{"id":"bgbl1-1990-61-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":61,"date":"1990-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_61.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen","law_date":"1990-11-05T00:00:00Z","page":2428,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs\nund zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen\nVom 5. November 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             gaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich\nist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den\nZweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wor-\nArtikel 1\nden sind.\"\nÄnderung des Atomgesetzes\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung           2. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S.1565), zuletzt geändert                                      ,,§ 24a\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1                          1nformationsü berm ittl ung\nS. 478), wird wie folgt geändert:\nDer für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-\nlenschutz zuständige Bundesminister kann Informatio-\n1. Dem § 19 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz              nen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach\nangefügt:                                                   den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind\n,,Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-       (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an\nlenschutz zuständige Bundesminister kann die ihm von        die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen ober-\nden nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden               sten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei\nübermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen         Genehmigungen oder der Überwachung des Außen-\nEin- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der       wirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Infor-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           mationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Infor-\nnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen             mationen aus der atomrechtlichen Genehmigung über-\nund Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen             mittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten\ndie Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-              Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes\ngung hinweisen, an den Bundesminister des Innern              bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie\nübermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-        übermittelt worden sind.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                                  2429\nArtikel 2                                    auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzufüh-\nren oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nBundesgebiet zu verbringen oder sonst die tat-\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971                       sächliche Gewalt über sie auszuüben oder\n(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4             1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),                       Handlung zu verleiten oder\nwird wie folgt geändert:\n2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-\nIn § 12 Abs. 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende                           dern.\nNummer 1 a eingefügt:\n(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind\n,, 1 a. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-\nkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioak-\ntive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann\nsind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und\nanderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu\nMassenzerstörungen, Massenschäden oder Mas-\nerlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen\nsenvergiftungen hervorrufen können\nsind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrich-\nten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-       2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substan-\ngaben der Zolldienststellen oder der anderen Be-               zen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte\nhörden bei der Genehmigung, Überwachung oder                   Waffe bestimmt sind.\nStrafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die    Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten\nEmpfänger dürfen die übermittelten Informationen,          außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buch-\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu      stabe c der Anlage II zum Protokoll Nummer III des\ndem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wor-           revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.\nden sind.\"\nArtikel 3\nVierter Abschnitt\nÄnderung                                                   Besondere Vorschriften\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen                            für biologische und chemische Waffen\nDas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der                                          § 18\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1,                  Verbot von biologischen und chemischen Waffen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2                  Es ist verboten,\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                 1.    biologische oder chemische Waffen zu entwickeln,\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                       herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von\n(BGBI. 1990 II S. 885, 996), wird wie folgt geändert:                       einem anderen zu erwerben oder einem anderen\nzu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das\n,,(3) Für Atomwaffen im Sinne des§ 17 Abs. 2 sowie                 Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu ver-\nfür biologische und chemische Waffen im Sinne der                    bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie\nKriegswaffenliste gelten die besonderen Vorschriften                 auszuüben oder\ndes Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvor-         1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\nschriften der §§ 19 bis 21.\"                                         Handlung zu verleiten oder\n2. Nach § 15 wird folgender Dritter und Vierter Abschnitt             2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-\neingefügt:                                                           dern.\"\n„Dritter Abschnitt\n3. Der bisherige Dritte und der bisherige Vierte Abschnitt\nBesondere Vorschriften für Atomwaffen\nwerden Fünfter und Sechster Abschnitt.\n§ 16\nNukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis          4. In den neuen Fünften Abschnitt werden folgende §§ 19\nDie Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor-       bis 22 eingefügt:\nschriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und                                      ,,§ 19\nDurchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen                           Strafvorschriften gegen Atomwaffen\ndes Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für\neinen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaf-           (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nfen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten        Jahren wird bestraft, wer\ndieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag         1.    Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,\nsolcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.                  herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-\nren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,\n§ 17\nausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder\nVerbot von Atomwaffen                               sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-\n(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,                        gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt\nüber sie ausübt,\n1.    Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen\nHandel zu treiben, von einem anderen zu erwerben         1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten\noder einem anderen zu überlassen, einzuführen,                 Handlung verleitet oder","2430                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.               (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1\n(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird          Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-\nbestraft, wer                                                    strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmä-                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Hand-\nßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur             lung, die\nfortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-\nden hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-              1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die\nmitglieds begeht oder                                           dafür zuständigen Stellen oder\n2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung                   2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen\noder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser\na) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,               Wirkungen\nb) das friedliche Zusammenleben der Völker oder             geeignet und bestimmt ist.\nc) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepu-\nblik Deutschland erheblich                                                          § 21\nTaten\ngefährdet.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(3) In minder schweren Fällen\n§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie\n1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu          § 20 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch\ndrei Jahren oder Geldstrafe und                             für Taten, die außerhalb des Gel'tungsbereichs dieser\n2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis           Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deut-\nzu fünf Jahren.                                             scher ist und\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1           1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepu-\nNr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1                   blik Deutschland ist oder\nNr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-        2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.                           zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-\n(5) Wer in den Fällen                                            ser Vorschrift hätte.\n1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verur-                                         § 22\nsacht oder                                                                          Ausnahmen\n2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1                  Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf\nNr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1            chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung\nNr. 1 a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr          1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer\nfahrlässig verursacht,                                          Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                 Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlan-\nGeldstrafe bestraft.                                                 tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nvom 19. Juni 1951 oder\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Hand-\nlung, die\n2. eines Deutschen in Stäben .oder Einrichtungen, die\n1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür                    auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April\nzuständigen Stellen oder                                        1949 gebildet worden sind.\"\n2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder\nzur Abwehr dieser Wirkungen                              5. Die bisherigen §§ 16 und 18 werden §§ 22 a und 22 b.\ngeeignet und bestimmt ist.\n6. Die Überschrift des neuen § 22 a wird wie folgt gefaßt:\n§ 20\nStrafvorschriften                        ,,Sonstige Strafvorschriften\".\ngegen biologische und chemische Waffen\n7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16\" durch die\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nAngabe ,,§§ 19, 20, 21 oder 22a\" ersetzt.\nbestraft, wer\n1.     biologische oder chemische Waffen entwickelt,          8. § 28 wird wie folgt gefaßt:\nherstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-\nren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,                                   ,,§ 28\nausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder                                 Berlin-Klausel\nsonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-               Die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gegen Atom-\ngebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt       waffen im Sinne des § 17 Abs. 2 und gegen biologische\nüber sie ausübt,                                          4nd chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste\n1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten            gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\nHandlung verleitet oder                                   Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie\nsich auf Handlungen beziehen, die nicht nach dem\n2.    eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.\nGesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-      1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.                     mit Strafe bedroht sind.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990                              2431\nArtikel 4                          Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3\" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1\nNeufassung                           bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen             § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut                                  Artikel 6\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung                              Berlin-Klausel\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5\nÄnderung der Strafprozeßordnung                                             Artikel 7\nInkrafttreten\nIn § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, die\nzuletzt durch Artikel 7 § 19 des Gesetzes vom 12. Septem-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. November 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}