 für die zuschlagberechtigenden Verwendungsberei-                                    Zahlung\nche nach § 1 so festzusetzen, wie es zur Deckung des\nDer Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem\nPersonalbedarfs ausreichend und erforderlich ist. Gemein-\nsame Belange der Dienstherren sind zu berücksichtigen.        Tag der abschließenden Entscheidung nach§ 3 oder dem\nin ihr genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag,\n(3) Erhöhungen des Grundgehalts infolge Aufrückens in      an dem der Anspruch auf Besoldung entsteht. Der Sonder-\nden Dienstaltersstufen sind auf den Sonderzuschlag anzu-      zuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus\nrechnen.                                                      gezahlt.","2452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§6                                 (2) Der für das Besoldungsrecht zuständige Minister\nkann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1\nWegfall des Sonderzuschlags\nzulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personalein-\n(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit       satzes vorliegen.\ndem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus dem\nVerwendungsbereich ausscheidet. Der Sonderzuschlag                                      § 7\nwird für den laufenden Monat belassen. Wechselt der\nInkrafttreten; Geltungsdauer\nBeamte oder Soldat in einen anderen zuschlagberechti-\ngenden Verwendungsbereich, ist über die Gewährung des        Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in\nSonderzuschlags erneut zu entscheiden; vorausgegan-       Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer\ngene Anrechnungen nach § 2 Abs. 3 sind zu berücksichti-   Kraft. Sonderzuschläge, die vor dem Tag des Außerkraft-\ngen. Auf den neu zu gewährenden Sonderzuschlag ist ein    tretens der Verordnung gewährt worden sind, werden über\nnach Satz 2 belassener für denselben Zeitraum anzurech-   diesen Tag hinaus nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 und des\nnen.                                                      § 6 weitergezahlt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                    2453\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 13. November 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der 3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom\n18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-\nordnung Straße in der seit 1. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Straße vom\n22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550),\n2. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 1. Straßen-Gefahrgutänderungsver-\nordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858),\n3. die im wesentlichen am 1. Februar 1990 in Kraft getretene 2. Straßen-\nGefahrgutänderungsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),\n4. die im wesentlichen am 1. August 1990 in Kraft getretene 3. Straßen-Gefahr-\ngutänderungsverordnung vom 18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1 , 2 und 5, des § 4 Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 17 der Gefahrgutver-\nordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983\n(BGB!. 1 S. 905),\nzu 2. des§ 3 Abs. 1, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 2 und 3 und des§ 10 Abs. 2\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister\nfür Verket1r vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),\nzu 3. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1918),\nzu 4. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigung auf den Bundesminister\nfür Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918).\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","2454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf Straßen\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\n§ 1                                             211 371   Satz  2,\n211 672   Satz  2,\nGrundregel\n211 771   Satz  2,\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährli-                      212 153   Satz  1.\ncher Güter mit Straßenfahrzeugen.\n§2\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter\nunterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu                     Begriffsbestimmungen\ndieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom\n(1) Im Sinne dieser Verordnung\nmittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.\n1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt            nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Sätze 3\nden Regeln des Europäischen Übereinkommens vom                   bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden\n30. September 1957 über die internationale Beförderung           Güter;\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen)\n(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher      2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nSprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser            rung des Gutes verwendet;\nVerordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle-     3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-\nren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im         rungsvertrag abschließt, wird kein Beförderungsvertrag\nübrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für\nabgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender;\ngrenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies\nausdrücklich bestimmt ist.                                   4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\n(4) Folgende Vorschriften der Anlagen A und B gelten in        befördert;\nder für innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden\nFassung auch für grenzüberschreitende Beförderungen:         5. ist Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug lenkt;\n6. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in\nAnlage A\nden Anlagen A und B nicht ausdrücklich etwas anderes\nRandnummer 2002           Abs. 3 Satz 2,                         bestimmt ist, die Sachverständigen nach § 9 Abs. 3\n3513       Satz 2,                                Nr. 2.\n3606       Satz 2,\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\nAnlage B                                                     derungen.\nRandnummer 10 003,                                                                       §3\n10 118    Abs.   5 Satz 3,\n10 130    Abs.   1 Satz 4 und 5,                            Zulassung zur Beförderung\n10 204    Abs.   4,\n(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför-\n10 240    Abs.   6,\ndert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer\n10 260    Abs.   3,\n2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen\n10 315    Abs.   8 Satz 1 und 2,\nsind. Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer\n10 353    Abs.   3,\nnur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen\n10 381    Abs.   1, Abs. 2 Buchstabe f und\nsind. Der Beförderer ist verpflichtet, anhand der ihm vor-\nAbs.   3,\ngelegten Begleitpapiere nachzuprüfen, ob die gefähr-\n10 385    Abs.  1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,\nlichen Güter nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1\n10 420,\nSätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen sind.\n10 500    Abs. 1 O (ausgenommen die Vor-\nschriften über die Warntafelhal-      (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\nterung) und 11,                    derungen.\n11 311    Abs. 1 Satz 3,\n11 401    Satz 2,                                                        §4\n51 220     Abs. 4 Satz 1,                                        Sicherheitspflichten\n52 401     Satz 3,\n71 500     Satz 2 und 3,                         (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\n211 153    Satz 1,                            ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\n211170     Satz 2,                            Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\n211 172    Abs. 6,                             Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-\n211 270    Satz 3,                            dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.","Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                 2455\n(2) Der Absender muß den Beförderer und der Verlader                                   §5\nmuß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und\nAusnahmen\ndessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer und ggf.\nBuchstabe der Stoffaufzählung) sowie ggf. auf die Beach-        (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\ntung der §§ 7 und 7 a hinweisen. Wird der Absender im         auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nAuftrage eines anderen tätig, so hat der Auftraggeber den     Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zu-\nAbsender in gleicher Weise zu unterrichten. Die Sorgfalts-    lassen.\npflichten des Beförderers werden hierdurch nicht berührt.\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\n(3) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\nZwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder        1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nverpacken läßt, muß die Vorschriften über                         sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\n1. die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 bis 6.2, 8\nund 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7  2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,                           nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\n2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klassen 1                 entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der          gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so\nKlasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6,                  muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1 bis              verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wer-\n6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der Klasse 7     den können.\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\n4. Versandstücke als Probe für Prüfzwecke nach Rand-          bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-\nnummer 2020 Abs. 2 bis 4                                  steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche\nbeachten.                                                     Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit\nder Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende\n(4) Der Verlader muß bei der Übergabe gefährlicher         Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\nGüter zur Beförderung prüfen, ob deren Verpackung unbe-       2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die ver-\nschädigt ist. Ein Versandstück, dessen Verpackung             bleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß\nbeschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches     begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme\nGut austritt oder austreten kann, darf zur Beförderung erst   im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar\nübergeben werden, wenn der Mangel beseitigt worden ist.       angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle\nkann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des\n(5) Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück beför-       Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem\ndern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere              Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\nundicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten\nkann.                                                            (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so\nsind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-\n(6) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförderung    rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten\nin loser Schüttung oder in Containern nur übergeben und\nSicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-\nder Beförderer sie nur befördern, wenn die Beförderungs-\nkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren\nart nach Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist.\nherausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen darf der Ver-\nvon drei Jahren zugelassen werden.\nlader gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks nur\nübergeben und der Beförderer sie nur befördern, wenn die         (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-\nBeförderungsart nach Anlage B Randnummer 10 003               minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der\nAbs. 1 zulässig ist und bei Tankfahrzeugen das gefährli-      Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-\nche Gut in der Bescheinigung der besonderen Zulassung         gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nnach Anlage B Anhang B.3 aufgeführt ist.                      bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ver-\n(7) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003        ordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-\nüber                                                          zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren oder Auf-\ngaben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die\n1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnummer               öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz\n10 003 Abs. 2) muß der Halter,                            2 ist anzuwenden.\n2. Beladen, Zusammenladen und Handhabung (Rand-                                           §6\nnummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der Verlader, Beför-\nderer, Fahrzeugführer oder Beifahrer, über Entladen            Baumusterzulassungen, Prüfbescheinigungen\n(Randnummer 10 003 Abs. 4) muß der Beförderer,\n(1) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-\nFahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger,\nbatterien sind nach dem Verfahren der Anlage B Anhang\n3. Durchführung der Beförderung und Überwachung beim          B.1 a Randnummer 211140 und Tankcontainer nach dem\nParken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der Fahr-           Verfahren der Anlage B Anhang B.1 b Randnummer\nzeugführer                                                212140 zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster\nbeachten.                                                     erteilt. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das\nBaumuster des festverbundenen Tanks, des Aufsetztanks\n(8) Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1 und 2 und die Absätze 4, 6   und der Gefäßbatterien den Anforderungen der Anlage B\nSatz 1 und Absatz 7 gelten auch für grenzüberschreitende      Anhang B.1 a oder das Baumuster des Tankcontainers\nBeförderungen.                                                den Anforderungen der Anlage B Anhang B.1 b entspricht.","2456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nIn der Zulassung muß bestimmt werden, für welche gefähr-       der Anlage B, ist von dem nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 oder 3\nlichen Güter der Tank verwendet werden darf. Die Bau-           zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der\nmusterzulassung kann außer nach den Vorschriften der            Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahr-\nVerwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, soweit          zeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein ent-\ndies zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher            sprechender Prüfvermerk einzutragen.\nGüter ausgehenden Gefahren nach§ 2 Abs. 1 des Geset-\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich           (6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-\nist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen inhalt-        verkehrs-Zulassungs-Ordnung        von    Tankfahrzeugen,\nlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit          Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahrzeugen von Auf-\neiner Auflage, Änderung oder Ergänzung der Auflage ver-         setztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen\nsehen werden.                                                   und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahr-\nzeugschein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4\n(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tankfahr-      eingetragen ist, ist durch äußere Besichtigung zu prüfen,\nzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder eines       ob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeich-\nTankcontainers sind diese nach Anlage B Anhang B.1 a            nung nach Anlage B Randnummer 10 500 ausgerüstet\noder Anhang B.1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind außer-\nsind und ob die Vorschriften der Anlage B, 1. und II. Teil\ndem daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften der\njeweils Abschnitt 2, eingehalten sind. Bei Tankfahrzeugen\nAnlage B, 1. und II. Teil, entsprechen. Genügen das Tank-\nist ferner durch die äußere Besichtigung des Tanks festzu-\nfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den\nstellen, ob dieser Mängel aufweist und ob die wiederkeh-\nerwähnten Vorschriften, ist vom Sachverständigen nach\nrenden Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung\n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster\nin Anlage B Anhang B.3 a auszustellen. In die Prüfbeschei-      nach Absatz 2 bestätigt worden sind. Die Prüfplakette darf\nnigung sind auch Bedingungen und Auflagen der Baumu-            nur zugeteilt werden, wenn eine gültige Prüfbescheinigung\nsterzulassung nach Absatz 1 Satz 6 zu übernehmen,               vorliegt, das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nsoweit sie von den an der Beförderung Beteiligten zu            Ordnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kennzeich-\nbeachten sind. Die Zulassungsstelle nach § 23 der Stra-         nung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet ist\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Sachverstän-            und keine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicher-\ndige nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein des            heitstechnischen Mängel festgestellt worden sind.\nTankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken:\n(7) Der Beförderer darf Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,\n,,Baumuster zugelassen nach GGVS\".\nGefäßbatterien, Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahr-\n(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und         zeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von\nTankcontainer unterliegen den in der Anlage B Anhang            Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks\nB.1 a Randnummern 211151 und 211152 sowie Anhang                nur zur Beförderung der gefährlichen Güter verwenden,\nB.1 b Randnummern 212151 und 212152 vorgesehenen                die in der Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4\nwiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prüfungsanfor-            oder in der Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufge-\nderungen erfüllt, so ist - außer bei Tankcontainern - vom       führt sind. Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten Typ III,\nSachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechen-          Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug-\nder Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.               maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen\nvon Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher\n(4) Beförderungseinheiten Typ III (Anlage B Randnum-\nGüter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Vermerk\nmer 11204 Abs. 3), Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks\nnach den Absätzen 2 oder 4 im Fahrzeugschein eingetra-\nsowie Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahr-\ngen ist. Der Fahrzeugführer hat Fahrzeugscheine von\nzeugen oder Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks be-\nAnhängern, die einen solchen Vermerk tragen, stets mitzu-\nstimmt sind, sind vor der ersten Inbetriebnahme daraufhin\nzu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kennzeich-            führen. Der Verlader hat dafür zu sorgen, daß gefährliche\nnung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet                Güter zur Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetz-\nsind, sowie der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2,  tanks, Gefäßbatterien oder Beförderungseinheiten Typ III\nfür die Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie         dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur übergeben wer-\nverwendet werden sollen, entsprechen. Genügen die               den, wenn die nach den Absätzen 2 und 4 für die Tanks\nFahrzeuge den erwähnten Vorschriften, ist von einem             und die Fahrzeuge (einschließlich Sattelzugmaschinen)\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 3 jeweils zuständigen Sachverständi-        vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen mit den erforder-\ngen für Beförderungseinheiten Typ III eine Prüfbescheini-       lichen Prüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B\ngung nach Anlage B Anhang B.3 b und für die übrigen             Anhang B.3c vorliegen und in ihnen das zu befördernde\nFahrzeuge eine Prüfbescheinigung nach Anlage B Anhang           Gut bezeichnet ist.\nB.3a auszustellen; der Sachverständige oder die Zulas-\nsungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-              (8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät-\nOrdnung vermerken durch Stempelaufdruck im Fahrzeug-            zen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas-\nschein „Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS\".                      sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung zu streichen. Damit erlischt das Recht zur Beför-\n(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B Anhang         derung gefährlicher Güter mit dem betreffenden Fahrzeug.\nB.2 Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beför-\nderungseinheiten Typ III, der Trägerfahrzeuge von Auf-             (9) Wer den Tankcontainer befüllt, darf nur solche Güter\nsetztanks sowie der Sattelzugmaschinen von Tankfahr-            einfüllen und sie mit dem Tankcontainer zur Beförderung\nzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks ist wie-           übergeben, die in der Baumusterzulassung oder in der\nderkehrend zu prüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförde-        Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufgeführt sind und\nrungseinheiten Typ III fünf Jahre und für die übrigen Fahr-     muß etwaige Auflagen der Baumusterzulassung für das zu\nzeuge drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung         befördernde Gut beachten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                2457\n§ 7                              Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der\nKlasse 2, Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 7 b und 8 b.\nBeförderung der Güter der Listen I und II\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der\n(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang 8.8\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,\nRandnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter\nhat der Beförderer durch eine Bescheinigung der Deut-\ngelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer\nschen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein Gleisan-\n280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der\nschluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4\nAbsätze 2 bis 8.\nnicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-      außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und\nnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der     Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr\nAutobahn                                                      auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung\nist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger\n1 . unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei      zu beantragen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2\nBenutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß         werden für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren\nist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-     Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl\nter Straßen, oder                                         von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höch-\n2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung          stens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche Bundes-\noder nach Anhang B.8 Randnummer 280 002 ausge-            bahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Aus-\nschlossen oder beschränkt ist.                            stellung der Bescheinigung oder entscheiden diese nicht\ninnerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag, ent-\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von          scheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder       Behörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2\nbei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder      dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch\nunbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten       von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt\nZeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist werden.\nauch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen\nbekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung\nBahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei\nAbsender im Beförderungspapier die Bezeichnung des\nSperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-\nBahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer-\nstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die\nken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS\".\nFahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-\nFür Beförderungen im Zusammenhang mit einem Hucke-\nlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-\npackverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die\nkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die ge-\nAnfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti-\nfährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestim-      gung der Deutschen Bundesbahn oder den von ihr beauf-\nmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid    tragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das\nüber die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor             Beförderungspapier für den Bahnstransport die Teilnahme\nBeförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer         am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.\nmuß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den\nBescheid über die Fahrwegbestimmung während der                  (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-       nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-\nlangen zur Prüfung aushändigen.                               gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport\nnach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-\n(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße                rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in        Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent-         Beförderungspapier für den Bahntransport während der\nladen werden kann, es sei denn, daß die Entfernung        Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-\nauf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop-          langen zur Prüfung vorlegen.\npelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\nStraße,                                                      (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 finden keine\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-          Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin\nhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche     (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-\nGut                                                       schen Republik und Berlin (Ost).\na) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen\nwerden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im                                    § 7a\nGeltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200\nKilometer beträgt und der Container auf dem größe-                   Entzündbare flüssige Stoffe\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem       (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in\nSchiff befördert werden kann oder                     der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6 genannt\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im        sind und die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die           Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzu-\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich        wenden.\ndieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt\n(2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in\nund das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\ndieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden     Absatz 1 genannten Stoffe\nkann.                                                 1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),","2458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks         behörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-\nnach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3         stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die\noder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,        Straßenverkehrsbehörde für die Bestimmung des Fahr-\ndie nach einem Berechnungsdruck von mindestens            wegs zwischen den Autobahnabschnitten zuständig, in\n0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn        deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die\ndies in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a oder      Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich\nin einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-        die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die\nlers oder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2     Beladestelle liegt.\nbestätigt ist,\n(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet\n3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer             sich nach Landesrecht.\n211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr . 2 oder 3 und Anhang\n8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz-             (3) Zuständig sind für\ntanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz\noder                                                       1. die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks,\nAufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landes-\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen              recht zuständigen Behörden, für die Baumusterzulas-\nTanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die            sung von Tankcontainern die Bundesanstalt für Mate-\nunter den Buchstaben a) fallen, oder bis zu 6000 Liter         rialforschung und -prüfung, für die Baumusterprüfung\nbei Stoffen, die unter den Buchstaben b) fallen, jeweils       die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nauf Entfernungen bis zu 100 km.                                nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung\n(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde-       anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der\nGewerbeordnung;\nrung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleis-\nanschluß haben.                                                 2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und die erstmali-\ngen und wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefä-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-\nßen die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von\ntende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet keine\nAnlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-\nAnwendung auf Beförderungen von und nach Berlin\nordnung anerkannten Sachverständigen nach § 24c\n(West) und den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-\nder Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverord-\nschen Republik und Berlin (Ost).\nnungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der Gewerbeord-\nnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich an-\n§8                                    erkannten Sachverständigen;\nSonderrechte                            3. die Prüfung von Fahrzeugen die amtlich anerkannten\n(1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des           Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-                    soweit es sich bei den Fahrzeugen um Tankfahr-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages                 zeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks oder Sattel-\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in           zugmaschinen von Tankfahrzeugen oder Trägerfahr-\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-              zeugen von Aufsetztanks handelt, dürfen diese Prü-\nschen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen-                  fungen, ausgenommen die Untersuchungen nach\nstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August               Nummer 4, auch von den Sachverständigen nach\n1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde-              Nummer 2 durchgeführt werden;\nrung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen        4. die Untersuchungen der Fahrzeuge einschließlich der\nFahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwer-            äußeren Besichtigung von Tanks\ntige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung\nstellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und                    a) nach § 6 Abs. 6 und\nBescheinigung nach den §§ 7 und 7 a tritt der Beförde-              b) nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4\nrungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit\ndie für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-\ndie Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen\nBehörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt,\noder Personen;\nob und in welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von\nden Anforderungen dieser Verordnung abgewichen wer-             5. die Bauartprüfung und -zulassung sowie die Über-\nden darf.                                                           wachung der Fertigung von Verpackungen nach\nAnlage A Anhang A.5 Randnummer 3550 Abs. 1 und\n(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland               von Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A Anhang A.6\naus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.                Randnummern 3602 und 3603 sowie die Baumuster-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei-         prüfung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 13\ntende Beförderungen.                                                die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;\nsie kann die Bauartprüfung von Herstellern oder Ver-\n§9                                    wendern einer Verpackung oder von sonstigen Prüf-\nZuständigkeiten                              stellen anerkennen. Das Verfahren richtet sich nach\nden vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt\n(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 Abs. 3              bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-\nist jeweils die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren          fung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Zu-\nBezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüber-             lassung von Verpackungen für die Beförderung\nschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen                 gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften\nliegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrs-            beziehen;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                               2459\n6. den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage A                                       § 10\nRandnummer 2010 und nach Anlage B Randnummer                               Ordnungswidrigkeiten\n10 602 der Bundesminister für Verkehr;\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und\n7. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung\nbesonderer Form,\ngefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder\nb) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen     grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder\nVersandstücken für radioaktive Stoffe gemäß der     fahrlässig\nvom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe-\nnen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften      1. als Absender entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 , auch in\nbeziehen,                                                Verbindung mit Absatz 8, den Beförderer auf das\ngefährliche Gut, dessen Bezeichnung oder die Beach-\nc) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen             tung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist oder\nbei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für\nradioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister        2. als Verlader entgegen\nfür Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen             a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,\nTechnischen Richtlinien für die Überwachung der              gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,\nFertigung von Verpackungen zur Beförderung\nb) § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,\ngefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften\nden Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut, des-\nbeziehen, und\nsen Bezeichnung oder die Beachtung der§§ 7 und\nd) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti-            7 a nicht hinweist,\nger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie           c) § 4 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8,\nderen erstmalige und wiederkehrende Prüfung                 das Versandstück ohne Beseitigung des Mangels\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;           zur Beförderung übergibt,\n8. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven             d) § 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1\nStoffen und für die Zulassung der Muster von Ver-               Abs. 4 und § 4 Abs. 8, dem Beförderer gefährliche\nsandstücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für            Güter zur Beförderung übergibt,\nStrahlenschutz;                                              e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 3 Satz 1, auch\n9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach An-                    in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß\nhang 8.3 der Anlage B in der für grenzüberschrei-               die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) vor\ntende Beförderungen geltenden Fassung die Zulas-                Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahrzeug-\nführers gelangen,\nsungsstellen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung;                                               f) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder\n1O 130 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 1\n10. die Ausstellung von Bescheinigungen und die An-                  Abs. 4, Gefahrzettel nicht anbringt,\nerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Rand-\nnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 die Industrie- und Han-           g) Anlage B Randnummer 1O 420 Satz 1, auch in\ndelskammern; mehrere Industrie- und Handelskam-                 Verbindung mit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer\nmern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Er-                  oder Beifahrer nicht einweist,\nledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnummer             h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,\n10 315 schließen;                                               auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht\nanbringt,\n11 . die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und\nGegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Rand-            i) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 erster Halb-\nnummer 2102 Abs. 9, die Festlegung der Verpackung               satz, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die vorge-\nnach Randnummer 2103 Abs. 5 Methoden E 102,                     schriebenen Zettel nicht anbringt,\nE 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von Stof-           j) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172\nfen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang A.1               Abs. 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nRandnummer 3101 Abs. 5 die Bundesanstalt für                    den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nMaterialforschung und -prüfung, für den militärischen           höchstzulässige Masse der Füllung dem Fahr-\nBereich das Bundesinstitut für chemisch-technische              zeugführer nicht angibt oder\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik\nund Beschaffung (BICT).                                      k) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172\nAbs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\n(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des                 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder\nBundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\n3. als Beförderer\nVerteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-\nzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfun-       a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngen der Tanks und der Fahrzeuge nach§ 6 sowie hinsicht-              Absatz 2, gefährliche Güter befördert,\nlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach§ 7              b) entgegen§ 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit\nund der Bescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10 durch                   § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 8, gefährliche Güter\nSachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die                 befördert,\nder Bundesminister der Verteidigung oder der Bundes-\nminister des Innern bestellt hat.                                 c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbin-\ndung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in\n(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für grenzüber-              Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in\nschreitende Beförderungen.                                            Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1, gefährliche","2460                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGüter ohne Fahrwegbestimmung befördert oder                    mitführt oder entgegen Absatz 3 Begleitpapiere zur\nnicht dafür sorgt, daß die Fahrwegbestimmung                   Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt,\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn                     jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nübergeben wird,                                           g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 1,\nd) (weggefallen)                                                  auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür\nsorgt, daß eine Warntafel oder Kennzeichnungs-\ne) entgegen§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit              nummer angebracht, sichtbar gemacht, verdeckt\n_Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung              oder entfernt wird,\nmit § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 a\nh) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 3,\nAbs. 4 Satz 1, nicht dafür sorgt, daß die Bescheini-\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel\ngung, die Reservierungsbestätigung oder das\nnicht anbringt, nicht sichtbar macht, nicht verdeckt\nBeförderungspapier für den Bahntransport dem                  oder nicht entfernt,\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\ngeben wird,                                               i) Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 die näch-\nsten zuständigen Behörden nicht oder nicht recht-\nf) entgegen Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3                       zeitig benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht\ndafür sorgt, daß das Beförderungspapier dem                j) Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4 Satz 1 in\nVerbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit§ 1\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-\nAbs. 4, Wasser nicht mitführt oder\ngeben wird,\nk) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 zweiter\ng) entgegen Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 4,                     Halbsatz oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 1\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Vorschriften der            Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt,\nAnlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,                     nicht verdeckt oder nicht entfernt oder\n41 204, 42 204, 43 204 oder 52 204 über die Fahr-\nzeugarten nicht beachtet,                               5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 10 240\nAbs. 6, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlösch-\nh) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8                  geräte nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht           oder nicht aushändigt oder\ndafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer ein-\n6. als Halter entgegen\ngesetzt werden,\na) § 4 Abs. 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 8\ni) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8                      und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über den Bau oder\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht               die Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,\ndafür sorgt, daß der Fahrzeugführer eingewiesen\nist,                                                       b) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, auch in\nVerbindung mit§ 1 Abs. 4, für die dort vorgeschrie-\nj) einer Vorschrift der Anlage B Anhang 8.1 a Rand-                bene Ausrüstung des Fahrzeugs nicht sorgt,\nnummern 211 270 bis 211 273, auch in Verbin-\nc) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 153\ndung mit § 1 Abs. 4, über die wechselweise Ver-\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht\nwendung der Tanks zuwiderhandelt oder                          dafür sorgt, daß der Tank den Bau-, Ausrüstungs-\nk) entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer                       und Kennzeichnungsvorschriften entspricht, oder\n211 371 , 211 672 oder 211 771, auch in Verbin-            d) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 170,\ndung mit § 1 Abs. 4, Tankfahrzeuge, Tanks oder                 auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Tanks ohne die\nAufsetztanks zur Beförderung verwendet oder                    vorgeschriebene Mindestwanddicke verwendet\n4. als Fahrzeugführer entgegen                                        oder\na) § 4 Abs. 7 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 8        7. als Auftraggeber des Absenders entgegen§ 4 Abs. 2\nund § 1 Abs. 4, die Vorschriften über die Durchfüh-        Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, den Absen-\nrung der Beförderung oder die Überwachung beim             der auf das gefährliche Gut, dessen Bezeichnung\nParken nicht beachtet,                                     oder die Beachtung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist,\nb) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit Absatz 8       8. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung\nSatz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7            mit Absatz 8, eine dort aufgeführte Vorschrift über das\nVerpacken oder zusammenpacken nicht beachtet,\nAbs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4\nSatz 1, die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,           9. als Empfänger entgegen\nc) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 6, auch in                  a) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder\nVerbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte nicht              10 130 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 1\nmitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht            Abs. 4, Gefahrzettel nicht verdeckt oder nicht ent-\naushändigt,                                                    fernt oder\nd) Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1, 2 oder 3 die             b) Anlage B Randnummer 1o 500 Abs. 11 Satz 2,\nvorgeschriebene Bescheinigung nicht besitzt,                   auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht\nentfernt oder\ne) Anlage B Randnummer 10 353 Abs. 1 oder 2 in\nVerbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit        10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,\n§ 1 Abs. 4, nicht für die Einhaltung der Vorschriften      Beifahrer, Halter oder Empfänger\nüber das Betreten des Fahrzeugs mit Beleuch-               a) das Rauchverbot der Anlage B Randnummer\ntungsgeräten sorgt,                                            10 37 4 nicht beachtet oder\nf) Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 oder 2                    b) entgegen Anlage B Randnummer 11 354 Feuer\nSatz 1 Buchstabe a, b, d oder f Begleitpapiere nicht           oder offenes Licht verwendet oder","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                            2461\n11. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2, auch in Verbindung mit       4. als Fahrzeugführer entgegen\nAbsatz 8 und § 1 Abs. 4, als Verlader, Beförderer,\na) § 4 Abs. 5 beschädigte Versandstücke befördert,\nFahrzeugführer oder Beifahrer die Vorschriften über\ndas Beladen, Zusammenladen oder die Handhabung            b) § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein von Anhän-\noder als Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder           gern nicht mitführt,\nEmpfänger die Vorschriften über das Entladen nicht       c) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1 Satz 1 in\nbeachtet,                                                     Verbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-\n12. als Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer            gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-\ndung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht mit-\noder Empfänger einer Vorschrift der Anlage B Rand-\nführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht\nnummer 31 410, 51 410, 61 410 oder 62 410 über\naushändigt,\nVorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und\nFuttermitteln zuwiderhandelt,                             d) Anlage B Randnummer 1O 381 Abs. 2 Satz 1\nBuchstabe e den Bescheid über die Ausnahme-\n13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätiger Emp-              genehmigung nicht mitführt oder ihn entgegen Ab-\nfänger entgegen Anlage B Randnummer 10 420                    satz 3 zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-\nSatz 2, in Verbindung mit Satz 1, auch in Verbindung          händigt,\nmit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer oder Beifahrer\nnicht einweist,                                           e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1, 5 Satz 1 in\nVerbindung mit Absatz 6 schriftliche Weisungen\n14. als Eigentümer entgegen Anlage B Anhang 8.1 b                  (Unfallmerkblätter) nicht oder nicht an der vorge-\nRandnummer 212 153 Satz 1, auch in Verbindung mit             schriebenen Stelle mitführt,\n§ 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer\nf) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 4 die erforder-\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nlichen Maßnahmen nicht trifft oder\nschriften entspricht oder\ng) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 8 Satz 2\n15. als Hersteller entgegen Anlage A Anhang A.5 Rand-              andere Unfallmerkblätter nicht wie vorgeschrieben\nnummer 3513 Satz 2 an Verpackungen oder entgegen              aufbewahrt oder\nAnhang A.6 Randnummer 3606 Satz 2 an Großpack-\nmitteln (IBC) die Kennzeichnung anbringt, jeweils      5. als Beifahrer entgegen\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4.                        a) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 in\nVerbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des           gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,          dung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht\nwer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder            miführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht\nfahrlässig                                                         aushändigt oder\n1. als Absender entgegen                                     b) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 4 die erforder-\nlichen Maßnahmen nicht trifft oder\na) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 ein\nBeförderungspapier nicht mitgibt oder               6. als Halter entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnum-\nmer 211 153 Satz 2 oder Anhang 8.1 b Randnummer\nb) Anlage A Randnummer 2010 Satz 2 oder Anlage B          212 153 Satz 2 eine außerordentliche Prüfung nicht\nRandnummer 10 602 Satz 2 das Beförderungs-            durchführen läßt oder\npapier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt oder\n7. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 eine dort aufgeführte\n2. als Verlader entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht dafür       Vorschrift über das Kennzeichnen oder Verpacken\nsorgt, daß gefährliche Güter nur übergeben werden,        nicht beachtet oder\nwenn die Prüfbescheinigungen mit den erforderlichen    8. (weggefallen)\nPrüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B\n9. als Betroffener einer im Rahmen\nAnhang 8.3c vorliegen und in ihnen das zu beför-\ndernde Gut bezeichnet ist oder                             a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 6\noder einer Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2\n3. als Beförderer entgegen                                       Satz 4,\na) § 6 Abs. 7 Satz 1 oder 2 Beförderungsmittel ver-       b) einer Ausnahmezulassung nach § 5 oder\nwendet,\nc) einer Erklärung nach Anlage B Anhang 8.3c\nb) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 2 Satz 2,              erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder\n21 260 Satz 3 oder 61 260 Satz 3 die erforderliche\nSchutzausrüstung nicht mitgibt,                   10. entgegen § 6 Abs. 9 Tankcontainer befüllt oder zur\nBeförderung übergibt oder einer vollziehbaren Auflage\nc) Anlage B Randnummer 10 311 Satz 1 oder 2 in            der Baumusterzulassung zuwiderhandelt oder\nVerbindung mit Satz 6 oder entgegen Anlage B\nRandnummer 11 311 einen Beifahrer nicht mitgibt,  11. als verantwortliche Person nach Anlage B Randnum-\nmer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 entgegen Randnum-\nd) Anlage B Randnummer 11 401 , 41 401 oder               mer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 in die schriftlichen Weisun-\n52 401 Mengengrenzen nicht beachtet oder              gen (Unfallmerkblätter) Angaben nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig aufnimmt.\ne) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6a Satz 2 das\nSammelunfallmerkblatt dem Fahrzeugführer nicht      (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1\nübergibt oder                                     Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher","2462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGüter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-              nächsten, nach dem 30. Juni 1986 stattfindenden\ngen vorsätzlich oder fahrlässig                                       wiederkehrenden Prüfung nach§ 6 Abs. 3 oder 5. In\ndiesen Fällen hat der Halter ab 1. Januar 1986 der\n1. als Absender entgegen\nPrüfbescheinigung und der Erklärung nach An-\na) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2 dem                     lage B Anhang B.3 c eine von ihm unterschriebene\nBeförderer die in das Beförderungspapier einzutra-            Gegenüberstellung der zugelassenen Stoffe beizu-\ngenden Vermerke nicht mitteilt,                               fügen, in der neben der Stoffbenennung jeweils die\nbis zum Inkrafttreten dieser Verordnung und die\nb) Anlage A Anhang A.9 Randnummer 3901 Abs. 3 die\nnach dieser Verordnung gültigen Klassen, Ziffern\nvorgeschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt oder\nund Buchstaben anzugeben sind. Ordnungswidrig\nc) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 174                       im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nSatz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nicht           die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Hal-\nprüft oder                                                    ter, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2\neine Gegenüberstellung nicht oder mit unrichtigem\n2. als Verlader entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 dem Beförde-\nInhalt beifügt.\nrer gefährliche Güter zur Beförderung übergibt oder\n3. § 6 Abs. 4 (Prüfbescheinigung):\n3. als Beförderer entgegen\nDie besondere Zulassung nach § 6 der Verordnung\na) § 4 Abs. 6 Satz 2 gefährliche Güter befördert,              über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nb) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3 nicht dafür               in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Septem-\nsorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist, die    ber 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Sattelzugmaschinen, die\nWeisungen wirksam anzuwenden,                              keiner wiederkehrender Prüfung zu unterziehen sind,\ngilt als Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4. Der Ver-\nc) Anlage B Randnummer 11 311 in Verbindung mit                merk im Fahrzeugschein „Besondere Zulassung für\nRandnummer 10 311 und § 1 Abs. 4 den Fahrzeug-             Gefahrguttransporte erteilt\" gilt als Vermerk nach § 6\nführer nicht durch einen zu seiner Ablösung befähig-       Abs. 4.\nten Beifahrer begleiten läßt oder\n4. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und Bescheini-\nd) Anlage B Randnummer 11 401 oder 52 401 in Ver-              gung der Deutschen Bundesbahn):\nbindung mit § 1 Abs. 4 die Mengengrenzen nicht             Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7\nbeachtet oder\ngelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestim-\n4. als Fahrzeugführer entgegen                                    mung nach § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der\nDeutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiff-\na) Anlage B Randnummer 1O 260 in Verbindung mit                fahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.\nAbsatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Ausrüstungsgegen-\nstände nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt   5. Klassen 1, 7 und 9:\noder nicht aush,ändigt oder                                Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,\nb) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1 Satz 1 in                 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-\nVerbindung mit § 1 Abs. 4 und mit Anlage B Rand-           derungen bis zum 31 . Dezember 1990 nach den am\nnummer 10 385 Abs. 2 Satz 2 eine Ausfertigung der          31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr-\nWeisungen im Führerhaus nicht mitführt oder                gutverordnung Straße verpackt und gekennzeichnet\nsowie im Beförderungspapier und in der Prüfbescheini-\n5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 1O 260              gung(§ 6 Abs. 2 und 4) bezeichnet sein; die Randnum-\nin Verbindung mit Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Aus-             mern 3571 und 3755 bleiben unberührt. Im Beförde-\nrüstungsgegenstände nicht mitführt oder zur Prüfung            rungspapier hat der Absender in diesen Fällen bei der\nnicht vorzeigt oder nicht aushändigt.                          Bezeichnung der Güter nach der Abkürzung „GGVS\"\ndas Wort „alt\" einzutragen.\n§ 11                                 (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\nÜbergangsvorschriften                       der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen               Randnummer 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße für\ndieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif-            Kohlendioxid und Acetylen}:\nten:                                                             Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer Sa) und\n1. (weggefallen)                                                 Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9c) dürfen in Ge-\nfäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963\n2. § 6 Abs. 1, 2 und 4, Anlage A Randnummer 2002 Abs.\nhergestellt sind, wenn von amtlichen oder amtlich an-\n3 Satz 5 und Abs. 13, Randnummern 2314, 2614,\nerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\n2814, Anhang A.5 und Anlage B Anhang B.1 a Rand-              dieser Verordnung geprüft worden ist, daß sie den\nnummer 211 171 Abs. 1 (Angabe von Klasse, Ziffer und\nAnforderungen des Artikels 2 der Verordnung zur Ab-\nBuchstaben der Klassen 3, 6.1 und 8):                         lösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbe-\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe der        ordnung vom 27. Februar 1980 - Druckbehälterverord-\nKlassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung                  nung - (BGBI. 1 S. 173, 184) entsprechen. Für den bei\n(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die            der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüf-\ngegebenenfalls anzugebenden Vermerke dürfen wei-              druck und ihre höchstzulässige Füllung gelten die\nterverwendet werden                                           Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenannten\na) (weggefallen)                                              Verordnung zulässig sind.\nb) in Prüfbescheinigungen nach§ 6 Abs. 2 und 4 und            (3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\nin Erklärungen nach Anlage B Anhang B.3c bis zur        der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990                                          2463\n1. Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für            4. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-\nWarnleuchten):                                                 machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),\nDie Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem         5. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1\n1. November 1983 hergestellt werden.                           S. 1410),\n2. Randnummer 10 315 (Bescheinigung für Klassen 3,             6. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980\n6.1 und 8):                                                    (BGBI. 1 S. 1718),\nBescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\n7. das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952\nordnung für die Klassen 3, 6.1 und 8 ausgestellt wur-\n(BGBI. 1 S. 837),\nden, gelten bis zum nächsten Fortbildungslehrgang\njeweils für Beförderungen von Stoffen der Klassen 3,       8. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der\n6.1 und 8.                                                     Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1\nS. 1529),\n3. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-\nwagenführerschulungen):                                    9. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung\nBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an             der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nder Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder               S.311),\nBeförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks          10. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986\noder Tankcontainern nach Randnummer 10 315                     (BGBI. 1 S. 1505)\nAbs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden,\ngelten auch als Bescheinigung nach Randnummer            und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-\n10 315 Abs. 2, wenn durch eine bei der Beförderung       nungen,\nmitzuführende Bescheinigung des Beförderers nachge-      11. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\nwiesen wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche            (BGBI. 1 S. 184) und\nBeladen, Zusammenladen und Entladen von Versand-\nstücken oder Gütern in loser Schüttung eingewiesen       12. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom\nist. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des         27. Febuar 1980 (BGBI. 1 S. 229).\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt der Fahrzeugführer, der vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 13\nentgegen Satz 1 die Bescheinigung nicht mitführt.\nBerlin-Klausel\n4. Randnummer 10 315 Abs. 3 (Verkürzung der Frist für\ndie Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang):                                        (gegenstandslos)\nBescheinigungen nach Anlage B Anhang B.6, die vor\ndem Inkrafttreten der 2. Straßen-Gefahrgutänderungs-\nverordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem auf                                       § 14\nihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig.                                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n§ 12\nAnwendung anderer Vorschriften                                                  Anlage A*)\nVorschriften über die gefährlichen Stoffe\n(1) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung                                   und Gegenstände\ngefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.\n(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-\nsung unberührt:                                                                             Anlage B*)\n1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                  Vorschriften für die Beförderungsmittel\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),                                            und die Beförderung\n2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom\n20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),                       *) Die Anlagen A und B werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\n3. das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-                blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),                bedingungen des Verlags übersandt."]}