{"id":"bgbl1-1990-61-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":61,"date":"1990-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/61#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_61.pdf#page=8","order":6,"title":"Neufassung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1990-11-06T00:00:00Z","page":2432,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["2432                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 6. November 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-\nabgabengesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1S. 2425) wird nachstehend der\nWortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 880),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 6. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                              2433\nGesetz\nüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)\nErster Abschnitt                      leitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der\nSchadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzen-\nAllgemeine Vorschriften\ntration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen\nSchwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdün-\n§ 1                            nungsfaktor GF nicht mehr als 2 beträgt.\nGrundsatz\n(2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet\nFür das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im        sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im\nSinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist        Gewässer unterhalb der Flußkläranlage.\neine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird\n(3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich-\ndurch die Länder erhoben.\nkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in\nNachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage\n§2                             klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.\nBegriffsbestimmungen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der\nhäuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son-    Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren\nstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und      zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand\ndas bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was-       der Wissenschaft und Technik anzupassen, um die Ver-\nser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus        fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der\ndem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen           Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen\nabfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas-        Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der\nser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum     Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.\nBehandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten-\nden und gesammelten Flüssigkeiten.\nZweiter Abschnitt\n(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-\nbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das                         Ermittlung der Schädlichkeit\nVerbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein\nGewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im                                     §4\nRahmen landbaulicher Bodenbehandlung.\nErmittlung auf Grund des Bescheides\n(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses\nGesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd-      (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten\nlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen;    zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich\nihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Ent- außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-\nstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.     tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-\nleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu\nmindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-\n§3                             mern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-\nBewertungsgrundlage                      pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzu-\nhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber\n(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd-      Fischen den in einem bestimmten Zeitraum einzuhalten-\nlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der        den Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungs-\noxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der    werte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzule-\norganischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksil-      gen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine\nber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Ver-    Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene\nbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber      Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-\nFischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadein-       wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu\nheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit      legen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3\nentfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleinein-  genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über","2434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nden dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so         einen weiteren im gleichen Verhältnis zu verringernden\nkann insoweit von der Festlegung von Überwachungs-           Überwachungswert oder die Festlegungen nach Absatz 4\nwerten abgesehen werden.                                     Satz 6 übersteigt, sind die Schadeinheiten nach den\nAbsätzen 1 bis 4 zu ermitteln; die Regelung des § 9 Abs. 5\n(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt   bleibt bei Einhaltung des Überwachungswertes unberührt.\nAbsatz 1 entsprechend.\n(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom-                                   §5\nmene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-\n(weggefallen)\nlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf\nAntrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in\n§ 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen                                    §6\nzu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht                      Ermittlung in sonstigen Fällen\nzuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff-\nkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die          (1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-\nLänder können für Gewässer oder Teile von ihnen die          derlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4\nmittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.      Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen\nMonat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegen-\n(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der       über der zuständigen Behörde zu erklären, welche für\nGewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor-          die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Über-\nschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte         wachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten\nStellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein       wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1\nder Abgabenberechnung zugrunde zu legender Über-             nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils\nwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten       das höchste Meßergebnis aus der behördlichen Über-\nist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der   wachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der\nSchadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach        behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige\ndem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene             Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die\nEinzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der      Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der\nÜberwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt       Schadeinheiten geschätzt.\nsich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes,\nwird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten,          (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\nnach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwasser-\neinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4                                       §7\neinen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Über-                     Pauschalierung bei Einleitung\nwachung, daß die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert             von verschmutztem Niederschlagswasser\nangegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich\nrechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes             (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswas-\nergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundert-         ser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird,\nsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen\nder Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legen-       Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestig-\nden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungs-              ten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche\nwerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in     Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung\neinem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser-            18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen,\nmenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schad-     wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei\neinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht.       Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner\nWird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so     oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt\nwird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach   werden.\nAbsatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden           (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-\nsowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein       aussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser\nÜberwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6            ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.\nnicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl\nder Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden                                        §8\nVomhundertsatz.\nPauschalierung bei Kleineinleitungen\n(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen               von Schmutzwasser aus Haushaltungen\nBehörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines                     und ähnlichem Schmutzwasser\nbestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser\nsein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid\naus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für\nnach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine\ndas eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9\ngeringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge\nAbs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der\neinhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für\nZahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-\ndiesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die\nwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist\nAbweichung muß mindestens 20 vom Hundert betragen.\ndie Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnis-\nDie Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf\nmäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt wer-\ndenen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem\nden.\nbeantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3\ngelten entsprechend. Ergibt die behördliche Über-               (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-\nwachung, daß ein Meßergebnis den erklärten Wert oder         aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                                 2435\ntung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand-           Satzes 1 vorgelegen haben, nach weiteren vier Jahren\nlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten               20 vom Hundert. Erhöhen sich die Anforderungen der all-\nRegeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße           gemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 des\nSchlammbeseitigung sichergestellt ist.                         Wasserhaushaltsgesetzes, ermäßigt sich der Abgabesatz\nerneut nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Sätze 1 und 2\ngelten entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4\nDritter Abschnitt                         Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten\nAbgabepflicht                           Überwachungswerte keine Anforderungen in den allge-\nmeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 des\nWasserhaushaltsgesetzes gestellt werden.\n§ 9\nAbgabepflicht, Abgabesatz                         (6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet\nsich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der\n(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten\nWert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen des\n(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der           Absatzes 5 erfüllt.\nEinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe-\npflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht\nKubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen                                           § 10\nund ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den                          Ausnahmen von der Abgabepflicht\nLändern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen\nRechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar-           (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von\nkeit der Abgabe.\n1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer\n(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär-           entnommen worden ist und über die bei der Entnahme\nanlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an               vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes\nStelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs           hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses\nder Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist.               Gesetzes aufweist,\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                              2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen\n(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember              Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,\n1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit            sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-\nnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nab 1. Januar 1981 12 DM                              schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und\nab 1. Januar 1982 18 DM                              soweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe\nab 1. Januar 1983 24 DM                              in andere Gewässer gelangen,\nab 1. Januar 1984 30 DM                          3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen\nab 1. Januar 1985 36 DM                              anfällt,\nab 1. Januar 1986 40 DM                          4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen\nab 1. Januar 1991 50 DM                              befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-\nab 1. Januar 1993 60 DM                              wegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine\nöffentliche Kanalisation vorgenommen wird.\nab 1. Januar 1995 70 DM\nab 1. Januar 1997 80 DM                             (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten von\nAbwasser in Untergrundschichten, in denen das Grund-\nab 1. Januar 1999 90 DM\nwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine\nim Jahr.\nTrinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufberei-\n(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer         tungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.\nbei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen\n(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet\n(§ 8) um 75 vom Hundert für die Schadeinheiten, die nicht\noder erweitert, deren Betrieb eine Minderung eines der der\nvermieden werden, obwohl\nErmittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die           Werte beim Einleiten in das Gewässer um mindestens\nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den             20 vom Hundert und eine entsprechende Verringerung der\nAnforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrif-         Schadstofffracht erwarten läßt, so können die für die\nten nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes            Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Auf-\nentspricht und                                              wendungen mit der für die in den drei Jahren vor der\nvorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für\n2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor-\ndiese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.\nschriften nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-\nDies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der\nzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, so-\nAbgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein ent-\nfern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten\nsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist\nRegeln der Technik durch Verdünnung oder Vermi-\nnicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn\nschung erreicht werden.\ndie Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine\nDie Ermäßigung beträgt 40 vom Hundert, wenn für die             Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht\nnach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ermittlung der       wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeit-\nSchadeinheiten zugrunde zu legenden Überwachungs-               punkt der Fälligkeit an entsprechend§ 238 der Abgaben-\nwerte insgesamt vier Jahre die Voraussetzungen des              ordnung zu verzinsen.","2436                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierter Abschnitt                       3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,\nSee- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-\nFestsetzung, Erhebung und Verwendung                       sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-\nder Abgabe                                anlagen ermöglichen,\n4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,\n§ 11\n5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung\nVeranlagungszeitraum, Erklärungspflicht                  und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-\nseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur\n(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nGewässerunterhaltung,\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8  6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-\ndie Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen            ren zur Verbesserung der Gewässergüte,\nund die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen\nBehörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einlei-   7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für\nter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe-          Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen\npflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über-        zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.\nlassen.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe-                               Fünfter Abschnitt\npflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinhei-\nten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung\nGemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften\nerforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen\nUnterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat.                                        § 14\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                               Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nder Abgabenordnung\n§ 12\nFür die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die\nVerletzung der Erklärungspflicht                 Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371\nder Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die\n(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen     Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschrif-\nschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-\nten der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadein-\nchend.\nheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.\n(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht                                    § 15\nabgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur                            Ordnungswidrigkeiten\nAbgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich-\ntungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall      lässig\nhaften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt-\nschuldner.                                                   1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder\nUnterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nvorlegt,\n§ 12a\n2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die\nRechtsbehelfe gegen die Heranziehung\nnotwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde-            oder nicht vollständig überläßt.\nrung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nSatz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem        zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n19. Dezember 1984 erlassen worden sind.\n§ 16\n§ 13\nStadtstaaten-Klausel\nVerwendung\n§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und\n(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß-         Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2\nnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs-       gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe,\nsergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können             daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen\nbestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes         können.\nund der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent-\nstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der\n§ 17\nAbwasserabgabe gedeckt wird.\nBerlin-Klausel\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:\n(gegenstandslos)\n1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,\n§ 18\n2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur\nReinigung des Niederschlagswassers,                                              (Inkrafttreten)","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                                      2437\nAnlage\n(zu § 3)\nA.\n(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender\nTabelle:\nNr.             Bewertete                     Einer Schadeinheit                 Schwellenwerte\nSchadstoffe und               entsprechen jeweils                nach Konzentration\nSchadstoffgruppen             folgende                           und Jahresmenge\nvolle Maßeinheiten\n1              Oxidierbare Stoffe            50 Kilogramm                        20 Milligramm je Liter und\nin chemischem                 Sauerstoff                        250 Kilogramm Jahresmenge\nSauerstoffbedarf (CSB)\n2               Phosphor                        3 Kilogramm                       0,1 Milligramm je Liter und\n15 Kilogramm Jahresmenge\n3               Stickstoff                    25 Kilogramm                         5 Milligramm je Liter und\n125 Kilogramm Jahresmenge\n4               Organische                    2 Kilogramm                        100 Mikrogramm je Liter und\nHalogenverbindungen           Halogen, berechnet                  1O Kilogramm Jahresmenge\nals adsorbierbare             als organisch\norganisch gebundene           gebundenes Chlor\nHalogene (AOX)\n5               Metalle und ihre                                                                         und\nVerbindungen:\n5.1             Quecksilber                       20  Gramm                         1 Mikrogramm         100   Gramm\n5.2             Cadmium                         100   Gramm                        5  Mikrogramm         500   Gramm\n5.3             Chrom                           500   Gramm                       50  Mikrogramm           2,5 Kilogramm\n5.4             Nickel                          500   Gramm                       50  Mikrogramm           2,5 Kilogramm\n5.5             Blei                            500   Gramm                       50  Mikrogramm           2,5 Kilogramm\n5.6             Kupfer                        1 000   Gramm                      100  Mikrogramm           5   Kilogramm\nMetall                          je Liter                 Jahresmenge\n6               Giftigkeit                    3 000 Kubikmeter                  GF   = 2\ngegenüber Fischen             Abwasser geteilt\ndurch GF\nGF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.\n(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,\nals sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt\nfür die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen\nnatürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.\n8.\nDie Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten\nProbe nach folgenden Verfahren bestimmt:\n1. Oxidierbare Stoffe (CSB)\nDer chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Kataly-\nsator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989\n(GMBI. S. 518).\n2. Phosphor\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phosphor,\nphotometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n3. Stickstoff\nDer Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des\nNitrit-Stickstoffs bestimmt. Dabei wird nach Destillation der Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt, im übrigen","2438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnach Nummer 202 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch\nbestimmt, im übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff wird durch\nMessungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n4. Organische Halogenverbindungen (AOX)\nDie an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge\nder dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302 der\nAnla~e zur Rahmen-AbwasserVwV.\n5. Quecksilber\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atom-\nabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-\nAbwasserVwV.\n6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer\nNach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions-\noder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel),\n206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.\n7. Fischgiftigkeit\nDie Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch\nAnsetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-\nAbwasserVwV.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 5. November 1990\nAuf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1\nS. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\n1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der\nBundesminister der Finanzen:\n§ 1\nIn § 1 Abs. 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 841) werden\njeweils die Worte „nach § 18 des Gesetzes\" durch die Worte „nach dem Gesetz\"\nersetzt.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                                  2439\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen\n(Apfelbaumrodungsverordnung)\nVom 7. November 1990\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4, des§ 15          Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-         zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet\nmit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nAblauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\nFinanzen und für Wirtschaft:\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei-\nben unberührt.\n§ 1\n(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle\nAnwendungsbereich\ndas Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nder Europäischen Gemeinschaften zur Sanierung .der            sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\ngemeinschaftlichen Apfelerzeugung.                            legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nstützung zu gewähren.\n§2                                                             §4\nFestsetzungsverfahren                                               Mittellungen\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist            (1) Die Länder teilen dem Bundesamt für Ernährung und\nnach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,       Forstwirtschaft (Bundesamt) alljährlich vor dem 31. Mai\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-         mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt und\nmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein-       welche Flächen gerodet worden sind, aufgeschlüsselt\nzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und       nach Sorten.\nfür die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem\n(2) Die Länder unterrichten das Bundesamt alljährlich\nAntrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der\nvor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Kontrollen nach\ngenauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den\nArtikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der\nzuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und\nKommission vom 7. September 1990 (ABI. EG Nr. L 245\nUnterlagen vorzulegen.\ns. 23).·\n(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt.                                  §5\nInkrafttreten\n§3\nDuldungs- und Mltwlrkungspfllchten                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem\n(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle      Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des\nmindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die      Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 7. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2440                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter. die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990\n- 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989 (Bundesgesetzbl. 1S. 1923)\nwird im Anschluß an die Wiederholung durch Beschluß vom 4. April 1990\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 913) wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. Oktober 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}